OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 1425/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gründe 1 Die am 12.04.2008 gestellten Anträge, mit denen die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Verfügungen des Antragsgegners vom 31.03.2008 begehren, ist zulässig (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO). Mit diesen Verfügungen hat der Antragsgegner den Antragstellern jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art untersagt (Ziffer 1) und dem Antragsteller als Pächter bzw. der Antragstellerin im Vertretungsfalle für ihren Mann aufgegeben, ihren Schweinebestand bis 14.04.2008 aufzulösen (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 der Verfügungen ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin - ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - auferlegt worden, bis zur Abgabe der Schweine konkrete Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Betreuung der Schweine durch einen sachkundigen Betreuer sicherzustellen. 2 Die Anträge sind aber nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt jedenfalls im Falle einer - hier formell ordnungsgemäß begründeten - behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. 3 Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch der Antragsteller aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. 4 Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz – TierSchG -. Danach kann die zuständige Behörde – hier das Landratsamt Ostalbkreis – demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor. 5 Die angegriffenen Verfügungen führen - unter Hinweis darauf, dass es seit mehreren Jahren immer wieder Beanstandungen an der Schweinehaltung durch die Antragsteller gegeben habe - hierzu u. a. aus: 6 „Im Zeitraum Herbst 2007 bis März 2008 fielen gravierende tierschutzrechtliche Missstände in dem Schweinehaltungsbetrieb auf: 7 -stark abgemagerte Muttersauen -Tiere ohne jeglichen Zugang zu Wasser -Verletzte, nicht behandelte Tiere (Euthanasie war in mehreren Fällen notwendig) -Halb aufgefressene tote Tiere in den Buchten, lebend angefressene Tiere in den Buchten -Unzureichende Hygiene -Haltung in völliger Dunkelheit -Tiere mit stark gestörtem Allgemeinbefinden“. 8 Diese Feststellungen basieren auf Kontrollen vom 13.09.2007, 06.02.2008 und vom 13.02.2008, die mittels Betretungsanordnungen und unter Amtshilfe durch die Polizei durchgeführt wurden und in der jeweiligen Verfügung detailliert dokumentiert sind. Außerdem hat der Antragsgegner Lichtbildmappen über die Kontrollen am 13.09.2007 und 06.02.2008 sowie über die Sektion von Tieren aus der Kontrolle vom 06.02.2008 und 13.02.2008 vorgelegt. 9 Die Antragsteller haben diesen Feststellungen und Vorwürfen bislang nicht widersprochen, sondern wollen hierzu erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Stellung nehmen. 10 In den Verfügungen wird weiter ausgeführt, dass die massiven tierschutzrechtlichen Verstöße, die bei der Kontrolle am 06.02.2008 aufgefallen seien - darunter auch das Halten von ca. 100 Schweinen in völliger Dunkelheit - , weder vom Antragsteller noch von der Antragstellerin als seiner Vertreterin beseitigt worden seien; insbesondere sei kein Tier zur Behandlung einem Tierarzt vorgestellt worden. Bei einer weiteren Kontrolle am 12.03.2008 seien neue schwerwiegende tierschutzrechtliche bzw. tierseuchenrechtliche Verstöße festgestellt worden. Bei den Kontrollen seien immer wieder auch hungrige und durstige Schweine angetroffen worden. 11 Diese Umstände stellen - jedenfalls bei den in den Verfügungen exemplarisch genannten Tieren - auch schwerwiegende Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG dar, wonach, wer ein Tier hält, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss. 12 Zugleich liegen in der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin praktizierten Form der Tierhaltung mehrfache grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV, einer Verordnung nach § 2 a TierSchG, vor, weil entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung und Pflege verletzter Schweine ergriffen oder zumindest veranlasst wurden, was zum Teil sogar dazu führte, dass solche Schweine getötet werden mussten. 13 Diese Feststellungen, die bei summarischer Prüfung nicht nur eine Augenblicksaufnahme zeigen, sondern vielmehr eine seit längerer Zeit unzureichende Form der Tierhaltung dokumentieren, rechtfertigen die Annahme, dass die Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden, nachdem vorausgegangene Beanstandungen keine Besserung bewirkt haben. Angesichts dieser Tierhaltung, die zu Erkrankungen und damit erheblichen Leiden der Tiere und zum Teil sogar zu ihrem Tod geführt hat, hat der Antragsgegner den Antragstellern zu Recht die Haltung und Betreuung der Tiere untersagt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der nicht von den Antragstellern, sondern ihren Kindern gehaltene Hund von der Verfügung nicht erfasst wird. 14 Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere ist kein milderes Mittel als die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren ersichtlich. Angesichts der sich bereits über lange Zeit hinziehenden Vorgeschichte und der bisherigen Wirkungslosigkeit weniger einschneidender behördlicher Maßnahmen ist eine positive Prognose nicht möglich. Soweit die Antragsteller im Rahmen ihrer Einwände im Hinblick auf Ziffer 3 der Verfügungen sinngemäß ein milderes Mittel für möglich halten, beziehen sie das vom Wortlaut her nur auf Ziffer 2 der Verfügung (Auflösung des Tierbestandes). Auch wenn man diese Einwände auf Ziffer 1 erstrecken wollte, würden sie jedenfalls inhaltlich nicht durchgreifen (siehe hierzu sogleich die Ausführungen zu Ziffer 2). 15 Was die ebenfalls angeordnete Auflösung des Tierbestands (Ziffer 2) anbelangt, handelt es sich um eine nicht zu beanstandende notwendige und zulässige Konkretisierung des Halteverbots, die ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG findet (vgl. VG Stuttgart, B. v. 29.07.1998 - 4 K 2511/98 -, NuR 99, 236, RdL 99, 193; B. v. 29.10.99 - 4 K 4569/99 - RdL 2000, 107). Anders als die Antragsteller vortragen, bestehen auch insoweit keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Insbesondere irren die Antragsteller, wenn sie im Hinblick auf eine (angebliche) Befolgung von Ziffer 3 der Verfügungen davon ausgehen, dass hierdurch geschaffene akzeptable Zustände Ziffern 1 und 2 entbehrlich machten. Dabei bedarf keiner endgültigen Klärung, ob Ziffer 3 der Verfügungen in vollem Umfang befolgt wurde und inwieweit sich die Zustände nach Einschaltung eines sachkundigen Betreuers und dem zumindest sporadischen Einsatz eines Tierarztes inzwischen tatsächlich gebessert haben. Denn die Einschaltung dritter Personen ist in den Verfügungen von Vornherein nur bis zum Ablauf der zur Auflösung des Tierbestandes eingeräumten Frist vorgesehen und damit integrativer Bestandteil eines abgestuften behördlichen Regelungskonzepts. Selbst wenn nunmehr der sachkundige Betreuer bereit sein sollte, den Zeitraum für die Betreuung zu verlängern, kann das nicht dazu führen, der Behörde eine grundsätzliche Änderung ihres Konzepts abzuverlangen. Dies gilt umso mehr, als der Behörde für die Einschaltung Dritter über einen unbestimmten Zeitraum die rechtliche Handhabe fehlen dürfte, und insbesondere auch deshalb, weil eine längere Haltung der Tiere unter den gegenwärtigen Bedingungen schon deshalb kaum in Frage kommen dürfte, weil wegen nicht beglichener Stromrechnungen den Antragstellern unmittelbar eine Stromsperre droht. 16 Auch soweit die Antragsteller die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen wegen der Relation zwischen der (angeblich geringen) Zahl der von den Verstößen betroffenen Tiere und der Gesamtzahl des Tierbestandes (ursprünglich ca. 1600; allerdings sind nach Angaben der Antragsteller inzwischen einige Tiere veräußert worden) in Zweifel ziehen, bleiben sie ohne Erfolg. Denn angesichts der Schwere der in den Verfügungen exemplarisch geschilderten Verstöße und dadurch verursachter Leiden kommt eine rein quantitative Abwägung nicht in Betracht. Zudem hat der Antragsteller - unwidersprochen - festgestellt, dass von der unakzeptablen Haltung in völliger Dunkelheit bei zwei aufeinander folgenden Kontrollen ca. 100 Tiere - mithin eine erhebliche Zahl - betroffen waren. 17 Soweit die Antragsteller schließlich die Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz befürchten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass - wie aus den in der Kürze der Zeit nur rudimentär verfügbaren Aktenteilen hervorgeht - von ihnen nicht nur Schweinehaltung, sondern auch Holzwirtschaft betrieben und Getreide angebaut wird. Der Umstand, dass die Feldfrüchte (bislang) offenbar nicht veräußert, sondern im eigenen Betrieb verfüttert wurden, schließt jedenfalls eine Umstellung auf Veräußerung des Getreides nach Beendigung der Tierhaltung nicht aus. 18 Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Insbesondere war der Antragsgegner nicht gehalten, zunächst abzuwarten, ob sich bei weiterer Konsolidierung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers eventuell auch die Tierhaltungsbedingungen verbessern würden. Soweit der gemäß Ziffer 3 der Verfügung eingesetzte sachkundige Betreuer bereit ist, auch über den behördlich vorgesehenen Zeitraum hinaus weiter zu agieren, schlägt das aus den zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen genannten Gründen auch nicht gegen das Sofortvollzugsinteresse durch. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. 20 Eine Streitwertfestsetzung erfolgt - wegen noch ausstehender Stellungnahme der Beteiligten - erst in einem späteren Beschluss.