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Urteil

A 5 K 4041/07

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsregelung für Feststellungen nach § 53 Abs.4 AuslG (nun § 60 Abs.5 AufenthG) ist nach § 73 Abs.3 AsylVfG gebunden; die Behörde trifft insoweit keine Ermessenserwägung. • Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn die ursprünglichen Widerrufsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen; bei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen ist die Behörde zur konkreten Würdigung und Darlegung der veränderten Umstände verpflichtet. • Ein Widerrufsbescheid, der sich nur auf allgemeine Lageänderungen stützt und keine substanzielle Einzelfallaufklärung vornimmt, verletzt die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils und ist rechtswidrig. • Die form- und fristgerechte Zustellung eines Einschreibens gilt nach § 4 Abs.2 VwZG mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post als erfolgt; hiervon ausgehende Klagefristen sind einzuhalten.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Feststellung über Abschiebungshindernis wegen unzureichender Einzelfallaufklärung aufgehoben • Die Widerrufsregelung für Feststellungen nach § 53 Abs.4 AuslG (nun § 60 Abs.5 AufenthG) ist nach § 73 Abs.3 AsylVfG gebunden; die Behörde trifft insoweit keine Ermessenserwägung. • Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn die ursprünglichen Widerrufsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen; bei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen ist die Behörde zur konkreten Würdigung und Darlegung der veränderten Umstände verpflichtet. • Ein Widerrufsbescheid, der sich nur auf allgemeine Lageänderungen stützt und keine substanzielle Einzelfallaufklärung vornimmt, verletzt die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils und ist rechtswidrig. • Die form- und fristgerechte Zustellung eines Einschreibens gilt nach § 4 Abs.2 VwZG mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post als erfolgt; hiervon ausgehende Klagefristen sind einzuhalten. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, erhielt 2002 nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil die Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 53 Abs.4 AuslG). Das Bundesamt hielt diese Feststellung 2005 und 2007 zunächst für weiterhin gegeben, leitete dann aber 2007 ein Widerrufsverfahren ein und widerrief mit Bescheid vom 27.06.2007 die frühere Feststellung. Das Bundesamt begründete den Widerruf überwiegend mit allgemeinen Verbesserungen der innenpolitischen Lage in der Türkei und dem EU-Annäherungsprozess. Der Kläger erhob fristgerecht Klage gegen den Widerruf und machte geltend, die Behörde habe die Rechtskraft des früheren Urteils nicht ausreichend berücksichtigt und keine konkreten, personenbezogenen Ermittlungen zu seiner Gefährdungslage angestellt. Das Gericht prüfte zudem die Zustellung des Widerrufsbescheids und die Zulässigkeit der Klage. • Zustellung: Das Bundesamt wählte Einschreiben; ein Aktenvermerk über Aufgabe zur Post vom 30.06.2007 genügt den Anforderungen des § 4 Abs.2 VwZG und führt zur fiktiven Zustellung am 03.07.2007, womit die Klagefrist bis 17.07.2007 lief und die Klage rechtzeitig einging. • Rechtsnatur des Verfahrens: Für Widerrufe von Feststellungen nach § 53 Abs.4 AuslG (ab 2005 § 60 Abs.5 AufenthG) gilt § 73 Abs.3 AsylVfG als gebundene Norm; eine Ermessensentscheidung war hier nicht vorzunehmen. • Erhebliche Anforderungen an Begründung: Wegen der Rechtskraft des früheren Gerichtsbescheids musste das Bundesamt vor einem Widerruf konkret darlegen und – gegebenenfalls – beweisen, dass die für die frühere Feststellung maßgeblichen Umstände nicht mehr bestehen. • Fehlende Einzelfallaufklärung: Der Widerrufsbescheid beschränkte sich auf allgemeine Lagebeschreibungen und versäumte es, auf die persönliche Situation des Klägers einzugehen, insbesondere auf die Frage, ob gespeicherte oder weitergeführte Daten der türkischen Sicherheitsbehörden ihn noch als gefährdet registrieren. • Rechtsfolge: Wegen dieses Aufklärungsdefizits und der fehlenden Feststellung einer entscheidungserheblichen Änderung der Sachlage verstößt der Widerruf gegen § 73 Abs.3 AsylVfG und verletzt die Rechte des Klägers. • Folge für Abschiebungsverbote: Die Aufhebung des Widerrufs führt zugleich dazu, dass die im Widerrufsbescheid enthaltene grundsätzliche Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2–7 AufenthG ebenfalls nicht tragfähig ist. • Verfahrenskosten: Da die Klage erfolgreich war, hat die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen; für das Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 83b AsylVfG). Das Gericht hebt den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 27.06.2007 auf, weil die Behörde die Rechtskraft des früheren Urteils nicht hinreichend beachtet und keine belastbare, personenbezogene Aufklärung geliefert hat, die das Fortfallen des Abschiebungshindernisses hätte begründen können. Der Widerruf war damit rechtswidrig; die ursprüngliche Feststellung eines Abschiebungshindernisses bleibt bestehen. Wegen der Aufhebung des Widerrufs musste nicht über den Hilfsantrag zu Abschiebungsverboten entschieden werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.