Urteil
A 9 K 5936/07
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist nach einem irakischen Nationalpass ein im Jahr 1982 in Kirkuk geborener Staatsangehöriger des Iraks und gibt an, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er beantragte am 14.2.2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: Bundesamt) am 28.2.2002 gab er an, über Mossul nach Istanbul und von dort mit einem LKW ins Bundesgebiet gelangt zu sein. Er sei Kurde aus dem Sian-Stamm. Personaldokumente seien in der Heimat verblieben. Er habe noch die Schule besucht und sei vom Wehrdienst zurückgestellt gewesen. Grund für seine Ausreise sei die Verhaftung seines Vaters gewesen. Dieser habe die Kantine der Technischen Fachhochschule in Kirkuk gepachtet gehabt. In dieser Kantine seien Flugblätter gefunden worden. 2 Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.3.2002 wurde der Asylantrag abgelehnt aber festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des damaligen AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde auf den illegalen Auslandsaufenthalt und die Wehrdienstentziehung des Klägers Bezug genommen. 3 Auf eine Anfechtungsklage des damaligen Bundesbeauftragten für Asyl hin hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.9.2002 - A 2 K 11085/02 - die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf. In den Entscheidungsgründen des Urteils wurde offen gelassen, ob der Kläger die von ihm geschilderten Ereignisse erlebt hat. Denn jedenfalls habe er auch dann eine Fluchtalternative im Nordirak. Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2004 - A 2 S 1181/04 -). 4 Obgleich noch keine Abschiebungsandrohung gegen den Kläger ergangen war, kreuzte eine Mitarbeiterin des Bundesamts in der Abschlussmitteilung vom 20.1.2005 irrtümlich das Feld „Abschiebungsandrohung ist vollziehbar“ an. Erst nach einer Anregung der unteren Ausländerbehörde hörte das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 30.8.2007 zum Erlass einer Abschiebungsandrohung und zur Nachholung von Feststellungen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG an. Der Kläger verwies darauf, außerhalb von Kirkuk über keine Verwandten zu verfügen. Die willkürliche Gewalt im Irak nehme täglich zu. Eine richtige Auslegung der Qualifikationsrichtlinie gebiete die Annahme zumindest eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in seinem Fall. 5 Mit Bescheid vom 9.11.2007 verneinte das Bundesamt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 1 des Bescheids), jene des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 2) und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Annahme der Flüchtlingseigenschaft scheide wegen des Fehlens einer dafür erforderlichen Verfolgungssituation aus. Eine konkrete auf den Kläger bezogene Gefahr sei nicht dargelegt. Zwar sehe sich der Kläger bei einer Rückkehr allgemeinen Gefahren gegenüber, doch erreichten diese nicht den notwendigen Grad einer Extremgefahr. 6 Nach Aufgabe dieses Bescheids mit eingeschriebenem Brief zur Post am 14.11.2007 hat der Kläger am 26.11.2007 Klage erhoben. Als Sunnit aus dem Zentralirak stehe ihm nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Flüchtlingseigenschaft zu, da von einer Gruppenverfolgungssituation auszugehen sei. Zumindest seien aber Abschiebungsverbote zu bejahen. Kirkuk sei nämlich wegen seiner Ölvorräte besonders umkämpft. Deshalb stehe ihm ein Anspruch nach Art. 15c QRL zu, zumal dieser durch § 60 Abs. 7 AufenthG heutiger Fassung nicht korrekt umgesetzt worden sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise, 10 zur Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, 11 höchsthilfsweise, 12 zur Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15c ORL vorliegen, 13 und jeweils den Bescheid des Bundesamtes vom 9.11.2007 aufzuheben, soweit er der ausgesprochenen Verpflichtung entgegensteht und die Abschiebung angedroht worden ist. 14 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, 15 die Klage abzuweisen. 16 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu seinen Personaldokumenten und der Geschichte seiner Familie vorgetragen und nochmals betont, in den kurdischen Autonomiegebieten des Nordens keine Verwandten zu besitzen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 17 Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig, aber mit allen Anträgen unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu I.) noch das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 2 bis 5 AufenthG festzustellen (dazu II). Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Absatz 7 kommt nicht in Betracht (dazu III.). Desweiteren scheidet eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 15c der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29.4.2004; im Folgenden: ORL) aus (dazu IV.). Die Abschiebungsandrohung ist schließlich rechtmäßig und deshalb nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - dazu V.). I. 20 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt nicht in Betracht. 21 § 3 Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass einem Ausländer unter anderem dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn er in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. 22 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Geschützt ist der von derartigen auf die genannten Merkmale abzielenden Rechtsverletzungen Betroffene dann, wenn sie vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, und der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die ihn beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Bei der Feststellung, ob eine derartige Verfolgung vorliegt, sind die Bestimmungen von Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 QEL ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Zieht man diese Kriterien heran, muss der Betroffene begründete Furcht (Art. 4 Abs. 4 QRL - dieses Merkmal dürfte nunmehr Ausgangspunkt der Prüfung sein, vgl. auch BVerwG, InfAuslR 2007, 68, Gliederungsziffer II.2 am Ende) vor einer bevorstehenden Verfolgungshandlung (Art. 9 QRL) darlegen, welche einem seiner explizit in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale gilt (Art. 10 QRL), und vor welcher er keinen anderweitigen Schutz erlangen kann (Art 8 QRL). Schließlich darf kein Ausschlussgrund vorliegen (§ 60 Abs. 8 AufenthG). 23 Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar gehen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007 - 23 B 07.30496 - <juris>) und manche Untergerichte davon aus, Sunniten (aus Bagdad) drohe auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit eine Gruppenverfolgung durch schiitische Kräfte. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Auffassung lässt sie sich auf den Fall des aus Kirkuk stammenden kurdischen Klägers mit Sicherheit nicht übertragen. Denn dort agieren - ungeachtet anderweitiger erheblicher Spannungen - keine schiitischen Gruppen in nennenswerter Zahl (vgl. dazu Informationszentrum Migration und Asyl, Irak - Entwicklung der Sicherheitslage, Feb. 2008, S. 13). 24 Auf Grund des bevorstehenden Referendums über den künftigen Status der Region Kirkuk ist allerdings die Sicherheitslage sehr angespannt (vgl. dazu nur SFH, Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen vom 10.1.2008, S. 3). Von einer Verfolgung der Kurden als Gruppe durch arabische Volkszugehörige mit der hinreichenden Dichte kann jedoch auf Grund der verfügbaren Erkenntnisquellen nicht ausgegangen werden. Denn dazu müssten die in den Quellen genannten Opfer gerade wegen eines Merkmals im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG getroffen worden sein. So verneinen etwa auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urt. v. 18.2.2008 - A 3 K 2686/07 - <MILo>) eine Gruppenverfolgung von arabischen Volkszugehörigen durch die kurdische Bevölkerung in Kirkuk und das Verwaltungsgericht Regensburg (Urt. v. 18.2.2008 - RN 3 K 07.30255 - <juris>) eine Gruppenverfolgung der kleinsten Volksgruppe dort, der Turkmenen, jeweils unter Auswertung der ihnen vorliegenden Erkenntnisquellen. II. 25 Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG . 26 Zwar sind bei der Prüfung der Absätze 2 und 3 über § 60 Abs. 11 AufenthG Artikel 6 bis 8 QRL zu beachten. Doch lassen sich auch unter Beachtung dieser Maßgabe dem Vortrag des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG entnehmen. III. 27 Trotz hoher allgemeiner Lebensrisiken in der Region Kirkuk, insbesondere durch Anschläge, sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt. 28 1. Nach Satz 1 dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 29 Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Dabei setzt das Element der Konkretheit der Gefahr eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (vgl. zum früheren inhaltsgleichen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Ein dergestalt konkretes nur ihm drohendes Gefährdungsmoment behauptet schon der Kläger nicht. 30 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 31 Im Falle des Klägers kann offen blieben, ob er bei einer Rückkehr in die Region Kirkuk einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre (dazu a)). Denn wenn diese Frage zu bejahen wäre, wäre sie für zahlreiche weitere Einwohner der Region zu bejahen, was die Annahme einer Allgemeingefahr gebieten würde. Eine solche Allgemeingefahr steht aber aus europarechtlichen Gründen der Bejahung der Voraussetzungen des Art. 15c QRL entgegen (dazu b)). Deswegen kann § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, der eine europarechtlich zulässige und gebotene Einschränkung von Art. 15c QRL darstellt, angewendet und geprüft werden. Seine Voraussetzungen sind derzeit gegeben (dazu c)). Daher bedarf es auch keines Eingehens auf den Hilfsbeweisantrag des Klägers vom 15.4.2008, der überdies die Aufklärung von Tatsachen mit der Herausarbeitung von rechtlichen Bewertungen („die in keinster Weise extrem sein muss“) in unzulässiger Weise vermengt. 32 a) Es kann offen bleiben, ob die Grundvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG („erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“), welcher der Umsetzung von Art. 15c QRL dient, bei einer Rückkehr des Klägers in die Region Kirkuk erfüllt wären. Dafür mag Manches sprechen (vgl. nochmals Informationszentrum Migration und Asyl, Irak - Entwicklung der Sicherheitslage, Feb. 2008, S. 13; SFH, Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen vom 10.1.2008, S. 3; strenger allerdings hinsichtlich der Anforderungen an die individuelle Gefahr im Sinne des Art. 15c QRL Asylum and Immigration Tribunal, KH Iraq CG 2008, UKAIT 00023 v. 1.2.2008). 33 b) Denn wenn diese Gefahr beim Kläger zu bejahen sein sollte, müssten sie denknotwendig für zahlreiche weitere Einwohner der Region Kirkuk unabhängig von ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit angenommen werden. Diese dann vorliegende „Allgemeingefahr “ hat aber Auswirkung auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 15c QRL, die nämlich dann zu verneinen wären. 34 Zwar folgt dies nicht aus nationalem Recht. Der Klägervertreter und andere Stimmen weisen zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wenn man sie als ausschließlich nationale Norm sehen würde, nicht geeignet wäre, die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15c QRL zu beeinflussen. Dies gilt etwa auch vor dem Hintergrund, dass Art. 24 Abs. 2 QRL bei Bestehen eines subsidiären Schutzes einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel einräumt, der nicht durch nationales Recht verhindert werden kann. 35 § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG mit seiner Lösung hinsichtlich Allgemeingefahren ist aber als Beschränkung von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und mithin von Art. 15c QRL europarechtskonform (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 23.11.2007 - 19 C 07.2527 - <juris>; a.A. - ohne nähere Begründung - Hess. VGH, Urt. v. 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A - <juris>). Das ergibt sich aus einem Erwägungsgrund der Richtlinie, ihrer Entstehungsgeschichte und dem System der aufenthaltsrechtlichen Richtlinien. 36 Dass eine Allgemeingefahr regelmäßig schon europarechtlich zur Verneinung der Voraussetzungen des Art. 15c QRL führt, ergibt sich aus Ziffer 26 der Erwägungsgründe der Richtlinie. Denn der subsidiäre Schutzstatus setzt nach Art. 18 QRL i.V.m. Art. 15 QRL unter anderem voraus, dass ein „ernsthafter Schaden“ droht. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 stellen Gefahren, die der gesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, im Regelfall keine individuelle Bedrohung dar. Dieser Erwägungsgrund wurde auf Drängen der Bundesregierung eingefügt und ist bei der Auslegung von Art. 15c QRL zu berücksichtigen (so Bay. VGH, Beschl. v. 23.11.2007, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.8.2007, VBlBW 2008, 34; Hess. VGH, Urt. v. 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - <juris>; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 21.5.2007, InfAuslR 2007, 321; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90; Hruschka/Lindner, NVwZ 2007, 645). Denn eine streng am Wortlaut einer Einzelbestimmung orientierte Interpretation ohne Berücksichtigung anderer Aspekte entspricht ohnehin nicht der Praxis europäischer Institutionen. Hier kommt hinzu, dass dieser Erwägungsgrund Ausdruck der Verfahrensgeschichte der Richtlinie und weitergehend der Systematik aufenthaltsrechtlicher Richtlinien ist. 37 Entgegen der Ansicht des Klägervertreters und anderer Stimmen in Rechtsprechung und Literatur ist es gerade nicht geltendes Europarecht geworden, dass nahezu jedem Flüchtling, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erlangen kann, aber von einer anderweitigen Gefahr bedroht ist, der subsidiäre Status zuzuerkennen ist. Einen so weitgehenden subsidiären Schutz umfasste der Vorschlag der Kommission für eine QRL vom 12.9.2001 in seinem damaligen Artikel 15 (Dokument ASILE 52; 2001/0207 (CNS)). Dieser sollte Schutz vor solchen Gefahren bieten, die zwar nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen können, denen aber über die Richtlinie 2001/55/EG des Rates (vom 20.7. 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, ABl. L Nr. 212,12; im Folgenden: Massenzustromsrichtlinie) Rechnung getragen werden kann. Mit diesem weiten Ansatz vermochte sich die Kommission aber letztlich nicht durchzusetzen, was bei der Auslegung der heutigen Fassung des Artikels 15 QRL zu berücksichtigten ist. 38 Nur eine enge Auslegung von Art. 15c QRL unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes Nr. 26 trägt der Existenz der Massenzustromrichtlinie ausreichend Rechnung. Diese Richtlinie verlangt nämlich vor der Entscheidung über die Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen eine politische Leitentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 d. RL: einen Beschluss des Rates), sieht die Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds (Art. 24 d. RL) und Aufnahmequoten für die Mitgliedstaaten vor (vgl. Art. 25 d. RL). Dieser Vorrang einer politischen Leitentscheidung und das „burden-sharing“ werden ausgehebelt, wenn eine große Zahl von Flüchtlingen vor einer Allgemeingefahr eine individuelle Prüfung und Zuerkennung des Status nach Art. 15c QRL erlangen könnte. Die scheinbar europarechtsfreundliche „weite“ Auslegung des Art. 15c QRL führt im Ergebnis gerade nicht zur europaweit einheitlichen Reaktion auf eine einer großen Gruppen von Flüchtlingen drohende Allgemeingefahr, sondern zum Partikularismus: Jede kleine Ausländerbehörde eines Mitgliedstaates hat auf Antrag eines Betroffenen zu prüfen, wie sie eine Allgemeingefahr, die einer Vielzahl von Menschen gleichermaßen droht, einschätzt. 39 Erwägungsgrund Nr. 26 der QRL enthält nach dem Ausgeführten somit nur einen deklaratorischen Hinweis auf den Geltungsbereich der RL 2001/55/EG: Dass nämlich Allgemeingefahren, die einer großen Zahl von Flüchtlingen aus einem bestimmten Staat drohen, nur über diese Richtlinie Rechnung getragen werden soll und mithin nicht über Art. 15c QRL (vgl. auch Storr/Wenger, Komm. z. ZuwG, 2. Aufl., § 60 AufenthG Rn. 23). 40 c) Da es sich demnach beim beschriebenen Risiko um eine Gefahr handelt, die allen Irakern aus der Region Kirkuk, die keine zumutbare Lebensmöglichkeit in den kurdischen Autonomiegebieten des Nordens besitzen, droht, kann dieser Allgemeingefahr über die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG europarechtskonform regelmäßig nur durch eine Entscheidung der obersten Landesbehörde Rechnung getragen werden (dazu aa)). Ein damit vergleichbarer Abschiebungsschutz besteht in Baden-Württemberg derzeit, so dass für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kein Raum ist (dazu bb)). 41 aa) Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie ist erheblichen Gefahren nach den § 60 Abs. 7 Sätzen 1 und 2, denen die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Staates ausgesetzt ist, (nur) bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörden nach § 60a Abs. 1 AufenthG Rechnung zu tragen. 42 Diese Wertung ist Ausdruck der verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenteilung und des Demokratieprinzips: Ist eine größere Gruppe von Flüchtlingen betroffen, soll eine politische Entscheidung ergehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat - auch für Gerichte - die Durchbrechung des Stufenverhältnisses zwischen den beiden Sätzen des vormaligen § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. im Wege verfassungskonformer Auslegung nur dann zugelassen, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG bzw. heute 60a Abs. 1 AufenthG, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen, keinen Gebrauch gemacht haben (so BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 zur Rechtslage unter Geltung des AuslG; zur Vergleichbarkeit der Rechtslage unter Geltung des AufenthG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.9.2005 43 - 11 S 2924/05 -). In der Folge hat es diese Rechtsprechung noch ausgedehnt auf Fälle, in denen zwar kein Erlass nach § 54 AuslG besteht, aber ein mit einem solchen Erlass vergleichbarer Abschiebungsschutz (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, BVerwGE 114, 379; unter Geltung des AufenthG ebenso OVG Sachsen, Beschl. v. 30.3.2005, AuAS 2005, 13). Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Abschiebungsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die sich aus der damaligen Fassung des Asylverfahrensgesetzes ergebenden Rechtsfolge einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, nämlich eine Drei-Monats-Duldung nach § 41 AsylVfG alter Fassung, mit den Rechtsfolgen der jeweiligen Erlasse im Einzelfall verglichen und daraus Rückschlüsse gezogen. Zwar ist § 41 AsylVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aufgehoben worden und kann seither nicht mehr als Bezugspunkt eines Vergleichs herangezogen werden. Es ist aber unzulässig, aus der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach welcher einem Ausländer, bei dem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll , zu schließen, eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 3 AufenthG sei nunmehr immer schon dann möglich, wenn dem Betroffenen kein Erlass zu gute komme, der ihm eine Aufenthaltserlaubnis gewähre. Stattdessen ist eine verfassungskonforme Auslegung - mit der Folge der Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung - nach wie vor nur dann möglich, wenn kein § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vergleichbarer Abschiebungsschutz besteht. 44 Von einem vergleichbaren Abschiebungsschutz kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn dem Betroffenen nach aktueller Erlasslage nur Duldungen mit auflösenden Bedingungen oder mit einer Dauer von unter drei Monaten zu erteilen sind (vgl. dazu insbes. VG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2005 - A 10 K 12302/05 - <juris>). Die Vergleichbarkeit ist aber jedenfalls dann gewahrt, wenn Duldungen ohne auflösende Bedingungen mit einer Mindestdauer von drei Monaten zu erteilen sind (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - <juris>). 45 bb) Nach den dargelegten Maßstäben besteht derzeit in Baden-Württemberg für Iraker aus dem Zentralirak vergleichbarer Abschiebungsschutz . Denn auf Grund der Erlasse des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27.11.2003 und vom 29.7.2004 (4-13-IRK/12), deren Weitergeltung sich aus den Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums (ZV-AufenthR), Abschnitt D Nr. 3 ergibt, sind irakischen Staatsangehörigen bislang Duldungen mit einer Dauer von drei Monaten zu erteilen bzw. bis auf Weiteres ohne auflösende Bedingung zu verlängern waren. Etwas anderes gilt nach der neuesten Erlasslage vom 10.3.2008 (vgl. dort Seite 2 Mitte) nur für Straftäter aus dem Nordirak, zu denen der Kläger nach seinen Angaben nicht gehört. IV. 46 Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Art. 15c QRL, da diese Bestimmung - wie dargelegt - durch § 60 Abs. 7 S. 2 u. 3 AufenthG korrekt ins nationale Recht umgesetzt worden ist und überdies - wie ebenfalls dargelegt - die Voraussetzungen dieser europarechtlichen Bestimmung im Falle des Klägers nicht vorliegen. V. 47 In der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 59 AufenthG), ist hiernach auch kein Staat zu bezeichnen, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) VI. 48 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gründe 19 Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig, aber mit allen Anträgen unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu I.) noch das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 2 bis 5 AufenthG festzustellen (dazu II). Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Absatz 7 kommt nicht in Betracht (dazu III.). Desweiteren scheidet eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 15c der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29.4.2004; im Folgenden: ORL) aus (dazu IV.). Die Abschiebungsandrohung ist schließlich rechtmäßig und deshalb nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - dazu V.). I. 20 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt nicht in Betracht. 21 § 3 Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass einem Ausländer unter anderem dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn er in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. 22 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Geschützt ist der von derartigen auf die genannten Merkmale abzielenden Rechtsverletzungen Betroffene dann, wenn sie vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, und der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die ihn beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Bei der Feststellung, ob eine derartige Verfolgung vorliegt, sind die Bestimmungen von Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 QEL ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Zieht man diese Kriterien heran, muss der Betroffene begründete Furcht (Art. 4 Abs. 4 QRL - dieses Merkmal dürfte nunmehr Ausgangspunkt der Prüfung sein, vgl. auch BVerwG, InfAuslR 2007, 68, Gliederungsziffer II.2 am Ende) vor einer bevorstehenden Verfolgungshandlung (Art. 9 QRL) darlegen, welche einem seiner explizit in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale gilt (Art. 10 QRL), und vor welcher er keinen anderweitigen Schutz erlangen kann (Art 8 QRL). Schließlich darf kein Ausschlussgrund vorliegen (§ 60 Abs. 8 AufenthG). 23 Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar gehen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007 - 23 B 07.30496 - <juris>) und manche Untergerichte davon aus, Sunniten (aus Bagdad) drohe auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit eine Gruppenverfolgung durch schiitische Kräfte. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Auffassung lässt sie sich auf den Fall des aus Kirkuk stammenden kurdischen Klägers mit Sicherheit nicht übertragen. Denn dort agieren - ungeachtet anderweitiger erheblicher Spannungen - keine schiitischen Gruppen in nennenswerter Zahl (vgl. dazu Informationszentrum Migration und Asyl, Irak - Entwicklung der Sicherheitslage, Feb. 2008, S. 13). 24 Auf Grund des bevorstehenden Referendums über den künftigen Status der Region Kirkuk ist allerdings die Sicherheitslage sehr angespannt (vgl. dazu nur SFH, Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen vom 10.1.2008, S. 3). Von einer Verfolgung der Kurden als Gruppe durch arabische Volkszugehörige mit der hinreichenden Dichte kann jedoch auf Grund der verfügbaren Erkenntnisquellen nicht ausgegangen werden. Denn dazu müssten die in den Quellen genannten Opfer gerade wegen eines Merkmals im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG getroffen worden sein. So verneinen etwa auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urt. v. 18.2.2008 - A 3 K 2686/07 - <MILo>) eine Gruppenverfolgung von arabischen Volkszugehörigen durch die kurdische Bevölkerung in Kirkuk und das Verwaltungsgericht Regensburg (Urt. v. 18.2.2008 - RN 3 K 07.30255 - <juris>) eine Gruppenverfolgung der kleinsten Volksgruppe dort, der Turkmenen, jeweils unter Auswertung der ihnen vorliegenden Erkenntnisquellen. II. 25 Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG . 26 Zwar sind bei der Prüfung der Absätze 2 und 3 über § 60 Abs. 11 AufenthG Artikel 6 bis 8 QRL zu beachten. Doch lassen sich auch unter Beachtung dieser Maßgabe dem Vortrag des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG entnehmen. III. 27 Trotz hoher allgemeiner Lebensrisiken in der Region Kirkuk, insbesondere durch Anschläge, sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt. 28 1. Nach Satz 1 dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 29 Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Dabei setzt das Element der Konkretheit der Gefahr eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (vgl. zum früheren inhaltsgleichen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Ein dergestalt konkretes nur ihm drohendes Gefährdungsmoment behauptet schon der Kläger nicht. 30 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 31 Im Falle des Klägers kann offen blieben, ob er bei einer Rückkehr in die Region Kirkuk einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre (dazu a)). Denn wenn diese Frage zu bejahen wäre, wäre sie für zahlreiche weitere Einwohner der Region zu bejahen, was die Annahme einer Allgemeingefahr gebieten würde. Eine solche Allgemeingefahr steht aber aus europarechtlichen Gründen der Bejahung der Voraussetzungen des Art. 15c QRL entgegen (dazu b)). Deswegen kann § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, der eine europarechtlich zulässige und gebotene Einschränkung von Art. 15c QRL darstellt, angewendet und geprüft werden. Seine Voraussetzungen sind derzeit gegeben (dazu c)). Daher bedarf es auch keines Eingehens auf den Hilfsbeweisantrag des Klägers vom 15.4.2008, der überdies die Aufklärung von Tatsachen mit der Herausarbeitung von rechtlichen Bewertungen („die in keinster Weise extrem sein muss“) in unzulässiger Weise vermengt. 32 a) Es kann offen bleiben, ob die Grundvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG („erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“), welcher der Umsetzung von Art. 15c QRL dient, bei einer Rückkehr des Klägers in die Region Kirkuk erfüllt wären. Dafür mag Manches sprechen (vgl. nochmals Informationszentrum Migration und Asyl, Irak - Entwicklung der Sicherheitslage, Feb. 2008, S. 13; SFH, Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen vom 10.1.2008, S. 3; strenger allerdings hinsichtlich der Anforderungen an die individuelle Gefahr im Sinne des Art. 15c QRL Asylum and Immigration Tribunal, KH Iraq CG 2008, UKAIT 00023 v. 1.2.2008). 33 b) Denn wenn diese Gefahr beim Kläger zu bejahen sein sollte, müssten sie denknotwendig für zahlreiche weitere Einwohner der Region Kirkuk unabhängig von ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit angenommen werden. Diese dann vorliegende „Allgemeingefahr “ hat aber Auswirkung auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 15c QRL, die nämlich dann zu verneinen wären. 34 Zwar folgt dies nicht aus nationalem Recht. Der Klägervertreter und andere Stimmen weisen zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wenn man sie als ausschließlich nationale Norm sehen würde, nicht geeignet wäre, die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15c QRL zu beeinflussen. Dies gilt etwa auch vor dem Hintergrund, dass Art. 24 Abs. 2 QRL bei Bestehen eines subsidiären Schutzes einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel einräumt, der nicht durch nationales Recht verhindert werden kann. 35 § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG mit seiner Lösung hinsichtlich Allgemeingefahren ist aber als Beschränkung von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und mithin von Art. 15c QRL europarechtskonform (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 23.11.2007 - 19 C 07.2527 - <juris>; a.A. - ohne nähere Begründung - Hess. VGH, Urt. v. 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A - <juris>). Das ergibt sich aus einem Erwägungsgrund der Richtlinie, ihrer Entstehungsgeschichte und dem System der aufenthaltsrechtlichen Richtlinien. 36 Dass eine Allgemeingefahr regelmäßig schon europarechtlich zur Verneinung der Voraussetzungen des Art. 15c QRL führt, ergibt sich aus Ziffer 26 der Erwägungsgründe der Richtlinie. Denn der subsidiäre Schutzstatus setzt nach Art. 18 QRL i.V.m. Art. 15 QRL unter anderem voraus, dass ein „ernsthafter Schaden“ droht. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 stellen Gefahren, die der gesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, im Regelfall keine individuelle Bedrohung dar. Dieser Erwägungsgrund wurde auf Drängen der Bundesregierung eingefügt und ist bei der Auslegung von Art. 15c QRL zu berücksichtigen (so Bay. VGH, Beschl. v. 23.11.2007, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.8.2007, VBlBW 2008, 34; Hess. VGH, Urt. v. 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - <juris>; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 21.5.2007, InfAuslR 2007, 321; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90; Hruschka/Lindner, NVwZ 2007, 645). Denn eine streng am Wortlaut einer Einzelbestimmung orientierte Interpretation ohne Berücksichtigung anderer Aspekte entspricht ohnehin nicht der Praxis europäischer Institutionen. Hier kommt hinzu, dass dieser Erwägungsgrund Ausdruck der Verfahrensgeschichte der Richtlinie und weitergehend der Systematik aufenthaltsrechtlicher Richtlinien ist. 37 Entgegen der Ansicht des Klägervertreters und anderer Stimmen in Rechtsprechung und Literatur ist es gerade nicht geltendes Europarecht geworden, dass nahezu jedem Flüchtling, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erlangen kann, aber von einer anderweitigen Gefahr bedroht ist, der subsidiäre Status zuzuerkennen ist. Einen so weitgehenden subsidiären Schutz umfasste der Vorschlag der Kommission für eine QRL vom 12.9.2001 in seinem damaligen Artikel 15 (Dokument ASILE 52; 2001/0207 (CNS)). Dieser sollte Schutz vor solchen Gefahren bieten, die zwar nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen können, denen aber über die Richtlinie 2001/55/EG des Rates (vom 20.7. 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, ABl. L Nr. 212,12; im Folgenden: Massenzustromsrichtlinie) Rechnung getragen werden kann. Mit diesem weiten Ansatz vermochte sich die Kommission aber letztlich nicht durchzusetzen, was bei der Auslegung der heutigen Fassung des Artikels 15 QRL zu berücksichtigten ist. 38 Nur eine enge Auslegung von Art. 15c QRL unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes Nr. 26 trägt der Existenz der Massenzustromrichtlinie ausreichend Rechnung. Diese Richtlinie verlangt nämlich vor der Entscheidung über die Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen eine politische Leitentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 d. RL: einen Beschluss des Rates), sieht die Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds (Art. 24 d. RL) und Aufnahmequoten für die Mitgliedstaaten vor (vgl. Art. 25 d. RL). Dieser Vorrang einer politischen Leitentscheidung und das „burden-sharing“ werden ausgehebelt, wenn eine große Zahl von Flüchtlingen vor einer Allgemeingefahr eine individuelle Prüfung und Zuerkennung des Status nach Art. 15c QRL erlangen könnte. Die scheinbar europarechtsfreundliche „weite“ Auslegung des Art. 15c QRL führt im Ergebnis gerade nicht zur europaweit einheitlichen Reaktion auf eine einer großen Gruppen von Flüchtlingen drohende Allgemeingefahr, sondern zum Partikularismus: Jede kleine Ausländerbehörde eines Mitgliedstaates hat auf Antrag eines Betroffenen zu prüfen, wie sie eine Allgemeingefahr, die einer Vielzahl von Menschen gleichermaßen droht, einschätzt. 39 Erwägungsgrund Nr. 26 der QRL enthält nach dem Ausgeführten somit nur einen deklaratorischen Hinweis auf den Geltungsbereich der RL 2001/55/EG: Dass nämlich Allgemeingefahren, die einer großen Zahl von Flüchtlingen aus einem bestimmten Staat drohen, nur über diese Richtlinie Rechnung getragen werden soll und mithin nicht über Art. 15c QRL (vgl. auch Storr/Wenger, Komm. z. ZuwG, 2. Aufl., § 60 AufenthG Rn. 23). 40 c) Da es sich demnach beim beschriebenen Risiko um eine Gefahr handelt, die allen Irakern aus der Region Kirkuk, die keine zumutbare Lebensmöglichkeit in den kurdischen Autonomiegebieten des Nordens besitzen, droht, kann dieser Allgemeingefahr über die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG europarechtskonform regelmäßig nur durch eine Entscheidung der obersten Landesbehörde Rechnung getragen werden (dazu aa)). Ein damit vergleichbarer Abschiebungsschutz besteht in Baden-Württemberg derzeit, so dass für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kein Raum ist (dazu bb)). 41 aa) Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie ist erheblichen Gefahren nach den § 60 Abs. 7 Sätzen 1 und 2, denen die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Staates ausgesetzt ist, (nur) bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörden nach § 60a Abs. 1 AufenthG Rechnung zu tragen. 42 Diese Wertung ist Ausdruck der verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenteilung und des Demokratieprinzips: Ist eine größere Gruppe von Flüchtlingen betroffen, soll eine politische Entscheidung ergehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat - auch für Gerichte - die Durchbrechung des Stufenverhältnisses zwischen den beiden Sätzen des vormaligen § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. im Wege verfassungskonformer Auslegung nur dann zugelassen, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG bzw. heute 60a Abs. 1 AufenthG, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen, keinen Gebrauch gemacht haben (so BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 zur Rechtslage unter Geltung des AuslG; zur Vergleichbarkeit der Rechtslage unter Geltung des AufenthG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.9.2005 43 - 11 S 2924/05 -). In der Folge hat es diese Rechtsprechung noch ausgedehnt auf Fälle, in denen zwar kein Erlass nach § 54 AuslG besteht, aber ein mit einem solchen Erlass vergleichbarer Abschiebungsschutz (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, BVerwGE 114, 379; unter Geltung des AufenthG ebenso OVG Sachsen, Beschl. v. 30.3.2005, AuAS 2005, 13). Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Abschiebungsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die sich aus der damaligen Fassung des Asylverfahrensgesetzes ergebenden Rechtsfolge einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, nämlich eine Drei-Monats-Duldung nach § 41 AsylVfG alter Fassung, mit den Rechtsfolgen der jeweiligen Erlasse im Einzelfall verglichen und daraus Rückschlüsse gezogen. Zwar ist § 41 AsylVfG durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aufgehoben worden und kann seither nicht mehr als Bezugspunkt eines Vergleichs herangezogen werden. Es ist aber unzulässig, aus der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach welcher einem Ausländer, bei dem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll , zu schließen, eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 3 AufenthG sei nunmehr immer schon dann möglich, wenn dem Betroffenen kein Erlass zu gute komme, der ihm eine Aufenthaltserlaubnis gewähre. Stattdessen ist eine verfassungskonforme Auslegung - mit der Folge der Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung - nach wie vor nur dann möglich, wenn kein § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vergleichbarer Abschiebungsschutz besteht. 44 Von einem vergleichbaren Abschiebungsschutz kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn dem Betroffenen nach aktueller Erlasslage nur Duldungen mit auflösenden Bedingungen oder mit einer Dauer von unter drei Monaten zu erteilen sind (vgl. dazu insbes. VG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2005 - A 10 K 12302/05 - <juris>). Die Vergleichbarkeit ist aber jedenfalls dann gewahrt, wenn Duldungen ohne auflösende Bedingungen mit einer Mindestdauer von drei Monaten zu erteilen sind (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - <juris>). 45 bb) Nach den dargelegten Maßstäben besteht derzeit in Baden-Württemberg für Iraker aus dem Zentralirak vergleichbarer Abschiebungsschutz . Denn auf Grund der Erlasse des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27.11.2003 und vom 29.7.2004 (4-13-IRK/12), deren Weitergeltung sich aus den Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums (ZV-AufenthR), Abschnitt D Nr. 3 ergibt, sind irakischen Staatsangehörigen bislang Duldungen mit einer Dauer von drei Monaten zu erteilen bzw. bis auf Weiteres ohne auflösende Bedingung zu verlängern waren. Etwas anderes gilt nach der neuesten Erlasslage vom 10.3.2008 (vgl. dort Seite 2 Mitte) nur für Straftäter aus dem Nordirak, zu denen der Kläger nach seinen Angaben nicht gehört. IV. 46 Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Art. 15c QRL, da diese Bestimmung - wie dargelegt - durch § 60 Abs. 7 S. 2 u. 3 AufenthG korrekt ins nationale Recht umgesetzt worden ist und überdies - wie ebenfalls dargelegt - die Voraussetzungen dieser europarechtlichen Bestimmung im Falle des Klägers nicht vorliegen. V. 47 In der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 59 AufenthG), ist hiernach auch kein Staat zu bezeichnen, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) VI. 48 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).