Urteil
13 K 552/06
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein übergeleiteter Ortsbauplan kann als einfacher Bebauungsplan fortgelten und richtet die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich nach § 30 Abs. 3 BauGB.
• Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplanes werden nicht bereits dann funktionslos, wenn Teile des Plangebiets anders überbaut sind; Funktionslosigkeit setzt ein offenkundiges Unmöglichwerden der Planverwirklichung voraus.
• Ist ein Bauvorhaben innerhalb der im einfachen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster vorgesehen, können dem Vorhaben entgegenstehende Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eine nachträgliche Landschaftsschutzgebietsverordnung die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht versagen.
• Bei im Bebauungsplan zulässiger Bebaubarkeit sind artenschutzrechtliche Belange und Vogelschutzfragen grundsätzlich nur noch zu prüfen, soweit die konkrete Art oder Gestaltung der Bebauung hiervon betroffen sein kann.
Entscheidungsgründe
Übergeleiteter Ortsbauplan wahrt Bebaubarkeit; positiver Bauvorbescheid für Wohnhäuser • Ein übergeleiteter Ortsbauplan kann als einfacher Bebauungsplan fortgelten und richtet die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich nach § 30 Abs. 3 BauGB. • Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplanes werden nicht bereits dann funktionslos, wenn Teile des Plangebiets anders überbaut sind; Funktionslosigkeit setzt ein offenkundiges Unmöglichwerden der Planverwirklichung voraus. • Ist ein Bauvorhaben innerhalb der im einfachen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster vorgesehen, können dem Vorhaben entgegenstehende Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eine nachträgliche Landschaftsschutzgebietsverordnung die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht versagen. • Bei im Bebauungsplan zulässiger Bebaubarkeit sind artenschutzrechtliche Belange und Vogelschutzfragen grundsätzlich nur noch zu prüfen, soweit die konkrete Art oder Gestaltung der Bebauung hiervon betroffen sein kann. Die Kläger, Eigentümer bislang landwirtschaftlicher Grundstücke an der U.-Straße in M., beantragten am 14.06.2005 einen Bauvorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser (Ziff.1) und eine Tiefgarage mit 19 Stellplätzen (Ziff.2). Die Fläche liegt im räumlichen Geltungsbereich mehrerer älterer Ortsbau- bzw. Bebauungspläne und inzwischen im Landschaftsschutzgebiet G.; zudem existiert ein 1961/79 gefasster, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossener qualifizierter Bebauungsplan. Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 25.08.2005 die Zulässigkeit beider Vorhaben; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Die Ablehnung beruhte insbesondere auf der Auffassung, es lägen keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne vor, das Vorhaben sei im Außenbereich nach § 35 BauGB zu prüfen und beeinträchtige öffentliche Belange sowie artenschutzrechtliche Belange. Die Kläger klagten und begehrten die Erteilung des positiven Bauvorbescheids; das Gericht hielt nur das Wohnhausvorhaben für zulässig. • Anwendbares Recht und Verfahren: Bauvorbescheide richten sich nach § 57 LBO i.V.m. § 58 LBO; planungsrechtliche Zulässigkeit im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans bestimmt § 30 Abs.3 BauGB. • Qualität des Ortsbauplans: Der Ortsbauplan 1942/14 ist als übergeleiteter einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs.3 BauGB rechtsgültig; die ergänzenden Anbauvorschriften sind nicht rechtswirksam geworden. • Funktionslosigkeit: Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans 1942/14 im Teilbereich westlich der U.-Straße funktionslos geworden sind. Funktionslosigkeit verlangt, dass die Verhältnisse die Verwirklichung der Planziele auf unabsehbare Zeit ausschließen; dies ist hier nicht erfüllt, weil der Bereich westlich der U.-Straße unbebaut ist und die Erschließung realisierbar bleibt. • Wirkung von Flächennutzungsplan und Landschaftsschutzverordnung: Entgegenstehende Darstellungen des geänderten Flächennutzungsplans 2010 oder die LSGVO können einer nach Bebauungsplan zulässigen Bebauung nicht entgegengehalten werden; § 6 Ziff.6 LSGVO schließt die Anwendung allgemeiner Verbote im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus. • Prüfung öffentlicher Belange nach § 35 BauGB: Soweit zu prüfen war, beeinträchtigt die vorgesehene Bebauung innerhalb der Baufenster keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs.2 und 3 BauGB; Erschließung ist über die U.-Straße gesichert und Versorgungsleitungen sind erreichbar. • Artenschutz und Vogelschutz: Die vom Amt vorgelegten Erhebungen zeigen auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Nachweise streng geschützter Brutstätten; örtliche Nachbarvorkommen liegen in Abständen, die keine verifizierbare Beeinträchtigung begründen. Bei im Bebauungsplan zulässiger Bebauung dürfen artenschutzrechtliche Verbote nicht pauschal entgegengehalten werden; Überlagerungen sind ggf. durch Baugenehmigungsauflagen zu regeln. • Tiefgarage unzulässig: Die in Ziff.2 beantragte Tiefgarage liegt außerhalb der festgesetzten Baufenster auf einer Bauverbotsfläche und ist daher nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Behörde ist zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid für die drei Wohnhäuser (Ziffer 1) zu erteilen, weil diese innerhalb der im übergeleiteten Ortsbauplan 1942/14 festgesetzten Baufenster liegen und keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs.2,3 BauGB entgegenstehen; die Erschließung und Versorgung sind gesichert und artenschutzrechtliche Bedenken sind nicht nachgewiesen. Die Klage in Bezug auf die Tiefgarage (Ziffer 2) wurde abgewiesen, weil deren Standort auf einer durch den Bebauungsplan festgesetzten Bauverbotsfläche liegt und damit planungsrechtlich unzulässig ist. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Berufung wurde nicht zugelassen. Insgesamt bedeutet das, dass die Kläger für die Wohnhäuser einen durchsetzbaren Anspruch auf den positiven Bauvorbescheid haben, während die Tiefgarage nicht von dem Bescheid umfasst wird.