Urteil
5 K 4369/06
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Vermutungsregelung nach § 1 Abs. 2 PolVOgH (Kampfhundeeigenschaft).
• Bei unklarer Abstammung und fehlender signifikant dominierender Rassemerkmale ist ein Hund nicht den in § 1 Abs.2 PolVOgH genannten Rassen oder deren Kreuzungen zuzuordnen.
• Bei Mischlingen ist die Verordnung restriktiv anzuwenden; für die Zuordnung sind Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf heranzuziehen; erhebliche Zweifel führen zur Aufhebung einer Untersagung der Haltung.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Hundehaltung wegen angeblicher Kampfhundeeigenschaft aufgehoben • Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Vermutungsregelung nach § 1 Abs. 2 PolVOgH (Kampfhundeeigenschaft). • Bei unklarer Abstammung und fehlender signifikant dominierender Rassemerkmale ist ein Hund nicht den in § 1 Abs.2 PolVOgH genannten Rassen oder deren Kreuzungen zuzuordnen. • Bei Mischlingen ist die Verordnung restriktiv anzuwenden; für die Zuordnung sind Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf heranzuziehen; erhebliche Zweifel führen zur Aufhebung einer Untersagung der Haltung. Die Klägerin hält den Hund „S.“; die Stadt Stuttgart beschlagnahmte das Tier vorübergehend und untersagte später dessen Haltung mit der Begründung, es handele sich um einen Kampfhund im Sinne der Polizeiverordnung (PolVOgH). Die Klägerin legte Gutachten vor, die eine Zugehörigkeit zu den gelisteten Rassen verneinten; die Behörde hielt trotz der Gutachten an der Einschätzung fest. Im Widerspruchsverfahren bestätigte das Regierungspräsidium die Maßnahmen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage; die Frage der Beschlagnahme wurde zwischen den Parteien erledigt, strittig blieb die Untersagung der Haltung. Das Gericht hat im Termin einen gerichtlichen Sachverständigen angehört und die Akten gewürdigt. Der Sachverständige und weitere Gutachten ergaben kein verlässliches Bild, dass „S.“ einer der Listenrassen oder deren relevanter Kreuzung zuzuordnen sei; das Tier zeigte kein aggressives Wesen. • Rechtsgrundlage sind §§ 1, 3 Polizeigesetz und §§ 1, 3 PolVOgH; die Verordnung vermutet rassespezifische Gefährlichkeit bei Listenrassen und deren Kreuzungen. • Die beklagte Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der einzelne Hund die Voraussetzungen der Vermutung nach § 1 Abs.2 PolVOgH erfüllt. • Für die Zuordnung sind Phänotyp (Erscheinungsbild), Wesen und Bewegungsablauf maßgeblich; bei Zweifeln ist eine restriktive Anwendung der Verordnung geboten, damit die Norm handhabbar bleibt. • Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass „S.“ zahlreiche rassetypische Merkmale der gelisteten Rassen nicht aufweist; Wesen und Verhalten sprachen gegen Aggressivität. • Auch die von der Klägerin vorgelegten fachkundigen Gutachten bestätigten das Fehlen der charakteristischen Rassemerkmale oder einer relevanten Kreuzung; die Behörde konnte das Vorliegen der Vermutungsregelung nicht beweisen. • Folgerung: Mangels überzeugender Feststellung einer Listenrasse oder einer signifikanten Kreuzung tritt die Vermutung nicht ein und die Untersagung ist rechtswidrig. Die Klage ist insoweit begründet: Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 13.02.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.11.2006 sind hinsichtlich der Untersagung der Haltung aufzuheben. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Hund „S.“ einer in § 1 Abs.2 PolVOgH genannten Rasse oder einer maßgeblichen Kreuzung angehört; die Behörde hat die erforderlichen Beweise nicht erbracht. Daher besteht kein rechtlicher Grund, die Hundehaltung zu untersagen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren war insoweit einzustellen, in dem die Beschlagnahme in der Hauptsache zwischen den Parteien erledigt wurde.