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Urteil

11 K 347/07

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin an der B.-Schule F. Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Einschluss eines erhöhten Bedarfs für auswärtige Unterbringung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart – Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15. Dezember 2006 werden insoweit aufgehoben, als sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten höhere Ausbildungsförderung nach dem BAföG, als ihr zugestanden wurde. 2 Die am ... 1982 geborene Klägerin absolvierte, nach Erreichen des Hauptschulabschlusses, von September 2001 bis Juli 2004 eine Ausbildung als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin an einer Apotheke. In der Folgezeit war sie zunächst arbeitslos. Von September 2004 bis Juli 2005 besuchte sie die Hauswirtschaftliche Schule W. zur Erlangung des Realschulabschlusses, wofür sie vom Beklagten Ausbildungsförderung erhielt. Anschließend war die Klägerin erneut arbeitslos. Zum 01.01.2006 nahm sie an einer Apotheke eine Tätigkeit als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin auf, wurde jedoch bereits mit Schreiben vom 03.05.2006 zum 31.05.2006 gekündigt, nachdem ihr Arbeitgeber nach eigener Auskunft überraschend an den Rand der Insolvenz geraten war. 3 Die Klägerin entschied sich daraufhin zu einer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin und erhielt hierfür unter dem 07.06.2006 – nach vorheriger telefonischer Zusage – die schriftliche Bestätigung über die Aufnahme an der B.-Schule, F. ab September 2006 für eine 4-semestrige Ausbildung zur PTA. 4 Am 04.09.2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten hierfür Ausbildungsförderung. In einer Erklärung zur Notwendigkeit auswärtiger Unterbringung gab sie hierbei an, auf Grund der Entfernung von der elterlichen Wohnung im Rems-Murr-Kreis nach F. auf eine eigene Wohnung angewiesen zu sein. Wegen ihrer späten Bewerbung habe sie nur noch von der Schule in F. eine Zusage erhalten, obwohl sie sich an mehreren Schulen in Baden-Württemberg beworben habe. 5 Mit Bescheid vom 30.10.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung i.H.v. EUR 192,-/monatlich. Auf telefonische Nachfrage der Klägerin teilte ihr die Beklagte mit, höhere Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG könne nicht gewährt werden, da es das eigene Verschulden der Klägerin gewesen sei, dass sie sich so spät beworben habe. 6 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid, soweit ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde, Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, nachdem sie – nach langer Arbeitslosigkeit – in ihrem ursprünglichen Beruf bereits nach wenigen Monaten gekündigt worden sei, habe sie erkannt, dass nur eine berufliche Neuorientierung weiterhelfen könne. Wegen der Kurzfristigkeit der erfolgten Kündigung habe sie keinen anderen Ausbildungsplatz als den an der Schule in F. bekommen können und diesen daher angenommen, um nicht erneut in die Arbeitslosigkeit zu fallen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006, zugestellt am 16.12.2006, wies das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Zutreffend habe die Beklagte den Bedarf der Klägerin an Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG käme die Gewährung des höheren Bedarfssatzes nämlich nur in Betracht, wenn von der Wohnung der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar wäre. Das Deutsche Erwachsenen-Bildungswerk in F., nahe dem elterlichen Wohnort der Klägerin gelegen, biete die Ausbildung zur PTA aber ebenfalls an. Hinsichtlich der Zumutbarkeit seien allein ausbildungsbezogene Gründe zu betrachten. Die von der Klägerin - nachvollziehbar - geschilderten Umstände über die Gründe ihrer späten Bewerbung um einen Ausbildungsplatz, gehörten nicht hierzu, sondern zu den persönlichen Lebensumständen der Klägerin und könnten daher nicht berücksichtigt werden. 8 Die Klägerin hat am 03. Januar 2007 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist sie auf die dargestellten Gründe. 9 Die Klägerin beantragt (sachlich gefasst), 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 30. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart – Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15. Dezember 2006 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Einschluss eines erhöhten Bedarfs für auswärtige Unterbringung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG gewähren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. 14 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung - auch in Bezug auf eine weitere Ausbildungsstätte für PTA´s im Großraum Stuttgart - angegeben, sie habe seinerzeit alle möglichen Ausbildungsinstitute in Baden-Württemberg abtelefoniert. Überall sei sie auf den verspäteten Bewerbungszeitpunkt verwiesen worden. Nur die Schule in F. habe ihr noch eine Zusage gegeben, zunächst telefonisch und dann alsbald schriftlich. Die vorangegangenen Absagen seien nur telefonisch erfolgt. Lediglich das Deutsche Erwachsenen Bildungswerk habe auf ihre Bitte hin die Absage anschließend noch schriftlich bestätigt, was sie im Verfahren vorgelegt habe. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung eines höheren Bedarfssatzes im Bescheid der Beklagten vom 30.10.2006 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Die Klägerin hat, neben dem ihr unstreitig zustehenden Förderungsbedarf auf Grund ihrer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin an der B.-Schule in F. auch Anspruch auf den erhöhten Bedarf für auswärtige Unterbringung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und - nach Lage der Dinge - Abs. 3 BAföG. 18 Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass es hierbei allein darauf ankommt, ob gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG für die Klägerin von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist, wobei im vorliegenden Fall auf die beiden Ausbildungsinstitute in F. (Deutsches Erwachsenen-Bildungswerk) und Stuttgart (Institut Dr. F.) abzustellen ist, die beide einen Ausbildungsgang zur PTA anbieten und in räumlicher Nähe zur elterlichen Wohnung der Klägerin gelegen sind. 19 Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dasselbe Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Bei der Frage, ob im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG gegeben sind, kann mithin auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200). Welche Umstände und Gründe berücksichtigungsfähig sind, um annehmen zu können, dass eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift mehrfach entschieden. Danach solle die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG sicherstellen, dass erhöhte Förderungsleistungen nur dann erbracht werden, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, z.B. soziale Gründe, wie die Erwerbstätigkeit der Eltern, beengte Wohnverhältnisse oder der Umstand, dass sich der Auszubildende und seine Eltern auf Dauer so entfremdet haben, dass von einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr gesprochen werden kann, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind daher nicht berücksichtigungsfähig (vgl. - jeweils mit weiteren Nachweisen - Urt. v. 15.11.1979 - 5 C 65.77 -, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1980, 506 und v. 5.05.1983 - 5 C 13.81 -, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1984, 214 und Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 48.84 -, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 13 = FamRZ 1986, 1157). Solche Sachverhalte sind nicht im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung unmittelbar ausbildungsbezogen; sie betreffen vielmehr persönliche und familiäre Gegebenheiten, die daher bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG außer Betracht bleiben müssen. 20 Zwar gehen die angegriffenen Bescheide ersichtlich von diesem Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 2a Satz 1 BAföG aus. Die Subsumtion der von der Klägerin vorgebrachten Gründe als nicht ausbildungsbezogen, vielmehr als persönliche Gegebenheiten, die keine Berücksichtigung finden könnten, ist jedoch unzutreffend. 21 Dabei geht das Gericht zunächst einmal davon aus, dass der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt insgesamt zutreffend ist. Die Klägerin hat bereits durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat bei Fragen des Gerichts weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie etwa längere Denkpausen benötigt. Die Klägerin konnte auch - was als zusätzliches Glaubwürdigkeitsmerkmal zu beachten war - ihre emotionale Beteiligung im Rahmen der Vorgänge zwischen Mai und Juni 2006 darstellen. Danach wurde sie, nachdem sie zuvor lange nach einem adäquaten Arbeitsplatz gesucht hatte, im Mai 2006 von der Kündigung ihres Arbeitgebers überrascht. Ihr vergleichsweise zeitnah gefasster Entschluss zur beruflichen Neu- und Weiterorientierung mündete dann in einer Vielzahl - zunächst telefonischer - Anfragen an sämtliche in Baden-Württemberg gelegenen Ausbildungsinstitute, die eine Ausbildung zur PTA anboten. Diese brachten das Ergebnis, dass außer der Ausbildungseinrichtung in F. keine Ausbildungsstätte der Klägerin mehr eine Zusage erteilten konnte, nachdem das Jahr bereits vergleichsweise weit fortgeschritten war und der Ausbildungsbeginn ca. zwölf bis vierzehn Wochen bevorstand. 22 Solches aber ist nicht dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen. Vielmehr handelt es sich insoweit im Grundsatz um eine ausbildungsbezogene Situation, wenn entsprechende Ausbildungsstätten einen Auszubildenden wegen des bereits eingetretenen Bewerbungsschlusses oder aber wegen Kapazitätsüberlastung ablehnen. 23 Diese Sicht der Dinge ergibt sich auch mit Blick auf die in § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG verwendete Formulierung des Gesetzes. Soweit dort von der Erreichbarkeit einer entsprechenden Ausbildungsstätte die Rede ist, handelt es sich nicht nur um die räumliche Erreichbarkeit im Sinne eines zumutbaren Weges zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Zugleich ist darin die objektive ausbildungsbezogene Erreichbarkeit angesprochen, die - im Rahmen der Vergleichsbetrachtung - außer für die Ausbildungsstätte, die der Auszubildende nun konkret besucht, auch für die räumlich zur elterlichen Wohnung nähergelegene Ausbildungsstätte gegeben sein muss. Die Situation ähnelt dem Fall, in dem vergleichbare Ausbildungsstätten für ein und denselben Ausbildungsgang unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen aufweisen und damit als nicht entsprechende Ausbildungsstätten i. S. v. § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG anzusehen sind, auch wenn sie etwa zum selben Ausbildungsabschluss führen. 24 Allerdings - und insoweit ist der Ansatz in den beiden angegriffenen Bescheiden zutreffend - genügt es in Fällen der vorliegenden Art nicht, die Ausbildungsbezogenheit des Hinderungsgrundes festzustellen, weshalb der Auszubildende an einer räumlich zur elterlichen Wohnung näher gelegenen Ausbildungsstätte die Ausbildung nicht aufnehmen konnte bzw. eine entsprechende fehlende Erreichbarkeit für ihn gegeben war. Vielmehr ist insoweit auch das Verschulden des Auszubildenden zu überprüfen. Der Grundsatz des Verschuldens ist als immanente Schranke im gesamten Recht der Ausbildungsförderung von Bedeutung. So hat etwa ein Auszubildender, dem ein wichtiger Grund gemäß § 7 Abs. 3 BAföG zum Ausbildungsabbruch oder zum Fachrichtungswechsel bekannt wird, diesen Schritt unverzüglich zu vollziehen, andernfalls eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht mehr möglich ist, wobei in subjektiver Hinsicht zu prüfen ist, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 m.w.N.). Auch § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG setzt für die Förderfähigkeit einer Ausbildung, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, voraus, dass der Auszubildende durch objektive Umstände gehindert war, mit der Ausbildung rechtzeitig zu beginnen und nicht lediglich subjektives nicht Wollen vorliegt. Zusätzlich wird auch das Merkmal der unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung nach Wegfall der Hinderungsgründe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG verlangt, also dass der Auszubildende ein umfassendes Bemühen an den Tag legt, die Studienzulassung zu erhalten und sich daher bei allen möglichen Studienplätzen bewirbt (VG Berlin, Urt. v. 22.04.1998 - 32 A 133.98- zir. nach ). 25 Jedoch führt auch diese Prüfung im vorliegenden Fall nicht dazu, der Klägerin den Anspruch auf höhere Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu versagen. Denn die im Sommer 2006 für die Klägerin fehlende Erreichbarkeit einer entsprechenden Ausbildungsstätte, die näher an der elterlichen Wohnung gelegen war, war für die Klägerin insoweit unverschuldet. Vor Zugang der Kündigung ihres bisherigen Arbeitsplatzes im Mai 2006 war die Klägerin nicht verpflichtet, sich Gedanken über eine weitere Ausbildungsmöglichkeit zu machen. Der zwischenzeitlich erfolgte Bewerbungsschluss bzw. der Umstand, dass rein tatsächlich an den beiden im Großraum Stuttgart gelegenen Ausbildungsinstituten keine Ausbildungsplätze mehr vorhanden waren war für die Klägerin daher unverschuldet. 26 Allerdings ist die Prüfung, ob ein höherer Ausbildungsbedarf in Fällen der vorliegenden Art anzuerkennen ist, damit noch nicht abgeschlossen. Vielmehr sind die bestehenden Handlungsalternativen für den Auszubildenden unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ebenfalls mit zu berücksichtigen. Zwar ist der Begriff der Zumutbarkeit § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG nur mit Blick auf die darin erwähnte entsprechende Ausbildungsstätte enthalten. Er gilt jedoch zugleich im Rahmen der Prüfung der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte. Dies ist für die räumliche Erreichbarkeit einer anderen Ausbildungsstätte in der Rechtsprechung ohne weiteres anerkannt mit Blick darauf, welche Wegstrecke dem Auszubildenden zwischen der Wohnung bei den Eltern und der Ausbildungsstätte täglich zumutbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.12.1978 - 5 C 1/78 -, BVerwGE 57,204 = FamRZ 1979, 634). Gleiches gilt aber auch, wenn die Frage der objektiven Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte im Hinblick auf Zugangshindernisse wie Kapazitätsüberlastung oder abgelaufener Bewerbungsschluss in Rede steht. Dabei gilt der dem gesamten Ausbildungsförderungsrecht inne wohnende Grundsatz, dass sowohl die vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen, als auch das Interesse des Auszubildenden in diese Zumutbarkeitsprüfung einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 -, FamRZ 2000, 642; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 -, FamRZ 1994, 999). 27 Dies bedeutet eine Vergleichsprüfung dahingehend, ob der Klägerin in der konkreten Situation hätte zugemutet werden können, den aktuellen Ausbildungsbeginn, für den bezogen auf die räumlich näher am elterlichen Wohnort gelegenen Ausbildungsstätten eine objektive Unerreichbarkeit gegeben war, vorübergehen zu lassen und dafür den nächsten hier möglichen Beginn der Ausbildung an einer solchen keine auswärtige Unterbringung erfordernden Ausbildungseinrichtung anzustreben. Insoweit ist eine Prüfung des Einzelfalles unumgänglich. Vorliegend ergibt sich, dass ein solches Zuwarten auf das nächste Ausbildungsjahr für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre. Maßgebend insoweit ist, dass die Ausbildung zur PTA ohnehin nur zwei Jahre (vier Semester) dauert und nur einmal im Jahr, im September, ein Ausbildungsbeginn möglich ist. Ein Verweis auf die räumlich näher am elterlichen Wohnort gelegenen Ausbildungsstätten im Großraum Stuttgart hätte daher bedeutet, die Klägerin hätte bis zum Ausbildungsabschluss ein zusätzliches Wartejahr benötigt, mithin hätte sich die Zeit bis zum Ausbildungsabschluss in ihrem Falle um 50 % erhöht. Spricht dies schon für sich genommen für eine Unzumutbarkeit, so kommt ein weiteres hinzu. Nachdem die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gerade ihren Arbeitsplatz durch Kündigung verloren hatte und angesichts der von ihr glaubhaft (vgl. oben) geschilderten Schwierigkeiten, in ihrem ursprünglichen Ausbildungsberuf als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin überhaupt eine Anstellung zu finden, hätte die Annahme einer solchen einjährigen Wartezeit, bis zu einer möglichen Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte für PTA´s im Großraum Stuttgart, bedeutet, dass sich die Klägerin zunächst aller Voraussicht nach in Arbeitslosigkeit hätte begeben müssen. Unter Umständen wäre auch ein Bezug von Sozialleistungen in Betracht gekommen. Auch solches kann letztlich von einem Auszubildenden zumutbar in der gegebenen Situation nicht verlangt werden. Dem Ausbildungsförderungsrecht wohnt als weiterer Grundsatz der Gedanke inne, dass dem Auszubildenden die verantwortungsbewusste, vorausschauende und umsichtige Planung sowie die zügige und zielstrebige Durchführung seiner Ausbildung obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 5 C 94.80 -, FamRZ 1986, 954 und Urt. v. 12.02.1976 - 5 C 86.74 -, BVerwGE 50, 161). Auch unter dem Gesichtspunkt der Zielstrebigkeit war es daher hier nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin im Juni 2006 für die Aufnahme der ihr angebotenen Ausbildung an der Ausbildungsstätte in F. entschied und nicht ein weiteres Jahr “vertrödelte“, bis ihr (aller Wahrscheinlichkeit nach) eine von der elterlichen Wohnung aus entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar geworden wäre. 28 Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Gründe 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung eines höheren Bedarfssatzes im Bescheid der Beklagten vom 30.10.2006 und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Die Klägerin hat, neben dem ihr unstreitig zustehenden Förderungsbedarf auf Grund ihrer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin an der B.-Schule in F. auch Anspruch auf den erhöhten Bedarf für auswärtige Unterbringung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und - nach Lage der Dinge - Abs. 3 BAföG. 18 Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass es hierbei allein darauf ankommt, ob gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG für die Klägerin von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist, wobei im vorliegenden Fall auf die beiden Ausbildungsinstitute in F. (Deutsches Erwachsenen-Bildungswerk) und Stuttgart (Institut Dr. F.) abzustellen ist, die beide einen Ausbildungsgang zur PTA anbieten und in räumlicher Nähe zur elterlichen Wohnung der Klägerin gelegen sind. 19 Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dasselbe Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Bei der Frage, ob im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG gegeben sind, kann mithin auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200). Welche Umstände und Gründe berücksichtigungsfähig sind, um annehmen zu können, dass eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift mehrfach entschieden. Danach solle die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG sicherstellen, dass erhöhte Förderungsleistungen nur dann erbracht werden, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, z.B. soziale Gründe, wie die Erwerbstätigkeit der Eltern, beengte Wohnverhältnisse oder der Umstand, dass sich der Auszubildende und seine Eltern auf Dauer so entfremdet haben, dass von einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr gesprochen werden kann, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind daher nicht berücksichtigungsfähig (vgl. - jeweils mit weiteren Nachweisen - Urt. v. 15.11.1979 - 5 C 65.77 -, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1980, 506 und v. 5.05.1983 - 5 C 13.81 -, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1984, 214 und Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 48.84 -, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 13 = FamRZ 1986, 1157). Solche Sachverhalte sind nicht im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung unmittelbar ausbildungsbezogen; sie betreffen vielmehr persönliche und familiäre Gegebenheiten, die daher bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG außer Betracht bleiben müssen. 20 Zwar gehen die angegriffenen Bescheide ersichtlich von diesem Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 2a Satz 1 BAföG aus. Die Subsumtion der von der Klägerin vorgebrachten Gründe als nicht ausbildungsbezogen, vielmehr als persönliche Gegebenheiten, die keine Berücksichtigung finden könnten, ist jedoch unzutreffend. 21 Dabei geht das Gericht zunächst einmal davon aus, dass der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt insgesamt zutreffend ist. Die Klägerin hat bereits durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat bei Fragen des Gerichts weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie etwa längere Denkpausen benötigt. Die Klägerin konnte auch - was als zusätzliches Glaubwürdigkeitsmerkmal zu beachten war - ihre emotionale Beteiligung im Rahmen der Vorgänge zwischen Mai und Juni 2006 darstellen. Danach wurde sie, nachdem sie zuvor lange nach einem adäquaten Arbeitsplatz gesucht hatte, im Mai 2006 von der Kündigung ihres Arbeitgebers überrascht. Ihr vergleichsweise zeitnah gefasster Entschluss zur beruflichen Neu- und Weiterorientierung mündete dann in einer Vielzahl - zunächst telefonischer - Anfragen an sämtliche in Baden-Württemberg gelegenen Ausbildungsinstitute, die eine Ausbildung zur PTA anboten. Diese brachten das Ergebnis, dass außer der Ausbildungseinrichtung in F. keine Ausbildungsstätte der Klägerin mehr eine Zusage erteilten konnte, nachdem das Jahr bereits vergleichsweise weit fortgeschritten war und der Ausbildungsbeginn ca. zwölf bis vierzehn Wochen bevorstand. 22 Solches aber ist nicht dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen. Vielmehr handelt es sich insoweit im Grundsatz um eine ausbildungsbezogene Situation, wenn entsprechende Ausbildungsstätten einen Auszubildenden wegen des bereits eingetretenen Bewerbungsschlusses oder aber wegen Kapazitätsüberlastung ablehnen. 23 Diese Sicht der Dinge ergibt sich auch mit Blick auf die in § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG verwendete Formulierung des Gesetzes. Soweit dort von der Erreichbarkeit einer entsprechenden Ausbildungsstätte die Rede ist, handelt es sich nicht nur um die räumliche Erreichbarkeit im Sinne eines zumutbaren Weges zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Zugleich ist darin die objektive ausbildungsbezogene Erreichbarkeit angesprochen, die - im Rahmen der Vergleichsbetrachtung - außer für die Ausbildungsstätte, die der Auszubildende nun konkret besucht, auch für die räumlich zur elterlichen Wohnung nähergelegene Ausbildungsstätte gegeben sein muss. Die Situation ähnelt dem Fall, in dem vergleichbare Ausbildungsstätten für ein und denselben Ausbildungsgang unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen aufweisen und damit als nicht entsprechende Ausbildungsstätten i. S. v. § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG anzusehen sind, auch wenn sie etwa zum selben Ausbildungsabschluss führen. 24 Allerdings - und insoweit ist der Ansatz in den beiden angegriffenen Bescheiden zutreffend - genügt es in Fällen der vorliegenden Art nicht, die Ausbildungsbezogenheit des Hinderungsgrundes festzustellen, weshalb der Auszubildende an einer räumlich zur elterlichen Wohnung näher gelegenen Ausbildungsstätte die Ausbildung nicht aufnehmen konnte bzw. eine entsprechende fehlende Erreichbarkeit für ihn gegeben war. Vielmehr ist insoweit auch das Verschulden des Auszubildenden zu überprüfen. Der Grundsatz des Verschuldens ist als immanente Schranke im gesamten Recht der Ausbildungsförderung von Bedeutung. So hat etwa ein Auszubildender, dem ein wichtiger Grund gemäß § 7 Abs. 3 BAföG zum Ausbildungsabbruch oder zum Fachrichtungswechsel bekannt wird, diesen Schritt unverzüglich zu vollziehen, andernfalls eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht mehr möglich ist, wobei in subjektiver Hinsicht zu prüfen ist, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 m.w.N.). Auch § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG setzt für die Förderfähigkeit einer Ausbildung, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, voraus, dass der Auszubildende durch objektive Umstände gehindert war, mit der Ausbildung rechtzeitig zu beginnen und nicht lediglich subjektives nicht Wollen vorliegt. Zusätzlich wird auch das Merkmal der unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung nach Wegfall der Hinderungsgründe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG verlangt, also dass der Auszubildende ein umfassendes Bemühen an den Tag legt, die Studienzulassung zu erhalten und sich daher bei allen möglichen Studienplätzen bewirbt (VG Berlin, Urt. v. 22.04.1998 - 32 A 133.98- zir. nach ). 25 Jedoch führt auch diese Prüfung im vorliegenden Fall nicht dazu, der Klägerin den Anspruch auf höhere Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu versagen. Denn die im Sommer 2006 für die Klägerin fehlende Erreichbarkeit einer entsprechenden Ausbildungsstätte, die näher an der elterlichen Wohnung gelegen war, war für die Klägerin insoweit unverschuldet. Vor Zugang der Kündigung ihres bisherigen Arbeitsplatzes im Mai 2006 war die Klägerin nicht verpflichtet, sich Gedanken über eine weitere Ausbildungsmöglichkeit zu machen. Der zwischenzeitlich erfolgte Bewerbungsschluss bzw. der Umstand, dass rein tatsächlich an den beiden im Großraum Stuttgart gelegenen Ausbildungsinstituten keine Ausbildungsplätze mehr vorhanden waren war für die Klägerin daher unverschuldet. 26 Allerdings ist die Prüfung, ob ein höherer Ausbildungsbedarf in Fällen der vorliegenden Art anzuerkennen ist, damit noch nicht abgeschlossen. Vielmehr sind die bestehenden Handlungsalternativen für den Auszubildenden unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ebenfalls mit zu berücksichtigen. Zwar ist der Begriff der Zumutbarkeit § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG nur mit Blick auf die darin erwähnte entsprechende Ausbildungsstätte enthalten. Er gilt jedoch zugleich im Rahmen der Prüfung der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte. Dies ist für die räumliche Erreichbarkeit einer anderen Ausbildungsstätte in der Rechtsprechung ohne weiteres anerkannt mit Blick darauf, welche Wegstrecke dem Auszubildenden zwischen der Wohnung bei den Eltern und der Ausbildungsstätte täglich zumutbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.12.1978 - 5 C 1/78 -, BVerwGE 57,204 = FamRZ 1979, 634). Gleiches gilt aber auch, wenn die Frage der objektiven Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte im Hinblick auf Zugangshindernisse wie Kapazitätsüberlastung oder abgelaufener Bewerbungsschluss in Rede steht. Dabei gilt der dem gesamten Ausbildungsförderungsrecht inne wohnende Grundsatz, dass sowohl die vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen, als auch das Interesse des Auszubildenden in diese Zumutbarkeitsprüfung einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 -, FamRZ 2000, 642; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 -, FamRZ 1994, 999). 27 Dies bedeutet eine Vergleichsprüfung dahingehend, ob der Klägerin in der konkreten Situation hätte zugemutet werden können, den aktuellen Ausbildungsbeginn, für den bezogen auf die räumlich näher am elterlichen Wohnort gelegenen Ausbildungsstätten eine objektive Unerreichbarkeit gegeben war, vorübergehen zu lassen und dafür den nächsten hier möglichen Beginn der Ausbildung an einer solchen keine auswärtige Unterbringung erfordernden Ausbildungseinrichtung anzustreben. Insoweit ist eine Prüfung des Einzelfalles unumgänglich. Vorliegend ergibt sich, dass ein solches Zuwarten auf das nächste Ausbildungsjahr für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre. Maßgebend insoweit ist, dass die Ausbildung zur PTA ohnehin nur zwei Jahre (vier Semester) dauert und nur einmal im Jahr, im September, ein Ausbildungsbeginn möglich ist. Ein Verweis auf die räumlich näher am elterlichen Wohnort gelegenen Ausbildungsstätten im Großraum Stuttgart hätte daher bedeutet, die Klägerin hätte bis zum Ausbildungsabschluss ein zusätzliches Wartejahr benötigt, mithin hätte sich die Zeit bis zum Ausbildungsabschluss in ihrem Falle um 50 % erhöht. Spricht dies schon für sich genommen für eine Unzumutbarkeit, so kommt ein weiteres hinzu. Nachdem die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gerade ihren Arbeitsplatz durch Kündigung verloren hatte und angesichts der von ihr glaubhaft (vgl. oben) geschilderten Schwierigkeiten, in ihrem ursprünglichen Ausbildungsberuf als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin überhaupt eine Anstellung zu finden, hätte die Annahme einer solchen einjährigen Wartezeit, bis zu einer möglichen Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte für PTA´s im Großraum Stuttgart, bedeutet, dass sich die Klägerin zunächst aller Voraussicht nach in Arbeitslosigkeit hätte begeben müssen. Unter Umständen wäre auch ein Bezug von Sozialleistungen in Betracht gekommen. Auch solches kann letztlich von einem Auszubildenden zumutbar in der gegebenen Situation nicht verlangt werden. Dem Ausbildungsförderungsrecht wohnt als weiterer Grundsatz der Gedanke inne, dass dem Auszubildenden die verantwortungsbewusste, vorausschauende und umsichtige Planung sowie die zügige und zielstrebige Durchführung seiner Ausbildung obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 5 C 94.80 -, FamRZ 1986, 954 und Urt. v. 12.02.1976 - 5 C 86.74 -, BVerwGE 50, 161). Auch unter dem Gesichtspunkt der Zielstrebigkeit war es daher hier nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin im Juni 2006 für die Aufnahme der ihr angebotenen Ausbildung an der Ausbildungsstätte in F. entschied und nicht ein weiteres Jahr “vertrödelte“, bis ihr (aller Wahrscheinlichkeit nach) eine von der elterlichen Wohnung aus entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar geworden wäre. 28 Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.