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Urteil

2 K 2805/07

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass das Festhalten des Klägers auf einer geschlossenen Station des B. Hospitals ... ohne die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung vom 31.12.2006 bis 01.01.2007 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung. 2 Der Kläger wurde am Morgen des 31.12.2006 (Sonntag) gegen 3.45 Uhr aus dem K. Hospital, Abteilung Innere Medizin, mit der Diagnose "Akute Eigen- und Fremdgefährdung bei dringendem Verdacht auf Alkoholintoxikation, anamnestisch fraglicher Krampfanfall" zur weiteren medizinischen Diagnostik und Behandlung ins Zentrum für Seelische Gesundheit, B. Hospital S., überwiesen. Laut Angaben des einweisenden Arztes des K. Hospitals war der Kläger von Passanten auf dem Boden liegend und bewusstlos mit Schaum vor dem Mund aufgefunden worden. Auf Ansprache der Passanten sei er nicht zugänglich gewesen, sondern habe sich sehr aggressiv verhalten. Außerdem habe er sich an einer wohl von ihm umgeworfenen Bierflasche verletzt. Der hinzugezogene Notarzt habe eine ausgeprägte Stand- und Gangataxie bei Verdacht auf unklare Intoxikation beobachtet. Bei erheblicher Aggressivität mit schweren verbalen Beleidigungen habe die Polizei hinzugezogen werden müssen, die wegen heftiger Gegenwehr des Klägers Handschließen habe verwenden müssen. 3 Die Aufnahmeumstände im B. Hospital ergaben konkrete Hinweise auf eine akute Selbstgefährdung (Zustand nach cerebralem Krampfanfall), eine erhebliche Intoxikation sowie heftige Gegenwehr und verbale Bedrohlichkeit bei notwendigen ärztlichen und pflegerischen Handlungen (z. B. Untersuchung, Blutabnahme). Insofern bestand auch eine akute Fremdgefährdung gegenüber dem medizinischen Personal, so dass der Kläger in Begleitung von Sanitätern und mehreren Polizeibeamten in Handschließen auf die geschützte Station ... des Zentrums für Seelische Gesundheit kam. 4 Bei seinem Eintreffen im B. Hospital war der Kläger hochgradig erregt, schrie, schlug um sich, spuckte und reagierte auf jegliche Ansprache mit raptusartigen Wutausbrüchen. Eine Schutzfixierung unter Amtshilfe der Polizei war wegen erheblicher Fremd- und Selbstgefährdung unumgänglich. Angesichts des aggressiven Verhaltens des Klägers bestand eine beträchtliche Verletzungsgefahr für das Pflegepersonal und das medizinische Personal. Aus Voraufenthalten war im B. Hospital über den Kläger bekannt, dass er an einer chronischen Hepatitis C litt, insofern war auch durch heftiges Spucken des Klägers eine Infektionsgefahr gegeben. Darüber hinaus bestand weiterhin auch eine erhebliche Selbstgefährdung (Verletzungsgefahr) bei unklarer Intoxikation und fraglichem Zustand nach Krampfanfall. 5 Bei der später durchgeführten Blutabnahme zeigte sich eine hochgradige Alkoholintoxikation mit 2,7 g auf den Liter (= 2,2 Promille), außerdem fand sich in der Urintoxikologie Cannabis und Benzodiazepine positiv. Die behandelnden Ärzte gingen diagnostisch von einem schweren Erregungszustand bei Mischintoxikation (Alkohol, Cannabis, Benzodiazepine) aus. 6 Psychopathologisch bot der Kläger neben der akuten Erregung ein ungepflegtes äußeres Erscheinungsbild, der Rapport war völlig unzusammenhängend und gekennzeichnet von einzelnen Wort- und Sachfetzen, einfache Fragen konnte er nicht beantworten. Der Antrieb war massiv gesteigert, die Psychomotorik sehr unruhig, die Stimmung dysphorisch, gereizt bis aggressiv mit schwerer Affektlabilität und Impulsivität. Der formale Gedankengang war inkohärent, ein geordnetes Gespräch war in keiner Weise möglich. Eindeutige Hinweise auf paranoide Ideen oder Halluzinationen ließen sich nicht verifizieren, konnten jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, da der Kläger bereits früher wegen einer psychotischen Episode in stationärer Behandlung des Zentrums für Seelische Gesundheit gewesen war. 7 Im Verlauf des 31.12.2006 verhielt der Kläger sich in den Vormittagsstunden unter der bestehenden Alkoholintoxikation weiterhin aggressiv und ablehnend, die angebotene orale Medikation von Haldol-Tropfen schlug er weg und spuckte er aus, sodass schließlich gegen 11.30 Uhr eine Ampulle Haldol verabreicht werden musste. In den nächsten Stunden beruhigte sich der Kläger deutlich, konnte auch kurzzeitig schlafen und nahm die verabreichte Medikation am Abend und in der Nacht ohne Probleme ein. Nachdem der Kläger in der Nacht von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr durchgeschlafen hatte, wurde er am 01.01.2007 gegen 8.00 Uhr entfixiert. Nachmittags gegen 14.30 Uhr erhielt er Gelegenheit, seine Familie telefonisch zu erreichen. Gegen 16.00 Uhr erschien seine Schwester zu Besuch. Der Kläger wurde am 31.12.2006 und am 01.01.2007 jeweils vormittags vom diensthabenden Oberarzt und vom zuständigen Stationsarzt gesehen und untersucht. Am 01.01.2007 verhielt er sich dem Personal gegenüber ruhig und lenkbar. Die verordnete sedierende Medikation nahm er freiwillig ein; er zeigte sich nach Darstellung der Beklagten mit einer weiteren Behandlung einverstanden und war kooperativ. 8 Am 02.01.2007 wurde der Kläger bei der Oberarztvisite der Station erneut untersucht und gesprochen. Psychopathologisch ließen sich hier Symptome einer psychotischen Episode feststellen mit deutlichem Misstrauen, formalen Denkstörungen, leichter motorischer Unruhe und Verdacht auf paranoides Erleben. An die Aufnahmeumstände und seinen erheblichen Erregungszustand konnte der Kläger sich nicht mehr erinnern. Er gab an, sonst kaum Alkohol zu trinken und berichtete über regelmäßigen Cannabisabusus, der höchstwahrscheinlich eine drogeninduzierte psychotische Episode induziert hatte. Die neuroleptische Medikation konnte am 02.01.2007 reduziert werden. Der Kläger nahm die Medikamente ohne Probleme ein und äußerte keinerlei Entlassungswunsch. Im Verlauf der nächsten Tage zeigte sich der Kläger wechselnd unruhig, affektlabil, teilweise wieder gereizt, teilweise auch maniform, mit Singen auf der Station. In der Nacht vom 04. auf den 05.01.2007 musste er wegen Gangunsicherheit und Sturzgefahr nochmals einige Stunden schutzfixiert werden, wobei er sich nicht wehrte. Im weiteren Verlauf war der Kläger im Verhalten noch deutlich wechselnd, teils unruhig, teils kooperativ. Er berichtet von nächtlichen wirren Gedanken und es bestand auch der Verdacht auf akustische Halluzinationen. Bei der Visite am 08.01.2007 äußerte der Kläger gegenüber der diensthabenden Oberärztin keine Entlasswünsche. Die Medikation wurde beibehalten. Am 09.01.2007 äußerte der Kläger erstmals, dass er nach Hause gehen wolle. Im Gespräch ließ er sich dann aber dazu motivieren, bis zum 12.01.2007 zu bleiben, um sich noch etwas zu stabilisieren. Einvernehmlich mit ihm wurde die Entlassung daraufhin auf den 12.01.2007 terminiert. Wegen mäßig ausgeprägter psychotischer Restsymptomatik erfolgte die Entlassung allerdings gegen ärztlichen Rat. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch keine akute und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung mehr. 9 Am 15.01.2007 hat der Kläger Klage zum Amtsgericht S. erhoben. Er macht geltend, er sei vom 31.12.2006 bis 12.01.2007 gegen seinen Willen im B. Hospital festgehalten worden, ohne dass ein Richter herbeigeholt worden sei. Vergeblich habe er sich beim Leiter des Bürgerhospitals, Prof. Dr. T., beschwert. Es bestehe keine Befugnis zur Festhaltung ohne richterliche Entscheidung. Diese sei vielmehr unverzüglich herbeizuführen. So verfüge das Amtsgericht auch sonntags über einen Bereitschaftsdienst. Eine richterliche Entscheidung sei nicht herbeigeführt worden, obwohl ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Ein Arzt habe ihm gegenüber lediglich geäußert, man habe das Recht, einen Kranken ohne weiteres 72 Stunden ohne richterliche Verfügung festzuhalten. 10 Mit Beschluss vom 19.02.2007 hat das Amtsgericht S. den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. 11 Mit Beschluss vom 06.06.2007 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom gleichen Tag ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. 12 Zur Begründung der Klage wird ergänzend vorgetragen, es treffe nicht zu, dass der Kläger ab dem 01.01.2007 mit einer weiteren Behandlung einverstanden gewesen sei. Er habe in dieser Zeit wiederholt bei seinem Prozessbevollmächtigten angerufen und sich darüber beklagt, dass er ungerechtfertigt festgehalten werde. 13 Der Kläger beantragt, 14 festzustellen, dass sein Festhalten ohne die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung vom 31.12.2006 bis 12.01.2007 rechtswidrig war. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt vor, die Klinik habe keinen Anlass gesehen, den zuständigen Unterbringungsrichter einzuschalten, nachdem der Kläger sich am 01.01.2007 mit einer weiteren Behandlung einverstanden gezeigt habe und kooperativ gewesen sei. Die behauptete Beschwerde des Klägers beim leitenden Arzt des Zentrums für Seelische Gesundheit, Herrn Ärztlichen Direktor Prof. Dr. T., werde bestritten. An eine solche Beschwerde könne Herr Prof. T. sich nicht erinnern. Eine schriftliche Dokumentation über die angebliche Beschwerde existiere nicht. Die Beklagte sei der Auffassung, dass das Verhalten der Ärzte des Zentrums für Seelische Gesundheit nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei die Pflicht zur Einschaltung des Gerichts nach § 4 Abs. 4 UBG nicht verletzt worden. Nach dieser Bestimmung habe das Zentrum für Seelische Gesundheit des B. Hospitals - eine anerkannte Einrichtung im Sinne des § 2 UBG - die Pflicht, den Antrag auf Anordnung der Unterbringung bei einer fürsorglich aufgenommenen und zurückgehaltenen Person unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen erforderlich erscheine. Am ersten Tag des Aufenthalts des Klägers im B. Hospital, dem 31.12.2006, hätten die Ärzte zunächst die akute Symptomatik (Mischintoxikation, Erregungszustand) meistern und versuchen müssen, eine korrekte Diagnose zu stellen, um überhaupt eine Basis für die ärztliche Prognose zu erhalten, ob eine Zurückhaltung des Klägers bei Gericht beantragt werden musste. Sinn der Fristen des § 4 UBG sei es nicht, das Gericht so schnell wie möglich, aber ohne ausreichende Sachverhaltsbasis einzuschalten. Ohne gründliche Diagnostik hätte das Amtsgericht keine fundierte, die betroffenen Rechtsgüter gegeneinander abwägende Entscheidung treffen können. Die Tatsachenbasis für die Entscheidung, ob ein Antrag nach § 4 Abs. 4 UBG gestellt werden solle, sei erst im Laufe des 01.01.2007 gegeben gewesen. Am selben Tag habe der Kläger sich aber bereits mit seinem weiteren Verbleib im Bürgerhospital einverstanden erklärt. Bei diesem Zeitablauf könne der Klinik kein schuldhaftes Verzögern des Antrags nach § 4 Abs. 4 UBG vorgeworfen werden. Auch der weitere Verlauf sei nicht zu beanstanden, da der Kläger zu jedem Zeitpunkt mit der Behandlung einverstanden gewesen sei. Im Fall des Klägers habe aufgrund ärztlicher Erfahrung damit gerechnet werden dürfen, dass dieser nach Abklingen der akutesten Symptomatik soweit an Absprache- und Einsichtsfähigkeit hinzugewinnen würde, dass er der weiteren Behandlung zustimmen würde. Wäre unmittelbar nach Aufnahme des Klägers ein Antrag an das Gericht gestellt worden, hätte notgedrungen der aktuelle Zustand des Klägers geschildert werden müssen. Hiermit wäre möglicherweise eine überschießende gerichtliche Entscheidung bewirkt worden. Es könne von einer Klinik nicht verlangt werden und liege nicht im Interesse des Patienten, dass sie in kürzesten Abständen dem Gericht jeweils über den Fortschritt des Gesundheitszustands eines Patienten Mitteilung mache, um eine solche überschießende Entscheidung möglicherweise zu verhindern. Abgesehen davon sei zu bezweifeln, ob das Amtsgericht tatsächlich innerhalb weniger Stunden noch im Lauf des 31.12.2006 entschieden hätte, wenn geschildert worden wäre, dass begründete Aussicht auf freiwilliges Verbleiben des Klägers in der Klinik bestehe. 18 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Akten des B. Hospitals sowie die Unterbringungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 19 Die Klage ist zulässig. 20 1. Aufgrund der nach § 17 a Abs. 1 GVG bindenden Verweisung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Verweisung ist auch in der Sache zu Recht erfolgt. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinn des § 40 Abs. 1 VwGO vor. Der Kläger wurde zwar nicht durch Verfügung der Unterbringungsbehörde der Beklagten im Bürgerhospital zurückgehalten, sondern aufgrund ärztlichen Entschlusses. Gleichwohl handelt es sich um einen Sachverhalt, der im Unterbringungsgesetz und damit öffentlich-rechtlich geregelt ist. 21 2. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in entsprechender Anwendung zulässig, da sich die Freiheitsentziehung vor Klageerhebung mit der Einwilligung des Klägers in seinen weiteren Verbleib im B. Hospital erledigt hat (vgl. BVerwGE 87, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 99, m. w. N.). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es daher vorliegend nicht (BVerwGE 81, 229; st. Rspr.). 22 3. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Es folgt zum einen aus der in der Freiheitsentziehung liegenden spezifischen Grundrechtsverletzung, die trotz Erledigung zu einer Befassung des Bundesverfassungsgerichts führen könnte. Einer konkreten Darlegung fortdauernder Nachteile bedarf es bei dieser Fallgruppe nicht (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 91 m.w.N.). Daneben ist hier auch eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr gegeben, nachdem der Kläger bereits mehrmals in das B. Hospital aufgenommen wurde, sich auch nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gegenwärtig wieder dort befindet, und die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festhält, dass ein Antrag auf richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung erst nach Vorliegen einer gesicherten Diagnose gestellt werden muss. II. 23 Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Festhalten des Klägers auf einer geschlossenen Station des B. Hospitals des Klinikums Stuttgart ohne die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung vom 31.12.2006 bis 01.01.2007 war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 24 Das Zentrum für Seelische Gesundheit des B. Hospitals - eine anerkennte Einrichtung im Sinne des § 2 UBG - hat gegen Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG und einfachrechtlich gegen § 4 Abs. 4 UBG verstoßen, in dem es nicht im Laufe des Vormittags des 31.12.2006 einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung beim zuständigen Amtsgericht S. gestellt hat. Nach § 4 Abs. 1 UBG kann eine anerkannte Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet ist, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und eine sofortige Unterbringung erforderlich erscheint. Danach kann in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts nicht beanstandet werden, dass der Kläger ohne vorherige Anordnung der Unterbringung im B. Hospital aufgenommen und zurückgehalten wurde. Nach § 4 Abs. 4 UBG ist es indessen geboten, dass die anerkannte Einrichtung den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden hat, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen erforderlich erscheint. Diese Vorschrift ist im Lichte des Art. 104 Abs. 2 GG auszulegen. Nach Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Nach Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG darf die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der zuständige Richter stets unverzüglich einzuschalten ist. Die Einschaltung des Richters ist auch erforderlich, wenn die Freiheitsentziehung vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG endet (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 ). Der Staat hat die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters, jedenfalls zur Tageszeit, zu gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - a.a.O. S. 248). Für das Einschalten des Richters soll tagsüber eine Zeit von zwei bis drei Stunden grundsätzlich ausreichend sein (Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 104 Rdnr. 20 m. w. N.). Die Pflicht zur Unverzüglichkeit gilt zusätzlich zur Frist des Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG oder entsprechenden einfachgesetzlichen Fristen. Die Pflicht zur unverzüglichen Einschaltung eines Richters nach § 4 Abs. 4 UBG wird danach durch den zweiten Halbsatz, wonach der Antrag auf Anordnung der Unterbringung spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden ist, nicht relativiert. Vielmehr wird hiermit eine zusätzliche, absolute Zeitgrenze gesetzt. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich entnehmen, dass der Richtervorbehalt auch bei kurzfristigen Freiheitsentziehungen, die nur wenige Stunden dauern, uneingeschränkt Geltung beansprucht. So hat das Bundesverfassungsgericht es beanstandet, dass ein Ausländer im Vorfeld einer am nächsten Morgen durchgeführten Abschiebung 11 Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten wurde, ohne dass eine richterliche Entscheidung wenigstens nach seiner Ingewahrsamnahme eingeholt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - a. a. O.). 25 Der Begriff „unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (BVerfG, a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend die unsichere Diagnosebasis kein sachlicher Grund, der es gerechtfertigt hat, von der Einschaltung eines Richters abzusehen. Es war bereits unmittelbar bei Aufnahme des Klägers absehbar, dass dieser jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum würde festgehalten werden müssen. Nachdem der Kläger zuvor bereits wegen einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung im B. Hospital gewesen war, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass unmittelbar nach Abklingen der akuten Intoxikation eine Entlassung möglich sein bzw. der Kläger sich mit einer weiteren Behandlung einverstanden erklären würde. 26 Das Gericht verkennt nicht, dass die Pflicht, auch auf noch nicht völlig gesicherter Diagnosebasis einen Richter anzurufen, sowohl für die Einrichtungen im Sinne des § 2 UBG als auch für den zuständigen Richter - häufig ein Bereitschaftsrichter, der mit der Materie nicht unbedingt vertraut sein wird - mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Das Regelwerk des FGG sieht für diese Konstellation indessen gewisse Verfahrenserleichterungen vor, die es ermöglichen, den Anforderungen des Art. 104 GG auch in der täglichen Praxis mit vertretbarem Aufwand gerecht zu werden. Nach § 3 UBG i. V. m. § 70 h FGG kann auch ein Antrag auf vorläufige Unterbringung gestellt werden. Die an sich vorgesehene persönliche Anhörung des Betroffenen kann nach § 69 f Abs. 1 S. 3 i. v. m. § 69 d Abs. 1 S. 3 FGG unterbleiben, wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun. Nach § 70 h Abs. 1 S. 2 i. v. m. § 69 f Abs. 1 S. 4 FGG kann das Gericht zudem eine einstweilige Anordnung bei Gefahr im Verzug bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen. Die Oberärztin des B. Hospitals hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es in der Praxis durchaus hin und wieder zu solchen einstweiligen Anordnungen ohne vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen kommt. Der Antrag werde telefonisch gestellt und die einstweilige Anordnung werde vom zuständigen Bereitschaftsrichter insbesondere am Wochenende zumeist für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel bis zum nächsten Werktag getroffen. Eine solche Vorgehensweise wäre vorliegend rechtlich geboten und der Klinik auch zumutbar gewesen. III. 27 Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit der Zeitraum ab dem Nachmittag des 01.01.2007 betroffen ist. Ab diesem Zeitpunkt kann von einer Freiwilligkeit des weiteren Verbleibs des Klägers im B. Hospital ausgegangen werden. Eine Freiwilligkeit kann noch nicht daraus gefolgert werden, dass der Kläger am Abend des 31.12.2006 und im Laufe des 01.01.2007 die verordneten Medikamente eingenommen hat, ohne Widerstand zu leisten. Die anstandslose Einnahme der Medikamente ließe sich auch damit erklären, dass der Kläger weiteren Widerstand als zwecklos ansah. Ein hinreichendes Indiz für eine Einwilligung in die weitere Behandlung ist sie nicht. Hingegen kann von Freiwilligkeit ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem der Kläger Gelegenheit erhielt, Kontakt zu seinen Angehörigen aufzunehmen und - nachdem er daraufhin Besuch von seiner Schwester erhielt - weder diese noch der Kläger selbst einen Entlassungswunsch äußerten oder die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung verlangten. Soweit der Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in den Folgetagen geäußert hat, er werde unberechtigt festgehalten, vermag dies die Freiwilligkeit nicht in Frage zu stellen. Entscheidend ist das Verhalten gegenüber dem Pflegepersonal und den Ärzten. Diesen gegenüber hat der Kläger sich aber mit einem Verbleib in der Klinik bis zum 12.01.2007 einverstanden erklärt. Dass er sich bei dem Leiter der Klinik beschwert hat, kann nicht festgestellt werden. Weder ist eine solche Beschwerde dokumentiert noch kann sich Herr Prof. T. an eine solche erinnern. Hätte der Kläger die Behandlung tatsächlich früher abbrechen wollen, so spricht angesichts der konkreten Umstände (Außenkontakte zu seiner Schwester und zu seinem Rechtsanwalt) alles dafür, dass es ihm ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, die Klinik bereits früher zu verlassen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kostenverteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass der erlittenen Freiheitsentziehung ein stärkeres Gewicht zukommt als der bloßen Zeitdauer, hinsichtlich derer die Beklagte obsiegt. Gründe I. 19 Die Klage ist zulässig. 20 1. Aufgrund der nach § 17 a Abs. 1 GVG bindenden Verweisung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Verweisung ist auch in der Sache zu Recht erfolgt. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinn des § 40 Abs. 1 VwGO vor. Der Kläger wurde zwar nicht durch Verfügung der Unterbringungsbehörde der Beklagten im Bürgerhospital zurückgehalten, sondern aufgrund ärztlichen Entschlusses. Gleichwohl handelt es sich um einen Sachverhalt, der im Unterbringungsgesetz und damit öffentlich-rechtlich geregelt ist. 21 2. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in entsprechender Anwendung zulässig, da sich die Freiheitsentziehung vor Klageerhebung mit der Einwilligung des Klägers in seinen weiteren Verbleib im B. Hospital erledigt hat (vgl. BVerwGE 87, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 99, m. w. N.). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es daher vorliegend nicht (BVerwGE 81, 229; st. Rspr.). 22 3. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Es folgt zum einen aus der in der Freiheitsentziehung liegenden spezifischen Grundrechtsverletzung, die trotz Erledigung zu einer Befassung des Bundesverfassungsgerichts führen könnte. Einer konkreten Darlegung fortdauernder Nachteile bedarf es bei dieser Fallgruppe nicht (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 91 m.w.N.). Daneben ist hier auch eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr gegeben, nachdem der Kläger bereits mehrmals in das B. Hospital aufgenommen wurde, sich auch nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gegenwärtig wieder dort befindet, und die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festhält, dass ein Antrag auf richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung erst nach Vorliegen einer gesicherten Diagnose gestellt werden muss. II. 23 Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Festhalten des Klägers auf einer geschlossenen Station des B. Hospitals des Klinikums Stuttgart ohne die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung vom 31.12.2006 bis 01.01.2007 war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 24 Das Zentrum für Seelische Gesundheit des B. Hospitals - eine anerkennte Einrichtung im Sinne des § 2 UBG - hat gegen Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG und einfachrechtlich gegen § 4 Abs. 4 UBG verstoßen, in dem es nicht im Laufe des Vormittags des 31.12.2006 einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung beim zuständigen Amtsgericht S. gestellt hat. Nach § 4 Abs. 1 UBG kann eine anerkannte Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet ist, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und eine sofortige Unterbringung erforderlich erscheint. Danach kann in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts nicht beanstandet werden, dass der Kläger ohne vorherige Anordnung der Unterbringung im B. Hospital aufgenommen und zurückgehalten wurde. Nach § 4 Abs. 4 UBG ist es indessen geboten, dass die anerkannte Einrichtung den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden hat, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen erforderlich erscheint. Diese Vorschrift ist im Lichte des Art. 104 Abs. 2 GG auszulegen. Nach Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Nach Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG darf die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der zuständige Richter stets unverzüglich einzuschalten ist. Die Einschaltung des Richters ist auch erforderlich, wenn die Freiheitsentziehung vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG endet (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 ). Der Staat hat die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters, jedenfalls zur Tageszeit, zu gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - a.a.O. S. 248). Für das Einschalten des Richters soll tagsüber eine Zeit von zwei bis drei Stunden grundsätzlich ausreichend sein (Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 104 Rdnr. 20 m. w. N.). Die Pflicht zur Unverzüglichkeit gilt zusätzlich zur Frist des Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG oder entsprechenden einfachgesetzlichen Fristen. Die Pflicht zur unverzüglichen Einschaltung eines Richters nach § 4 Abs. 4 UBG wird danach durch den zweiten Halbsatz, wonach der Antrag auf Anordnung der Unterbringung spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden ist, nicht relativiert. Vielmehr wird hiermit eine zusätzliche, absolute Zeitgrenze gesetzt. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich entnehmen, dass der Richtervorbehalt auch bei kurzfristigen Freiheitsentziehungen, die nur wenige Stunden dauern, uneingeschränkt Geltung beansprucht. So hat das Bundesverfassungsgericht es beanstandet, dass ein Ausländer im Vorfeld einer am nächsten Morgen durchgeführten Abschiebung 11 Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten wurde, ohne dass eine richterliche Entscheidung wenigstens nach seiner Ingewahrsamnahme eingeholt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - a. a. O.). 25 Der Begriff „unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (BVerfG, a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend die unsichere Diagnosebasis kein sachlicher Grund, der es gerechtfertigt hat, von der Einschaltung eines Richters abzusehen. Es war bereits unmittelbar bei Aufnahme des Klägers absehbar, dass dieser jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum würde festgehalten werden müssen. Nachdem der Kläger zuvor bereits wegen einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung im B. Hospital gewesen war, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass unmittelbar nach Abklingen der akuten Intoxikation eine Entlassung möglich sein bzw. der Kläger sich mit einer weiteren Behandlung einverstanden erklären würde. 26 Das Gericht verkennt nicht, dass die Pflicht, auch auf noch nicht völlig gesicherter Diagnosebasis einen Richter anzurufen, sowohl für die Einrichtungen im Sinne des § 2 UBG als auch für den zuständigen Richter - häufig ein Bereitschaftsrichter, der mit der Materie nicht unbedingt vertraut sein wird - mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Das Regelwerk des FGG sieht für diese Konstellation indessen gewisse Verfahrenserleichterungen vor, die es ermöglichen, den Anforderungen des Art. 104 GG auch in der täglichen Praxis mit vertretbarem Aufwand gerecht zu werden. Nach § 3 UBG i. V. m. § 70 h FGG kann auch ein Antrag auf vorläufige Unterbringung gestellt werden. Die an sich vorgesehene persönliche Anhörung des Betroffenen kann nach § 69 f Abs. 1 S. 3 i. v. m. § 69 d Abs. 1 S. 3 FGG unterbleiben, wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun. Nach § 70 h Abs. 1 S. 2 i. v. m. § 69 f Abs. 1 S. 4 FGG kann das Gericht zudem eine einstweilige Anordnung bei Gefahr im Verzug bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen. Die Oberärztin des B. Hospitals hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass es in der Praxis durchaus hin und wieder zu solchen einstweiligen Anordnungen ohne vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen kommt. Der Antrag werde telefonisch gestellt und die einstweilige Anordnung werde vom zuständigen Bereitschaftsrichter insbesondere am Wochenende zumeist für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel bis zum nächsten Werktag getroffen. Eine solche Vorgehensweise wäre vorliegend rechtlich geboten und der Klinik auch zumutbar gewesen. III. 27 Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit der Zeitraum ab dem Nachmittag des 01.01.2007 betroffen ist. Ab diesem Zeitpunkt kann von einer Freiwilligkeit des weiteren Verbleibs des Klägers im B. Hospital ausgegangen werden. Eine Freiwilligkeit kann noch nicht daraus gefolgert werden, dass der Kläger am Abend des 31.12.2006 und im Laufe des 01.01.2007 die verordneten Medikamente eingenommen hat, ohne Widerstand zu leisten. Die anstandslose Einnahme der Medikamente ließe sich auch damit erklären, dass der Kläger weiteren Widerstand als zwecklos ansah. Ein hinreichendes Indiz für eine Einwilligung in die weitere Behandlung ist sie nicht. Hingegen kann von Freiwilligkeit ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem der Kläger Gelegenheit erhielt, Kontakt zu seinen Angehörigen aufzunehmen und - nachdem er daraufhin Besuch von seiner Schwester erhielt - weder diese noch der Kläger selbst einen Entlassungswunsch äußerten oder die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung verlangten. Soweit der Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in den Folgetagen geäußert hat, er werde unberechtigt festgehalten, vermag dies die Freiwilligkeit nicht in Frage zu stellen. Entscheidend ist das Verhalten gegenüber dem Pflegepersonal und den Ärzten. Diesen gegenüber hat der Kläger sich aber mit einem Verbleib in der Klinik bis zum 12.01.2007 einverstanden erklärt. Dass er sich bei dem Leiter der Klinik beschwert hat, kann nicht festgestellt werden. Weder ist eine solche Beschwerde dokumentiert noch kann sich Herr Prof. T. an eine solche erinnern. Hätte der Kläger die Behandlung tatsächlich früher abbrechen wollen, so spricht angesichts der konkreten Umstände (Außenkontakte zu seiner Schwester und zu seinem Rechtsanwalt) alles dafür, dass es ihm ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, die Klinik bereits früher zu verlassen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kostenverteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass der erlittenen Freiheitsentziehung ein stärkeres Gewicht zukommt als der bloßen Zeitdauer, hinsichtlich derer die Beklagte obsiegt.