Urteil
2 K 4539/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage nach Teilabhilfe übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Tstraße in Korntal. Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks Flurstück Nr. 921, Z Straße 65 in K. Mit Bescheid vom 15.12.2003 wurde er für dieses Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.275,92 EUR herangezogen, wobei nach Abzug einer Vorausleistung in Höhe von 837,08 EUR als noch zustehender Zahlungsanspruch (Restschuld) ein Betrag von 3.438,84 EUR festgesetzt wurde. 2 Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das Grundstück von der Z Straße und nicht von der Tstraße erschlossen werde. Dies folge aus der angerechneten Vorausleistung. Zudem sei der Beitragsbescheid deshalb rechtswidrig, weil er einen unaufgegliederten nicht belegten Erschließungsaufwand und gegenteilige Festsetzungen auf seiner ersten und dritten Seite enthalte. Der gegensätzliche Inhalt bringe den behördlichen Willen nicht bestimmt und unzweideutig zum Ausdruck. Weiter werde Verjährung der Beitragsforderung geltend gemacht. Mit Schreiben vom 01.05.2004 sei ausgeführt worden, dass eine Straße nach der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt endgültig hergestellt sei, wenn die Fahrbahn eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweise. Derartige Baumaßnahmen seien vor dem Jahr 1999 ausgeführt worden. Die drei Rechnungen der Fa. F des Jahres 1999 hätten Pflanzenlieferungen und Pflanzarbeiten zum Gegenstand gehabt, die erkennbar nicht die Herstellung der Straße betroffen hätten. Da zudem für das mehrfach erschlossene Grundstück bereits Erschließungsbeiträge bezahlt worden seien, sei der Kläger von einer nochmaligen Zahlungsverpflichtung befreit. 3 Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts L vom 16.11.2006 wurde der Widerspruch gegen die Festsetzung des Erschließungsbeitrags in Höhe von 4.275,92 EUR zurückgewiesen. Soweit sich der Widerspruch gegen das Leistungsgebot des Bescheids von 3.438,84 EUR richtete, wurde ihm in Höhe von 675,84 EUR stattgegeben und ein noch zustehender Beitragsanspruch von 2.763,00 EUR festgestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. 4 Hiergegen richtet sich die am 15.12.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangene Klage. 5 Auf den während des Hauptsacheverfahrens eingegangenen Eilantrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 02.08.2007 (2 K 2535/07) zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil die Kammer es nach summarischer Prüfung als überwiegend wahrscheinlich ansah, dass die Pflanzrechnungen der Fa. F nicht zum beitragsfähigen Aufwand der erstmaligen endgültigen Herstellung der Talstraße zu rechnen seien und deshalb die mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen im Dezember 1998 entstandene Beitragspflicht bei Erlass des angefochtenen Bescheids im Jahr 2003 verjährt gewesen sei. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.01.2008 (2 S 1974/07) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestünden, dass die Rechnungen der Fa. F über Pflanzarbeiten aus dem Jahr 1999 noch der erstmaligen endgültigen Herstellung der Talstraße entsprechend dem Bauprogramm, welches auch formlos sein könne, gedient hätten. Damit sei keine Verjährung der Beitragsforderung eingetreten. Ob die Rechnungen der Höhe nach insgesamt beim beitragsfähigen Aufwand zu berücksichtigen seien, müsse im Hauptsacheverfahren geprüft werden. 6 Daraufhin stellte auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.02.2008 in Frage, ob es sich bei der letzten Rechnung der Firma F vom 02.12.1999 über 473,73 EUR um reine Instandhaltungsmaßnahmen und damit nicht beitragsfähigen Aufwand gehandelt habe. Unter Herausnahme dieser Rechnung nahm sie eine Nachberechnung der Erschließungsbeiträge vor, die zu einem Beitragssatz von 3,64777174 EUR/m² (anstatt bisher 3,65229036 EUR/m²) führte. Auf das Grundstück des Klägers entfällt dann ein Beitrag in Höhe von lediglich 4.270,33 EUR anstatt festgesetzten 4.275,92 EUR, also ein Minus von 5,29 EUR. Der Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.02.2008 insoweit zurückgenommen, als ein höherer Beitrag als 4.270,33 EUR festgesetzt wurde. Bezüglich des übersteigenden Betrages wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. 7 Zur Begründung der auch bzgl. des geringfügig verminderten Beitrags aufrecht erhaltenen Klage macht der Kläger im Hauptsacheverfahren weiterhin geltend, dass die Erschließungsanlage bereits abgerechnet sei und daher eine nochmalige Beitragspflicht nicht habe entstehen können. Insbesondere seien die unselbstständigen Grünanlagen lange vor dem Jahr 1999 gärtnerisch gestaltet gewesen, da diese bereits viele Jahre zuvor angelegt, geländemäßig moduliert und bepflanzt gewesen seien. Deshalb habe er von den von der Fa. F erbrachten Leistungen keinen beitragsrechtlichen Vorteil, so dass der vom Landratsamt im Widerspruchsbescheid vertretene Standpunkt, die Grünanlage und damit auch die Tstraße seien erst im Jahr 1999 hergestellt worden, der Überprüfung nicht standhalte. Die dem Erschließungsbeitrag immanente Einmaligkeit verhindere, dass der Kläger nochmals mit Kosten für ein und dieselbe beitragsfähige Maßnahme belastet werde. Ferner stehe der angefochtenen Forderung der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da die Tstraße bereits im Jahr 1982 endgültig hergestellt und abgerechnet worden sei. Damals sei die endgültige Fertigstellung öffentlich bekannt gemacht worden und der Kläger habe sich auf dieses seit über 20 Jahren ausgeübte Verhalten der Beklagten einrichten dürfen. Die im Widerspruchsbescheid pauschal geäußerte Ansicht, die Feststellung in den Erschließungsbeitragsbescheiden vom 07.11.1978 sei falsch gewesen, werde davon nicht berührt. Vielmehr rechtfertigten es das dadurch gesetzte Vertrauen und der Zeitablauf, dem Vertrauensschutz des Klägers eine rechtliche Bedeutung mit der Folge einer Verwirkung der nachträglich von der Beklagten erhobenen Ansprüche beizulegen. Schließlich sei die Frist von vier Jahren für die Festsetzungsverjährung abgelaufen, da die in Rede stehende Anlage spätestens im Jahr 1998 endgültig hergestellt worden sei. Es komme dabei nicht auf den Abschluss der Pflanzarbeiten in den unselbstständigen Grünanlagen an. Hier verkenne der Widerspruchsbescheid, dass eine einmal im Rechtssinne hergestellte Anlage nicht in den Zustand der Unfertigkeit zurückgesetzt werden könne. Wie auch einige nur beispielhaft zu erwähnende Leistungen in den Rechnungen zeigten, habe es sich um Nachpflanzungen und Wiederherrichtungen von Pflanzbeeten gehandelt. Dies spreche eindeutig für reine Instandhaltungsmaßnahmen. Ansonsten wäre eine wiederholte Hinausschiebung der endgültigen Herstellung, z. B. durch jährliches Einpflanzen von Blumen, bis ad infinitum möglich, was unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlich notwendigen Klarheit von Tatbeständen nicht zulässig sei. Es sei außerdem zweifelhaft, ob sich die Rechnungen der Fa. F auf die zur Straße gehörenden Grünanlagen beziehen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich auf die im Bebauungsplan auf privatem Grund befindlichen 5 m breiten Pflanzstreifen bezögen, die mit pz bezeichnet seien. Gleiches gelte für den vorgelegten Grünordnungsrichtlinienplan. Dort sei eine Bepflanzung nur in den mit pz1 gekennzeichneten Flächen vorgeschrieben, die sich alle auf privatem Grund befänden. Es sei der Beklagten bisher nicht gelungen, nachzuweisen, dass sich die Rechnungen der Firma F auf die Gestaltung von Flächen bezögen, die zur öffentlichen Straße gehörten. Angesichts der Pflanzmenge und der geringen Größe der zur Straße gehörenden Pflanzstreifen sei dies auch wenig wahrscheinlich. Zudem seien diese Pflanzstreifen bereits im Jahr 1990 erstmalig bepflanzt worden und es handele sich bei der Maßnahme im Jahr 1999 allenfalls um ein Nachpflanzen. Diese Maßnahme erscheine zudem völlig willkürlich, da in einigen Segmenten nur Rasen eingesät sei und in anderen Büsche oder Bäume vorhanden seien. 8 Nach einer vom Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2008 bei der Beklagten angeforderten näheren Aufschlüsselung der Zuordenbarkeit der in die Kostenmasse eingeflossenen Rechnungen trug der Kläger zu den Rechnungen der Fa. F ergänzend vor, dass sich nach wie vor die Frage stelle, ob die abgerechneten Leistungen der erstmaligen Herstellung dienten. Dies vor allem weil die Pflanzbeete zur Stichstraße D bereits 1992 fertiggestellt und 1994 bepflanzt gewesen seien, in den Rechnungen von 1999 aber ein - wenn auch nur geringer - Aufwand für Pflanzen auch an dieser Stelle enthalten sei. Damit sei die Richtigkeit der Rechnung vom Mai 1999 insgesamt in Frage zu stellen. Zudem werde nach wie vor bezweifelt, dass die Bepflanzung der Beete überhaupt zum Herstellungsaufwand der Talstraße gehöre, da dies nach der Merkmalsregelung der Satzung nicht vorgesehen sei. Auch hätten die Pflanzbeete nicht die für eine Einbeziehung in den Herstellungsaufwand einer Erschließungsanlage erforderliche Funktion für den Verkehr und es gebe dazu kein entsprechendes Bauprogramm. Ein förmliches Bauprogramm sei aber gerade im vorliegenden Fall erforderlich, weil der Bebauungsplan die Straßenaufteilung in anderer Weise vorsehe und im übrigen - etwa für die privaten pz-Flächen und durch den Grünordnungsplan - gerade für Anpflanzungen eine detaillierte satzungsmäßige Festlegung erfolgt sei. Schließlich sei die Herstellung der Pflanzbeete vor dem Jahr 1998 eindeutig durch ein Luftbild und Zeugenaussagen zu belegen. 9 Der Kläger beantragt zuletzt, 10 den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 15.12.2003 in der Gestalt der durch Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.02.2008 erklärten teilweisen Rücknahme und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L vom 16.11.2006 aufzuheben. 11 Die Beklagte ist (nach Teilabhilfe durch Schriftsatz vom 29.02.2008) der Klage im übrigen entgegengetreten und beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 14 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger drei Beweisanträge zur Frage des Herstellungszeitpunkts der Pflanzbeete und der Richtigkeit der Rechnungen der Fa. F aus dem Jahr 1999 gestellt. Die Beweisanträge wurden von der Kammer nach Unterbrechung der Sitzung abgelehnt und die Gründe hierfür in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze in den Gerichtsakten, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.04.08 und vom 25.06.08, die vorgelegten Behördenakten, die Akten des Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht Stuttgart (2 K 2535/07) sowie die beigezogene Akte des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2 S 1974/07) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Soweit das Klagebegehren nach Teilabhilfe übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage ist im aufrecht erhaltenen Umfang zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er ist zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung - EBS - der Beklagten vom 11.10.1988 in der Fassung vom 29.07.1999, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Einwendungen erhoben wurden, zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Tstraße“ in der noch streitgegenständlichen Höhe von 4.270,63 EUR herangezogen worden. Gegen die Beitragsveranlagung kann insbesondere nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Erschließungsbeitragspflicht für die Tstraße bereits durch Baumaßnahmen in den 70er Jahren entstanden und aufgrund der damals ergangenen Beitragsbescheide endgültig abgerechnet worden ist oder zumindest unter Vertrauensschutzgründen nicht mehr geltend gemacht werden kann (1.). Auch der auf den Ausbau in den 90er Jahren bezogene Beitragsanspruch ist nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung verjährt, denn die sachliche Beitragspflicht für eine erstmalige endgültige Herstellung der Talstraße im Rechtssinne ist erst im Jahr 1999 entstanden (2.). Schließlich ist auch die Heranziehung der Höhe nach nicht zu beanstanden, denn sämtliche in die Berechnung nach Teilabhilfe noch eingeflossenen Kosten sind beitragsfähige Kosten und die Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke ist auch im Hinblick auf das mehrfach erschlossene Grundstück des Klägers nicht zu beanstanden (3.). Hierzu im Einzelnen: 17 1. Die Talstraße wurde planerisch erstmalig im „Baulinienplan entlang der Z Straße“ aus dem Jahr 1933 ausgewiesen. Dieser Bebauungsplan enthielt beidseitige Baulinien entlang der Tstraße im Abschnitt zwischen der Sallee und ca. 20 m östlich des Wwegs und sah einen Ausbau der Tstraße in einer Breite von 11 m vor. Bei dem in den 60er Jahren begonnenen und 1977 abgeschlossenen ersten technischen Ausbau wurde die Tstraße jedoch nur mit einer Breite von 6,5 m (Fahrbahn 5 m, südlicher Gehweg 1,5 m) hergestellt. Da § 125 Abs. 1 BBauG für die Herstellung von Straßen als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung nicht nur das Vorhandensein eines Bebauungsplans voraussetzte, sondern auch die Ausrichtung an dessen Festsetzungen, stand ein erhebliches Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Ortsbauplans - wie im vorliegenden Fall - einer erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, die zum Entstehen der Beitragspflicht hätte führen können, entgegen. Die Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 Abs. 1 BBauG war nach damaliger Rechtslage auch nicht abdingbar oder - ohne Planänderung - heilbar. Damit war der Gemeinderat auch rechtlich nicht befugt, durch einen Beschluss das Entstehen der Beitragspflicht herbeizuführen. Hinzu kommt, dass der entsprechende Gemeinderatsbeschluss - wie sich aus der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 02.11.1978 ergibt - sachlich unrichtig ist, denn er stellt formell eine „ortsplanmäßige Herstellung“ der Erschließungsanlage fest, die offensichtlich - wegen erheblicher Abweichung vom Ortsbauplan - nicht vorlag. 18 Der Erlass früherer Beitragsbescheide hindert die streitgegenständliche Beitragserhebung nicht. Auch wenn der Kläger oder sein Rechtsvorgänger für das streitgegenständliche Grundstück Z Straße im Jahr 1978 einen Beitragsbescheid erhalten hat, waren frühere Beitragsbescheide für die Tstraße rechtswidrig und führten mangels erstmaliger endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage nicht zu einem Erlöschen des Beitragsanspruchs. Im bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht gelten die Vorschriften der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht, da die §§ 127 ff. BauGB nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anordnen, dass die Gemeinden einen entstandenen Beitragsanspruch bis zu dessen Erlöschen in vollständigem Umfang ausschöpfen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92/87 - NVwZ 1989, 159). Dieses bundesrechtliche Gebot schließt nicht nur die Auffassung aus, der Eintritt der Bestandskraft eines seinem Regelungsgehalt nach einen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch nicht voll ausschöpfenden Heranziehungsbescheids könne zur Beendigung eines Beitragsschuldverhältnisses führen, sondern es zwingt überdies zu der Annahme, ein solches Schuldverhältnis ende erst in dem Zeitpunkt in dem - aus welchen Gründen auch immer - der Beitragsanspruch selbst erlischt. Daran vermag ein „Beitragsbescheid“ und dessen Bestandskraft nichts zu ändern; die Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses ist einer Regelung durch den Beitragsbescheid entzogen. Wenn aber die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheids, mit dem ein zu niedriger Erschließungsbeitrag verlangt worden ist, einer Nacherhebung durch einen weiteren Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruchs gefordert wird, nicht entgegensteht, gilt für die vorliegende Fallkonstellation, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung 1978 eine sachliche Beitragspflicht noch nicht vorlag, Entsprechendes. Auch in diesem Fall steht die bestandskräftige - rechtswidrige - Heranziehung der Entstehung zu einem Beitrag der erstmaligen Beitragspflicht durch den streitgegenständlichen Ausbau in den 90er Jahren nicht entgegen. Die Gesichtspunkte des Bestandsschutzes haben insoweit hinter dem Ziel der Beitragsgerechtigkeit, d. h. der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung zurückzutreten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.05.2003 - 2 S 446/02 - VBlBW 2003, 440). Hier stellt sich allein die Frage, ob die betroffenen Anlieger trotz der Bestandskraft der damaligen Heranziehungsbescheide einen Rechtsanspruch auf Bescheidaufhebung und Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge haben, wobei im vorliegenden Fall dem Kläger eine Rückerstattung in Form einer Anrechnung als „Vorausleistung“ gewährt wurde. Damit ist hinsichtlich der alten Beitragsbescheide auch für den vom Kläger geltend gemachten Vertrauensschutz kein Raum. 19 Auch mit Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG am 01.08.1979 hat die Tstraße nicht die rechtliche Qualität einer fertiggestellten Erschließungsanlage erhalten. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Straße trotz Planunterschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar gewesen wäre. Daran fehlte es ersichtlich. Der Baulinienplan von 1933 sah eine beidseitig anbaubare Straße mit einer Gesamtbreite von 11 m vor. Angesichts der beidseitig festgesetzten Baulinien stellt die Herstellung einer lediglich 5 m breiten Fahrbahn und nur eines Gehwegs auf der Südseite eine so erhebliche Planunterschreitung dar, dass diese mit den Grundzügen der Planung nicht zu vereinbaren war. 20 2. Der Mitte der 80er Jahre begonnene und Ende der 90er Jahre abgeschlossene, nun abgerechnete „weitere“ Ausbau der Tstraße erfolgte aufgrund der gegenüber dem Baulinienplan von 1933 erheblich veränderten Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet nördlich Tstraße“ von 1982. Dieser sieht auf der Nordseite der Tstraße keine geschlossene Baulinie mehr, sondern eine Erweiterung und Aufgliederung der Anbaumöglichkeiten durch vier Stichstraßen (A, B, C und D) vor und reduziert die Straßenbreite der Tstraße von früher 11m auf 10 m. Die technische Verwirklichung des neuen Bebauungsplans wurde ab dem Jahr 1985 mit einer Verbreiterung der Tstraße von bisher 6,5 m auf 10 m begonnen. Nach einer längeren Pause wurde die erste Stichstraße D im Jahr 1992 fertig gestellt. Die Abschlussarbeiten an der Tstraße und die Anlegung der weiteren Stichstraßen A bis C fanden erst Ende der 90er Jahre statt. 21 Soweit der Kläger geltend macht, die technische Herstellung der Tstraße weiche in unzulässiger Weise von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab und beruhe auf einer mehrfachen nicht zulässigen Änderung des Bauprogramms, ist dem nicht zu folgen. Zwar enthält der Bebauungsplan von 1982 innerhalb des Plangebiets eine farbliche Abgrenzung der Flächen, welche als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen sind und innerhalb dieser Flächen sind Einzeichnungen zur Aufteilung in Straße, Gehweg und Parkstreifen vorhanden. Diese Einzeichnungen haben jedoch - im Gegensatz zur Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsflächen gegenüber den sonstigen Flächen im Plangebiet - mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage keinen Festsetzungscharakter (vgl. § 9 Ziffer 11 BauGB), sondern sind rein nachrichtlicher Natur. Das bedeutet, dass hiervon durch ein Bauprogramm, welches die tatsächlich beabsichtigte Ausführung konkretisiert, abgewichen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan Pflanzflächen im übrigen - wie öffentliche und private Grünflächen - ausdrücklich mit Satzung festgesetzt hat, keine Notwendigkeit, dies auch bei den Pflanzbeeten an den Einmündungen der Stickstraßen - also innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen - zu tun. Denn die Festsetzung von (sonstigen) Grünflächen sieht § 9 Ziffer 15 BauGB ausdrücklich vor, während die Untergliederung der Verkehrsflächen nach § 9 Ziffer 11 BauGB sowohl nach damaliger wie nach heutiger Rechtslage nur unter den engen, dort genannten Voraussetzungen, die hier nicht einschlägig sind, möglich war und ist. Die Aufteilung der Verkehrsflächen erfolgt damit bindend erst durch das Bauprogramm. Nun liegt bzgl. der Tstraße zwar ein förmliches Bauprogramm in Schriftform bezogen auf die gesamte Anlage nicht vor. Dies ist jedoch nicht notwendig, vielmehr muss nur dargelegt sein, dass die Herstellung durch eine Baufirma auf konkreten Handlungsanweisungen der Gemeinde beruht. Dies ist durch die für die einzelnen Bauabschnitte vorliegenden Detailausführungspläne geschehen. Hieraus ergibt sich - insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der Einmündungsbereiche der Stichstraßen - exakt das Bauprogramm für die Aufteilung in Straßenfläche, Gehweg, Parkstreifen und Pflanzbeete. Darüberhinaus hat die Beklagte das diesbezügliche Bauprogramm auch durch die bereits im Jahr 1992 erfolgte Fertigstellung der Stichstraße D - einschließlich der Anlegung der Pflanzstreifen - festgelegt, welches hinsichtlich der Aufteilung später für die anderen Stichstraßen übernommen wurde. Spätestens mit Abschluss der Arbeiten an der Stichstraße D lag somit sogar ein - nicht notwendigerweise erforderliches (s.o.) - förmliches Bauprogramm auch hinsichtlich der übrigen Straßen vor. Der Einwand des Klägers, dass man das Bauprogramm nach vollständiger Herstellung der Straßenflächen noch verändert hätte, um zum Nachteil des Klägers den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht zum verschieben, um eine Verjährung zu verhindern, ist damit widerlegt 22 Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Bauprogramm hinsichtlich des Einmündungsbereichs der Stichstraßen A bis C, welches durch die erste bereits 1992 hergestellte Stichstraße D festgelegt war (s.o.), erst mit Abschluss der Pflanzarbeiten der Fa. F im Jahr 1999 ausgeführt und erst durch Eingang der letzten Rechnung hierzu im Mai 1999 feststellbar war. Denn aus den insoweit auch nicht bestrittenen Rechnungen bezüglich der letzten Straßenbauarbeiten an den Stichstraßen A bis C geht hervor, dass die Begrenzungssteine für die Pflanzbeetsegmente erst Ende des Jahres 1998 vollständig technisch hergestellt waren. Damit kann dahinstehen, ob im Bereich der späteren Pflanzbeete bereits früher eine Begrünung oder Anpflanzungen vorhanden waren. Denn diese entsprachen noch nicht einer plangemäßen dem Bauprogramm entsprechenden Herstellung der Einmündungsbereiche der Stichstraßen, sondern stellten allenfalls ein Provisorium dar. Aus den Rechnungsordnern ergibt sich zudem, dass hierzu auch keine in die Kostenmasse eingegangenen Pflanzaufträge erteilt wurden. Zudem sieht § 14 Abs. 1 Ziff. 3 EBS für die flächenmäßigen Teilanlagen bei Straßen, Wegen und Plätzen - wozu im vorliegenden Fall auch die innerhalb der satzungsmäßig bestimmten Verkehrsflächen liegenden Pflanzbeete gehören - als Merkmal der endgültigen Herstellung vor, dass (solche zur Straße gehörenden) Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sein müssen. Hieraus ergibt sich, dass Reste einer etwa noch aus der Zeit vor dem Ausbau vorhandenen Begrünung oder Pflanzreste nicht ausreichend sind. Vielmehr muss es sich um gezielte, im Hinblick auf die Erfüllung des Bauprogramms vorgenommene Anpflanzungen handeln. Solche Anpflanzungen waren vor Erfüllung des Bauprogramms hinsichtlich der Begrenzungen der Pflanzsegmente weder sinnvoll möglich, noch von der Beklagten beabsichtigt. Deshalb musste die Kammer den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Ziff. 1 und 2 auch nicht nachgehen, denn abgesehen von den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der Bestimmtheit der Beweisanträge sind sie auch aus Rechtsgründen nicht erheblich, da eine Herstellung entsprechend dem Bauprogramm hinsichtlich der Pflanzbeete entsprechend den Vorgaben an Stichstraße D hätte erfolgen müssen, was wegen der fehlenden Begrenzung der Segmente nicht der Fall sein konnte (s.o.). Der Kläger geht auch fehl mit seinem Einwand, dass im Falle eines nicht förmlichen Bauprogramms der Herstellungszeitpunkt durch Nachpflanzungen in zeitlicher Hinsicht beliebig zu seinen Lasten nach hinten geschoben werden könnte. Dies ist gerade im vorliegenden Fall ersichtlich nicht geschehen, denn das Bauprogramm stand spätestens mit Fertigstellung der Stichstraße D auch für die Stichstraßen A bis C fest und wurde danach auch nicht mehr verändert (s.o.). 23 Im Übrigen sind die Beweisanträge Ziffer 1 und 2 auch deshalb rechtlich nicht erheblich, da es für die Herstellung nicht auf den technischen Herstellungszeitpunkt sondern den Zeitpunkt der Abrechenbarkeit ankommt, welcher regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung gegeben ist. Da es sich bei der gärtnerischen Gestaltung von zur Verkehrsanlage gehörenden Grünflächen um ein Herstellungsmerkmal handelt, sind diesbezügliche Rechnungen auch in die Kostenmasse einzubeziehen. Sämtliche die Stichstraßen A bis C betreffende Pflanzrechnungen der Fa. F sind jedoch erst im Jahr 1999 bei der Beklagten eingegangen. Dieser Zeitpunkt ist damit selbst dann maßgebend, wenn die eigentlichen Pflanzarbeiten schon früher stattgefunden hätten, wovon anhand der den Rechnungen beigefügten Rapportzettel allerdings auch nicht auszugehen ist. 24 3. Auch hinsichtlich der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten und deren Verteilung ist der angefochtene Bescheid in seiner letzten Fassung nach Teilabhilfe nicht zu beanstanden. Allerdings waren an den Nachweis, dass keine Maßnahmen doppelt hergestellt und abgerechnet wurden, besonders strenge Anforderungen zu stellen, da die Kostenmasse Rechnungen seit den 60er Jahren bis zum Jahr 1999 umfasst, welche sich auf verschiedene Ausbauphasen beziehen. Diese Anforderungen hat die Beklagte mit den nachgereichten Unterlagen, welche aufgrund der Aufklärungsverfügung der Kammer vom April 2008 gefertigt wurden, vollständig erfüllt. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sämtliche abgerechneten Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Tstraße dienten. 25 Hinsichtlich der Straßenbauarbeiten, der Entwässerungskosten und der Planungs- und Verwaltungskosten wurde dies vom Kläger auch nicht bestritten. Soweit er hinsichtlich der Pflanzrechnungen der Fa. F aus dem Jahr 1999 Einwendungen erhoben hat, ist diesen nicht zu folgen. Dies gilt auch, soweit bezüglich der schon im Jahr 1992 technisch hergestellten Stichstraße D nochmals Pflanzen und deren Anpflanzung in geringem Umfang im Jahr 1999 abgerechnet wurden. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass sie Bäume aus Schutz vor Beschädigungen bei allen Stichstraßen und in dem kleinen zur Verkehrsfläche gehörenden Pflanzsegment an der Wendeplatte erst nach vollständigem Abschluss der Straßenbauarbeiten gepflanzt hat. 26 Die Anlegung der Pflanzbeete an der Stichstraße D kann auch nicht isoliert betrachtet werden mit der Folge, dass mit Eingang der diesbezüglichen Rechnungen im Jahr 1994 die Kostenmasse insoweit gedeckelt gewesen wäre. Zwar gilt in Anwendung von § 128 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB, dass die erstmalige Herstellung einzelner Teileinrichtungen zu verschiedenen Zeitpunkten mit kostenbegrenzender Wirkung eintreten kann. Die Definition der Teileinrichtung im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne richtet sich nach der jeweiligen Satzung und umfasst bei befahrbaren Verkehrsanlagen nach § 14 Abs. 1 EBS die Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkflächen, Grünanlagen und Mischflächen. Dabei muss eine Teileinrichtung - hier Grünanlage - insgesamt fertiggestellt sein, um eine kostenbegrenzende Wirkung auszulösen. Hieran fehlt es bei einer Beschränkung der Fertigstellung auf eine von vier Stichstraßen ersichtlich. Damit konnte die Beklagte bis zum Abschluss der Pflanzbeete an den Stichstraßen A, B und C noch mit Einfluss in die Kostenmasse auch Pflanzungen an dem Segment der Wendeplatte und der Stichstraße D einbringen. Allerdings könnte fraglich sein, ob auch Ersatzpflanzungen für zwischenzeitlich eingegangene Bäume in die Kostenmasse einfließen dürfen, obwohl schon die Erstpflanzung hierin Eingang gefunden hat. Hiervon ist nach Überzeugung der Kammer im Fall der Abrechnung der Tstraße jedoch nicht auszugehen. Zum einen enthielten die Rechnungen aus dem Jahr 1994 bzgl. der Stichstraße D keine Bäume. Zum anderen ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Lichtbildern, dass mindestens 7 Bäume in den Pflanzbeeten im Jahr 2008 noch vorhanden sind. In den Rechnungen der Firma Fischer aus dem Jahr 1999 wurden jedoch lediglich 7 Bäume abgerechnet. Selbst wenn es sich teilweise bei den vorhandenen Bäumen inzwischen um Ersatzpflanzungen handeln sollte, wurden diese jedenfalls nicht erneut zu Lasten der Kostenmasse in Rechnung gestellt. Damit musste die Kammer auch dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisantrag Ziffer 3 nicht nachgehen. Denn es ist rechtlich unerheblich, ob sich bei den in den Pflanzsegmenten derzeit noch befindlichen Bäumen eine in Rechnung gestellte Winterlinde befindet. Damit ist angesichts des Zeitablaufs von 9 Jahren noch nicht in Frage gestellt, ob im Jahr 1999 von der Fa. F eine Winterlinde angepflanzt und zu Recht in Rechnung gestellt wurde. Zum anderen lässt sich entnehmen, dass Winterlinde und Spitzahorn durch die Fa. F in gleicher Höhe in Rechnung gestellt wurden. Damit wäre dem Kläger als beitragspflichtigem Anlieger auch kein kostenmäßiger Nachtteil entstanden, wenn im Jahr 1999 gar keine Winterlinde, sondern nur preisgleiche Spitzahornbäume angepflanzt worden wären. 27 Das Grundstück des Klägers ist trotz seiner Bezeichnung mit Z Straße auch fraglos von der Tstraße erschlossen, an welche es angrenzt. Dabei wurde bei der Verteilung des Aufwandes berücksichtigt, dass das Grundstück sowohl von der Tstraße als auch von der Gstraße erschlossen wird. Die Z Straße selbst wurde bei der Mehrfacherschließungsvergünstigung zu Recht nicht berücksichtigt, da es sich nicht um eine voll in der Baulast der Gemeinde stehende Straße handelt, wie sie die entsprechende Satzungsregelung nach § 12 Abs. 1 EBS erfordert. 28 Im übrigen wurden keine substantiierten Einwendungen hinsichtlich der Verteilung des Aufwands oder der Beitragshöhe erhoben. 29 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 31 Beschluss vom 25. Juni 2008 32 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf EUR 4.275,92 festgesetzt. Gründe 16 Soweit das Klagebegehren nach Teilabhilfe übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage ist im aufrecht erhaltenen Umfang zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er ist zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung - EBS - der Beklagten vom 11.10.1988 in der Fassung vom 29.07.1999, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Einwendungen erhoben wurden, zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Tstraße“ in der noch streitgegenständlichen Höhe von 4.270,63 EUR herangezogen worden. Gegen die Beitragsveranlagung kann insbesondere nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Erschließungsbeitragspflicht für die Tstraße bereits durch Baumaßnahmen in den 70er Jahren entstanden und aufgrund der damals ergangenen Beitragsbescheide endgültig abgerechnet worden ist oder zumindest unter Vertrauensschutzgründen nicht mehr geltend gemacht werden kann (1.). Auch der auf den Ausbau in den 90er Jahren bezogene Beitragsanspruch ist nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung verjährt, denn die sachliche Beitragspflicht für eine erstmalige endgültige Herstellung der Talstraße im Rechtssinne ist erst im Jahr 1999 entstanden (2.). Schließlich ist auch die Heranziehung der Höhe nach nicht zu beanstanden, denn sämtliche in die Berechnung nach Teilabhilfe noch eingeflossenen Kosten sind beitragsfähige Kosten und die Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke ist auch im Hinblick auf das mehrfach erschlossene Grundstück des Klägers nicht zu beanstanden (3.). Hierzu im Einzelnen: 17 1. Die Talstraße wurde planerisch erstmalig im „Baulinienplan entlang der Z Straße“ aus dem Jahr 1933 ausgewiesen. Dieser Bebauungsplan enthielt beidseitige Baulinien entlang der Tstraße im Abschnitt zwischen der Sallee und ca. 20 m östlich des Wwegs und sah einen Ausbau der Tstraße in einer Breite von 11 m vor. Bei dem in den 60er Jahren begonnenen und 1977 abgeschlossenen ersten technischen Ausbau wurde die Tstraße jedoch nur mit einer Breite von 6,5 m (Fahrbahn 5 m, südlicher Gehweg 1,5 m) hergestellt. Da § 125 Abs. 1 BBauG für die Herstellung von Straßen als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung nicht nur das Vorhandensein eines Bebauungsplans voraussetzte, sondern auch die Ausrichtung an dessen Festsetzungen, stand ein erhebliches Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Ortsbauplans - wie im vorliegenden Fall - einer erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, die zum Entstehen der Beitragspflicht hätte führen können, entgegen. Die Erfüllung des Planerfordernisses des § 125 Abs. 1 BBauG war nach damaliger Rechtslage auch nicht abdingbar oder - ohne Planänderung - heilbar. Damit war der Gemeinderat auch rechtlich nicht befugt, durch einen Beschluss das Entstehen der Beitragspflicht herbeizuführen. Hinzu kommt, dass der entsprechende Gemeinderatsbeschluss - wie sich aus der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 02.11.1978 ergibt - sachlich unrichtig ist, denn er stellt formell eine „ortsplanmäßige Herstellung“ der Erschließungsanlage fest, die offensichtlich - wegen erheblicher Abweichung vom Ortsbauplan - nicht vorlag. 18 Der Erlass früherer Beitragsbescheide hindert die streitgegenständliche Beitragserhebung nicht. Auch wenn der Kläger oder sein Rechtsvorgänger für das streitgegenständliche Grundstück Z Straße im Jahr 1978 einen Beitragsbescheid erhalten hat, waren frühere Beitragsbescheide für die Tstraße rechtswidrig und führten mangels erstmaliger endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage nicht zu einem Erlöschen des Beitragsanspruchs. Im bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht gelten die Vorschriften der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht, da die §§ 127 ff. BauGB nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anordnen, dass die Gemeinden einen entstandenen Beitragsanspruch bis zu dessen Erlöschen in vollständigem Umfang ausschöpfen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92/87 - NVwZ 1989, 159). Dieses bundesrechtliche Gebot schließt nicht nur die Auffassung aus, der Eintritt der Bestandskraft eines seinem Regelungsgehalt nach einen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch nicht voll ausschöpfenden Heranziehungsbescheids könne zur Beendigung eines Beitragsschuldverhältnisses führen, sondern es zwingt überdies zu der Annahme, ein solches Schuldverhältnis ende erst in dem Zeitpunkt in dem - aus welchen Gründen auch immer - der Beitragsanspruch selbst erlischt. Daran vermag ein „Beitragsbescheid“ und dessen Bestandskraft nichts zu ändern; die Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses ist einer Regelung durch den Beitragsbescheid entzogen. Wenn aber die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheids, mit dem ein zu niedriger Erschließungsbeitrag verlangt worden ist, einer Nacherhebung durch einen weiteren Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruchs gefordert wird, nicht entgegensteht, gilt für die vorliegende Fallkonstellation, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung 1978 eine sachliche Beitragspflicht noch nicht vorlag, Entsprechendes. Auch in diesem Fall steht die bestandskräftige - rechtswidrige - Heranziehung der Entstehung zu einem Beitrag der erstmaligen Beitragspflicht durch den streitgegenständlichen Ausbau in den 90er Jahren nicht entgegen. Die Gesichtspunkte des Bestandsschutzes haben insoweit hinter dem Ziel der Beitragsgerechtigkeit, d. h. der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung zurückzutreten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.05.2003 - 2 S 446/02 - VBlBW 2003, 440). Hier stellt sich allein die Frage, ob die betroffenen Anlieger trotz der Bestandskraft der damaligen Heranziehungsbescheide einen Rechtsanspruch auf Bescheidaufhebung und Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge haben, wobei im vorliegenden Fall dem Kläger eine Rückerstattung in Form einer Anrechnung als „Vorausleistung“ gewährt wurde. Damit ist hinsichtlich der alten Beitragsbescheide auch für den vom Kläger geltend gemachten Vertrauensschutz kein Raum. 19 Auch mit Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG am 01.08.1979 hat die Tstraße nicht die rechtliche Qualität einer fertiggestellten Erschließungsanlage erhalten. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Straße trotz Planunterschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar gewesen wäre. Daran fehlte es ersichtlich. Der Baulinienplan von 1933 sah eine beidseitig anbaubare Straße mit einer Gesamtbreite von 11 m vor. Angesichts der beidseitig festgesetzten Baulinien stellt die Herstellung einer lediglich 5 m breiten Fahrbahn und nur eines Gehwegs auf der Südseite eine so erhebliche Planunterschreitung dar, dass diese mit den Grundzügen der Planung nicht zu vereinbaren war. 20 2. Der Mitte der 80er Jahre begonnene und Ende der 90er Jahre abgeschlossene, nun abgerechnete „weitere“ Ausbau der Tstraße erfolgte aufgrund der gegenüber dem Baulinienplan von 1933 erheblich veränderten Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet nördlich Tstraße“ von 1982. Dieser sieht auf der Nordseite der Tstraße keine geschlossene Baulinie mehr, sondern eine Erweiterung und Aufgliederung der Anbaumöglichkeiten durch vier Stichstraßen (A, B, C und D) vor und reduziert die Straßenbreite der Tstraße von früher 11m auf 10 m. Die technische Verwirklichung des neuen Bebauungsplans wurde ab dem Jahr 1985 mit einer Verbreiterung der Tstraße von bisher 6,5 m auf 10 m begonnen. Nach einer längeren Pause wurde die erste Stichstraße D im Jahr 1992 fertig gestellt. Die Abschlussarbeiten an der Tstraße und die Anlegung der weiteren Stichstraßen A bis C fanden erst Ende der 90er Jahre statt. 21 Soweit der Kläger geltend macht, die technische Herstellung der Tstraße weiche in unzulässiger Weise von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab und beruhe auf einer mehrfachen nicht zulässigen Änderung des Bauprogramms, ist dem nicht zu folgen. Zwar enthält der Bebauungsplan von 1982 innerhalb des Plangebiets eine farbliche Abgrenzung der Flächen, welche als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen sind und innerhalb dieser Flächen sind Einzeichnungen zur Aufteilung in Straße, Gehweg und Parkstreifen vorhanden. Diese Einzeichnungen haben jedoch - im Gegensatz zur Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsflächen gegenüber den sonstigen Flächen im Plangebiet - mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage keinen Festsetzungscharakter (vgl. § 9 Ziffer 11 BauGB), sondern sind rein nachrichtlicher Natur. Das bedeutet, dass hiervon durch ein Bauprogramm, welches die tatsächlich beabsichtigte Ausführung konkretisiert, abgewichen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan Pflanzflächen im übrigen - wie öffentliche und private Grünflächen - ausdrücklich mit Satzung festgesetzt hat, keine Notwendigkeit, dies auch bei den Pflanzbeeten an den Einmündungen der Stickstraßen - also innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen - zu tun. Denn die Festsetzung von (sonstigen) Grünflächen sieht § 9 Ziffer 15 BauGB ausdrücklich vor, während die Untergliederung der Verkehrsflächen nach § 9 Ziffer 11 BauGB sowohl nach damaliger wie nach heutiger Rechtslage nur unter den engen, dort genannten Voraussetzungen, die hier nicht einschlägig sind, möglich war und ist. Die Aufteilung der Verkehrsflächen erfolgt damit bindend erst durch das Bauprogramm. Nun liegt bzgl. der Tstraße zwar ein förmliches Bauprogramm in Schriftform bezogen auf die gesamte Anlage nicht vor. Dies ist jedoch nicht notwendig, vielmehr muss nur dargelegt sein, dass die Herstellung durch eine Baufirma auf konkreten Handlungsanweisungen der Gemeinde beruht. Dies ist durch die für die einzelnen Bauabschnitte vorliegenden Detailausführungspläne geschehen. Hieraus ergibt sich - insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der Einmündungsbereiche der Stichstraßen - exakt das Bauprogramm für die Aufteilung in Straßenfläche, Gehweg, Parkstreifen und Pflanzbeete. Darüberhinaus hat die Beklagte das diesbezügliche Bauprogramm auch durch die bereits im Jahr 1992 erfolgte Fertigstellung der Stichstraße D - einschließlich der Anlegung der Pflanzstreifen - festgelegt, welches hinsichtlich der Aufteilung später für die anderen Stichstraßen übernommen wurde. Spätestens mit Abschluss der Arbeiten an der Stichstraße D lag somit sogar ein - nicht notwendigerweise erforderliches (s.o.) - förmliches Bauprogramm auch hinsichtlich der übrigen Straßen vor. Der Einwand des Klägers, dass man das Bauprogramm nach vollständiger Herstellung der Straßenflächen noch verändert hätte, um zum Nachteil des Klägers den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht zum verschieben, um eine Verjährung zu verhindern, ist damit widerlegt 22 Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Bauprogramm hinsichtlich des Einmündungsbereichs der Stichstraßen A bis C, welches durch die erste bereits 1992 hergestellte Stichstraße D festgelegt war (s.o.), erst mit Abschluss der Pflanzarbeiten der Fa. F im Jahr 1999 ausgeführt und erst durch Eingang der letzten Rechnung hierzu im Mai 1999 feststellbar war. Denn aus den insoweit auch nicht bestrittenen Rechnungen bezüglich der letzten Straßenbauarbeiten an den Stichstraßen A bis C geht hervor, dass die Begrenzungssteine für die Pflanzbeetsegmente erst Ende des Jahres 1998 vollständig technisch hergestellt waren. Damit kann dahinstehen, ob im Bereich der späteren Pflanzbeete bereits früher eine Begrünung oder Anpflanzungen vorhanden waren. Denn diese entsprachen noch nicht einer plangemäßen dem Bauprogramm entsprechenden Herstellung der Einmündungsbereiche der Stichstraßen, sondern stellten allenfalls ein Provisorium dar. Aus den Rechnungsordnern ergibt sich zudem, dass hierzu auch keine in die Kostenmasse eingegangenen Pflanzaufträge erteilt wurden. Zudem sieht § 14 Abs. 1 Ziff. 3 EBS für die flächenmäßigen Teilanlagen bei Straßen, Wegen und Plätzen - wozu im vorliegenden Fall auch die innerhalb der satzungsmäßig bestimmten Verkehrsflächen liegenden Pflanzbeete gehören - als Merkmal der endgültigen Herstellung vor, dass (solche zur Straße gehörenden) Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sein müssen. Hieraus ergibt sich, dass Reste einer etwa noch aus der Zeit vor dem Ausbau vorhandenen Begrünung oder Pflanzreste nicht ausreichend sind. Vielmehr muss es sich um gezielte, im Hinblick auf die Erfüllung des Bauprogramms vorgenommene Anpflanzungen handeln. Solche Anpflanzungen waren vor Erfüllung des Bauprogramms hinsichtlich der Begrenzungen der Pflanzsegmente weder sinnvoll möglich, noch von der Beklagten beabsichtigt. Deshalb musste die Kammer den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Ziff. 1 und 2 auch nicht nachgehen, denn abgesehen von den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der Bestimmtheit der Beweisanträge sind sie auch aus Rechtsgründen nicht erheblich, da eine Herstellung entsprechend dem Bauprogramm hinsichtlich der Pflanzbeete entsprechend den Vorgaben an Stichstraße D hätte erfolgen müssen, was wegen der fehlenden Begrenzung der Segmente nicht der Fall sein konnte (s.o.). Der Kläger geht auch fehl mit seinem Einwand, dass im Falle eines nicht förmlichen Bauprogramms der Herstellungszeitpunkt durch Nachpflanzungen in zeitlicher Hinsicht beliebig zu seinen Lasten nach hinten geschoben werden könnte. Dies ist gerade im vorliegenden Fall ersichtlich nicht geschehen, denn das Bauprogramm stand spätestens mit Fertigstellung der Stichstraße D auch für die Stichstraßen A bis C fest und wurde danach auch nicht mehr verändert (s.o.). 23 Im Übrigen sind die Beweisanträge Ziffer 1 und 2 auch deshalb rechtlich nicht erheblich, da es für die Herstellung nicht auf den technischen Herstellungszeitpunkt sondern den Zeitpunkt der Abrechenbarkeit ankommt, welcher regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung gegeben ist. Da es sich bei der gärtnerischen Gestaltung von zur Verkehrsanlage gehörenden Grünflächen um ein Herstellungsmerkmal handelt, sind diesbezügliche Rechnungen auch in die Kostenmasse einzubeziehen. Sämtliche die Stichstraßen A bis C betreffende Pflanzrechnungen der Fa. F sind jedoch erst im Jahr 1999 bei der Beklagten eingegangen. Dieser Zeitpunkt ist damit selbst dann maßgebend, wenn die eigentlichen Pflanzarbeiten schon früher stattgefunden hätten, wovon anhand der den Rechnungen beigefügten Rapportzettel allerdings auch nicht auszugehen ist. 24 3. Auch hinsichtlich der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten und deren Verteilung ist der angefochtene Bescheid in seiner letzten Fassung nach Teilabhilfe nicht zu beanstanden. Allerdings waren an den Nachweis, dass keine Maßnahmen doppelt hergestellt und abgerechnet wurden, besonders strenge Anforderungen zu stellen, da die Kostenmasse Rechnungen seit den 60er Jahren bis zum Jahr 1999 umfasst, welche sich auf verschiedene Ausbauphasen beziehen. Diese Anforderungen hat die Beklagte mit den nachgereichten Unterlagen, welche aufgrund der Aufklärungsverfügung der Kammer vom April 2008 gefertigt wurden, vollständig erfüllt. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sämtliche abgerechneten Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Tstraße dienten. 25 Hinsichtlich der Straßenbauarbeiten, der Entwässerungskosten und der Planungs- und Verwaltungskosten wurde dies vom Kläger auch nicht bestritten. Soweit er hinsichtlich der Pflanzrechnungen der Fa. F aus dem Jahr 1999 Einwendungen erhoben hat, ist diesen nicht zu folgen. Dies gilt auch, soweit bezüglich der schon im Jahr 1992 technisch hergestellten Stichstraße D nochmals Pflanzen und deren Anpflanzung in geringem Umfang im Jahr 1999 abgerechnet wurden. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass sie Bäume aus Schutz vor Beschädigungen bei allen Stichstraßen und in dem kleinen zur Verkehrsfläche gehörenden Pflanzsegment an der Wendeplatte erst nach vollständigem Abschluss der Straßenbauarbeiten gepflanzt hat. 26 Die Anlegung der Pflanzbeete an der Stichstraße D kann auch nicht isoliert betrachtet werden mit der Folge, dass mit Eingang der diesbezüglichen Rechnungen im Jahr 1994 die Kostenmasse insoweit gedeckelt gewesen wäre. Zwar gilt in Anwendung von § 128 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB, dass die erstmalige Herstellung einzelner Teileinrichtungen zu verschiedenen Zeitpunkten mit kostenbegrenzender Wirkung eintreten kann. Die Definition der Teileinrichtung im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne richtet sich nach der jeweiligen Satzung und umfasst bei befahrbaren Verkehrsanlagen nach § 14 Abs. 1 EBS die Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkflächen, Grünanlagen und Mischflächen. Dabei muss eine Teileinrichtung - hier Grünanlage - insgesamt fertiggestellt sein, um eine kostenbegrenzende Wirkung auszulösen. Hieran fehlt es bei einer Beschränkung der Fertigstellung auf eine von vier Stichstraßen ersichtlich. Damit konnte die Beklagte bis zum Abschluss der Pflanzbeete an den Stichstraßen A, B und C noch mit Einfluss in die Kostenmasse auch Pflanzungen an dem Segment der Wendeplatte und der Stichstraße D einbringen. Allerdings könnte fraglich sein, ob auch Ersatzpflanzungen für zwischenzeitlich eingegangene Bäume in die Kostenmasse einfließen dürfen, obwohl schon die Erstpflanzung hierin Eingang gefunden hat. Hiervon ist nach Überzeugung der Kammer im Fall der Abrechnung der Tstraße jedoch nicht auszugehen. Zum einen enthielten die Rechnungen aus dem Jahr 1994 bzgl. der Stichstraße D keine Bäume. Zum anderen ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Lichtbildern, dass mindestens 7 Bäume in den Pflanzbeeten im Jahr 2008 noch vorhanden sind. In den Rechnungen der Firma Fischer aus dem Jahr 1999 wurden jedoch lediglich 7 Bäume abgerechnet. Selbst wenn es sich teilweise bei den vorhandenen Bäumen inzwischen um Ersatzpflanzungen handeln sollte, wurden diese jedenfalls nicht erneut zu Lasten der Kostenmasse in Rechnung gestellt. Damit musste die Kammer auch dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisantrag Ziffer 3 nicht nachgehen. Denn es ist rechtlich unerheblich, ob sich bei den in den Pflanzsegmenten derzeit noch befindlichen Bäumen eine in Rechnung gestellte Winterlinde befindet. Damit ist angesichts des Zeitablaufs von 9 Jahren noch nicht in Frage gestellt, ob im Jahr 1999 von der Fa. F eine Winterlinde angepflanzt und zu Recht in Rechnung gestellt wurde. Zum anderen lässt sich entnehmen, dass Winterlinde und Spitzahorn durch die Fa. F in gleicher Höhe in Rechnung gestellt wurden. Damit wäre dem Kläger als beitragspflichtigem Anlieger auch kein kostenmäßiger Nachtteil entstanden, wenn im Jahr 1999 gar keine Winterlinde, sondern nur preisgleiche Spitzahornbäume angepflanzt worden wären. 27 Das Grundstück des Klägers ist trotz seiner Bezeichnung mit Z Straße auch fraglos von der Tstraße erschlossen, an welche es angrenzt. Dabei wurde bei der Verteilung des Aufwandes berücksichtigt, dass das Grundstück sowohl von der Tstraße als auch von der Gstraße erschlossen wird. Die Z Straße selbst wurde bei der Mehrfacherschließungsvergünstigung zu Recht nicht berücksichtigt, da es sich nicht um eine voll in der Baulast der Gemeinde stehende Straße handelt, wie sie die entsprechende Satzungsregelung nach § 12 Abs. 1 EBS erfordert. 28 Im übrigen wurden keine substantiierten Einwendungen hinsichtlich der Verteilung des Aufwands oder der Beitragshöhe erhoben. 29 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 31 Beschluss vom 25. Juni 2008 32 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf EUR 4.275,92 festgesetzt.