Urteil
A 11 K 4866/07
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.08.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am ... 1942 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 07.11.1996 in das Bundesgebiet ein. Am 13.11.1996 beantragte er die Gewährung von Asyl. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.01.1997 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in die Türkei angedroht. 4 Mit Urteil vom 20.07.1998 - A 3 K 10490/97 - verpflichtete das VG Stuttgart die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In den Entscheidungsgründen wurde u.a. ausgeführt, aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers stehe fest, dass er nach dem Verschwinden seines Sohnes Hassan ständig von Sicherheitskräften aufgesucht, massiv bedroht und misshandelt worden sei. Der Kläger sei von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt worden, um den Aufenthaltsort des Sohnes in Erfahrung zu bringen. Zudem habe der Kläger in einem Dorf gelebt, das die Guerillas stets mit Lebensmitteln unterstützt habe und in dem es auch keine Dorfschützer gebe. Dem Kläger habe in der Türkei aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung unmittelbare politische Verfolgung gedroht. 5 Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.11.1998 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. 6 Am 31.01.2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 07.03.2007 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. 7 Mit Bescheid vom 28.08.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 04.11.1998 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, seit der Ausreise des Klägers habe sich die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert. Türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich drohenden Verfolgungsmaßnahmen wegen tatsächlicher, unterstellter oder vermeintlicher Unterstützung der kurdischen Guerilla durch Flucht ins Ausland entzogen hätten, seien heute bei einer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit keinen Repressalien mehr ausgesetzt. 8 Am 10.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es treffe nicht zu, dass sich die Lage in der Türkei grundlegend geändert habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.08.2007 aufzuheben; 11 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen; 12 höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 18 Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Abzustellen ist deshalb auf § 73 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). 19 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wird Art. 11 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in nationales Recht umgesetzt; diese Regelung entspricht inhaltlich der „Beendigungs-„ oder „Wegfall - der - Umstände - Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK. Mit der Formulierung „Wegfall der Umstände“ ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.11.2005, BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707). Unter „Schutz“ ist ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Allgemeine Gefahren (z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) werden von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.11.2005 a.a.O.). 20 Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt somit im Regelfall nur in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.11.2005 a.a.O. und Urteil vom 18.07.2006, BVerwGE 126, 243 = NVwZ 2006, 1420). Dieser Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit setzt für einen Widerruf voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Flüchtlings vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat vorhanden sein dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1985, BVerwGE 71, 175). Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 80 und Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174). Unerheblich ist, ob die Asylanerkennung oder die Flüchtlingszuerkennung rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004, NVwZ 2005, 89). 21 Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist der Zeitpunkt des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils. Nur wenn das Bundesamt die Anerkennung von sich aus ausgesprochen hat, kommt es im Widerrufsverfahren darauf an, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheids erheblich geändert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174). 22 Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Seit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.07.1998 sind keine Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse in der Weise eingetreten, dass Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. 23 Dem Kläger wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, da ihm wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung unmittelbare politische Verfolgung gedroht hat. Zwar hat der Anerkennungsbescheid vom 04.11.1998 diese Begründung nicht selbst formuliert, jedoch mit dem alleinigen Bezug auf das Urteil des VG Stuttgart vom 20.07.1998 - A 3 K 10490/97 - sich dessen tatsächliche Grundlagen zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungsfurcht zu eigen gemacht. Mit diesem Erklärungsinhalt ist der Anerkennungsbescheid bestandskräftig und wirksam geworden. 24 Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Widerrufsbescheid ausgeführt, die Sachlage in der Türkei habe sich grundlegend geändert; die Türkei habe erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte gemacht. Konkrete Bezüge auf den Fall des Klägers in seiner speziellen Situation enthält die Begründung des angefochtenen Widerrufsbescheids jedoch nicht. 25 Eine durch Umsturz hervorgerufene Verbesserung der politischen Verhältnisse im Sinne eines Systemwechsels - eine solche Veränderung hatte dem Gesetzgeber in erster Linie vor Augen gestanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 a.a.O.) - ist in der Türkei unzweifelhaft nicht eingetreten. 26 Zwar haben sich die Verhältnisse in der Türkei seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verändert. Im Zuge der Bemühungen, der Europäischen Union beizutreten, hat das türkische Parlament bislang acht Gesetzespakete verabschiedet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007). Die Kernpunkte sind: Abschaffung der Todesstrafe, Auflösung der Staatssicherheitsgerichte, Reform des nationalen Sicherheitsrates, Zulassung von Unterricht in anderen in der Türkei gesprochenen Sprachen als türkisch, die Benutzung dieser Sprache in Rundfunk und Fernsehen, erleichterte Bestimmungen über die rechtliche Stellung von Vereinen und religiösen Stiftungen, Neuregelung zur Erschwerung von Parteiverboten, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter. 27 Auch wenn mit Inkrafttreten des achten Gesetzespakets am 01.06.2005 die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt hat, hat der Mentalitätswandel in Verwaltung und Justiz mit dem gesetzgeberischen Tempo jedoch nicht Schritt halten können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.01.2007). So sind im Hinblick auf rechtsstaatliche Strukturen und die Einhaltung von Menschenrechten nach wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung der Reformen zu verzeichnen. Minderheitenschutz, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit sind nur eingeschränkt gewährleistet. Ein allgemeiner gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und eine praktische Umsetzung der Reformen in der Türkei ist noch nicht in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigen könnte, von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage - auch im Hinblick auf das Verhalten der Sicherheitsorgane - auszugehen. Dies führt dazu, dass die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den rechtlichen Rahmenbedingungen zurückbleibt. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter und menschenrechtswidrigen Maßnahmen in Polizeihaft kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, insbesondere in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster; Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Mai 2006 und Oktober 2007). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter auf Polizeiwachen im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein Anstieg um 40 Prozent der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007). Der EU-Fortschrittsbericht der Kommission vom 09.11.2006 attestiert der Türkei zwar Fortschritte auch im Bereich der Justiz und der Menschenrechte. Die Türkei müsse aber in einigen Bereichen die Menschenrechtslage wesentlich verbessern. Noch immer werde - insbesondere außerhalb regulärer Haft - in der Türkei gefoltert. Die Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten werde nach wie vor nicht europäischen Maßstäben gerecht. 28 In der Rechtsprechung wird weiter nahezu einhellig die Einschätzung vertreten, dass Folter in der Türkei noch so weit verbreitet ist, dass von einer systematischen, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis, nicht lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte auszugehen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - Juris = Asylmagazin 10/2004, 30 und Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - Juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2004 - 10 A 11952/03 - Juris - = Asylmagazin 7-8/2004, 27; OVG Weimar, Urt. v. 18.03.2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, 34; OVG Greifswald, Urt. v. 29.11.2004 - 3 L 66/00 -, Asylmagazin 1-2/2005, 32; OVG Saarland, Urt. v. 01.12.2004 - 2 R 23/03 -, Asylmagazin 4/2005, 30; OVG Bautzen, Urt. v. 19.01.2006 - A 3 B 304/03 -; VG Berlin, Urt. v. 01.03.2006, Asylmagazin 7-8/2006, 37 und Urt. v. 13.10.2006, Asylmagazin 1-2/2007, 32; VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2006, Asylmagazin 6/2006, 20; VG Weimar, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 20643/04 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2006 - 26 K 1747/06 -; Urteil vom 24.08.2006 - 4 K 1784/06.A - Juris - und Urteil vom 24.01.2007 - 20 K 4697/05.A - Juris -; VG Ansbach, Urteil vom 06.03.2007, AuAS 2007, 141; VG Münster, Urteil vom 08.03.2007 - 3 K 2492/05.A - Juris -; VG Bremen, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 1611/04 -). 29 Seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im Juni 2004 kam es vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und der PKK-Guerilla, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Eine weitere Verschärfung der Situation im Südosten der Türkei wurde durch ein von Gendarmerie-Angehörigen verübtes Bombenattentat auf einen kurdischen Buchladen in der Stadt Semdinli am 09.11.2005 ausgelöst (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Anschluss daran kam es zu zahlreichen gewaltsamen Protesten der kurdischen Bevölkerung in der Region (vgl. SZ vom 22.11.2005). Ein vorläufiger Höhepunkt der jüngsten Spannungen wurde nach den friedlich verlaufenen Newroz-Feierlichkeiten erreicht, als es zwischen dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakir und anderen Orten im Südosten der Türkei zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen oft mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten sowie türkischen Sicherheitskräften kam (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). 30 In Reaktion auf diese Zunahme von Spannungen im Südosten der Türkei hat das türkische Parlament am 29.06.2006 das Anti-Terror-Gesetz verschärft. Danach werden mehr Taten als bisher als terroristisch eingestuft und Festgenommene erhalten später als bisher Zugang zu einem Anwalt. Die Gesetzesänderung erweitert weiter die Erlaubnis zum Schusswaffengebrauch, die Möglichkeit, Presseorgane zu verbieten sowie die Rechte von Verteidigern einzuschränken (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007). Außerdem wurde die Verschärfung der Strafbarkeit bei Folter und Misshandlung faktisch revidiert (vgl. ai, Stellungnahme vom 29.10.2006 an VG Ansbach). Dementsprechend hat sich das Reformtempo seit Anfang 2005 deutlich verlangsamt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). In einem Memorandum des Generalstabsamtes vom 24.04.2007 haben sich die türkischen Streitkräfte gegenüber dem EU-Beitritt der Türkei negativ positioniert; dies und die intensivierten militärischen Auseinandersetzungen in der Türkei haben die Sicherheitskräfte ermutigt, die Reformgesetze zu missachten (vgl. Kaya, Gutachten vom 20.06.2007 an OVG Bautzen). Angesichts dieser Entwicklung ist völlig offen, ob der begonnene legislative Reformprozess, der sich im Wesentlichen auf die bisherigen Bemühungen der Türkei auf Aufnahme in die Europäische Union stützt, in Zukunft konsequent fortgeführt und insbesondere auch umgesetzt wird. 31 Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund des Verdachts, die PKK unterstützt zu haben, bei einer Einreise in die Türkei einem intensiven Verhör unterzogen wird und dabei Gefahr läuft, misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen und vom 09.08.2006 an VG Berlin). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Für die Einschätzung der Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen). Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass Personen, auf die ein Verdacht der Unterstützung der PKK gefallen ist, nach wie vor im Innern der Türkei einer Folter in Form von physischen und psychischen Zwängen unterzogen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 23.02.2006; Taylan, Gutachten vom 29.05.2006 an VG Wiesbaden; Kaya, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg). 32 Nach allem ist noch keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten, so dass die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht weggefallen sind (ebenso die in den letzten Monaten bekanntgewordenen Gerichtsentscheidungen: u.a. OVG Bautzen, Urt. v. 23.03.2007 - A 3 B 372/05 -; VG Ansbach, Urt. v. 24.07.2007 - AN 1 K 07.30135 - Juris - und Urt. v. 20.03.2007 - AN 1 K 06.30862 - Juris -; VG Münster, Urt. v. 08.03.2007 - 3 K 2492/05.A - Juris -; VG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2007 - 4 K 172/07.A - Juris - und Urt. v. 05.09.2007 - 17 K 3754/07.A -; VG Oldenburg, Urt. v. 04.10.2007 - 5 A 4386/06 - Juris -; VG Lüneburg, Urt. v. 06.12.2006 - 5 A 34/06 -; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2006 - 15 A 429/06 - und Urt. v. 25.10.2007 - 15 A 387/07 - Juris -; VG Berlin, Urt. v. 13.10.2006, Asylmagazin 1-2/2007, 32; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.09.2007, Asylmagazin 11/2007, 17; VG München, Urt. v. 14.09.2007 - M 24 K 07.50342 - Juris -). Dass die Beklagte im Lichte neuerer Erkenntnisse die konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger anders bewertet, also aus heutiger Sicht bei der damaligen Sachlage keinen Flüchtlingsstatus mehr gewähren würde, rechtfertigt den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 a.a.O und Urt. v. 08.05.2003 a.a.O.). Damit ist für den angefochtenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes kein Raum. 33 Außerdem steht dem Widerruf der Flüchtlingszuerkennung des Klägers die Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 20.07.1998 entgegen. § 73 AsylVfG befreit nicht von der Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108,30). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001, BVerwGE 115, 118 = NVwZ 2002, 345). Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.). Die Unbeachtlichkeit der Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils wurde demnach nur angenommen, wenn aufgrund langjähriger Bewertung der Verhältnisse im Herkunftsstaat kein Raum mehr blieb für die Annahme einer Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten oder wenn etwa die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage aus einem politischen Umsturz im Heimatland resultierte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.). Die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zitierte geänderte Quellenlage genügt diesen Anforderungen nicht. 34 Der angefochtene Bescheid kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rücknahme statt eines Widerrufs aufrecht erhalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30). Der Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft steht bereits die Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 20.07.1998 entgegen, durch das die Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Rücknahme dieser Flüchtlingseigenschaft ist nur möglich, wenn die Rechtskraft dieses Urteils beseitigt wurde. Dies setzt eine rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 153 VwGO voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O.). Ein solches Wiederaufnahmeverfahren wurde bislang jedoch nicht durchgeführt. 35 Auch die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 28.08.2007 sind aufzuheben. Die Aufhebung der Widerrufsentscheidung lässt die negativen Feststellungen des Bundesamts zu § 60 AufenthG angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass auch dieser Teil der Aufhebung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002, NVwZ 2003, 356). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Gründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 18 Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Abzustellen ist deshalb auf § 73 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). 19 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wird Art. 11 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in nationales Recht umgesetzt; diese Regelung entspricht inhaltlich der „Beendigungs-„ oder „Wegfall - der - Umstände - Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK. Mit der Formulierung „Wegfall der Umstände“ ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.11.2005, BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707). Unter „Schutz“ ist ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Allgemeine Gefahren (z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) werden von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.11.2005 a.a.O.). 20 Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt somit im Regelfall nur in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.11.2005 a.a.O. und Urteil vom 18.07.2006, BVerwGE 126, 243 = NVwZ 2006, 1420). Dieser Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit setzt für einen Widerruf voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Flüchtlings vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat vorhanden sein dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1985, BVerwGE 71, 175). Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 80 und Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174). Unerheblich ist, ob die Asylanerkennung oder die Flüchtlingszuerkennung rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004, NVwZ 2005, 89). 21 Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist der Zeitpunkt des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils. Nur wenn das Bundesamt die Anerkennung von sich aus ausgesprochen hat, kommt es im Widerrufsverfahren darauf an, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheids erheblich geändert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174). 22 Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Seit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.07.1998 sind keine Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse in der Weise eingetreten, dass Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. 23 Dem Kläger wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, da ihm wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung unmittelbare politische Verfolgung gedroht hat. Zwar hat der Anerkennungsbescheid vom 04.11.1998 diese Begründung nicht selbst formuliert, jedoch mit dem alleinigen Bezug auf das Urteil des VG Stuttgart vom 20.07.1998 - A 3 K 10490/97 - sich dessen tatsächliche Grundlagen zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungsfurcht zu eigen gemacht. Mit diesem Erklärungsinhalt ist der Anerkennungsbescheid bestandskräftig und wirksam geworden. 24 Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Widerrufsbescheid ausgeführt, die Sachlage in der Türkei habe sich grundlegend geändert; die Türkei habe erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte gemacht. Konkrete Bezüge auf den Fall des Klägers in seiner speziellen Situation enthält die Begründung des angefochtenen Widerrufsbescheids jedoch nicht. 25 Eine durch Umsturz hervorgerufene Verbesserung der politischen Verhältnisse im Sinne eines Systemwechsels - eine solche Veränderung hatte dem Gesetzgeber in erster Linie vor Augen gestanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 a.a.O.) - ist in der Türkei unzweifelhaft nicht eingetreten. 26 Zwar haben sich die Verhältnisse in der Türkei seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verändert. Im Zuge der Bemühungen, der Europäischen Union beizutreten, hat das türkische Parlament bislang acht Gesetzespakete verabschiedet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007). Die Kernpunkte sind: Abschaffung der Todesstrafe, Auflösung der Staatssicherheitsgerichte, Reform des nationalen Sicherheitsrates, Zulassung von Unterricht in anderen in der Türkei gesprochenen Sprachen als türkisch, die Benutzung dieser Sprache in Rundfunk und Fernsehen, erleichterte Bestimmungen über die rechtliche Stellung von Vereinen und religiösen Stiftungen, Neuregelung zur Erschwerung von Parteiverboten, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter. 27 Auch wenn mit Inkrafttreten des achten Gesetzespakets am 01.06.2005 die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt hat, hat der Mentalitätswandel in Verwaltung und Justiz mit dem gesetzgeberischen Tempo jedoch nicht Schritt halten können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.01.2007). So sind im Hinblick auf rechtsstaatliche Strukturen und die Einhaltung von Menschenrechten nach wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung der Reformen zu verzeichnen. Minderheitenschutz, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit sind nur eingeschränkt gewährleistet. Ein allgemeiner gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und eine praktische Umsetzung der Reformen in der Türkei ist noch nicht in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigen könnte, von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage - auch im Hinblick auf das Verhalten der Sicherheitsorgane - auszugehen. Dies führt dazu, dass die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den rechtlichen Rahmenbedingungen zurückbleibt. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter und menschenrechtswidrigen Maßnahmen in Polizeihaft kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, insbesondere in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster; Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Mai 2006 und Oktober 2007). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter auf Polizeiwachen im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein Anstieg um 40 Prozent der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007). Der EU-Fortschrittsbericht der Kommission vom 09.11.2006 attestiert der Türkei zwar Fortschritte auch im Bereich der Justiz und der Menschenrechte. Die Türkei müsse aber in einigen Bereichen die Menschenrechtslage wesentlich verbessern. Noch immer werde - insbesondere außerhalb regulärer Haft - in der Türkei gefoltert. Die Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten werde nach wie vor nicht europäischen Maßstäben gerecht. 28 In der Rechtsprechung wird weiter nahezu einhellig die Einschätzung vertreten, dass Folter in der Türkei noch so weit verbreitet ist, dass von einer systematischen, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis, nicht lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte auszugehen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - Juris = Asylmagazin 10/2004, 30 und Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - Juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2004 - 10 A 11952/03 - Juris - = Asylmagazin 7-8/2004, 27; OVG Weimar, Urt. v. 18.03.2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, 34; OVG Greifswald, Urt. v. 29.11.2004 - 3 L 66/00 -, Asylmagazin 1-2/2005, 32; OVG Saarland, Urt. v. 01.12.2004 - 2 R 23/03 -, Asylmagazin 4/2005, 30; OVG Bautzen, Urt. v. 19.01.2006 - A 3 B 304/03 -; VG Berlin, Urt. v. 01.03.2006, Asylmagazin 7-8/2006, 37 und Urt. v. 13.10.2006, Asylmagazin 1-2/2007, 32; VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2006, Asylmagazin 6/2006, 20; VG Weimar, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 20643/04 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2006 - 26 K 1747/06 -; Urteil vom 24.08.2006 - 4 K 1784/06.A - Juris - und Urteil vom 24.01.2007 - 20 K 4697/05.A - Juris -; VG Ansbach, Urteil vom 06.03.2007, AuAS 2007, 141; VG Münster, Urteil vom 08.03.2007 - 3 K 2492/05.A - Juris -; VG Bremen, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 1611/04 -). 29 Seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im Juni 2004 kam es vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und der PKK-Guerilla, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Eine weitere Verschärfung der Situation im Südosten der Türkei wurde durch ein von Gendarmerie-Angehörigen verübtes Bombenattentat auf einen kurdischen Buchladen in der Stadt Semdinli am 09.11.2005 ausgelöst (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Anschluss daran kam es zu zahlreichen gewaltsamen Protesten der kurdischen Bevölkerung in der Region (vgl. SZ vom 22.11.2005). Ein vorläufiger Höhepunkt der jüngsten Spannungen wurde nach den friedlich verlaufenen Newroz-Feierlichkeiten erreicht, als es zwischen dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakir und anderen Orten im Südosten der Türkei zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen oft mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten sowie türkischen Sicherheitskräften kam (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). 30 In Reaktion auf diese Zunahme von Spannungen im Südosten der Türkei hat das türkische Parlament am 29.06.2006 das Anti-Terror-Gesetz verschärft. Danach werden mehr Taten als bisher als terroristisch eingestuft und Festgenommene erhalten später als bisher Zugang zu einem Anwalt. Die Gesetzesänderung erweitert weiter die Erlaubnis zum Schusswaffengebrauch, die Möglichkeit, Presseorgane zu verbieten sowie die Rechte von Verteidigern einzuschränken (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007). Außerdem wurde die Verschärfung der Strafbarkeit bei Folter und Misshandlung faktisch revidiert (vgl. ai, Stellungnahme vom 29.10.2006 an VG Ansbach). Dementsprechend hat sich das Reformtempo seit Anfang 2005 deutlich verlangsamt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). In einem Memorandum des Generalstabsamtes vom 24.04.2007 haben sich die türkischen Streitkräfte gegenüber dem EU-Beitritt der Türkei negativ positioniert; dies und die intensivierten militärischen Auseinandersetzungen in der Türkei haben die Sicherheitskräfte ermutigt, die Reformgesetze zu missachten (vgl. Kaya, Gutachten vom 20.06.2007 an OVG Bautzen). Angesichts dieser Entwicklung ist völlig offen, ob der begonnene legislative Reformprozess, der sich im Wesentlichen auf die bisherigen Bemühungen der Türkei auf Aufnahme in die Europäische Union stützt, in Zukunft konsequent fortgeführt und insbesondere auch umgesetzt wird. 31 Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund des Verdachts, die PKK unterstützt zu haben, bei einer Einreise in die Türkei einem intensiven Verhör unterzogen wird und dabei Gefahr läuft, misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen und vom 09.08.2006 an VG Berlin). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Für die Einschätzung der Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen). Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass Personen, auf die ein Verdacht der Unterstützung der PKK gefallen ist, nach wie vor im Innern der Türkei einer Folter in Form von physischen und psychischen Zwängen unterzogen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 23.02.2006; Taylan, Gutachten vom 29.05.2006 an VG Wiesbaden; Kaya, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg). 32 Nach allem ist noch keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten, so dass die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht weggefallen sind (ebenso die in den letzten Monaten bekanntgewordenen Gerichtsentscheidungen: u.a. OVG Bautzen, Urt. v. 23.03.2007 - A 3 B 372/05 -; VG Ansbach, Urt. v. 24.07.2007 - AN 1 K 07.30135 - Juris - und Urt. v. 20.03.2007 - AN 1 K 06.30862 - Juris -; VG Münster, Urt. v. 08.03.2007 - 3 K 2492/05.A - Juris -; VG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2007 - 4 K 172/07.A - Juris - und Urt. v. 05.09.2007 - 17 K 3754/07.A -; VG Oldenburg, Urt. v. 04.10.2007 - 5 A 4386/06 - Juris -; VG Lüneburg, Urt. v. 06.12.2006 - 5 A 34/06 -; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2006 - 15 A 429/06 - und Urt. v. 25.10.2007 - 15 A 387/07 - Juris -; VG Berlin, Urt. v. 13.10.2006, Asylmagazin 1-2/2007, 32; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.09.2007, Asylmagazin 11/2007, 17; VG München, Urt. v. 14.09.2007 - M 24 K 07.50342 - Juris -). Dass die Beklagte im Lichte neuerer Erkenntnisse die konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger anders bewertet, also aus heutiger Sicht bei der damaligen Sachlage keinen Flüchtlingsstatus mehr gewähren würde, rechtfertigt den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 a.a.O und Urt. v. 08.05.2003 a.a.O.). Damit ist für den angefochtenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes kein Raum. 33 Außerdem steht dem Widerruf der Flüchtlingszuerkennung des Klägers die Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 20.07.1998 entgegen. § 73 AsylVfG befreit nicht von der Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108,30). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001, BVerwGE 115, 118 = NVwZ 2002, 345). Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.). Die Unbeachtlichkeit der Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils wurde demnach nur angenommen, wenn aufgrund langjähriger Bewertung der Verhältnisse im Herkunftsstaat kein Raum mehr blieb für die Annahme einer Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten oder wenn etwa die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage aus einem politischen Umsturz im Heimatland resultierte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.). Die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zitierte geänderte Quellenlage genügt diesen Anforderungen nicht. 34 Der angefochtene Bescheid kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rücknahme statt eines Widerrufs aufrecht erhalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30). Der Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft steht bereits die Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 20.07.1998 entgegen, durch das die Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Rücknahme dieser Flüchtlingseigenschaft ist nur möglich, wenn die Rechtskraft dieses Urteils beseitigt wurde. Dies setzt eine rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 153 VwGO voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O.). Ein solches Wiederaufnahmeverfahren wurde bislang jedoch nicht durchgeführt. 35 Auch die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 28.08.2007 sind aufzuheben. Die Aufhebung der Widerrufsentscheidung lässt die negativen Feststellungen des Bundesamts zu § 60 AufenthG angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass auch dieser Teil der Aufhebung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002, NVwZ 2003, 356). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.