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Urteil

11 K 2800/06

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rücknahme der Einbürgerung nach § 48 LVwVfG BW ist unzulässig, wenn die Rücknahme unmittelbare Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit Dritter haben kann und der Gesetzgeber dies nicht im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt hat. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2006 begrenzt die Verwendung von § 48 LVwVfG BW als Ermächtigungsgrundlage und verlangt für komplexere Folgewirkungen eine gesetzliche Regelung im Staatsangehörigkeitsrecht. • Selbst bei zeitnaher Rücknahme reicht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 48 LVwVfG BW nicht aus, wenn durch die Rücknahme das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal unbeteiligter Dritter betroffen sein kann.
Entscheidungsgründe
Rücknahme der Einbürgerung unzulässig, wenn sie Staatenlosigkeit Dritter bewirken kann • Eine Rücknahme der Einbürgerung nach § 48 LVwVfG BW ist unzulässig, wenn die Rücknahme unmittelbare Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit Dritter haben kann und der Gesetzgeber dies nicht im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt hat. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2006 begrenzt die Verwendung von § 48 LVwVfG BW als Ermächtigungsgrundlage und verlangt für komplexere Folgewirkungen eine gesetzliche Regelung im Staatsangehörigkeitsrecht. • Selbst bei zeitnaher Rücknahme reicht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 48 LVwVfG BW nicht aus, wenn durch die Rücknahme das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal unbeteiligter Dritter betroffen sein kann. Der Kläger, sri-lankischer Staatsangehöriger, wurde 2002 zusammen mit zwei Kindern eingebürgert; später wurde ein drittes Kind geboren, das kraft Abstammung deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Nach Hinweisen des Verfassungsschutzes auf mögliche Verbindungen des Klägers zur LTTE nahm die Behörde die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zurück und forderte die Urkunden zurück. Der Widerspruchsbescheid hob die Rücknahme für zwei Kinder wieder auf, beließ die Wirkung gegenüber dem Kläger jedoch ab Zustellung bestehen, um Staatenlosigkeit des jüngsten Kindes zu vermeiden. Der Kläger klagte gegen die Rücknahme. Das Gericht prüfte, ob die Behörde eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zur Rücknahme hatte und ob die Rücknahme zulässig war. • Die Klage ist zulässig und begründet; der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Beklagte verfügt nicht über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme der Einbürgerung des Klägers; insbesondere ist § 48 LVwVfG Ba.-Wü. in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. • Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass § 48 LVwVfG zwar für zeitnahe Rücknahmen in Betracht kommen kann, jedoch nicht dann, wenn die Rücknahme unmittelbare Auswirkungen auf die staatsangehörigkeitsrechtliche Lage Dritter haben kann; für solche Fälle ist der Gesetzgeber gefordert. • Die Wesentlichkeitstheorie verpflichtet dazu, dass grundsätzliche Regelungen, die erhebliche Grundrechtsfolgen für Dritte begründen können, vom Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt werden müssen; verwaltungsbehördliche Ermessensteuerung allein genügt nicht. • Weil die Rücknahme hier das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal des am 29.12.2002 geborenen Kindes berührt, durfte die Behörde nicht allein auf § 48 LVwVfG BW gestützt rückwirkend einbürgern aufheben; insoweit war die Entscheidung rechtswidrig. Das Gericht hat den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben. Die Einbürgerungsrücknahme war mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit eines unbeteiligten Dritten haben konnte. Damit blieb die Behörde gehindert, die Einbürgerung des Klägers auf dieser Grundlage rückwirkend zu beseitigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil stellt klar, dass künftig der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsgesetz Regelungen schaffen muss, wenn Rücknahmen solche Drittwirkungen haben können.