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Urteil

18 K 3336/07

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Prüfung ist rechtswidrig wegen fehlerhafter Besetzung der Prüfungskommission (§ 15 Abs. 3 Satz 4 GHPO II 2001) und wegen Zuständigkeitsmängeln bei der Feststellung eines Ordnungsverstoßes (§ 25 Abs. 1 GHPO II). • Ein bloßes Abweichen eines Lehrprobeninhalts vom Wochenplan begründet nicht ohne weiteres einen "gröblichen" Ordnungsverstoß nach § 25 Abs. 1 GHPO II; es muss Vorsatz zur Erlangung eines unzulässigen Vorteils nachgewiesen werden. • Die Entscheidung über Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt; eine alleinige Feststellung durch den Prüfungsausschuss ersetzt dies nicht, insbesondere ohne nachvollziehbare Begründung.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von der Lehramtsprüfung bei Abweichung vom Wochenplan • Die Prüfung ist rechtswidrig wegen fehlerhafter Besetzung der Prüfungskommission (§ 15 Abs. 3 Satz 4 GHPO II 2001) und wegen Zuständigkeitsmängeln bei der Feststellung eines Ordnungsverstoßes (§ 25 Abs. 1 GHPO II). • Ein bloßes Abweichen eines Lehrprobeninhalts vom Wochenplan begründet nicht ohne weiteres einen "gröblichen" Ordnungsverstoß nach § 25 Abs. 1 GHPO II; es muss Vorsatz zur Erlangung eines unzulässigen Vorteils nachgewiesen werden. • Die Entscheidung über Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt; eine alleinige Feststellung durch den Prüfungsausschuss ersetzt dies nicht, insbesondere ohne nachvollziehbare Begründung. Der Kläger, Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst, hatte die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden und wurde zur Wiederholungsprüfung zugelassen. Für die Wiederholungsprüfung legte er Wochenpläne und Unterrichtsentwürfe vor; die Prüfungskommission setzte die Lehrprobe für den 05.12.2006 an. Die Kommission schloss den Kläger vor Beginn der Prüfung wegen eines angeblich groben Verstoßes gegen die Prüfungsordnung aus, weil die Lehrprobe vom eingereichten Wochenplan abgewichen sei. Das Ministerium sprach daraufhin das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung aus und erklärte den Prüfungsanspruch als erloschen. Der Kläger rügte u. a. die Besetzung der Kommission (ehemalige Ausbilderin als Mitglied) und bestritt Vorsatz oder Täuschung; er erhob Untätigkeitsklage und verlangte erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; der Ausschluss war rechtswidrig. • Besetzung der Kommission: § 15 Abs. 3 Satz 4 GHPO II 2001 verbietet die Bestellung der Ausbilder und des Mentors in Prüfungsausschüsse; die vom Kultusministerium vertretene einschränkende Auslegung, nur Ausbilder des verlängerten Vorbereitungsdienstes seien betroffen, ist nicht tragfähig. • Rügepflicht: Ob der Prüfling erkannte Besetzungsfehler unverzüglich rügen muss, kann offen bleiben, da der Kläger nachweislich die Seminarleitung informiert hat und eine abschlägige Auskunft erhielt. • Zuständigkeit bei Ordnungsverstoß: Nach § 25 Abs. 1 GHPO II ist das Prüfungsamt allein zuständig, die rechtliche Einordnung von Täuschung oder gröblichem Ordnungsverstoß vorzunehmen; die Prüfungskommission konnte dies nicht eigenständig rechtsverbindlich entscheiden. • Materielle Prüfung des Vorwurfs: Ein gröblicher Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 GHPO II setzt die Schwere einer Täuschung und Vorsatz zur Erlangung eines unzulässigen Vorteils voraus; hier lagen keine Anhaltspunkte für Vorsatz oder Täuschung vor, der Unterrichtsentwurf entsprach dem Inhalt der Stunde und der Mentor billigte die Planung. • Folge einer rein inhaltlichen Abweichung: Selbst falls die Lehrprobe didaktisch ungeschickt oder zeitlich vorgezogen war, wäre dies im Rahmen der Leistungsbewertung zu berücksichtigen gewesen; nicht aber als Beleg für einen gröblichen Ordnungsverstoß ohne Nachweis eines Vorsatzes. • Verfahrensmängel und fehlende Begründung: Die nachträgliche Festsetzung des Nichtbestehens durch das Prüfungsamt erfolgte ohne ausreichende Begründung; das Kultusministerium hat die Sache erst spät substantiiert aufgearbeitet, was den Kläger in unzumutbarer Weise belastete. Das Gericht hebt den Bescheid des Kultusministeriums auf und verpflichtet die Behörde, den Kläger erneut zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Prüfungsteil "Beurteilung der Unterrichtspraxis und didaktisches Kolloquium" zuzulassen. Begründet wurde dies mit fehlerhafter Besetzung der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 GHPO II 2001, Zuständigkeitsmängeln bei der Feststellung eines Ordnungsverstoßes nach § 25 Abs. 1 GHPO II sowie dem Fehlen eines Nachweises für einen vorsätzlichen, gröblichen Verstoß des Klägers. Die Entscheidung ist kostenpflichtig zu Lasten des Beklagten; der Kläger durfte im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuziehen. Die erneute Zulassung hat unter Ausschluss der zuvor beteiligten Personen (§ 15 Abs. 3 Satz 4 GHPO II 2001) zu erfolgen.