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Urteil

A 6 K 92/07

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wurde am ... in ... geboren. Sie ist irakische Staatsangehörige und kurdische Volkszugehörige. Sie ist Schiitin. Ihr Ehemann, Mohammad S. F., ist seit Dezember ... in Deutschland. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte bei ihm durch Bescheid vom ... 2001 ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG fest. Im Rahmen eines Klageverfahrens gegen einen Widerrufsbescheid verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte durch Urteil vom 11.04.2006 - A 6 K ... - zu der Feststellung, dass beim Ehemann der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt. 2 Die Klägerin reiste nach ihren Angaben am ... 2006 mit einem LKW, von der Türkei kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2006 einen Asylantrag. Hierzu hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sie am ... 2006 an. Sie gab an, sie gehöre zum Stamm der Al-.... In ihrem Heimatland lebten noch ihre Eltern, Geschwister sowie weitläufige Verwandtschaft. Sie habe nach dem Abitur an der Fachhochschule in ... auf Lehramt studiert und das Studium 1998/99 abgeschlossen. Bis zu ihrer Hochzeit im November 2003 habe sie gearbeitet; anschließend habe sie ihre Arbeit von September 2004 bis Dezember 2004 wieder aufgenommen. Sie habe aufgehört, da die Lage ihr dann zu gefährlich geworden sei. Sie sei mit einem Schlepper nach Deutschland gekommen. Ihr Vater habe die Ausreise organisiert und bezahlt; sie habe 6.000 bis 7.000 US-Dollar gekostet. 3 Ihr Ehemann und dessen Bruder hätten schon seit längerem Probleme mit einer Familie gehabt, bei der einige Familienmitglieder bei den Feddajin Saddam gewesen seien. Irgendwie müsse dann einer getötet worden sein, und deshalb habe man Rache bei der Familie ihres Mannes nehmen wollen. 2000 sei dann ein Bruder ihres Mannes ermordet worden. Danach habe man versucht, sie durch Drohbriefe dazu zu bewegen, nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Sie hätten die Drohung nicht ernst genommen, aber im Juli 2005, nachdem die Familie ihres Mannes ihren Aufenthaltsort gewechselt habe, um vor den Bedrohungen in Sicherheit zu sein, sei die Schwester ihres Ehemann bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt worden. Man habe sie trotz Wechsels ihres Aufenthaltsortes ausfindig gemacht. Sie hätten dann gedacht, es sei alles erledigt, aber drei Monate vor ihrer Ausreise habe man dann versucht, ihre Schwester in ein Auto zu zerren und zu entführen. Dies sei aber dadurch vereitelt worden, dass ihre Schwester laut geschrien habe. Aus Angst vor diesen ernsten Bedrohungen habe sie, die Klägerin, bereits 2004 aufgehört zu arbeiten. Ihre Schwester habe nach diesem Vorfall die Schule verlassen müssen. Sie hätten ... verlassen und seien zu einer Tante gegangen, die unweit von ... gelebt habe. Dann habe ihr Vater versucht, alles mögliche zu verkaufen, um ihr die Ausreise zu ermöglichen. Zu dem Vorfall, weshalb sich die andere Familie rächen wolle, könne sie Genaueres nicht sagen. Sie wisse nur, dass ihr Mann zusammen mit seinem Bruder eine Fehde gegen diese Sippe gehabt habe und diese sich an ihm habe rächen wollen, weil sie einen Sohn verloren habe. Mehr wisse sie nicht. Die andere Sippe heiße Al-Juburi. - Die Klägerin korrigierte dann, dass nicht die Schwester ihres Mannes, sondern seine Nichte bei dem Unfall getötet worden sei. Es handle sich dabei um die Tochter seiner Schwester. Sie gehe davon aus, dass die Fehde deshalb weiter gegangen sei, weil man unbedingt ihres Ehemannes hätte habhaft werden wollen. 4 Sie habe sich im Irak nicht politisch betätigt und habe auch keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden ihres Landes gehabt. Bei den Al-Juburi handle es sich um eine große Sippe, und sie seien sowohl bei der Regierung als auch bei der Polizei gewesen. Ihre Bedrohung habe nach der Heirat begonnen. Die Bedrohung der Familie ihres Mannes habe nach dem Tod des Bruders Ende 2002 angefangen. Das wolle sie hiermit berichtigen. Wenn sie im Irak geblieben wäre, hätte die Familie bestimmt irgend etwas gegen sie unternommen. Nachdem ihre Schwester auf dem Weg zur Schule durch diesen inszenierten Autounfall und die Entführung am Bein verletzt worden sei und sie, die Klägerin, nicht mehr habe arbeiten können, habe sie davon ausgehen müssen, dass diese andere Familie ihre Drohung wahr mache und sie töte. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würde sie in dieselbe Situation geraten, aus der sie geflohen sei. Außerdem würde die Familie dann erfahren, dass sie bei ihrem Ehemann gewesen sei, und sie würde ihre Drohung deshalb erst recht wahr machen. Es sei auch nicht mehr möglich, wie früher einfach in einen anderen Teil des Iraks zu gehen, um den Bedrohungen zu entkommen. Selbst im Nordirak stehe man vor denselben Problemen, und sie würden dort genau so verfolgt wie im Rest des Irak. 5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 07.11.2006 ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sollte sie die ihr gesetzte Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in den Irak abgeschoben. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Klägerin sei aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Es handle sich hier um Streitigkeiten zwischen zwei Familien, die nicht staatlicherseits motiviert oder gelenkt seien. Auch an das Geschlecht der Klägerin knüpften die geschilderten Verfolgungsmaßnahmen nicht an, da die gesamte Familie und nicht nur die Klägerin betroffen sei. Auch habe sie sich weder politisch betätigt noch Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt. Abschiebeschutz nach § 26 AsylVfG komme ebenfalls nicht zur Anwendung. Allein wegen der Asylantragstellung und des ungenehmigten Auslandsaufenthalts habe sie bei Rückkehr in den Irak keine politische Verfolgung zu befürchten. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Klägerin drohten weder menschenrechtswidrige Behandlung, Folter noch gar die Todesstrafe durch den irakischen Staat. Das Vorliegen einer individuell konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei von der Klägerin nicht dargelegt worden. Sie habe eine Bedrohung seitens der anderen Familie nicht glaubhaft machen können. Sie wisse noch nicht einmal, worum es gehe. Außerdem werde sie als Frau sicherlich nicht von Blutrache bedroht sein, wenn ein männliches Mitglied dieser anderen Familie getötet worden sei. Dann hätte auch ein männliches Mitglied der anderen Familie getötet werden müssen. Dies sei aber nach dem Vorbringen der Klägerin durch die Tötung des Schwagers bereits erfolgt. Daher sei davon auszugehen, dass die Bedrohung durch Blutrache gar nicht mehr stattfinde, weil kein Grund mehr vorliege. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage stelle eine allgemeine Gefahr für die gesamte Bevölkerung dar. Von einer extremen Gefahrenlage könne nicht gesprochen werden. Für diese Einschätzung spreche auch die freiwillige Rückkehr von Irakern. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen gewesen. - Der Bescheid wurde der Klägerin am 20.11.2006 zugestellt. 6 Am 27.11.2006 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie trägt weiter vor, sie müsse bereits aufgrund ihrer heimlichen/illegalen Ausreise und ihres Aufenthaltsantrages bei einer Rückkehr in den Irak mit politischer Verfolgung und Lebensgefahr rechnen, vor welcher der irakische Staat/die Alliierten ihr keinen Schutz gewähren könnten. Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.03.2006. Zudem bestehe für sie eine konkrete individuelle Lebensgefahr. Die Blutrache ende erst, wenn der angebliche Täter - hier ihr Ehemann - umgebracht worden sei. Bis dahin werde nach dem irakischen Verständnis der Blutrache insbesondere dann, wenn kein männliches Mitglied „greifbar“ sei, auch auf Frauen zurückgegriffen. - Die Klägerin legte ferner ein Schriftstück in arabischer Sprache mit Übersetzung vor. Dieses sei ihr im Mai 2006 von vermummten Personen an der Haustür übergeben worden. Es habe zur endgültigen Entscheidung geführt, das Land zu verlassen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. 12 Die einschlägigen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Klägerin und ihren Ehemann liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens des Ehemannes - A 6 K ...- wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. 13 Die Erkenntnisquellen, die sich aus der Anlage für Ladung ergeben, wurden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ferner die Stellungnahmen des Europäischen Zentrums Kurdischer Studien an das VG Köln vom 12.11.2005 und vom 26.02.2007. 14 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie sagte, sie habe noch mehr Angst als früher vor einer Rückkehr in den Irak. Sie sei oft durch Briefe bedroht worden. Nach der Ermordung ihrer Nichte sei ihre Angst noch größer geworden, denn im Irak wäre es sehr gefährlich für sie. Sie sei schriftlich und mündlich bedroht worden. Sie habe Angst vor dem Al-Juburi-Stamm. Dieser habe einen Wunsch nach Rache und sei sehr gefährlich. Es sei ein großer Stamm, der in vielen Teilen des Irak vertreten sei. Obwohl sie oft den Ort gewechselt hätten, seien sie gefunden worden. Ihre Nichte sei ermordet und ihre Schwester bedroht worden. Der irakische Staat könne davor nicht schützen. 15 Auf den Vorhalt, dass nach den dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen ausschließlich Männer von der Blutrache bedroht seien, sagte sie, es sei richtig, dass oft Männer ermordet würden, aber sie hätten ihren Mann nicht finden können. Nachdem sie nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, hätten sie niemanden mehr von ihnen gefunden. Ihre Schwester sei die einzige gewesen, die sie hätten kriegen können. Ihr Vater sei zwei Monate, nachdem sie den Irak verlassen habe, an einem Herzanfall gestorben. Sie habe im Irak mit ihren Eltern und ihrer Schwester zusammengelebt. Die Hauptbedrohung habe ihr gegolten, denn die Sache habe mit ihr zu tun gehabt. Ihr Vater habe das Haus nie verlassen, wohl aber die Schwester. Diese lebe noch im Irak; sie habe keinen Kontakt zu ihr. 16 Die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen seien ihr nach Deutschland nachgeschickt worden. Man habe den Drohbrief unter der Tür ihres Hauses durchgeschoben; zu dieser Zeit sei sie noch im Irak gewesen. Dies sei der Auslöser gewesen, nach Deutschland zu gehen. Sie habe ihn im Irak gelesen, aber er sei ihr nachgeschickt worden. Als sie vom Bundesamt angehört worden sei, habe sie die Unterlagen noch nicht gehabt. Nach dem Tod ihrer Nichte habe es polizeiliche Ermittlungen gegeben. Es sei aber nur ein Protokoll gemacht worden. Der Täter sei zwei oder drei Tage im Gefängnis gewesen. Sie kenne ihn nicht, er sei aber aus dem Al-Juburi-Stamm. 17 Es gebe eigentlich keinen Kontakt zu ihrer Familie, denn sie hätten kein Telefon. Den Brief mit den Unterlagen habe ein syrischer Fahrer nach Syrien gebracht; von dort sei er mit der Post hergeschickt worden. Sie habe Angst vor den Feinden ihres Mannes und könne daher nicht in den Irak zurück. Ihre Tochter sei in Deutschland geboren. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie hat aber auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch die gegenüber der Klägerin ergangene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 20 Eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte scheidet schon deshalb aus, weil sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen ist (§ 26a Abs. 1 AsylVfG). 21 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, sie befürchte bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung. Vielmehr hat sie sich bei ihrer Anhörung durch das Gericht allein darauf berufen, dass sie Rache durch den mächtigen Al-Juburi-Stamm wegen dessen Fehde mit ihrem Ehemann befürchte. Solche Racheakte wären aber nicht politisch motiviert (vgl. zu diesem Vorbringen der Klägerin im übrigen die Ausführungen weiter unten). Sie hat auch selbst nicht geltend gemacht, sie sei im Irak politisch tätig gewesen, und sie beruft sich auch nicht auf Verfolgung wegen ihrer Religion, Volkszugehörigkeit oder wegen ihres Geschlechts. Sie muss nach der Überzeugung des Gerichts gegenwärtig und auf absehbare Zeit in ihrem Heimatland weder im Hinblick auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen asylerhebliche unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S 1122/05 -, Vensa). Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr landesweit entfallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das frühere Regime jemals wieder an die Macht kommen und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte; dies gilt umso mehr, als Saddam Hussein und die Mitglieder seines inneren Führungszirkels inzwischen tot sind. Das Gericht verkennt allerdings nicht, dass die allgemeinen Verhältnisse im Irak nach wie vor unruhig, im Umbruch und von ethnischen sowie konfessionellen Spannungen geprägt sind. Gleichwohl müssen zurückkehrende kurdische Volkszugehörige dort nicht generell mit Gefahren für Leib oder Leben rechnen (siehe dazu auch Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.07.2006 und vom Januar 2007). 22 Anhaltspunkte für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann nicht festgestellt werden, so dass die Klage auch insoweit erfolglos bleibt. Individuelle landesweite Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag zur befürchteten Blutrache steht im klaren Widerspruch zu der Auskunftslage. Nach den Stellungnahmen des besonders sachkundigen Europäischen Zentrums für kurdische Studien an das VG Köln vom 12.11.2005 und vom 26.02.2007, an deren Richtigkeit das Gericht nicht zweifelt, müssen die involvierten Personen bei einer klassischen Blutrache gleich sein, u.a. was das Geschlecht anbelangt. Die hier in Rede stehende Blutrache beruht aber auf der Tat eines Mannes (vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 11.04.2006 -A 6 K ...- im Verfahren des Ehemannes). Die Klägerin kommt mithin als „gleiches“ Opfer nicht in Frage. Damit können auch die Vorfälle mit der Nichte und ihrer Schwester nicht auf der Blutrache beruhen, die dem Ehemann der Klägerin droht. Dagegen spricht davon abgesehen zusätzlich, dass die Schwester der Klägerin nur indirekt mit der Familie des Ehemannes zu tun hat und dass auch die Nichte nicht zum engeren Familienkreis des Ehemannes gehört. Wenn schon, dann hätten Angriffe am ehesten dem Vater der Klägerin als Mann gelten müssen; diesem ist aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin nichts passiert. Ihr Einwand, der Vater habe nie das Haus verlassen, überzeugt nicht. Ihr Vater hat sie immerhin ein Stück weit auf dem Fluchtweg begleitet (Seite 3 der Anhörungsniederschrift vom ... 2006); er war also durchaus in der Lage, das Haus zu verlassen. Im übrigen hätte es potenzielle Täter auch nicht abgeschreckt, in das Haus einzudringen oder das Haus von außen anzugreifen, wenn sie die Blutrache am Vater wirklich hätten vollziehen wollen. 23 Gegen die vom Gericht gewonnene Erkenntnis kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, es habe sich nicht um eine „klassische“ Blutrache gehandelt, sondern um eine sonstige Rachegeschichte, bei der die oben beschriebenen Regeln nicht gelten würden. Der Ehemann der Klägerin hat sich in seinem Verfahren nämlich auf „klassische“ Blutrache berufen, und dies hat ihm das Gericht auch geglaubt (vgl. das Urteil vom 11.04.2006 aaO). 24 Durch die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen wurde das vorgetragene Verfolgungsschicksal ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Aus der Sterbeurkunde vom ... 2005 ergibt sich, dass Frau Z. S. am ... 2002 (!) durch „Brüche, Zerfetzung, Verblutungen auf Grund starker Quetschung“ starb. Dies deutet durchaus auf einen Verkehrsunfall hin, jedoch geht aus der Urkunde nicht hervor, dass dem ein Mord zugrunde lag. Der Unfall könnte alle möglichen Ursachen gehabt haben; dass es sich so zutrug wie von der Klägerin behauptet (also Mord wegen Blutrache) ist eine bloße Behauptung, die das Gericht, wie bereits ausgeführt wurde, nicht für wahr hält. Auch das Blatt, das angeblich unter der Tür des Hauses durchgeschoben wurde (in der schriftlichen Klagebegründung wurde noch vorgetragen, es sei der Klägerin an der Haustür von vermummten Personen übergeben worden), hat keinen Beweiswert. Von Blutrache ist darin nicht die Rede, sondern davon, dass die Bewohner das Haus verlassen und räumen sollen. Dies passt nicht zur behaupteten Blutrachefehde, bei der es nicht um ein Haus als „Blutgeld“ geht, sondern um die Tötung von Familienmitgliedern. Im übrigen ist es auch dubios, wie die Klägerin das Blatt erhalten hat. Sie sagte in der mündlichen Verhandlung selbst, sie habe es bereits im Irak gelesen. Es ist daher nicht plausibel, warum sie es nicht wie andere Unterlagen gleich mit nach Deutschland genommen hat. Einen Briefumschlag, der belegt hätte, dass der Brief aus Syrien nach Deutschland an sie geschickt worden wäre, konnte sie nicht vorlegen. 25 Dies alles kann nicht etwa einem niedrigen Bildungsstand der Klägerin zugeschrieben werden, denn sie hat im Irak Abitur gemacht und für das Lehramt studiert. Das Gericht glaubt der Klägerin nach allem lediglich, dass sie Angst vor einer Rückkehr in den Irak hat, aber wegen der allgemein schlechten Lage in diesem Land und weil ihr Ehemann und ihr Kind in Deutschland sind. 26 A 6 K 414/07Soweit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der unmittelbar anwendbaren Qualifikationsrichtlinie - insbesondere Art 15 Buchstabe c - von einer Abschiebung des Ausländers in einen Staat auch dann abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist, ist eine solche erhebliche individuelle Bedrohung ebenfalls - wegen des dazu fehlenden konkreten Vortrags und wegen auch sonst fehlender Anhaltspunkte - nicht festzustellen. Denn auch diese Schutzgewährung setzt voraus, dass die Auseinandersetzung ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit besitzen muss; als typische Beispiele gelten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe, während örtlich und zeitliche begrenzte „Bandenkriege“ und allgemeine mit bewaffneten Konflikten in Zusammenhang stehende Gefahren für sich alleine nicht genügen. Bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensbedingungen im Irak handelt es sich dagegen um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des Irak- wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen der Klägerin, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in ihrer Person oder in ihren Lebensverhältnissen begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77). Allgemeine Gefahrenlagen führen nach der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur dann zur Aussetzung der Abschiebung, wenn eine entsprechende Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung vorliegt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe (als abgrenzbarer Teil der Bevölkerung) gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Ausländerbehörde entschieden wird. Vielmehr soll für die ganze Gruppe der möglicherweise Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; Urteil vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973). 27 Ausnahmsweise dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte allerdings im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG dann zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzten würde. Das ist dann der Fall, wenn die Gefahrenlage, der der Ausländer ausgesetzt ist, landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeit an Hunger oder Krankheit zu sterben (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Das gilt allerdings nicht, wenn aus anderweitigen, nicht unter § 60 Abs. 2, 3, 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG oder § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallenden Gründen ein gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht (siehe zur Definition der Gleichwertigkeit BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 a.a.O.; Beschluss vom 17.09.2005 -1 B 13.05 (PKH 7.05); siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.09.2004 a.a.O.). 28 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 04.05.2006 a.a.O. und vom 16.09.2004 a.a.O.), der das Gericht folgt, besteht im Falle der Klägerin aber ein gleichwertiger Abschiebungsschutz auf der Grundlage der baden-württembergischen Erlasslage, der die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließt. So hat nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 21.11.2003 (abgedruckt u.a. im Asylmagazin 2003, 15) eine freiwillige Rückkehr in den Irak Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung dorthin, von der erst nach Schaffung eines abgestimmten Konzepts des Bundes mit den Ländern Gebrauch gemacht werden soll. Dem Rechnung tragend, hat das Innenministerium Baden-Württemberg durch Erlass vom 27.11.2003 (4-13-IRK/12) entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen Duldungen erteilt werden bzw. ausgesprochene Duldungen verlängert werden. Einen Beschluss zu diesem Thema hat die Konferenz der Innenminister und -senatoren in ihrer Sitzung vom 07. und 08. Juli 2004 gefasst, für dessen Umsetzung das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 29.07.2004 (4-13-IRK/12) eine weitere Regelung getroffen hat. Danach ist eine freiwillige Rückkehr in den Irak grundsätzlich möglich und zumutbar, und es kommt daher die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln (zunächst in Form von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 3 AuslG und seit dem 01.01.2005 nach § 25 Abs. 4, 5 AufenthG) in der Regel nicht mehr in Betracht. Jedoch können Duldungen weiterhin für jeweils drei Monate verlängert werden. Sobald Rückführungsmöglichkeiten gegeben sind, wird das Innenministerium darüber informieren. Nach den Stellungnahmen der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 30.05.2005 und 31.01.2006 an das Bundesministerium des Innern (16-1-18 02 01) sind Rückführungen nach Bagdad aufgrund fehlender internationaler Anbindung nicht möglich; aufgrund der prekären Sicherheitslage werden auch Abschiebungen über vereinzelte Flugverbindungen von Amman nach Bagdad nicht unterstützt. Es gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Von Rückführungen in den Irak wird aufgrund der Sicherheitslage weiterhin abgeraten. Der gleichwertige Abschiebungsschutz ist entsprechend der oben genannten Erlasslage dadurch gewährleistet, dass den irakischen Staatsangehörigen mit Blick auf die derzeitigen Verhältnisse in ihrem Heimatland eine Duldung zu erteilen ist. Die hiervon gleichfalls erfasste Klägerin steht im rechtlichen Ergebnis nicht schlechter als sie im Falle der Gewährung von Abschiebungsschutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stünde ( inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.09.2004 a.a.O. mit weiterer Begründung; BVerwG, Beschluss vom 17.09.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) und BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60/06 (1 C 21/06)). Im übrigen dürfte sie aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ohnehin ein Bleiberecht in Deutschland haben, weil bei ihrem Ehemann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist und weil es ihm daher nicht zugemutet werden kann, zusammen mit ihr in den Irak zurückzukehren. Sollte der durch die Erlasslage vermittelte Abschiebungsschutz eines Tages aber entfallen und ihr wider Erwarten die Ausreise angesonnen werden, könnte sie gegebenenfalls unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen und, falls erforderlich, verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz gegen die Abschiebung in Anspruch nehmen. 29 Gegen die erlassene Abschiebungsandrohung bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, VwGO, 83b AsylVfG. Gründe 18 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie hat aber auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch die gegenüber der Klägerin ergangene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 20 Eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte scheidet schon deshalb aus, weil sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen ist (§ 26a Abs. 1 AsylVfG). 21 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, sie befürchte bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung. Vielmehr hat sie sich bei ihrer Anhörung durch das Gericht allein darauf berufen, dass sie Rache durch den mächtigen Al-Juburi-Stamm wegen dessen Fehde mit ihrem Ehemann befürchte. Solche Racheakte wären aber nicht politisch motiviert (vgl. zu diesem Vorbringen der Klägerin im übrigen die Ausführungen weiter unten). Sie hat auch selbst nicht geltend gemacht, sie sei im Irak politisch tätig gewesen, und sie beruft sich auch nicht auf Verfolgung wegen ihrer Religion, Volkszugehörigkeit oder wegen ihres Geschlechts. Sie muss nach der Überzeugung des Gerichts gegenwärtig und auf absehbare Zeit in ihrem Heimatland weder im Hinblick auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen asylerhebliche unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S 1122/05 -, Vensa). Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr landesweit entfallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das frühere Regime jemals wieder an die Macht kommen und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte; dies gilt umso mehr, als Saddam Hussein und die Mitglieder seines inneren Führungszirkels inzwischen tot sind. Das Gericht verkennt allerdings nicht, dass die allgemeinen Verhältnisse im Irak nach wie vor unruhig, im Umbruch und von ethnischen sowie konfessionellen Spannungen geprägt sind. Gleichwohl müssen zurückkehrende kurdische Volkszugehörige dort nicht generell mit Gefahren für Leib oder Leben rechnen (siehe dazu auch Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.07.2006 und vom Januar 2007). 22 Anhaltspunkte für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann nicht festgestellt werden, so dass die Klage auch insoweit erfolglos bleibt. Individuelle landesweite Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag zur befürchteten Blutrache steht im klaren Widerspruch zu der Auskunftslage. Nach den Stellungnahmen des besonders sachkundigen Europäischen Zentrums für kurdische Studien an das VG Köln vom 12.11.2005 und vom 26.02.2007, an deren Richtigkeit das Gericht nicht zweifelt, müssen die involvierten Personen bei einer klassischen Blutrache gleich sein, u.a. was das Geschlecht anbelangt. Die hier in Rede stehende Blutrache beruht aber auf der Tat eines Mannes (vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 11.04.2006 -A 6 K ...- im Verfahren des Ehemannes). Die Klägerin kommt mithin als „gleiches“ Opfer nicht in Frage. Damit können auch die Vorfälle mit der Nichte und ihrer Schwester nicht auf der Blutrache beruhen, die dem Ehemann der Klägerin droht. Dagegen spricht davon abgesehen zusätzlich, dass die Schwester der Klägerin nur indirekt mit der Familie des Ehemannes zu tun hat und dass auch die Nichte nicht zum engeren Familienkreis des Ehemannes gehört. Wenn schon, dann hätten Angriffe am ehesten dem Vater der Klägerin als Mann gelten müssen; diesem ist aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin nichts passiert. Ihr Einwand, der Vater habe nie das Haus verlassen, überzeugt nicht. Ihr Vater hat sie immerhin ein Stück weit auf dem Fluchtweg begleitet (Seite 3 der Anhörungsniederschrift vom ... 2006); er war also durchaus in der Lage, das Haus zu verlassen. Im übrigen hätte es potenzielle Täter auch nicht abgeschreckt, in das Haus einzudringen oder das Haus von außen anzugreifen, wenn sie die Blutrache am Vater wirklich hätten vollziehen wollen. 23 Gegen die vom Gericht gewonnene Erkenntnis kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, es habe sich nicht um eine „klassische“ Blutrache gehandelt, sondern um eine sonstige Rachegeschichte, bei der die oben beschriebenen Regeln nicht gelten würden. Der Ehemann der Klägerin hat sich in seinem Verfahren nämlich auf „klassische“ Blutrache berufen, und dies hat ihm das Gericht auch geglaubt (vgl. das Urteil vom 11.04.2006 aaO). 24 Durch die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen wurde das vorgetragene Verfolgungsschicksal ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Aus der Sterbeurkunde vom ... 2005 ergibt sich, dass Frau Z. S. am ... 2002 (!) durch „Brüche, Zerfetzung, Verblutungen auf Grund starker Quetschung“ starb. Dies deutet durchaus auf einen Verkehrsunfall hin, jedoch geht aus der Urkunde nicht hervor, dass dem ein Mord zugrunde lag. Der Unfall könnte alle möglichen Ursachen gehabt haben; dass es sich so zutrug wie von der Klägerin behauptet (also Mord wegen Blutrache) ist eine bloße Behauptung, die das Gericht, wie bereits ausgeführt wurde, nicht für wahr hält. Auch das Blatt, das angeblich unter der Tür des Hauses durchgeschoben wurde (in der schriftlichen Klagebegründung wurde noch vorgetragen, es sei der Klägerin an der Haustür von vermummten Personen übergeben worden), hat keinen Beweiswert. Von Blutrache ist darin nicht die Rede, sondern davon, dass die Bewohner das Haus verlassen und räumen sollen. Dies passt nicht zur behaupteten Blutrachefehde, bei der es nicht um ein Haus als „Blutgeld“ geht, sondern um die Tötung von Familienmitgliedern. Im übrigen ist es auch dubios, wie die Klägerin das Blatt erhalten hat. Sie sagte in der mündlichen Verhandlung selbst, sie habe es bereits im Irak gelesen. Es ist daher nicht plausibel, warum sie es nicht wie andere Unterlagen gleich mit nach Deutschland genommen hat. Einen Briefumschlag, der belegt hätte, dass der Brief aus Syrien nach Deutschland an sie geschickt worden wäre, konnte sie nicht vorlegen. 25 Dies alles kann nicht etwa einem niedrigen Bildungsstand der Klägerin zugeschrieben werden, denn sie hat im Irak Abitur gemacht und für das Lehramt studiert. Das Gericht glaubt der Klägerin nach allem lediglich, dass sie Angst vor einer Rückkehr in den Irak hat, aber wegen der allgemein schlechten Lage in diesem Land und weil ihr Ehemann und ihr Kind in Deutschland sind. 26 A 6 K 414/07Soweit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der unmittelbar anwendbaren Qualifikationsrichtlinie - insbesondere Art 15 Buchstabe c - von einer Abschiebung des Ausländers in einen Staat auch dann abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist, ist eine solche erhebliche individuelle Bedrohung ebenfalls - wegen des dazu fehlenden konkreten Vortrags und wegen auch sonst fehlender Anhaltspunkte - nicht festzustellen. Denn auch diese Schutzgewährung setzt voraus, dass die Auseinandersetzung ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit besitzen muss; als typische Beispiele gelten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe, während örtlich und zeitliche begrenzte „Bandenkriege“ und allgemeine mit bewaffneten Konflikten in Zusammenhang stehende Gefahren für sich alleine nicht genügen. Bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensbedingungen im Irak handelt es sich dagegen um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des Irak- wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen der Klägerin, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in ihrer Person oder in ihren Lebensverhältnissen begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urteil vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77). Allgemeine Gefahrenlagen führen nach der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur dann zur Aussetzung der Abschiebung, wenn eine entsprechende Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung vorliegt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe (als abgrenzbarer Teil der Bevölkerung) gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Ausländerbehörde entschieden wird. Vielmehr soll für die ganze Gruppe der möglicherweise Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; Urteil vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973). 27 Ausnahmsweise dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte allerdings im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG dann zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzten würde. Das ist dann der Fall, wenn die Gefahrenlage, der der Ausländer ausgesetzt ist, landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeit an Hunger oder Krankheit zu sterben (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Das gilt allerdings nicht, wenn aus anderweitigen, nicht unter § 60 Abs. 2, 3, 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG oder § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallenden Gründen ein gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht (siehe zur Definition der Gleichwertigkeit BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 a.a.O.; Beschluss vom 17.09.2005 -1 B 13.05 (PKH 7.05); siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.09.2004 a.a.O.). 28 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 04.05.2006 a.a.O. und vom 16.09.2004 a.a.O.), der das Gericht folgt, besteht im Falle der Klägerin aber ein gleichwertiger Abschiebungsschutz auf der Grundlage der baden-württembergischen Erlasslage, der die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließt. So hat nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 21.11.2003 (abgedruckt u.a. im Asylmagazin 2003, 15) eine freiwillige Rückkehr in den Irak Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung dorthin, von der erst nach Schaffung eines abgestimmten Konzepts des Bundes mit den Ländern Gebrauch gemacht werden soll. Dem Rechnung tragend, hat das Innenministerium Baden-Württemberg durch Erlass vom 27.11.2003 (4-13-IRK/12) entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen Duldungen erteilt werden bzw. ausgesprochene Duldungen verlängert werden. Einen Beschluss zu diesem Thema hat die Konferenz der Innenminister und -senatoren in ihrer Sitzung vom 07. und 08. Juli 2004 gefasst, für dessen Umsetzung das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 29.07.2004 (4-13-IRK/12) eine weitere Regelung getroffen hat. Danach ist eine freiwillige Rückkehr in den Irak grundsätzlich möglich und zumutbar, und es kommt daher die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln (zunächst in Form von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 3 AuslG und seit dem 01.01.2005 nach § 25 Abs. 4, 5 AufenthG) in der Regel nicht mehr in Betracht. Jedoch können Duldungen weiterhin für jeweils drei Monate verlängert werden. Sobald Rückführungsmöglichkeiten gegeben sind, wird das Innenministerium darüber informieren. Nach den Stellungnahmen der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 30.05.2005 und 31.01.2006 an das Bundesministerium des Innern (16-1-18 02 01) sind Rückführungen nach Bagdad aufgrund fehlender internationaler Anbindung nicht möglich; aufgrund der prekären Sicherheitslage werden auch Abschiebungen über vereinzelte Flugverbindungen von Amman nach Bagdad nicht unterstützt. Es gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Von Rückführungen in den Irak wird aufgrund der Sicherheitslage weiterhin abgeraten. Der gleichwertige Abschiebungsschutz ist entsprechend der oben genannten Erlasslage dadurch gewährleistet, dass den irakischen Staatsangehörigen mit Blick auf die derzeitigen Verhältnisse in ihrem Heimatland eine Duldung zu erteilen ist. Die hiervon gleichfalls erfasste Klägerin steht im rechtlichen Ergebnis nicht schlechter als sie im Falle der Gewährung von Abschiebungsschutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stünde ( inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.09.2004 a.a.O. mit weiterer Begründung; BVerwG, Beschluss vom 17.09.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) und BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60/06 (1 C 21/06)). Im übrigen dürfte sie aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ohnehin ein Bleiberecht in Deutschland haben, weil bei ihrem Ehemann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist und weil es ihm daher nicht zugemutet werden kann, zusammen mit ihr in den Irak zurückzukehren. Sollte der durch die Erlasslage vermittelte Abschiebungsschutz eines Tages aber entfallen und ihr wider Erwarten die Ausreise angesonnen werden, könnte sie gegebenenfalls unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen und, falls erforderlich, verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz gegen die Abschiebung in Anspruch nehmen. 29 Gegen die erlassene Abschiebungsandrohung bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, VwGO, 83b AsylVfG.