Urteil
4 K 3493/07
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen einen Beitragsbescheid der beklagten Industrie- und Handelskammer. 2 Die Klägerin ist seit 13.11.2002 im Handelsregister mit dem Gegenstand Besitzunternehmen/Gesellschaften mit Sitz in H. eingetragen. Nachdem sie zunächst als A. AG gegründet worden war, firmierte sie im Oktober 2005 in C. AG um. Am 14.12.2006 änderte sie die Firmierung in O. AG. 3 Mit Bescheid vom 16.02.2007 setzte die Beklagte für 2007 einen Jahresbeitrag in Höhe von 225,- EUR fest. 4 Am 28.02.2007 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Sie gab an, es handle sich um eine Vorratsgesellschaft bzw. um deren Komplementärgesellschaft. Da sie keinen Geschäftsbetrieb unterhalte, sei der Beitragsbescheid ersatzlos aufzuheben. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2007, zugestellt am 25.04.2007, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Bescheid verwiesen. 6 Die Klägerin hat am 25.05.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. 7 In der mündlichen Verhandlung gibt ihr Vertreter an, es handle sich um eine Vorratsgesellschaft. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.04.2007 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin erfülle nach ihrer Rechtsform die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes. Als Kapitalgesellschaft gelte sie gemäß § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz stets als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der IHK komme es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an, unerheblich sei, ob sie tatsächlich einen Gewerbeertrag erwirtschafte. Erlaube der Unternehmensgegenstand eine gewerbliche Betätigung, sei ohne Rücksicht darauf, ob von ihr Gebrauch gemacht werde, von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Eine Prüfungspflicht der IHK, ob tatsächlich ein Gewerbe ausgeübt werde, entfalle, wenn es sich um eine juristische Person handle, die bereits kraft Gesetzes gewerbesteuerpflichtig und damit kammerzugehörig sei. Wie sich aus der Handelsregistereintragung ergebe, sei das Unternehmen auf die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten ausgerichtet. Bis zum Abschluss der Abwicklung ihrer Gesellschaft müsse sie sich die danach bezweckte Verfolgung gewerblicher Ziele entgegenhalten lassen. Sie unterhalte auch eine Betriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHK-G. Die Voraussetzungen des vom Bundesverwaltungsgericht für die Auslegung dieses Begriffs als maßgeblich erachteten § 12 AO lägen aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsadresse vor. § 19 Abs. 2 der Beitragsordnung der IHK Ostwürttemberg sehe eine Erlassmöglichkeit für den Fall einer unbilligen Härte vor. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien nicht vorgetragen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 05.06.2007 verwiesen. 13 Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 15 Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung durch die Beklagte ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern -IHKG - vom 18.12.1956, zuletzt geändert durch Art. 130 der VO v. 31.10.2006, BGBl. I S. 2407. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. 16 1. Hierzu rechnet auch die Klägerin, denn entgegen ihrer Auffassung stellt sie eine im Kammerbezirk niedergelassene Handelsgesellschaft dar, die zur Gewerbesteuer veranlagt wird. 17 a) Die Klägerin wird im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Sie erfüllt nach ihrer Rechtsform die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes. Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10/04 -, GewArch 2005, 211-213 m.w.N), die sich das Gericht zu eigen macht, kommt es für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an, wie sich § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG entnehmen lässt. Diese Bestimmung beweist, dass die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nur Bedeutung für die Höhe des Beitrags, nicht aber für die Frage der Kammerzugehörigkeit hat. Dies wird durch die Ergänzung, die § 3 Abs. 3 IHKG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) gefunden hat, bestätigt. Danach sind "nicht in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb" bestimmte Grenzen nicht überschreitet, vom Beitrag freigestellt. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Kammerzugehörigkeit nicht von der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages abhängt. 18 b) Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist ohne Bedeutung. Denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit. Dies wird bestätigt durch § 2 Abs. 2 IHKG, der ausdrücklich auf natürliche Personen und Gesellschaften, die einen freien Beruf ausüben, Bezug nimmt. Derjenige, der von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen (BVerwG, Urteil vom 19.01.2005, aaO). 19 c) Die Klägerin hat im Kammerbezirk der Beklagten auch eine gewerbliche Niederlassung. 20 Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern enthält keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Maßgebend ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.01.2005 - aaO -) der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO. Dies ergibt sich aus systematischen Erwägungen. Die Kammerzugehörigkeit ist nach der genannten Rechtsprechung u.a. an die Veranlagung zur Gewerbesteuer geknüpft. Damit soll im Interesse einer einfachen Handhabung die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden nutzbar gemacht werden (vgl. Urteil vom 24. September 1965 - BVerwG 7 C 52.62 - BVerwGE 22, 58 ). Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfordert grundsätzlich die Feststellung einer Betriebsstätte im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG). Danach kann nicht angenommen werden, das Kammerrecht knüpfe außer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an einen abweichenden Begriff der Betriebsstätte an. Dies würde einer möglichst einfachen Ausgestaltung und Handhabung des Kammerrechts widersprechen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 -, GewArch 1999, 73). Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen keinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellen, aber einem Unternehmen unmittelbar dienen. Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage. 21 Für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung o.g. Kriterien ausreichend, dass der von der Klägerin verfolgte Zweck die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erlaubt. Nicht notwendig ist dagegen, dass auch eine aktive, tatsächliche Teilnahme am Geschäftsverkehr erfolgt (so deutlich BVerwGE, 55,1; OVG Hamburg, Urt. vom 06.03.1975, GewArch 1975, 331). Die Zweckverfolgung ist aber für Dritte nur aufgrund der auf den Angaben der Klägerin beruhenden und für den Geschäftsverkehr maßgeblichen Eintragung in das Handelsregister verlässlich nachprüfbar bzw. zu entnehmen. Ist aufgrund dieser Eintragung eine gewerbliche Tätigkeit erlaubt, ist unabhängig von der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit anzunehmen, zumal die Beklagte keine Möglichkeit hat festzustellen, ob ihre Mitglieder sich tatsächlich und in welchem Umfang gewerblich betätigen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 01.07.2004, GewArch 2005,154). 22 Die Klägerin verfügt über einen Unternehmenssitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Dieser befindet sich laut Handelsregistereintrag in H.. Der Gegenstand des Unternehmens besteht in der Tätigkeit als Besitzunternehmen. Damit bestand die Möglichkeit gewerblicher Tätigkeit, ohne dass es im Einzelnen darauf ankam, ob die Klägerin diese tatsächlich ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch als Unternehmen in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist, wie ihre mehrfachen Umfirmierungen dokumentieren. Die objektive Gewerbesteuerpflicht der Klägerin war somit gegeben, mag auch tatsächlich keine Festsetzung von Gewerbesteuern erfolgt sein. 23 Somit kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr darauf an, dass die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben nicht am Geschäftsverkehr teilnimmt, bei ihrer außerordentlichen Hauptversammlung am 30.10.2006 deutlich gemacht hat, dass außer der Verwaltung des eigenen Vermögens auch Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere aus der Öl- und Gasbranche beabsichtigt sind. 24 2. Das Gericht teilt nicht die von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. 25 a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - (GewArch 2002, 111-113) Folgendes ausgeführt: 26 „Die Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einer Industrie- und Handelskammer ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 27 Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG ist nicht berührt. 28 Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ). 29 Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist (vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 9 Rn. 27 ff.; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 9 Rn. 33 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 38. Erg.- Lief. 2001, Art. 9 Rn. 57; Rinken, in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Alternativkommentar, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 1 Rn. 46; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 9 Rn. 78). Damit ist das Element der Freiwilligkeit für den in Art. 9 Abs. 1 GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Vereinigungen, die ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken - wie hier die Industrie- und Handelskammer -, unterfallen daher von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG. 30 Auch aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass Art. 9 Abs. 1 GG nicht im Sinne eines umfassenden Fernbleiberechts gegenüber öffentlichrechtlichen Verbänden verstanden werden kann. 31 Schon im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee wurde der Vorschlag der Ergänzung der Vereinigungsfreiheit um eine Regelung, dass niemand solle gezwungen werden dürfen, sich einer Vereinigung anzuschließen, abgelehnt. Die Ablehnung gründete sich auf die möglicherweise bestehende Notwendigkeit, auch künftig Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen (Dt. Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948- 1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f.). 32 Auf dieser eindeutigen Stellungnahme bauen die Beratungen des Parlamentarischen Rats auf. Dieser trennte die allgemeine Vereinigungsfreiheit von den arbeitsverfassungsrechtlichen Problemen, fasste aber beide Aspekte der Vereinigungsfreiheit in einen Artikel, wobei nur für die Koalitionsfreiheit ein ausdrückliches Fernbleiberecht diskutiert wurde (Dt. Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948- 1949. Akten und Protokolle, Bd. 7: Entwürfe zum Grundgesetz, bearbeitet von Michael Hollmann, 1995, Dok. Nr. 1, S. 4; Bd. 5/1: Ausschuss für Grundsatzfragen, bearbeitet von Eberhard Pikart und Wolfram Werner, 1993, Dok. Nr. 7, S. 123 ff.; Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, 1948/49, S. 569 ff.). 33 Den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats war in dieser Diskussion die Existenz berufsständischer Zwangszusammenschlüsse bewusst. Diesen alten Traditionszusammenhang wollten sie weder unterbrechen noch aufheben, sonst hätte dies besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen. 34 Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 50, 290 ), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung. Den Bürgerinnen und Bürgern ist die Freiheit garantiert, sich auf freiwilliger Basis zusammenzuschließen, und der Staat darf nicht andere Bürger zwingen, sich diesem freiwilligen Zusammenschluss anzuschließen. 35 Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ). 36 Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 50, 290 ) zugrunde liegt, gerecht zu werden. Zugleich lässt dieser Prüfungsmaßstab aber dem Staat genügende Gestaltungsfreiheit, damit er seine Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. 37 Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ). Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 ). Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu. 38 Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens im entsprechenden Bereich, verlangt vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlichrechtliche Zwangskorporation noch bestehen. Dies hat der Gesetzgeber bei der letzten Gesetzesreform im Jahre 1998 überprüft und bejaht, wie die begleitende Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. April 1998 (vgl. BTDrucks 13/10297, S. 1; BTProtokoll 13/227, S. 20897 ff. ) zeigt. Nach dem Entschließungsantrag kommt vornehmlich der Herstellung eines "Gesamtinteresses" Bedeutung zu. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammern ausgeht. 39 § 1 IHKG weist den Kammern Aufgaben in der Wirtschaftsförderung zu. Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfGE 15, 235 ). In der Aufgabenstellung der Kammern sind die beiden Komplexe nicht getrennt, sondern - wie auch der Wortlaut des § 1 IHKG deutlich macht ("dabei") - in der Sicht des Gesetzgebers in einer für Wirtschaftsverwaltung mithilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen spezifischen Weise verbunden. Die Organisation der Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll Sachverstand und Interessen bündeln, sie strukturiert und ausgewogen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einbringen und gleichzeitig den Staat in der Wirtschaftsverwaltung entlasten. Gerade diese Kombination rechtfertigt die Annahme einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es darauf ankommt, ob einzelne dieser Aufgaben auch in anderer Form wahrgenommen werden könnten. Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob auch eine reine Interessenvertretung in einer Gesellschaft mit entwickeltem Verbandswesen noch öffentlichrechtlich organisiert werden dürfte. 40 Die Organisation dieser öffentlichen Aufgabe in einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft ist auch im Lichte der geänderten Verhältnisse noch verhältnismäßig, nämlich geeignet und erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. 41 Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ). Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 37, 1 ; 50, 290 ; 51, 193 ; 77, 84 ; 87, 363 ). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. 42 Die Entscheidung des Gesetzgebers, Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen zu organisieren, ist von diesen Grundsätzen gedeckt. Es ist daher nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - auch von privaten Verbänden oder von staatlichen Behörden wahrgenommen werden könnten. Aus der Sicht des Gesetzgebers ist die Erfüllung von Wirtschaftsverwaltungsaufgaben durch die Kammern sachnäher und wegen der Beteiligung der Betroffenen durch selbst gewählte Organe auch freiheitssichernder als durch staatliche Behörden. Die Interessenvertretung durch private Verbände ist in dieser Sicht nicht im gleichen Maße am Gesamtinteresse und am Gemeinwohl orientiert. Eine Aufteilung der Aufgaben auf private Verbände und Behörden würde damit gerade die vom Gesetzgeber mit einer Selbstverwaltungsorganisation zulässigerweise verfolgten Ziele verfehlen und wäre daher nicht gleich geeignet. 43 Die Errichtung von Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft ist für die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele auch erforderlich. 44 Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 70 ). Allerdings muss nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 30, 292 ; 81, 70 ). 45 Auch bei dieser Prüfung kann es nicht darauf ankommen, ob einzelne der Aufgaben in bestimmter Hinsicht in für die Beschwerdeführerin weniger belastender Weise erfüllt werden könnten. 46 Rein private Verbände wären mangels Gemeinwohlbindung nicht in der Lage, die Aufgaben wahrzunehmen, die die Industrie- und Handelskammern mit Hilfe der Pflichtmitgliedschaft zu erfüllen befähigt sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Verwaltungsaufgaben im wirtschaftlichen Bereich im Rahmen seiner ihm grundsätzlich eröffneten Wahlfreiheit, öffentliche Aufgaben auch in mittelbarer Staatsverwaltung wahrnehmen zu lassen, auf die Industrie- und Handelskammern überträgt. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die sich in den Rahmen der Gesamtaufgabe der Industrie- und Handelskammern einfügen und die die besondere Sachnähe und Kompetenz der Kammern nutzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Staat könnte das zulässige rechtspolitische Ziel der Verlagerung auf die primären Träger wirtschaftlicher Interessen, deren Sachkompetenz der Staat zur Entfaltung volkswirtschaftlich sinnvoller Rahmenbedingungen für sich nutzbar machen will, nicht erreichen. 47 Demgemäß ist auch die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben ist ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand vonnöten. Für die wirtschaftliche Selbstverwaltung bedarf es der Mitwirkung aller Unternehmen, gerade auch der mittleren und kleinen, damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend erfüllen können. Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ). 48 Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit ist auch die Verknüpfung der Pflichtmitgliedschaft mit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG begründeten Beitragslast verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist die für wirtschaftliche Selbstverwaltung typische Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben der Aufgabenstellung nach § 1 IHKG zu beachten. Die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer besteht auch, wenngleich es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt, in der Wahrnehmung des Interesses der Mitglieder und der Förderung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, was es rechtfertigt, diese an der Kostenlast der Kammer angemessen zu beteiligen. 49 Die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft ist zu dem angestrebten legitimen Zweck auch verhältnismäßig im engeren Sinn und damit zumutbar. 50 Die Beeinträchtigung des einzelnen Gewerbetreibenden durch die Pflichtmitgliedschaft bedeutet keine erhebliche Einschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen zum einen die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet, dabei aber zum anderen ihnen die Möglichkeit offen lässt, sich nicht aktiv zu betätigen. Zugleich hat die Pflichtmitgliedschaft eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt.“ 51 Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass sich die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin als verfassungsmäßig bedenklich darstellen könnte. 52 b) Soweit die Klägerin in Parallelverfahren (vgl. 4 K 3353/07) die Auffassung vertritt, aus der Tatsache, dass das Recht der Industrie- und Handelskammern in einem „Gesetz zur vorläufigen Regelung“ niedergelegt sei, ergebe sich, dass es schon deshalb von vornherein nicht mehr verfassungsgemäß sei, weil der Gesetzgeber seit nunmehr über 50 Jahren nicht in der Lage sei, ein endgültiges Gesetz auf die Beine zu stellen, lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen, gegen welche verfassungsrechtliche Regelung hierdurch verstoßen werden solle. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch mehrfache Änderungen, worauf die Beklagte zu Recht verweist, Anpassungen vorgenommen und damit dokumentiert, dass er eine umfassende Änderung nicht beabsichtigt, es somit nach wie vor aktuell ist. 53 c) Soweit die Klägerin im genannten Verfahren erhebliche Zweifel des Bundesverfassungsgerichts an der Zeitgemäßheit der gesetzlichen Regelung zu erkennen vermeint, da es in seiner Entscheidung vom 07.12.2001 ausführe, dass die „Ausgestaltung der Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft auch heute noch verfassungsgemäß sei“, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Mit ihrem Zitat unterschlägt die Klägerin nicht nur, dass das Bundesverfassungsgericht diese Bewertung gerade im „Lichte der geänderten Verhältnisse“ getroffen hat, sondern sie lässt auch den Zusammenhang, in dem diese Formulierung steht, völlig außer Acht. Denn an diese Formulierung schließt sich die Subsumtion unter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Überprüfung an, ob sich die Zwangsmitgliedschaft mit ihren Konsequenzen als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweist. Daraus ergibt sich, dass der von der Klägerin als wesentlich erachteten Formulierung „noch“ keine zeitliche, sondern inhaltliche Bedeutung zukommt, d.h. ob die Grenzen der Verhältnismäßigkeit noch gewahrt sind. 54 Dass sich in der Zwischenzeit die 2001 bestehenden Verhältnisse, d.h. dass sich nicht nur die Gesetzesauslegung, sondern auch die Lebensumstände und -anschauungen sowie die allgemeinen Lebensverhältnisse selbst in einem Ausmaß geändert haben sollen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bestand mehr haben kann, ist nicht erkennbar. Die Klägerin selbst hat dies auch nicht einmal ansatzweise dargelegt. 55 d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sieht, der darin begründet sei, dass eine Ungleichbehandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in den einzelnen Staaten vorliege, ist ein solcher Verstoß nicht erkennbar. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft und hieraus resultierend die Beitragspflicht sind die in § 2 Abs. 1 IHKG aufgeführten Voraussetzungen, d.h. eine Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstätte. Dass dieses Kriterium sich als sachwidrig darstellen könnte, ist nicht erkennbar, zumal die der Beklagten obliegenden Aufgaben für ihre Mitglieder einen weitaus höheren Vorteil mit sich bringen als für europäische Gewerbetreibende, die im Bundesgebiet nicht über eine Betriebsstätte verfügen, wie sich deutlich aus dem in § 1 IHKG aufgeführten Aufgabenkatalog ergibt. 56 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Pflichtmitgliedschaft mit unmittelbar anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sein könnte (vgl. hierzu schon: BVerwG, B. v. 24.09.1996 - 1 B 165.96 -, GewArch 1997, 22; VGHBW, B. v. 15.05.2000 - 14 S 353/00 -). Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EG mittlerweile ausgehend von einem speziellen Diskriminierungsverbot zu einem darüber hinausgehenden Beschränkungsverbot fortentwickelt wurde (vgl. zuletzt EuGH, U. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 - Slg. 1995, 4165 ; vgl. hierzu Callies/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 43 Rdn. 28 ff., insbes. auch Rdn. 31; Geiger, EG-Vertrag, 3. Aufl., Art. 43, Rdn. 15 ff.), so verbleibt gleichwohl auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein weit gehender Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers bei der rechtsförmigen Ausgestaltung der niederlassungsrelevanten Sachverhalte und namentlich bei der Definition dessen, was er zur Verwirklichung des Wohls der Allgemeinheit für erforderlich und geboten hält (vgl. hierzu auch Callies/Ruffert, a.a.O., Art. 43, Rdn. 29), solange jedenfalls die Gemeinschaft nicht von einer etwa bestehenden Kompetenz zur übergreifenden Vereinheitlichung der Niederlassungsbedingungen Gebrauch gemacht hat, was hier jedoch nicht geschehen ist. Angesichts der nach Einschätzung des Gerichts eher geringfügigen mit einer Pflichtmitgliedschaft verbundenen Belastung ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine mehr als nur marginale Erschwerung einer Niederlassung im Bundesgebiet verbunden ist. 57 Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bislang Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht in Frage gestellt hat (vgl. Geiger, a.a.O., Art. 43, Rdn. 17 m.w.N.). Wenn die Klägerin eine Diskriminierung gegenüber solchen Unternehmern sehen will, die keinerlei eine Pflichtmitgliedschaft auslösende Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Verkaufsstellen im Bundesgebiet errichten, so vergleicht sie Unvergleichbares. Es ist zunächst nämlich die ureigenste und originäre Entscheidung des Unternehmers, ob und in welcher Form er im Bundesgebiet präsent sein will. An diese betriebliche Entscheidung knüpft das IHKG an. Damit wird aber deutlich, dass hier von einer diskriminierenden Ungleichbehandlung keine Rede sein kann. 58 Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 15.05.2000 -14 S 353/00 -), der einen Verstoß gegen europäische Rechtsvorschriften ebenfalls verneint. In der zitierten Entscheidung hat er wie folgt ausgeführt: 59 „Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass weder ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit noch eine Diskriminierung im Sinne von Art. 12 EGV-Amsterdam vorliegt und dass das IHK-G nicht die Freiheiten des Warenverkehrs und der Dienstleistungen berührt, unzutreffend sein sollen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verstoß gegen die von ihm angeführten Art. 52, 59 EG-Vertrag - gemeint sind offensichtlich Art. 52, 59 EG-Vertrag a.F., jetzt Art. 43, 49 EG-Vertrag - geltend machen könnte. Art. 43 EG-Vertrag regelt das Recht der Niederlassung für Angehörige der Mitgliedsstaaten, Art. 49 EG-Vertrag das Recht der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft. Auf diese Vorschriften können sich jedoch Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft nicht berufen, wenn dem strittigen Sachverhalt der grenzüberschreitende Bezug fehlt, also zum Beispiel dann, wenn sich Bürger von verwaltungsrechtlichen Vorschriften ihres eigenen Landes in einer Erwerbstätigkeit behindert sehen. Dies gilt auch für die Fälle der so genannten Inländerdiskriminierung, also für die Fälle, in denen Ausländer bei der Aufnahme bestimmter Erwerbstätigkeiten von den für Inländer geltenden Beschränkungen befreit sind; auch ein solcher Sachverhalt ist europarechtlich nicht justiziabel (vgl. Christian Calliess/Matthias Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 43 RdNr. 5, Art. 49 RdNr. 8; Groeben, Thiesing, Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Art. 52 RdNr. 63). Letztlich kommt es vorliegend hierauf aber auch nicht an, weil § 2 IHK-G für die Frage der Kammerzugehörigkeit allein darauf abstellt, ob im Bezirk der IHK eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 2 IHK-G ist damit auch für ausländische Unternehmen, wenn sie Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten im Kammerbezirk unterhalten, maßgeblich (Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 5. Aufl., § 2 Anm. 3 b). Damit besteht auch für ausländische Unternehmen die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK und somit auch die entsprechende Beitragspflicht, sodass von einer sogenannten Inländerdiskriminierung nicht auszugehen ist (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Urt. v. 11.1.1996, GewArch 1996, 283 ). Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich auf Verstöße des EG-Vertrages berufen könnte. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer keine wettbewerbsbehindernden "Vereinbarungen" oder "Beschlüsse" im Sinne von Art. 85 EG-Vertrag a.F. (jetzt Art. 81 EG-Vertrag) sind ( BVerwG, Beschl. v. 24.9.1996 - 1 B 165/96 ).“ 60 Diese Ausführungen macht sich das Gericht in vollem Umfang zu Eigen. 61 4.Soweit die Klägerin darüber hinaus zusätzlich die Satzung der Beklagten deshalb für rechtswidrig hält, weil sie keine Befreiungsvorschrift für nicht am Geschäftsverkehr teilnehmende Kapitalgesellschaften enthält, vermag dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Davon abgesehen, dass die Satzung der Beklagten insoweit mit § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G übereinstimmt, ist die grundsätzlich höhere Belastung von eingetragenen Kammerzugehörigen rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist eine pauschalisierende Betrachtung zulässig. Die Eintragung ins Handels- oder Genossenschaftsregister bei einem Mitglied der Industrie- und Handelskammer stellt ein Indiz für eine besondere Ertragskraft und damit für eine besondere Befähigung dar, zu der mit der Mitgliedschaft verbundenen Belastung beizutragen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 1 C 15/99 -, ). Eingetragene Kaufleute nehmen i.d.R. in erhöhtem Umfang am Geschäftsverkehr teil und verfügen i.d.R. über eine höhere Kapitaldecke (für Kapitalgesellschaften sogar gesetzlich vorgeschrieben, vgl. § 7 AG bzw. § 5 GmbHG). Hinzu kommen bei Kapitalgesellschaften noch steuerrechtliche Besonderheiten in der Form, dass zumindest die Geschäftsführungsvergütungensteuerlich Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG und deshalb abzugsfähig sind, wie in § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG ausdrücklich erwähnt wird und deshalb bei Mitarbeit des Betriebsinhabers dessen Entnahmen als Geschäftsführergehalt vom Gewerbeertrag/Gewinn abzuziehen sind (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 - m.w.N.). 62 Sollte im konkreten Einzelfall gleichwohl ein Ungleichgewicht im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen vorliegen, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Beitragsmaßstabs nicht zu berühren, da die Satzung der Beklagten in § 19 für den Fall einer unbilligen Härte eine Erlassmöglichkeit vorsieht. Ein derartiger Antrag, der im Übrigen eine substantiierte Glaubhaftmachung der möglichen Voraussetzungen erfordert, ist jedoch in einem getrennten Verfahren zu stellen. 63 Die Klage ist deshalb abzuweisen. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 15 Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung durch die Beklagte ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern -IHKG - vom 18.12.1956, zuletzt geändert durch Art. 130 der VO v. 31.10.2006, BGBl. I S. 2407. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. 16 1. Hierzu rechnet auch die Klägerin, denn entgegen ihrer Auffassung stellt sie eine im Kammerbezirk niedergelassene Handelsgesellschaft dar, die zur Gewerbesteuer veranlagt wird. 17 a) Die Klägerin wird im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Sie erfüllt nach ihrer Rechtsform die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes. Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10/04 -, GewArch 2005, 211-213 m.w.N), die sich das Gericht zu eigen macht, kommt es für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an, wie sich § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG entnehmen lässt. Diese Bestimmung beweist, dass die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nur Bedeutung für die Höhe des Beitrags, nicht aber für die Frage der Kammerzugehörigkeit hat. Dies wird durch die Ergänzung, die § 3 Abs. 3 IHKG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) gefunden hat, bestätigt. Danach sind "nicht in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb" bestimmte Grenzen nicht überschreitet, vom Beitrag freigestellt. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Kammerzugehörigkeit nicht von der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages abhängt. 18 b) Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist ohne Bedeutung. Denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit. Dies wird bestätigt durch § 2 Abs. 2 IHKG, der ausdrücklich auf natürliche Personen und Gesellschaften, die einen freien Beruf ausüben, Bezug nimmt. Derjenige, der von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen (BVerwG, Urteil vom 19.01.2005, aaO). 19 c) Die Klägerin hat im Kammerbezirk der Beklagten auch eine gewerbliche Niederlassung. 20 Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern enthält keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Maßgebend ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.01.2005 - aaO -) der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO. Dies ergibt sich aus systematischen Erwägungen. Die Kammerzugehörigkeit ist nach der genannten Rechtsprechung u.a. an die Veranlagung zur Gewerbesteuer geknüpft. Damit soll im Interesse einer einfachen Handhabung die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden nutzbar gemacht werden (vgl. Urteil vom 24. September 1965 - BVerwG 7 C 52.62 - BVerwGE 22, 58 ). Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfordert grundsätzlich die Feststellung einer Betriebsstätte im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG). Danach kann nicht angenommen werden, das Kammerrecht knüpfe außer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an einen abweichenden Begriff der Betriebsstätte an. Dies würde einer möglichst einfachen Ausgestaltung und Handhabung des Kammerrechts widersprechen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 -, GewArch 1999, 73). Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen keinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellen, aber einem Unternehmen unmittelbar dienen. Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage. 21 Für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung o.g. Kriterien ausreichend, dass der von der Klägerin verfolgte Zweck die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erlaubt. Nicht notwendig ist dagegen, dass auch eine aktive, tatsächliche Teilnahme am Geschäftsverkehr erfolgt (so deutlich BVerwGE, 55,1; OVG Hamburg, Urt. vom 06.03.1975, GewArch 1975, 331). Die Zweckverfolgung ist aber für Dritte nur aufgrund der auf den Angaben der Klägerin beruhenden und für den Geschäftsverkehr maßgeblichen Eintragung in das Handelsregister verlässlich nachprüfbar bzw. zu entnehmen. Ist aufgrund dieser Eintragung eine gewerbliche Tätigkeit erlaubt, ist unabhängig von der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit anzunehmen, zumal die Beklagte keine Möglichkeit hat festzustellen, ob ihre Mitglieder sich tatsächlich und in welchem Umfang gewerblich betätigen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 01.07.2004, GewArch 2005,154). 22 Die Klägerin verfügt über einen Unternehmenssitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Dieser befindet sich laut Handelsregistereintrag in H.. Der Gegenstand des Unternehmens besteht in der Tätigkeit als Besitzunternehmen. Damit bestand die Möglichkeit gewerblicher Tätigkeit, ohne dass es im Einzelnen darauf ankam, ob die Klägerin diese tatsächlich ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch als Unternehmen in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist, wie ihre mehrfachen Umfirmierungen dokumentieren. Die objektive Gewerbesteuerpflicht der Klägerin war somit gegeben, mag auch tatsächlich keine Festsetzung von Gewerbesteuern erfolgt sein. 23 Somit kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr darauf an, dass die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben nicht am Geschäftsverkehr teilnimmt, bei ihrer außerordentlichen Hauptversammlung am 30.10.2006 deutlich gemacht hat, dass außer der Verwaltung des eigenen Vermögens auch Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere aus der Öl- und Gasbranche beabsichtigt sind. 24 2. Das Gericht teilt nicht die von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. 25 a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - (GewArch 2002, 111-113) Folgendes ausgeführt: 26 „Die Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einer Industrie- und Handelskammer ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 27 Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG ist nicht berührt. 28 Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ). 29 Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist (vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 9 Rn. 27 ff.; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 9 Rn. 33 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 38. Erg.- Lief. 2001, Art. 9 Rn. 57; Rinken, in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Alternativkommentar, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 1 Rn. 46; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 9 Rn. 78). Damit ist das Element der Freiwilligkeit für den in Art. 9 Abs. 1 GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Vereinigungen, die ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken - wie hier die Industrie- und Handelskammer -, unterfallen daher von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG. 30 Auch aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass Art. 9 Abs. 1 GG nicht im Sinne eines umfassenden Fernbleiberechts gegenüber öffentlichrechtlichen Verbänden verstanden werden kann. 31 Schon im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee wurde der Vorschlag der Ergänzung der Vereinigungsfreiheit um eine Regelung, dass niemand solle gezwungen werden dürfen, sich einer Vereinigung anzuschließen, abgelehnt. Die Ablehnung gründete sich auf die möglicherweise bestehende Notwendigkeit, auch künftig Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen (Dt. Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948- 1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f.). 32 Auf dieser eindeutigen Stellungnahme bauen die Beratungen des Parlamentarischen Rats auf. Dieser trennte die allgemeine Vereinigungsfreiheit von den arbeitsverfassungsrechtlichen Problemen, fasste aber beide Aspekte der Vereinigungsfreiheit in einen Artikel, wobei nur für die Koalitionsfreiheit ein ausdrückliches Fernbleiberecht diskutiert wurde (Dt. Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948- 1949. Akten und Protokolle, Bd. 7: Entwürfe zum Grundgesetz, bearbeitet von Michael Hollmann, 1995, Dok. Nr. 1, S. 4; Bd. 5/1: Ausschuss für Grundsatzfragen, bearbeitet von Eberhard Pikart und Wolfram Werner, 1993, Dok. Nr. 7, S. 123 ff.; Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, 1948/49, S. 569 ff.). 33 Den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats war in dieser Diskussion die Existenz berufsständischer Zwangszusammenschlüsse bewusst. Diesen alten Traditionszusammenhang wollten sie weder unterbrechen noch aufheben, sonst hätte dies besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen. 34 Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 50, 290 ), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung. Den Bürgerinnen und Bürgern ist die Freiheit garantiert, sich auf freiwilliger Basis zusammenzuschließen, und der Staat darf nicht andere Bürger zwingen, sich diesem freiwilligen Zusammenschluss anzuschließen. 35 Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ). 36 Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 50, 290 ) zugrunde liegt, gerecht zu werden. Zugleich lässt dieser Prüfungsmaßstab aber dem Staat genügende Gestaltungsfreiheit, damit er seine Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. 37 Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ). Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 ). Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu. 38 Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens im entsprechenden Bereich, verlangt vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlichrechtliche Zwangskorporation noch bestehen. Dies hat der Gesetzgeber bei der letzten Gesetzesreform im Jahre 1998 überprüft und bejaht, wie die begleitende Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. April 1998 (vgl. BTDrucks 13/10297, S. 1; BTProtokoll 13/227, S. 20897 ff. ) zeigt. Nach dem Entschließungsantrag kommt vornehmlich der Herstellung eines "Gesamtinteresses" Bedeutung zu. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammern ausgeht. 39 § 1 IHKG weist den Kammern Aufgaben in der Wirtschaftsförderung zu. Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfGE 15, 235 ). In der Aufgabenstellung der Kammern sind die beiden Komplexe nicht getrennt, sondern - wie auch der Wortlaut des § 1 IHKG deutlich macht ("dabei") - in der Sicht des Gesetzgebers in einer für Wirtschaftsverwaltung mithilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen spezifischen Weise verbunden. Die Organisation der Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll Sachverstand und Interessen bündeln, sie strukturiert und ausgewogen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einbringen und gleichzeitig den Staat in der Wirtschaftsverwaltung entlasten. Gerade diese Kombination rechtfertigt die Annahme einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es darauf ankommt, ob einzelne dieser Aufgaben auch in anderer Form wahrgenommen werden könnten. Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob auch eine reine Interessenvertretung in einer Gesellschaft mit entwickeltem Verbandswesen noch öffentlichrechtlich organisiert werden dürfte. 40 Die Organisation dieser öffentlichen Aufgabe in einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft ist auch im Lichte der geänderten Verhältnisse noch verhältnismäßig, nämlich geeignet und erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. 41 Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ). Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 37, 1 ; 50, 290 ; 51, 193 ; 77, 84 ; 87, 363 ). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. 42 Die Entscheidung des Gesetzgebers, Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen zu organisieren, ist von diesen Grundsätzen gedeckt. Es ist daher nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - auch von privaten Verbänden oder von staatlichen Behörden wahrgenommen werden könnten. Aus der Sicht des Gesetzgebers ist die Erfüllung von Wirtschaftsverwaltungsaufgaben durch die Kammern sachnäher und wegen der Beteiligung der Betroffenen durch selbst gewählte Organe auch freiheitssichernder als durch staatliche Behörden. Die Interessenvertretung durch private Verbände ist in dieser Sicht nicht im gleichen Maße am Gesamtinteresse und am Gemeinwohl orientiert. Eine Aufteilung der Aufgaben auf private Verbände und Behörden würde damit gerade die vom Gesetzgeber mit einer Selbstverwaltungsorganisation zulässigerweise verfolgten Ziele verfehlen und wäre daher nicht gleich geeignet. 43 Die Errichtung von Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft ist für die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele auch erforderlich. 44 Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 70 ). Allerdings muss nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 30, 292 ; 81, 70 ). 45 Auch bei dieser Prüfung kann es nicht darauf ankommen, ob einzelne der Aufgaben in bestimmter Hinsicht in für die Beschwerdeführerin weniger belastender Weise erfüllt werden könnten. 46 Rein private Verbände wären mangels Gemeinwohlbindung nicht in der Lage, die Aufgaben wahrzunehmen, die die Industrie- und Handelskammern mit Hilfe der Pflichtmitgliedschaft zu erfüllen befähigt sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Verwaltungsaufgaben im wirtschaftlichen Bereich im Rahmen seiner ihm grundsätzlich eröffneten Wahlfreiheit, öffentliche Aufgaben auch in mittelbarer Staatsverwaltung wahrnehmen zu lassen, auf die Industrie- und Handelskammern überträgt. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die sich in den Rahmen der Gesamtaufgabe der Industrie- und Handelskammern einfügen und die die besondere Sachnähe und Kompetenz der Kammern nutzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Staat könnte das zulässige rechtspolitische Ziel der Verlagerung auf die primären Träger wirtschaftlicher Interessen, deren Sachkompetenz der Staat zur Entfaltung volkswirtschaftlich sinnvoller Rahmenbedingungen für sich nutzbar machen will, nicht erreichen. 47 Demgemäß ist auch die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben ist ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand vonnöten. Für die wirtschaftliche Selbstverwaltung bedarf es der Mitwirkung aller Unternehmen, gerade auch der mittleren und kleinen, damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend erfüllen können. Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ). 48 Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit ist auch die Verknüpfung der Pflichtmitgliedschaft mit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG begründeten Beitragslast verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist die für wirtschaftliche Selbstverwaltung typische Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben der Aufgabenstellung nach § 1 IHKG zu beachten. Die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer besteht auch, wenngleich es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt, in der Wahrnehmung des Interesses der Mitglieder und der Förderung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, was es rechtfertigt, diese an der Kostenlast der Kammer angemessen zu beteiligen. 49 Die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft ist zu dem angestrebten legitimen Zweck auch verhältnismäßig im engeren Sinn und damit zumutbar. 50 Die Beeinträchtigung des einzelnen Gewerbetreibenden durch die Pflichtmitgliedschaft bedeutet keine erhebliche Einschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen zum einen die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet, dabei aber zum anderen ihnen die Möglichkeit offen lässt, sich nicht aktiv zu betätigen. Zugleich hat die Pflichtmitgliedschaft eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt.“ 51 Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass sich die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin als verfassungsmäßig bedenklich darstellen könnte. 52 b) Soweit die Klägerin in Parallelverfahren (vgl. 4 K 3353/07) die Auffassung vertritt, aus der Tatsache, dass das Recht der Industrie- und Handelskammern in einem „Gesetz zur vorläufigen Regelung“ niedergelegt sei, ergebe sich, dass es schon deshalb von vornherein nicht mehr verfassungsgemäß sei, weil der Gesetzgeber seit nunmehr über 50 Jahren nicht in der Lage sei, ein endgültiges Gesetz auf die Beine zu stellen, lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen, gegen welche verfassungsrechtliche Regelung hierdurch verstoßen werden solle. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch mehrfache Änderungen, worauf die Beklagte zu Recht verweist, Anpassungen vorgenommen und damit dokumentiert, dass er eine umfassende Änderung nicht beabsichtigt, es somit nach wie vor aktuell ist. 53 c) Soweit die Klägerin im genannten Verfahren erhebliche Zweifel des Bundesverfassungsgerichts an der Zeitgemäßheit der gesetzlichen Regelung zu erkennen vermeint, da es in seiner Entscheidung vom 07.12.2001 ausführe, dass die „Ausgestaltung der Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft auch heute noch verfassungsgemäß sei“, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Mit ihrem Zitat unterschlägt die Klägerin nicht nur, dass das Bundesverfassungsgericht diese Bewertung gerade im „Lichte der geänderten Verhältnisse“ getroffen hat, sondern sie lässt auch den Zusammenhang, in dem diese Formulierung steht, völlig außer Acht. Denn an diese Formulierung schließt sich die Subsumtion unter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Überprüfung an, ob sich die Zwangsmitgliedschaft mit ihren Konsequenzen als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweist. Daraus ergibt sich, dass der von der Klägerin als wesentlich erachteten Formulierung „noch“ keine zeitliche, sondern inhaltliche Bedeutung zukommt, d.h. ob die Grenzen der Verhältnismäßigkeit noch gewahrt sind. 54 Dass sich in der Zwischenzeit die 2001 bestehenden Verhältnisse, d.h. dass sich nicht nur die Gesetzesauslegung, sondern auch die Lebensumstände und -anschauungen sowie die allgemeinen Lebensverhältnisse selbst in einem Ausmaß geändert haben sollen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bestand mehr haben kann, ist nicht erkennbar. Die Klägerin selbst hat dies auch nicht einmal ansatzweise dargelegt. 55 d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sieht, der darin begründet sei, dass eine Ungleichbehandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in den einzelnen Staaten vorliege, ist ein solcher Verstoß nicht erkennbar. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft und hieraus resultierend die Beitragspflicht sind die in § 2 Abs. 1 IHKG aufgeführten Voraussetzungen, d.h. eine Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstätte. Dass dieses Kriterium sich als sachwidrig darstellen könnte, ist nicht erkennbar, zumal die der Beklagten obliegenden Aufgaben für ihre Mitglieder einen weitaus höheren Vorteil mit sich bringen als für europäische Gewerbetreibende, die im Bundesgebiet nicht über eine Betriebsstätte verfügen, wie sich deutlich aus dem in § 1 IHKG aufgeführten Aufgabenkatalog ergibt. 56 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Pflichtmitgliedschaft mit unmittelbar anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sein könnte (vgl. hierzu schon: BVerwG, B. v. 24.09.1996 - 1 B 165.96 -, GewArch 1997, 22; VGHBW, B. v. 15.05.2000 - 14 S 353/00 -). Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EG mittlerweile ausgehend von einem speziellen Diskriminierungsverbot zu einem darüber hinausgehenden Beschränkungsverbot fortentwickelt wurde (vgl. zuletzt EuGH, U. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 - Slg. 1995, 4165 ; vgl. hierzu Callies/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 43 Rdn. 28 ff., insbes. auch Rdn. 31; Geiger, EG-Vertrag, 3. Aufl., Art. 43, Rdn. 15 ff.), so verbleibt gleichwohl auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein weit gehender Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers bei der rechtsförmigen Ausgestaltung der niederlassungsrelevanten Sachverhalte und namentlich bei der Definition dessen, was er zur Verwirklichung des Wohls der Allgemeinheit für erforderlich und geboten hält (vgl. hierzu auch Callies/Ruffert, a.a.O., Art. 43, Rdn. 29), solange jedenfalls die Gemeinschaft nicht von einer etwa bestehenden Kompetenz zur übergreifenden Vereinheitlichung der Niederlassungsbedingungen Gebrauch gemacht hat, was hier jedoch nicht geschehen ist. Angesichts der nach Einschätzung des Gerichts eher geringfügigen mit einer Pflichtmitgliedschaft verbundenen Belastung ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine mehr als nur marginale Erschwerung einer Niederlassung im Bundesgebiet verbunden ist. 57 Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bislang Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht in Frage gestellt hat (vgl. Geiger, a.a.O., Art. 43, Rdn. 17 m.w.N.). Wenn die Klägerin eine Diskriminierung gegenüber solchen Unternehmern sehen will, die keinerlei eine Pflichtmitgliedschaft auslösende Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Verkaufsstellen im Bundesgebiet errichten, so vergleicht sie Unvergleichbares. Es ist zunächst nämlich die ureigenste und originäre Entscheidung des Unternehmers, ob und in welcher Form er im Bundesgebiet präsent sein will. An diese betriebliche Entscheidung knüpft das IHKG an. Damit wird aber deutlich, dass hier von einer diskriminierenden Ungleichbehandlung keine Rede sein kann. 58 Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 15.05.2000 -14 S 353/00 -), der einen Verstoß gegen europäische Rechtsvorschriften ebenfalls verneint. In der zitierten Entscheidung hat er wie folgt ausgeführt: 59 „Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass weder ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit noch eine Diskriminierung im Sinne von Art. 12 EGV-Amsterdam vorliegt und dass das IHK-G nicht die Freiheiten des Warenverkehrs und der Dienstleistungen berührt, unzutreffend sein sollen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verstoß gegen die von ihm angeführten Art. 52, 59 EG-Vertrag - gemeint sind offensichtlich Art. 52, 59 EG-Vertrag a.F., jetzt Art. 43, 49 EG-Vertrag - geltend machen könnte. Art. 43 EG-Vertrag regelt das Recht der Niederlassung für Angehörige der Mitgliedsstaaten, Art. 49 EG-Vertrag das Recht der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft. Auf diese Vorschriften können sich jedoch Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft nicht berufen, wenn dem strittigen Sachverhalt der grenzüberschreitende Bezug fehlt, also zum Beispiel dann, wenn sich Bürger von verwaltungsrechtlichen Vorschriften ihres eigenen Landes in einer Erwerbstätigkeit behindert sehen. Dies gilt auch für die Fälle der so genannten Inländerdiskriminierung, also für die Fälle, in denen Ausländer bei der Aufnahme bestimmter Erwerbstätigkeiten von den für Inländer geltenden Beschränkungen befreit sind; auch ein solcher Sachverhalt ist europarechtlich nicht justiziabel (vgl. Christian Calliess/Matthias Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 43 RdNr. 5, Art. 49 RdNr. 8; Groeben, Thiesing, Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Art. 52 RdNr. 63). Letztlich kommt es vorliegend hierauf aber auch nicht an, weil § 2 IHK-G für die Frage der Kammerzugehörigkeit allein darauf abstellt, ob im Bezirk der IHK eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 2 IHK-G ist damit auch für ausländische Unternehmen, wenn sie Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten im Kammerbezirk unterhalten, maßgeblich (Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 5. Aufl., § 2 Anm. 3 b). Damit besteht auch für ausländische Unternehmen die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK und somit auch die entsprechende Beitragspflicht, sodass von einer sogenannten Inländerdiskriminierung nicht auszugehen ist (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Urt. v. 11.1.1996, GewArch 1996, 283 ). Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich auf Verstöße des EG-Vertrages berufen könnte. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer keine wettbewerbsbehindernden "Vereinbarungen" oder "Beschlüsse" im Sinne von Art. 85 EG-Vertrag a.F. (jetzt Art. 81 EG-Vertrag) sind ( BVerwG, Beschl. v. 24.9.1996 - 1 B 165/96 ).“ 60 Diese Ausführungen macht sich das Gericht in vollem Umfang zu Eigen. 61 4.Soweit die Klägerin darüber hinaus zusätzlich die Satzung der Beklagten deshalb für rechtswidrig hält, weil sie keine Befreiungsvorschrift für nicht am Geschäftsverkehr teilnehmende Kapitalgesellschaften enthält, vermag dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Davon abgesehen, dass die Satzung der Beklagten insoweit mit § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G übereinstimmt, ist die grundsätzlich höhere Belastung von eingetragenen Kammerzugehörigen rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist eine pauschalisierende Betrachtung zulässig. Die Eintragung ins Handels- oder Genossenschaftsregister bei einem Mitglied der Industrie- und Handelskammer stellt ein Indiz für eine besondere Ertragskraft und damit für eine besondere Befähigung dar, zu der mit der Mitgliedschaft verbundenen Belastung beizutragen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 1 C 15/99 -, ). Eingetragene Kaufleute nehmen i.d.R. in erhöhtem Umfang am Geschäftsverkehr teil und verfügen i.d.R. über eine höhere Kapitaldecke (für Kapitalgesellschaften sogar gesetzlich vorgeschrieben, vgl. § 7 AG bzw. § 5 GmbHG). Hinzu kommen bei Kapitalgesellschaften noch steuerrechtliche Besonderheiten in der Form, dass zumindest die Geschäftsführungsvergütungensteuerlich Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG und deshalb abzugsfähig sind, wie in § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG ausdrücklich erwähnt wird und deshalb bei Mitarbeit des Betriebsinhabers dessen Entnahmen als Geschäftsführergehalt vom Gewerbeertrag/Gewinn abzuziehen sind (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 - m.w.N.). 62 Sollte im konkreten Einzelfall gleichwohl ein Ungleichgewicht im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen vorliegen, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Beitragsmaßstabs nicht zu berühren, da die Satzung der Beklagten in § 19 für den Fall einer unbilligen Härte eine Erlassmöglichkeit vorsieht. Ein derartiger Antrag, der im Übrigen eine substantiierte Glaubhaftmachung der möglichen Voraussetzungen erfordert, ist jedoch in einem getrennten Verfahren zu stellen. 63 Die Klage ist deshalb abzuweisen. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.