Beschluss
PL 22 K 4503/07
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die im Juni 2007 erfolgte Wahl des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats der Polizeidirektion W. ungültig ist. 2 In der Sitzung des Personalrats der Polizeidirektion W. vom 21.06.2007 erklärte der damalige Vorsitzende T. mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt. Bei der anschließenden Neuwahl des Vorsitzenden erhielten die Antragstellerin als Gruppenvertreterin der Arbeitnehmer und der weitere Beteiligte zu 1 als Gruppenvertreter der Beamten jeweils fünf Stimmen. Ein Mitglied des 11-köpfigen Personalrats enthielt sich der Stimme. Der Personalrat diskutierte dann über die Durchführung eines Losentscheids, fasste schließlich aber auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 mehrheitlich den Beschluss, die Wahl zum Vorsitzenden einmalig zu wiederholen. Im zweiten Wahlgang erhielt der weitere Beteiligte zu 1 sieben Stimmen, auf die Antragstellerin entfielen vier Stimmen. Der weitere Beteiligte zu 1 nahm die Wahl grundsätzlich an. Er schlug jedoch vor, die Amtsgeschäfte zunächst ruhen zu lassen, um dem Gremium die Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der Wahl zu geben. Die nächste Sitzung des Personalrats wurde auf den 26.06.2007 terminiert. Der bisherige Vorsitzende erklärte, er werde die Geschäftsführung weiterhin bis spätestens 27.06.2007 übernehmen. Bis dahin müsse dann alles geklärt sein. In der Personalratssitzung vom 26.06.2007 wurde zunächst über das rechtlich zulässige Wahlverfahren bei Stimmengleichheit diskutiert. Der bisherige Personalratsvorsitzende erklärte dann als Sitzungsleiter, die Wahl am 21.06.2007 sei ordnungsgemäß erfolgt, und übergab die weitere Sitzungsleitung an den weiteren Beteiligten zu 1. Über die Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 21./26.06.2007 wurde in der Personalratssitzung vom 23.10.2007 beraten und entschieden. 3 Am 13.08.2007 hat die Antragstellerin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingeleitet. Sie trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Wahl des Personalratsvorsitzenden bei Stimmengleichheit durch das Los entschieden werden. Es sei deshalb rechtswidrig gewesen, einen weitren Wahlgang durchzuführen. Der weitere Beteiligte zu 1 übe die Funktion des Personalratsvorsitzenden zu Unrecht aus. Außerdem sei gerichtlich festzustellen, dass keine gesetzliche Grundlage dafür bestanden habe, dass sich der frühere Personalratsvorsitzende zum „geschäftsführenden Vorsitzenden“ erklärt und in der Zeit vom 21.06. bis 26.06.2007 die Funktion des Vorsitzenden ausgeübt habe. Angesichts der von diesem Personalratsmitglied bekundeten Rechtsauffassung bestehe hier eine Wiederholungsgefahr. 4 Die Antragstellerin beantragt festzustellen, 5 1. dass die am 21.06.2007 durchgeführte Wahl zum Vorsitzenden des örtlichen Personalrats der Polizeidirektion W. durch einen Losentscheid zwischen ihr und dem weiteren Beteiligten zu 1 abzuschließen ist, 6 2. dass die am 21.06.2007 durchgeführte Wahl des weiteren Beteiligten zu 1 zum Vorsitzenden des örtlichen Personalrats der Polizeidirektion W. ungültig ist, 7 3. dass es rechtswidrig war, dass sich Herr T. am 21.06.2007 selbst zum geschäftsführenden Vorsitzenden des örtlichen Personalrats der Polizeidirektion W. erklärte, bzw. hilfsweise, dass die am 21.06.2007 erfolgte Wahl von Herrn T. zum „geschäftsführenden Vorsitzenden“ des örtlichen Personalrats der Polizeidirektion W. nichtig war. 8 Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt, 9 die Anträge abzulehnen. 10 Er ist der Auffassung, für die Anträge Nummer 3 fehle es wegen mangelnder Wiederholungsgefahr bereits am Rechtsschutzinteresse. Die Anträge Nummer 1 und 2 seien unbegründet, da die einmalige Wiederholung des Wahlvorgangs eine nach dem Landespersonalvertretungsrecht Baden-Württemberg zulässige Verfahrensweise darstelle. 11 Der weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Auffassung, er sei in die streitige Problematik der Vorsitzendenwahl nicht involviert. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. 13 Die Anträge Nummer 1 und 2 sind zulässig, da die Antragstellerin insoweit in ihrer Stellung als Bewerberin für den Vorsitz des Personalrats betroffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.07.1983 - 15 S 74/83 -, ZBR 1984, 190) und das Verwaltungsgericht hierüber gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zu entscheiden hat, da es sich um einen Akt der Geschäftsführung des Personalrats handelt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 15.05.1991 - 6 P 15.89 -, PersV 1992, 73). Diese Anträge sind jedoch unbegründet. 14 Ebenso wenig wie das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält § 32 Abs. 2 LPVG - im Gegensatz zu den Personalvertretungsgesetzen mehrerer anderer Länder - eine ausdrückliche Regelung darüber, welches Verfahren bei Stimmengleichheit bei der Wahl des Personalratsvorsitzenden Anwendung findet. In Rechtsprechung und Literatur ist unstreitig, dass in solchen Fällen ein Losentscheid zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 15.05.1991, a.a.O.; OVG Weimar, Beschl. vom 20.03.2001 - 5 PO 407/00 -, PersV 2002, 515). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die sofortige Durchführung eines Losentscheids jedoch nicht zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Losentscheid nur dann als nicht nur zulässig, sondern auch geboten angesehen, wenn anders die ordnungsgemäße Bildung des Vorstands nicht zu verwirklichen ist (vgl. Beschl. vom 15.05.1991, a. a. O., m.w.N.; ebenso Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 32 Rn. 12). Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 LPVG „bestimmt“ der Personalrat, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Mangels gesetzlicher Konkretisierung gehört hierzu auch die Bestimmung des anzuwendenden Verfahrens, insbesondere die Entscheidung, ob und ggf. wie ein Losentscheid durchgeführt werden soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.07.1983, a.a.O.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Personalrat nach einem ersten, mit Stimmengleichheit endenden Wahlgang sich nicht sofort für das Losverfahren entscheidet, sondern zunächst eine Wahlwiederholung beschließt um zu klären, ob sich das Stimmenverhältnis unter dem Eindruck der Patt-Situation ändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich wie vorliegend Personalratsmitglieder der Stimme enthalten haben. Dieses Verfahren stellt eine zulässige und angemessene Entscheidungsform dar. Erst bei erneuter Stimmengleichheit dürfte regelmäßig anzunehmen sein, dass der Losentscheid geboten ist, weil sich anders eine ordnungsgemäße Bestimmung des Personalratsvorsitzenden nicht verwirklichen lässt. 15 Die Anträge Nummer 3 sind unzulässig. Der frühere Personalratsvorsitzende T. hat seinen sofortigen Rücktritt am 21.06.2007 mit seiner bevorstehenden Pensionierung begründet und ist zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschieden. Nach den vorgelegten Unterlagen hat eine Bestellung Herrn T.s zum „geschäftsführenden Vorsitzenden“ durch den Personalrat nicht stattgefunden. Die Antragstellerin trägt selbst vor, eine Abstimmung hierüber sei nicht zustande gekommen, Herr T. habe sich offenbar selbst als geschäftsführenden Vorsitzenden angesehen. Da es sich insoweit lediglich um eine persönliche Rechtsauffassung des früheren Personalratsvorsitzenden gehandelt hat, ist eine Wiederholungsgefahr als notwendige Voraussetzung für eine Antragsbefugnis zu verneinen. Eine Wiederholungsgefahr setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass der Vorgang, der das Verfahren ausgelöst hat, sich wiederholen wird und die sich an ihn knüpfenden Rechtsfragen sich unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. GKÖD, § 32 BPersVG Rn. 62 a). Von einer konkreten Wiederholungsgefahr kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Verhalten des Herrn T. Einfluss auf die von der Antragstellerin angefochtene Wahl des Personalratsvorsitzenden gehabt hätte und deshalb auch insoweit die die Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG rechtfertigende Frage der Rechtmäßigkeit der Wahl des Vorsitzenden betroffen wäre.