Urteil
12 K 4319/07
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfe für therapeutische Leistungen ist nur dann zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der BVO und die anzuwendenden Gebührenordnungen erfüllt sind.
• Delegierte therapeutische Leistungen an nichtärztliches Personal sind grundsätzlich nicht als wahlärztliche Leistungen abrechenbar und damit nicht beihilfefähig.
• Frühere Einzelfallbewilligungen begründen keinen Vertrauensschutz gegen die Anwendung der Beihilfevorschriften.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für delegierte Musik-, Kunst- und Körpertherapie bei Wahlärztlicher Abrechnung • Beihilfe für therapeutische Leistungen ist nur dann zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der BVO und die anzuwendenden Gebührenordnungen erfüllt sind. • Delegierte therapeutische Leistungen an nichtärztliches Personal sind grundsätzlich nicht als wahlärztliche Leistungen abrechenbar und damit nicht beihilfefähig. • Frühere Einzelfallbewilligungen begründen keinen Vertrauensschutz gegen die Anwendung der Beihilfevorschriften. Der Kläger, beihilfeberechtigter Beamter, beantragte Erstattung von 3.448,46 EUR Aufwendungen aus dem stationären Aufenthalt seiner Tochter in einer psychosomatischen Klinik. Das Landesamt erkannte nur 1.540,62 EUR an und lehnte unter anderem die Kosten für Musik-, Kunst- und Körpertherapie ab mit dem Hinweis, diese seien nicht beihilfefähig. Der Kläger widersprach und machte geltend, die Therapien seien integraler Bestandteil einer ärztlich geleiteten multimodalen Psychotherapie und früher bereits ohne Abzug erstattet worden. Das Landesamt bestätigte die Ablehnung und verwies auf die Vorschriften der Beihilfeverordnung und Verwaltungshinweise, nach denen bestimmte Therapieformen und delegierte Leistungen nicht beihilfefähig seien. Der Kläger klagte daraufhin auf vollständige Anerkennung der Aufwendungen. Gerichtliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt; das Gericht stützte sich auf die vorgelegten Akten. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; kein Anspruch auf weitere Beihilfe. • Rechtliche Grundlage der Beurteilung ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO sowie die Anlage zur BVO und die anzuwendenden Gebührenordnungen; Beihilfefähigkeit richtet sich nach diesen Vorschriften. • Die streitigen Leistungen wurden von nichtärztlichem Personal (Musik-, Kunst- und Körperpsychotherapeuten) erbracht; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Ärzte die betreffenden Leistungen selbst erbracht hätten. • Nach § 4 Abs. 2 GOÄ dürfen Gebühren für Leistungen nur berechnet werden, wenn der Arzt die Leistung selbst erbracht hat oder diese unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung eigenverantwortlich mitgeprägt wurde; diese Voraussetzungen sind bei delegierten Therapien nicht erfüllt. • Wahlärztliche Leistungen sind nach § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ und § 17 KHEntgG grundsätzlich nur abrechenbar, wenn sie vom Arzt persönlich erbracht werden; die Delegation an nichtärztliches Personal führt zum Verlust der Abrechnungsfähigkeit als Wahlleistung. • Daher waren die in der Endrechnung ausgewiesenen Positionen, die auf Delegation an nichtärztliches Personal beruhen, nicht als wahlärztliche GOÄ-Leistungen abrechenbar und somit nicht beihilfefähig. • Ein früheres Erstattungsverhalten begründet keinen Anspruch oder Vertrauensschutz, soweit es von der Beihilfeverordnung abweicht; die Gewährung erfolgte im Einzelfall und kann nicht verallgemeinert werden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die beanstandeten Rechnungspositionen nicht beihilfefähig sind, weil sie von nichtärztlichem Personal erbracht und als wahlärztliche Leistungen abgerechnet wurden, was nach GOÄ und KHEntgG nicht zulässig ist; damit fehlt die rechtliche Grundlage für Erstattung. Frühere Einzelfallbewilligungen begründen keinen Vertrauensschutz gegen diese Anwendung der Beihilfevorschriften. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und lässt die Berufung nicht zu.