Urteil
13 K 3584/07
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die pauschale Ausgrenzung aller Bezieher eines Zuschlags nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der Zuschlag geringer ist als die Rundfunkgebühr.
• Teleologische Reduktion ist geboten: Aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV sind nur diejenigen Zuschlagsbezieher auszuschließen, deren Zuschlag die Rundfunkgebühr übersteigt.
• Die Härte, die durch die Gleichbehandlung entsteht, ist vermeidbar, weil die Höhe des Zuschlags dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen ist.
• Folge: Der Bescheid des SWR ist aufzuheben; Befreiung ist für den Zeitraum zu gewähren, in dem der Zuschlag unter der Rundfunkgebühr lag.
Entscheidungsgründe
Teleologische Reduktion von § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV bei geringen Zuschlägen nach § 24 SGB II • Die pauschale Ausgrenzung aller Bezieher eines Zuschlags nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der Zuschlag geringer ist als die Rundfunkgebühr. • Teleologische Reduktion ist geboten: Aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV sind nur diejenigen Zuschlagsbezieher auszuschließen, deren Zuschlag die Rundfunkgebühr übersteigt. • Die Härte, die durch die Gleichbehandlung entsteht, ist vermeidbar, weil die Höhe des Zuschlags dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen ist. • Folge: Der Bescheid des SWR ist aufzuheben; Befreiung ist für den Zeitraum zu gewähren, in dem der Zuschlag unter der Rundfunkgebühr lag. Die Klägerin beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie war bereits einmal befreit; ab Februar 2006 bezog sie Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Der SWR lehnte die Befreiung mit Bescheid ab, weil gemäß § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV nur Empfänger von ALG II ohne Zuschlag befreit würden. Im Widerspruch machte die Klägerin geltend, der ihr bewilligte Zuschlag betrage im relevanten Zeitraum nur 10 EUR, also weniger als die Rundfunkgebühr, sodass die Ablehnung zu einer faktischen Kürzung ihres Existenzminimums führe. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; daraufhin klagte die Klägerin beim VG Stuttgart und beantragte Befreiung für April 2006 bis Januar 2007. • Klage ist zulässig und begründet; die Ablehnung verletzt Art. 3 Abs.1 GG. • Wortlaut des § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV schließt zwar Zuschlagsbezieher aus, ist aber teleologisch zu reduzieren: Nur Zuschlagsbezieher whose Zuschlag die Rundfunkgebühr übersteigt, dürfen ausgeschlossen werden. • Begründung: Der Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; die pauschale Gleichbehandlung führt dazu, dass Personen mit einem Zuschlag unter der Gebühr schlechter gestellt werden als ALG II-Empfänger ohne Zuschlag, entgegen dem Zweck des § 24 SGB II, der gerade eine Besserstellung der Zuschlagsbezieher bezweckt. • Typisierungs- und Verwaltungsvereinfachungsgründe rechtfertigen die pauschale Regelung nicht, weil die Härte vermeidbar und leicht feststellbar ist; die Zuschlagshöhe ist dem Bescheid zu entnehmen. • Teleologische Reduktion ist verfassungskonform und beseitigt die Verletzung des Bundeszwecks sowie des Art. 3 GG; daher ist der Bescheid des SWR rechtswidrig aufzuheben. • Es bleibt offen, ob die Härtefallklausel des § 6 Abs.3 RGebStV hier anwendbar wäre; dies ist für die Entscheidung nicht erforderlich. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurden bewilligt; die Kosten trägt der Beklagte. Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 wurden aufgehoben. Die Klägerin ist für April 2006 bis einschließlich Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil ihr Zuschlag nach § 24 SGB II geringer als die Rundfunkgebühr war und die pauschale Ausschlussregel des § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV in diesem Umfang verfassungswidrig wäre. Die Ablehnung verletzte Art. 3 Abs.1 GG; eine verfassungskonforme Auslegung durch teleologische Reduktion führt zur Befreiung der betroffenen Zuschlagsbezieher. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Berufung wurde zugelassen.