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Urteil

5 K 1081/06

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung. 2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am ... in E. geboren und wuchs mit seinen vier älteren Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Die Eltern stammen aus dem ländlichen Mittelanatolien. Der Vater verstarb, als der Kläger sechs Jahre alt war. Nach zwischenzeitlichem Besuch einer Schule für Erziehungshilfe schloss der Kläger Mitte des Jahres 2001 die Hauptschule ab, fand aber danach zunächst keinen Ausbildungsplatz. Er begann ein Berufsvorbereitungsjahr, welches er für Aushilfsjobs bei verschiedenen Arbeitgebern abbrach. Im Herbst 2003 nahm er eine Lehre als Kraftfahrzeuglackierer auf, die er infolge der Insolvenz des ausbildenden Unternehmens nach einem Jahr abbrechen musste. Im weiteren Verlauf, bis zu seiner Inhaftierung war der Kläger arbeitslos. Mit seinem Bruder, ..., verbindet den Kläger ein enges Verhältnis. Sie verbrachten öfters ihre Freizeit zusammen. Sie trieben Sport und machten traditionelle türkische Musik. 3 Der ledige Kläger lebte allein bei seiner Mutter, bis die ältere Schwester, ..., nach der Trennung von ihrem Ehemann im Juni 2004 wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrte. 4 Nachdem der Kläger vom Bürgermeisteramt E. zuvor einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten hatte (21.10.1997), wurde ihm am 28.01.2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. 5 Als noch Strafunmündiger wurde er wegen seines aggressiven Verhaltens mehrfach straffällig. Daher wurde er in das Initiativprogramm „Jugendliche Intensivtäter“ aufgenommen. 6 Strafrechtlich in Erscheinung trat der Kläger zunächst durch eine Verurteilung des Amtsgerichts E. vom 01.02.2001 wegen gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde ein sozialer Trainingskurs auferlegt. Am 11.04.2005 wurde der Kläger vom Landgericht S. wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren verurteilt (Az.: ..., rechtskräftig seit 19.04.2005). In dieser Sache wurde der Kläger am 13.10.2004 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Haft. In einem weiteren Verfahren wegen Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft S. am 28.06.2005 im Hinblick auf die obige Verurteilung von der Strafverfolgung aufgrund von § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. 7 Mit Schreiben vom 26.10.2004 gab das Regierungspräsidium S. dem Kläger Gelegenheit, sich zu einer möglichen Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung zu äußern. Er nahm durch Schreiben vom 03.12.2005 Stellung. Am 05.12.2005 wurde im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG das Regierungspräsidium T. als unabhängige Stelle eingeschaltet. Eine Stellungnahme des Klägers wurde nicht abgegeben. 8 Mit Verfügung vom 01.02.2006 - dem Kläger zugestellt am 02.02.2006 - wies das Regierungspräsidium S. den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an; die Abschiebung wurde ihm auf den Zeitpunkt der Haftentlassung angekündigt. 9 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen des Innehabens einer Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 von einem Fall der Ermessensausweisung bei besonderem Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 55 AufenthG aus ausschließlich spezialpräventiven Gründen auszugehen sei. Der Kläger habe aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht S. vom 11.04.2005 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren den Tatbestand des § 55 Abs. 1 AufenthG erfüllt, weil sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtige, indem er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen begangen habe (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), so dass er aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne. Es lägen hinreichend schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die eine Ausweisung erforderlich machten und die den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AufenthG überwänden. Denn bei Würdigung des Lebenslaufs des Klägers und seiner kriminellen Energie, die durch die rechtskräftig abgeurteilte Straftat und seine Vorstrafen zum Ausdruck gekommen sei, bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr dahingehend, dass der Kläger ähnlich gelagerte schwerwiegende Straftaten begehen werde. Dem Ausweisungsanlass komme ein besonderes Gewicht zu. Die Ausweisung sei das geeignete und erforderliche Mittel zur Gefahrenabwehr. Diese Gesichtspunkte würden auch die im Ermessenswege im Rahmen des § 55 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigenden gegenläufigen Belange des Klägers überlagern. 10 So schütze auch die Geburt und das Aufwachsen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht schlechthin vor einer Ausweisung, da angesichts seiner Straftat eine hohe und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm ausgehe. Der Allgemeinheit sei es im Interesse einer wirksamen Bekämpfung von Gewaltkriminalität nicht zumutbar, dass der Kläger durch einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet Gelegenheit erhalte, weitere Straftaten zu begehen. 11 Zwar sei berücksichtigt worden, dass von Urlaubsaufenthalten und der Staatsangehörigkeit abgesehen, nur geringe soziale Beziehungen zum Heimatland der Eltern bestünden. Dennoch sei durch seine Sozialisation als Ausländer der zweiten Generation davon auszugehen, dass er im Elternhaus mit den türkischen archaisch-patriarchalischen Strukturen vertraut sei und zumindest Grundkenntnisse der türkischen Sprache erworben habe, was durch das - bekannte - traditionelle türkische Musizieren unterstrichen werde. Daher werde er sich nach seiner Ausweisung in die türkischen Lebensverhältnisse trotz vermutlich anfänglicher bestehender Schwierigkeiten integrieren können, zumal er mit ca. 20 Jahren noch jung und dennoch reif genug sei, um ohne seine Familienangehörigen zurecht zu kommen. 12 Die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet hätten ihn nicht davon abhalten können, Straftaten zu begehen. Vielmehr hätten die Familienstrukturen sogar dazu geführt, dass der Kläger aus Gründen der Familienehre ein Kapitalverbrechen wie einen Mord begangen hatte. Daher sei kein Raum, dass die familiären Bindungen das bestehende Ermessen dahingehend reduzieren könnten, von einer Ausweisung abzusehen. 13 Zwar verfüge der Kläger über ein zu berücksichtigendes freies Zugangsrecht zum deutschen Arbeitsmarkt, doch würde dieses durch den spezialpräventiven Ausweisungszweck gerechtfertigt, zumal Art. 14 ARB 1/80 eine Ausweisung nicht verhindern könne. Außerdem würde dem Kläger angesichts seines Werdegangs keine abgesicherte wirtschaftliche Existenz genommen, da eine solche nie existiert habe. 14 Der Ausweisung stehe auch weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegen. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die persönlichen Beziehungen zur Familie sowie die Kenntnisse der Sprache und Lebensverhältnisse der Türkei ergeben bei Abwägung mit den öffentlichen Interessen einen zulässigen Eingriff in das Achtungsgebot. Der Kläger sei im Bundesgebiet auf ein Zusammenleben mit der Familie nicht angewiesen und habe darüber hinaus keine festen Bindungen. Wegen der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der konkreten Wiederholungsgefahr sei dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff in die Rechtspositionen des Klägers verhältnismäßig. Besondere Härten, die sich durch die Sperrwirkung der Ausweisungen ergeben sollten, könnten durch Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 2 AufenthG gemildert werden. 15 Schließlich könne sich der Kläger zwar auf Art. 3 Abs. 3 ENA berufen, dennoch dürfe er nach dieser Bestimmung ausgewiesen werden, weil hierfür besonders schwerwiegende Gründe vorlägen. 16 Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 02.03.2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart. 17 Der Kläger führt in seiner Klagebegründung aus, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ersichtlich seien. Zwar habe er eine schwere Tat begangen, doch sei diese ein so einschneidendes Erlebnis für ihn selbst gewesen, dass er künftig sein Leben von Grund auf ändern werde und unter Einfluss dieser Tat stehen werde. Er sei durch die Tat geläutert und habe sich mit ihr während der Haft auseinandergesetzt. Daher sei ihm eine positive Zukunftsprognose zu stellen, wie auch das jugendpsychiatrische Gutachten von Prof. ... belege. Eine konkrete Wiederholungsgefahr liege daher nicht vor. Die Tat sei zudem lediglich auf eine singuläre familiäre Krise zurückzuführen. 18 Auch komme er entgegen der Ansicht des Regierungspräsidiums in den Genuss des besonderen Ausweisungsschutzes des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und von Geburt an im Bundesgebiet lebe. Die verfügte Ausweisung sei auch deshalb unzulässig, da sie Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gerecht werde. Er habe ein inniges Verhältnis zu seiner Familie. Aufgrund der besonderen Familiensituation durch den frühen Tod seines Vaters sei das Verhältnis zu seinem Bruder ... besonders eng. Auch seien dadurch Reiferückstände entstanden, die es ihm unmöglich machten, in der Türkei alleine zurecht zu kommen. Überdies sei er hier geboren und aufgewachsen und daher ein faktischer Inländer im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Er habe keinen über die Staatsangehörigkeit hinausgehenden Bezug zur Türkei. Eine Einbürgerung wäre lediglich von einem formellen Antrag abhängig gewesen. Auch müsse er nach einer Abschiebung in die Türkei die Blutrache der Verwandten des Opfers befürchten. 19 Er gehe im Übrigen davon aus, dass es sich bei der Verfügung der Beklagten um einen Fall der Regelausweisung handele, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Der Kläger beantragt, 20 die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums S. vom 01.02.2006 aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie hält in ihrer Klageerwiderung daran fest, dass die persönlichen Belange des Klägers rechtlich zutreffend und konkret auf den Fall bezogen gewürdigt worden seien. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass familiäre Krisen anlässlich von Sorgen um seine Schwester und einer etwaigen künftigen Liebesbeziehung erneut vorkommen könnten, da der Kläger weiterhin den archaisch-patriarchalischen Traditionen der Türkei und einem entsprechenden Verständnis von „Familienehre“ verhaftet sei. Angesichts der durch die Schwere der Straftat des Klägers auch künftig gefährdeten Rechtsgüter sei die Verfügung verhältnismäßig. Auch liege im Übrigen keine Regelausweisung vor, sondern es sei von Anfang an eine Ermessensausweisung erfolgt. 24 Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er in der Haft regelmäßig Besuch von der Familie erhalte mit Ausnahme von seiner Schwester. Er habe in der Haft eine Lehre absolviert und den Realschulabschluss nachgeholt. 25 Auf Nachfrage zu seinen türkischen Sprachkenntnissen führte er aus, dass er perfekt türkisch spreche. Dadurch, dass er in der Vergangenheit häufig mit traditioneller türkischer Musik öffentlich aufgetreten sei, habe er auch eine regelmäßige Einkommensquelle gehabt. Er schäme sich für seine Tat. Während der Haft habe er eine andere Sicht der Dinge bekommen. Er habe sich deshalb auch einem Antiaggressionstraining unterziehen wollen. Dies sei jedoch im Hinblick auf seine gute Führung während der Haft von der Anstaltsleitung als nicht notwendig empfunden worden. Nach der Haft wolle er zu seiner Familie zurückkehren. 26 Die Vertreterin des Regierungspräsidiums führte am Ende der mündlichen Verhandlung aus, dass das Regierungspräsidium auch angesichts der in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen neuen Tatsachen und Bewertungen an dem bisherigen Ergebnis der Ermessensausübung nämlich der Ausweisung festhalten wolle. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Strafakte, der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums S. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Verfügung war nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE, 130, 20) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. 30 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger ein von seinem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA) 1981, 2 - im Folgenden: ARB 1/80) - zusteht. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung volljährig war (vgl. EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - Aydinli, NVwZ 2005, 1292). 31 Die streitgegenständliche Verfügung ist formell nicht zu beanstanden. Ein Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 6 a Abs. 1 AGVwGO entbehrlich. Es liegt auch kein Verfahrensverstoß nach Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221 EWG (ABl. 56 v. 04.04.1964, 850) vor. Nach dieser Vorschrift trifft, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen „außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“ vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei „diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist“ (vgl. EuGH v. 02.06.2005, Dörr und Ünal, NVwZ 2006, 72; BVerwG v. 09.08.2007 InfAuslR 2007, 431). Die Richtlinie 64/221 EWG ist allerdings erst mit Wirkung vom 30. April 2006 (siehe Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38 EG-Unionsbürgerrichtlinie, ABl. L 158 v. 30.04.2004) und damit nach Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung vom 01. Februar 2006 aufgehoben worden. 32 Diesem „Vier-Augen-Prinzip“ wurde dadurch genüge getan, dass das Regierungspräsidium S. das Regierungspräsidium T. als zuständige Stelle eingeschaltet hat und dieses nach rechtlicher Prüfung die beabsichtigte Ausweisung gebilligt hat (vgl. /34 der Verwaltungsakten). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorliegt (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 VBlBW 2007, 109). 33 Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. 34 1. Die Ausweisung des Klägers unterliegt nicht den materiellen Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 Lit. a) der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. 1 S. 1970). Zur Begründung schließt sich die Kammer der Rechtssprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 -) an, der in einem Vorlagebeschluss an den EuGH ausgeführt hat: 35 „Die Heranziehung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beruht jedoch darauf, dass nach Auffassung des EuGH die fraglichen Vorschriften des ARB 1/80 eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Art. 48 bis 50 EG bilden (EuGH, „Nazli“, a.a.O., RdNr. 54). Übertragbar sind daher nur Regelungen mit einem spezifischen Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Art. 28 RL 2004/38/EG weist einen solchen Bezug aber nicht mehr auf. Das Regelungskonzept der RL 2004/38/EG besteht gerade darin, die „bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts zu überwinden“ (RL 2004/38/EG, Erwägungsgrund Nr. 4); als Anknüpfungspunkt für Freizügigkeitsrechte wird daher nicht auf die Ausübung einzelner Grundfreiheiten abgestellt, sondern auf die Unionsbürgerschaft, die „der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein [sollte], wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen“ (RL 2004/38/EG, Erwägungsgrund Nr. 3). Auch die abgestufte Ausweisungsschutzregelung des Art. 28 RL 2004/38/EG weist daher keinen spezifischen Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auf, sondern gilt für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Recht auf Daueraufenthalt besitzen oder ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben. Das Recht auf Daueraufenthalt in Kapitel IV der Richtlinie knüpft explizit nicht an ein durch Grundfreiheiten vermitteltes Aufenthaltsrecht an, wozu Kapitel III der Richtlinie besondere Vorschriften enthält, sondern ausschließlich an die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG). 36 Die RL 2004/38/EG unterscheidet sich daher qualitativ von früheren gemeinschaftsrechtlichen Kodifikationen: Im Vordergrund steht nicht mehr die fortschreitende Ausgestaltung der Grundfreiheiten, sondern die Stärkung der Unionsbürgerschaft. So nennt auch der siebte Erwägungsgrund als Ziel des Rechts auf Daueraufenthalt, dass dieser das „Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt - einem grundlegenden Ziel der Union - beitragen“ soll. Auch der Zweck des Ausweisungsschutzes nach Art. 28 RL 2008/38/EG wird in den Erwägungsgründen ausschließlich aus Sicht der Unionsbürgerschaft definiert: „Daher sollte der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.“ (Erwägungsgrund Nr. 24). 37 Handelt es sich bei Art. 28 RL 2004/38/EG daher nicht mehr um eine Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern um eine Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft, kommt eine Übertragung auf die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht in Betracht (so im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Urteil vom 20.03.2008 - 10 BV 07.1856 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2008 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; vom 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007, 1445; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263; Hailbronner, a.a.O. Art. 14 ARB 1/80 Rn. 12 ff). 38 Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 „Dörr“, Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat. „Der Bürgerstatus symbolisiert den Charakter einer Gemeinschaft als Solidargemeinschaft und politische Schicksalsgemeinschaft“ (Kluth, in: Calliess/Ruffert, a.a.O. Art. 17 EGV Rn. 3). Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei besitzt diesen Charakter nicht (vgl. die beschränkten Ziele in Art. 2 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Amtsblatt Nr. 217 vom 29.12.1964 S. 3687). Das Assoziationsrecht nennt keine „Assoziationsbürgerschaft“ .“ 39 Auf die Frage, ob die Ausweisung mit Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38 Eu und § 6 Abs. 5 S. 3 FreizügG/EU vereinbar ist, kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Allerdings ist zu bemerken, dass nach Art. 28 Abs. 3 lit. a gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben, eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Versteht man weiter den Begriff der öffentlichen Sicherheit als gemeinschaftlichen Rechtsbegriff, der nicht einseitig durch einen einzelnen Mitgliedstaat bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 04.12.1974, 41/74 „von Duyn“ Slg. 1974, 1337, RdNr. 19 und v. 04.06.2002, C - 483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002 I-4781, RdNr. 48) und misst ihm vom Inhalt nur den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und wichtiger öffentlicher Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung zu, wäre im vorliegenden Fall diesen Voraussetzungen nicht Genüge getan (vgl. zum Ganzen Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ., v. 22. Juli 2008 - Az.: 13 S 1917/07 - RdNr. 25 ff. - bisher unveröffentlicht - und insbesondere auch Nieders. OVG, Urt. v. 27.03.2008, DVBl. 2008, 929). 40 2. Die Ausweisung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. 41 a) Da der Kläger als türkischer Staatsangehöriger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt, kommt nur eine Ermessensausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und § 55 AufenthG in Betracht (BVerwGE 121, 315) und zwar auch dann, wenn die Tatbestände der §§ 53, 54 AufenthG erfüllt sind. Der Kläger kann im vorliegenden Fall nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, da er im Bundesgebiet geboren wurde, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß, die nunmehr gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis weiter gilt und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und somit die Privilegierungstatbestände des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG erfüllt. 42 Denselben Anforderungen muss die Ausweisung nach Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. II 1959 S. 997) genügen (vgl. BVerwGE 101, 247). Nach dieser Regelung dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur wegen besonders schwerwiegender Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ausgewiesen werden. Im Hinblick auf die Übertragung der Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes auf die Beschränkung des Aufenthaltsrechts nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. EuGH v. 11.11.2004, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198; v. 02.06.2005, Dörr und Ünal, NVwZ 2006, 72) setzt eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000, Nazli, EuGRZ 2000, 50; v. 29.04.2004, Orfanopolus und Oliveri, NVwZ 2004, 1099). Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Betroffenen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt (vgl. EuGH v. 29.04.2004, Orfanopolus und Oliveri, a.a.O.; EGMR v. 22.03.2007, Maslov, InfAuslR 2007, 221, BVerfG v. 10.05.2007, NVwZ 2007, 946). Schließlich muss dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch eine individuelle Würdigung der Einzelumstände Rechnung getragen werden, die insbesondere die Rechtspositionen nach Art. 8 EMRK ausreichend berücksichtigt. 43 b) Diesen Anforderungen hält die angegriffene Entscheidung stand. Die Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens zu Ungunsten des Klägers ist aufgrund der nach Maßgabe der §§ 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die für und gegen die Ausweisung sprechenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt und abgewogen, alle Gesichtspunkte, die nach Lage der Dinge in die Ermessensentscheidung einzustellen waren, berücksichtigt und diese entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht gewertet. Hinsichtlich der nach § 55 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigenden Belange ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte diese unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hinreichend gewürdigt und auch in seine Entscheidung einbezogen hat. 44 aa) Zu Recht hat der Beklagte seine Verfügung damit gerechtfertigt, dass die Ausweisung nicht alleine wegen einer strafrechtlichen Verurteilung sondern wegen der Schwere der abgeurteilten Straftat unter einer damit einhergehenden konkreten Wiederholungsgefahr erfolgt und daraus wiederum ein hochrangiges öffentliches Interesse an einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet resultiert, d. h. besonders schwerwiegende Gründe zum Schutz der öffentlichen Ordnung vorliegen. Diese Gefahrenprognose des Beklagten ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beanstanden. Der Beklagte hat insoweit Gelegenheit zur Ergänzung von Ermessenserwägungen erhalten (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens bereits BVerwG, Urt. v. 28.06.2006 - Az.: 1 C 4/06 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 47 und BVerwGE 130, 20 ff.) und hält an seiner bisherigen Entscheidung fest. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch anzunehmen. Der Kläger wurde wegen Mordes nach § 211 StGB verurteilt. Dieser Mord geschah aus niederen Beweggründen, da der Täter in erster Linie zur Wiederherstellung seiner Ehre und der Ehre der Familie ... handelte. Es liegt ein Fall des „Ehrenmordes“ vor, wenn auch nicht in seiner klassischen Form (vgl. dazu Dietz, NJW 2006, 1385, Discher in GK-AufenthG, vor §§ 53 ff. RdNr. 12.191). Ein „Ehrenmord“ berührt ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft, denn der Täter verletzt elementare Regeln sozialen Zusammenlebens, indem er einem anderen Menschen dessen Recht auf Leben abspricht und sich über ihn und die Rechtsordnung erhebt (BGH in NStZ 1995, 79; Dietz, NJW 2006, 1385). Er beruht im konkreten Fall auf einem archaischen und patriarchalischen Gesellschaftsbild, das die Frau nicht als gleichberechtigten Menschen anerkennt, sondern sie der vollständigen männlichen Kontrolle unterwirft und deshalb nicht mit der Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere der Achtung der Menschenwürde - im Einklang steht. In dieser Tradition wurde der Kläger erzogen, er hat sie ersichtlich auch verinnerlicht. Unabhängig hiervon war der Kläger bereits mehrfach im Bereich der Gewaltkriminalität aufgefallen, wie die Aufnahme in das Initiativprogramm „Jugendliche Intensivtäter“ noch als Strafunmündiger und die Verurteilung zu einem sozialen Trainingskurs wegen gefährlicher Körperverletzung im Februar 2001 durch das Amtsgericht E. belegen. Es bestehen bereits insoweit erhebliche Indizien für eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Gewaltdelikten. Auch diese frühere Straftat stand in Verbindung mit dem Verständnis des Klägers zum Rollenbild des muslimischen Mannes im Verhältnis zur Frau. Der Kläger hat sich im übrigen diese Erziehungsmaßregel nicht als Warnung dienen lassen und sein kriminelles Verhalten und Gewaltpotential sogar noch gesteigert. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm eine günstige Sozialprognose zu stellen sei, da er sich mit der Tat auseinandergesetzt habe und Reue zeige. Denn die Ursachen für das Gefährdungspotential haben sich in der Haft nicht verändert. 45 Hat wie hier das Strafgericht niedrige Beweggründe angenommen, weil der Täter die Verwerflichkeit des Mordes kannte, aber einem eigenen Ehrenkodex folgt, zeigt dies eine starke Identifikation mit den Wertvorstellungen seiner Heimat. Mit diesen wurde er erzogen, er hat sie trotz seines Aufenthalts in Deutschland verinnerlicht. Sie und nicht die konkrete Beziehung zum Opfer waren letztlich die Ursache des „Ehrenmordes“. So lange aber der Kläger in diesen und nicht in den unter dem Grundgesetz geltenden Maßstäben und sozialen Vorstellungen verhaftet ist, besteht die Gefahr, dass sie erneut sein Handeln bestimmen und zu neuen Rechtsverletzungen führen werden. Eine mögliche Folgetat braucht deshalb auch kein „Ehrenmord“ zu sein, es genügen neben Straftaten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität, auch weitere Straftaten aus einem traditionellen türkisch-muslimischen Ehrverständnis heraus. Dort wird die Ehre bereits dann verletzt, wenn ein Familienmitglied das „Ansehen“ der Familie verletzt, sich „unehrenhaft“ verhält. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch die über längere Zeit gehende erniedrigende Behandlung der Schwester zu betonen. 46 Da der Kläger ein Täter ist, dessen Antrieb aus stark verwurzelten patriarchalischen Vorstellungen kommt und diese innere Einstellung gegen Änderungen der äußeren Lebensumstände in der Regel relativ unempfindlich ist, muss schon eine tiefgreifende und grundlegende Läuterung mit einer endgültigen und nachvollziehbaren Abkehr von seinen archaischen Wertvorstellungen vorliegen, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (zur Höhe an das Maß der Verhaltensänderung zur Widerlegung der Gefahrenprognose vgl. Dietz, NJW 2006, 1385; Discher in: GK-AufenthG vor § 53 ff. RdNr. 1219.1). 47 Das erkennende Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass eine solche nicht stattgefunden hat. Denn die mehrfach bestätigte gute Führung oder eine Änderung seiner Lebensweise im Rahmen der Sondersituation in der Haft sowie die Behauptung einer Besserung nach der Haftentlassung vermögen einen innerlichen Wandel alleine nicht darzulegen. Im Gegenteil, da der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, dass er nach Haftende wieder in das Umfeld seiner türkischen (Groß-) Familie zurückkehren will und damit auch wieder mit den dort nach wie vor herrschenden archaisch-patriarchalischen Wertevorstellungen konfrontiert werden wird, gibt dies Anlass zur Befürchtung, dass der Kläger auch künftig aus Gründen der „Familienehre“ dem nach dem Grundgesetz maßgeblichen Rechte- und Wertehorizont zuwiderhandelt und sich hieraus Gewaltdelikte ergeben können. 48 bb) Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es für die Prognose, ob von dem Kläger im Falle seiner Entlassung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht im vorliegenden Fall keiner Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten. Der diesbezügliche Beweisantrag war schon deshalb abzulehnen, weil das Beweisthema, dass vom Kläger künftig keine Straftaten im Sinne einer erhöhten Wiederholungsgefahr zu erwarten sind, keine dem Beweis zugängliche Tatsache darstellt. Die Frage, ob von dem Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht, erfordert vielmehr eine grundsätzlich der tatrichterlichen Tätigkeit zuzuordnenden Prognose. Ein Sachverständigengutachten kann nicht an die Stelle dieser richterlichen Prognose treten, sondern nur eine Hilfestellung dafür bieten, vgl. BVerfG v. 23.09.1991, NJW 1992, 2344). Im vorliegenden Fall ist der Beweisantrag auch unsubstantiiert, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, aus welchen Gründen eine solche sachverständige Hilfestellung erforderlich sein sollte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, oder waren sonst ersichtlich, dass Ansätze für eine Abkehr von seinen bisherigen Wertevorstellungen vorliegen. Ein beanstandungsfreies Verhalten in der Haft reicht hierzu nicht , auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Erfahrungen in der Haft, etwa in der „Vater-Kind-Gruppe“. Das vom Kläger verneinte „latente Aggressionspotential“ konnte sich im Hinblick auf die vor allem im Hintergrund stehende archaisch-patriarchalische Werteordnung in der Haft naturgemäß nicht ausleben. Ohne signifikante und dauerhafte Abkehr hiervon, besteht von vornherein keine Veranlassung, die Wiederholungsgefahr nach Rückkehr in den Alltag und in die Familie in Frage zu Stellen. Aus diesem Grund sind die Stellungnahmen der Anstaltspsychologinnen nicht weiterführend. Der Beweisantrag trägt deshalb auch den Charakter eines Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweisantrags. 49 Der gestellte Hilfsbeweisantrag war deshalb abzulehnen. 50 cc) Das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegt auch das private Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland deutlich. Die Ausweisung des Klägers scheitert auch nicht an seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), ein in dieser Bestimmung aufgeführtes legitimes Ziel (Verteidigung der öffentlichen Ordnung und Verhinderung von Straftaten) verfolgt und in einer „demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist um dieses Ziel zu erreichen (vgl. EGMR NVwZ 2000, 1401). Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 MRK von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 01.03.2004, NVwZ 2004, 851, VGH Bad.-Württ., InfAuslR 2006, 326). 51 Richtig ist, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren wurde, hier aufgewachsen ist und seit über 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Dies schränkt das Ausweisungsermessen regelmäßig ein (vgl. BVerwGE 59, 112) und erfordert besonders schwerwiegende Gründe. Solche liegen jedoch angesichts der Schwere der verübten Straftat sowie der konkreten Gefahrenprognose vor. Angemessen berücksichtigt wurde dabei auch, dass dem Kläger bei einer Ausweisung in die Türkei anfängliche Schwierigkeiten begegnen werden. Diese erreichen indes erst dann eine erhebliche Schwelle, wenn mit einer gänzlichen Entwurzelung zu rechnen wäre (vgl. EGMR, Urt. v. 26.03.1992, [Beldjudi], InfAuslR 1993, 86). Damit ist jedoch nicht zu rechnen. Der Kläger hat die Bindungen zu seinem Herkunftsland nicht verloren, eine Entfremdung ist nicht festzustellen. Er wuchs bei seinen Eltern auf, lernte dort die Muttersprache. Der Kläger verfügt nicht nur über Grundkenntnisse, sondern über bessere bis ausgezeichnete Kenntnisse der türkischen Sprache. Er ist mit der heimatlichen Kultur und Traditionen vertraut, was sich auch darin manifestiert hat, dass er sich über Jahre hinweg intensiv mit traditioneller türkischer Musik befasst hat und häufig in diesem Zusammenhang auch öffentlich aufgetreten ist. Nachdem der Kläger auch eine Ausbildung im Rahmen der Haft erfolgreich absolviert hat, hat er auch noch aufgrund seines Alters das Potential, sich ohne unzumutbaren Aufwand in der Türkei sprachlich, kulturell, wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Er ist auch emotional der Türkei aufs engste verbunden, was sich zum Beispiel bei seinem bekundeten Sympathien für die Türkei anlässlich von Spielen der türkischen Fußballnationalmannschaft gezeigt hat. Die Behauptung, er habe keinen über die Staatsangehörigkeit hinausgehenden Bezug zur Türkei, trifft deshalb nicht zu. Er ist kein „faktischer Inländer“. 52 Die Gesamtschau der vorliegenden Einzelumstände ergibt indes, dass im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers ein deutlich höheres Gewicht beizumessen ist als dessen persönlichen Belangen. Gewichtige familiäre oder andere persönlichen Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen stehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Ausweisung nicht entgegen. Insbesondere ist der volljährige, ledige und kinderlose Kläger nicht auf die Lebenshilfe und Unterstützung der im Inland lebenden Familienmitglieder angewiesen. Die Auffälligkeit des Klägers im Bereich der Gewaltkriminalität dokumentiert zudem besonders deutlich die nicht vorhandene Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Auch eine dauerhafte Eingliederung in das Berufsleben liegt bisher nicht vor. Wirtschaftliche Bindungen des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland von Gewicht liegen nicht vor. Zwar verfügt der Kläger über ein freies Zugangsrecht zum deutschen Arbeitsmarkt und hat inzwischen einen Realschulabschluss erworben. In der JVA P. erfolgte eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Gleichwohl liegt damit keine ausgeprägte wirtschaftliche Integration vor, dass etwa bei einer Ausweisung einer über lange Jahre aufgebauten wirtschaftlichen Existenz der Boden entzogen würde. Jedenfalls ist eine Ausweisung wegen der Schwere der Tat und der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und in Abwägung mit den wirtschaftlichen Bindungen des Klägers auch angemessen. Da der Kläger ledig und kinderlos ist, verbleiben als einzig relevante persönlichen Bindungen des Klägers diejenigen zu seiner Freundin, die ihn in der Haftanstalt besucht, sowie diejenigen zu seiner in E. lebenden Mutter sowie zu seinen vier älteren Geschwistern. Es ist auch zu erwarten, dass der Kläger - wie angekündigt - erneut in den Haushalt seiner Mutter zieht. Nicht verkannt wird dabei, dass die Familienverhältnisse durch den frühen Tod des Vaters Besonderheiten aufweist und der Kläger insbesondere zu seinem zweitältesten Bruder - wie auch von der mündlichen Verhandlung erkennbar -, ein besonderes Näheverhältnis pflegt. Der Kläger ist volljährig und wird bei Haftentlassung mit dann bald 30 Jahren ein Alter erreicht haben, in dem er dem Elternhaus entwachsen ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er auf die Lebenshilfe der Familie oder der Geschwister angewiesen wäre. 53 dd) Der Einwand des Klägers, er könne nach seiner Abschiebung möglicherweise Repressionen der Angehörigen des Opfers bis hin zur Blutrache ausgesetzt sein, ist zwar berücksichtigungsfähig, steht aber einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, zumal es hier an einem hinreichend substantiierten Vortrag für solche Gefahren fehlt. Gleichwohl wäre der Kläger nicht gezwungen, in die nähere Heimat seines Opfers zurückzukehren, sondern kann auch in andere Gebiete seines Heimatstaates ausweichen, um dort vor einer Verfolgung sicher zu sein. Schließlich kann er auch die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes in Anspruch nehmen, zumal auch die Bundesrepublik Deutschland keinen lückenlosen Schutz vor dem befürchteten Racheakt bieten könnte (vgl. BVerwGE 81, 356; Dietz NJW 2006, 1385; Discher, in GK AufenthG, vor §§ 53 ff. RdNr. 553). 54 ee) Dass der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung nicht bereits bei Erlass befristet hat, macht die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Die im deutschen Ausländerrecht angelegte Trennung zwischen der Ausweisung und der Befristung ihrer gesetzlichen Folgen ist mit der europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (vgl. EGMR vom 28.06.2007, Kaya, InfAuslR 2007, 325). Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat und der für ihn ungünstigen Gefahrenprognose sowie der noch bestehenden kulturellen Beziehungen zu seinem Heimatland war es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. BVerwG v. 15.03.2005, NVwZ 2005, 1074). 55 3. Schließlich begegnet die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. 56 Auch die sonstigen Einwände des Klägers geben keinen Anlass an der Rechtmäßigkeit der Verfügung zu zweifeln. 57 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 58 Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage des Umfangs der Anwendung des Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige und ggf. ihre Auslegung hinsichtlich der „öffentlichen Sicherheit“ grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gründe 28 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums S. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Verfügung war nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE, 130, 20) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. 30 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger ein von seinem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA) 1981, 2 - im Folgenden: ARB 1/80) - zusteht. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung volljährig war (vgl. EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - Aydinli, NVwZ 2005, 1292). 31 Die streitgegenständliche Verfügung ist formell nicht zu beanstanden. Ein Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 6 a Abs. 1 AGVwGO entbehrlich. Es liegt auch kein Verfahrensverstoß nach Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221 EWG (ABl. 56 v. 04.04.1964, 850) vor. Nach dieser Vorschrift trifft, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen „außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“ vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei „diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist“ (vgl. EuGH v. 02.06.2005, Dörr und Ünal, NVwZ 2006, 72; BVerwG v. 09.08.2007 InfAuslR 2007, 431). Die Richtlinie 64/221 EWG ist allerdings erst mit Wirkung vom 30. April 2006 (siehe Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38 EG-Unionsbürgerrichtlinie, ABl. L 158 v. 30.04.2004) und damit nach Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung vom 01. Februar 2006 aufgehoben worden. 32 Diesem „Vier-Augen-Prinzip“ wurde dadurch genüge getan, dass das Regierungspräsidium S. das Regierungspräsidium T. als zuständige Stelle eingeschaltet hat und dieses nach rechtlicher Prüfung die beabsichtigte Ausweisung gebilligt hat (vgl. /34 der Verwaltungsakten). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ein „dringender Fall“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorliegt (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 VBlBW 2007, 109). 33 Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. 34 1. Die Ausweisung des Klägers unterliegt nicht den materiellen Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 Lit. a) der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. 1 S. 1970). Zur Begründung schließt sich die Kammer der Rechtssprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 -) an, der in einem Vorlagebeschluss an den EuGH ausgeführt hat: 35 „Die Heranziehung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beruht jedoch darauf, dass nach Auffassung des EuGH die fraglichen Vorschriften des ARB 1/80 eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Art. 48 bis 50 EG bilden (EuGH, „Nazli“, a.a.O., RdNr. 54). Übertragbar sind daher nur Regelungen mit einem spezifischen Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Art. 28 RL 2004/38/EG weist einen solchen Bezug aber nicht mehr auf. Das Regelungskonzept der RL 2004/38/EG besteht gerade darin, die „bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts zu überwinden“ (RL 2004/38/EG, Erwägungsgrund Nr. 4); als Anknüpfungspunkt für Freizügigkeitsrechte wird daher nicht auf die Ausübung einzelner Grundfreiheiten abgestellt, sondern auf die Unionsbürgerschaft, die „der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein [sollte], wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen“ (RL 2004/38/EG, Erwägungsgrund Nr. 3). Auch die abgestufte Ausweisungsschutzregelung des Art. 28 RL 2004/38/EG weist daher keinen spezifischen Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit auf, sondern gilt für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Recht auf Daueraufenthalt besitzen oder ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben. Das Recht auf Daueraufenthalt in Kapitel IV der Richtlinie knüpft explizit nicht an ein durch Grundfreiheiten vermitteltes Aufenthaltsrecht an, wozu Kapitel III der Richtlinie besondere Vorschriften enthält, sondern ausschließlich an die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG). 36 Die RL 2004/38/EG unterscheidet sich daher qualitativ von früheren gemeinschaftsrechtlichen Kodifikationen: Im Vordergrund steht nicht mehr die fortschreitende Ausgestaltung der Grundfreiheiten, sondern die Stärkung der Unionsbürgerschaft. So nennt auch der siebte Erwägungsgrund als Ziel des Rechts auf Daueraufenthalt, dass dieser das „Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt - einem grundlegenden Ziel der Union - beitragen“ soll. Auch der Zweck des Ausweisungsschutzes nach Art. 28 RL 2008/38/EG wird in den Erwägungsgründen ausschließlich aus Sicht der Unionsbürgerschaft definiert: „Daher sollte der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.“ (Erwägungsgrund Nr. 24). 37 Handelt es sich bei Art. 28 RL 2004/38/EG daher nicht mehr um eine Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern um eine Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft, kommt eine Übertragung auf die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht in Betracht (so im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Urteil vom 20.03.2008 - 10 BV 07.1856 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2008 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; vom 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007, 1445; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263; Hailbronner, a.a.O. Art. 14 ARB 1/80 Rn. 12 ff). 38 Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 „Dörr“, Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat. „Der Bürgerstatus symbolisiert den Charakter einer Gemeinschaft als Solidargemeinschaft und politische Schicksalsgemeinschaft“ (Kluth, in: Calliess/Ruffert, a.a.O. Art. 17 EGV Rn. 3). Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei besitzt diesen Charakter nicht (vgl. die beschränkten Ziele in Art. 2 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Amtsblatt Nr. 217 vom 29.12.1964 S. 3687). Das Assoziationsrecht nennt keine „Assoziationsbürgerschaft“ .“ 39 Auf die Frage, ob die Ausweisung mit Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38 Eu und § 6 Abs. 5 S. 3 FreizügG/EU vereinbar ist, kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Allerdings ist zu bemerken, dass nach Art. 28 Abs. 3 lit. a gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben, eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Versteht man weiter den Begriff der öffentlichen Sicherheit als gemeinschaftlichen Rechtsbegriff, der nicht einseitig durch einen einzelnen Mitgliedstaat bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 04.12.1974, 41/74 „von Duyn“ Slg. 1974, 1337, RdNr. 19 und v. 04.06.2002, C - 483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002 I-4781, RdNr. 48) und misst ihm vom Inhalt nur den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und wichtiger öffentlicher Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung zu, wäre im vorliegenden Fall diesen Voraussetzungen nicht Genüge getan (vgl. zum Ganzen Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ., v. 22. Juli 2008 - Az.: 13 S 1917/07 - RdNr. 25 ff. - bisher unveröffentlicht - und insbesondere auch Nieders. OVG, Urt. v. 27.03.2008, DVBl. 2008, 929). 40 2. Die Ausweisung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. 41 a) Da der Kläger als türkischer Staatsangehöriger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt, kommt nur eine Ermessensausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und § 55 AufenthG in Betracht (BVerwGE 121, 315) und zwar auch dann, wenn die Tatbestände der §§ 53, 54 AufenthG erfüllt sind. Der Kläger kann im vorliegenden Fall nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, da er im Bundesgebiet geboren wurde, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß, die nunmehr gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis weiter gilt und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und somit die Privilegierungstatbestände des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG erfüllt. 42 Denselben Anforderungen muss die Ausweisung nach Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. II 1959 S. 997) genügen (vgl. BVerwGE 101, 247). Nach dieser Regelung dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur wegen besonders schwerwiegender Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ausgewiesen werden. Im Hinblick auf die Übertragung der Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes auf die Beschränkung des Aufenthaltsrechts nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. EuGH v. 11.11.2004, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198; v. 02.06.2005, Dörr und Ünal, NVwZ 2006, 72) setzt eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000, Nazli, EuGRZ 2000, 50; v. 29.04.2004, Orfanopolus und Oliveri, NVwZ 2004, 1099). Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Betroffenen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt (vgl. EuGH v. 29.04.2004, Orfanopolus und Oliveri, a.a.O.; EGMR v. 22.03.2007, Maslov, InfAuslR 2007, 221, BVerfG v. 10.05.2007, NVwZ 2007, 946). Schließlich muss dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch eine individuelle Würdigung der Einzelumstände Rechnung getragen werden, die insbesondere die Rechtspositionen nach Art. 8 EMRK ausreichend berücksichtigt. 43 b) Diesen Anforderungen hält die angegriffene Entscheidung stand. Die Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens zu Ungunsten des Klägers ist aufgrund der nach Maßgabe der §§ 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die für und gegen die Ausweisung sprechenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt und abgewogen, alle Gesichtspunkte, die nach Lage der Dinge in die Ermessensentscheidung einzustellen waren, berücksichtigt und diese entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht gewertet. Hinsichtlich der nach § 55 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigenden Belange ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte diese unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hinreichend gewürdigt und auch in seine Entscheidung einbezogen hat. 44 aa) Zu Recht hat der Beklagte seine Verfügung damit gerechtfertigt, dass die Ausweisung nicht alleine wegen einer strafrechtlichen Verurteilung sondern wegen der Schwere der abgeurteilten Straftat unter einer damit einhergehenden konkreten Wiederholungsgefahr erfolgt und daraus wiederum ein hochrangiges öffentliches Interesse an einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet resultiert, d. h. besonders schwerwiegende Gründe zum Schutz der öffentlichen Ordnung vorliegen. Diese Gefahrenprognose des Beklagten ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beanstanden. Der Beklagte hat insoweit Gelegenheit zur Ergänzung von Ermessenserwägungen erhalten (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens bereits BVerwG, Urt. v. 28.06.2006 - Az.: 1 C 4/06 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 47 und BVerwGE 130, 20 ff.) und hält an seiner bisherigen Entscheidung fest. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch anzunehmen. Der Kläger wurde wegen Mordes nach § 211 StGB verurteilt. Dieser Mord geschah aus niederen Beweggründen, da der Täter in erster Linie zur Wiederherstellung seiner Ehre und der Ehre der Familie ... handelte. Es liegt ein Fall des „Ehrenmordes“ vor, wenn auch nicht in seiner klassischen Form (vgl. dazu Dietz, NJW 2006, 1385, Discher in GK-AufenthG, vor §§ 53 ff. RdNr. 12.191). Ein „Ehrenmord“ berührt ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft, denn der Täter verletzt elementare Regeln sozialen Zusammenlebens, indem er einem anderen Menschen dessen Recht auf Leben abspricht und sich über ihn und die Rechtsordnung erhebt (BGH in NStZ 1995, 79; Dietz, NJW 2006, 1385). Er beruht im konkreten Fall auf einem archaischen und patriarchalischen Gesellschaftsbild, das die Frau nicht als gleichberechtigten Menschen anerkennt, sondern sie der vollständigen männlichen Kontrolle unterwirft und deshalb nicht mit der Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere der Achtung der Menschenwürde - im Einklang steht. In dieser Tradition wurde der Kläger erzogen, er hat sie ersichtlich auch verinnerlicht. Unabhängig hiervon war der Kläger bereits mehrfach im Bereich der Gewaltkriminalität aufgefallen, wie die Aufnahme in das Initiativprogramm „Jugendliche Intensivtäter“ noch als Strafunmündiger und die Verurteilung zu einem sozialen Trainingskurs wegen gefährlicher Körperverletzung im Februar 2001 durch das Amtsgericht E. belegen. Es bestehen bereits insoweit erhebliche Indizien für eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Gewaltdelikten. Auch diese frühere Straftat stand in Verbindung mit dem Verständnis des Klägers zum Rollenbild des muslimischen Mannes im Verhältnis zur Frau. Der Kläger hat sich im übrigen diese Erziehungsmaßregel nicht als Warnung dienen lassen und sein kriminelles Verhalten und Gewaltpotential sogar noch gesteigert. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm eine günstige Sozialprognose zu stellen sei, da er sich mit der Tat auseinandergesetzt habe und Reue zeige. Denn die Ursachen für das Gefährdungspotential haben sich in der Haft nicht verändert. 45 Hat wie hier das Strafgericht niedrige Beweggründe angenommen, weil der Täter die Verwerflichkeit des Mordes kannte, aber einem eigenen Ehrenkodex folgt, zeigt dies eine starke Identifikation mit den Wertvorstellungen seiner Heimat. Mit diesen wurde er erzogen, er hat sie trotz seines Aufenthalts in Deutschland verinnerlicht. Sie und nicht die konkrete Beziehung zum Opfer waren letztlich die Ursache des „Ehrenmordes“. So lange aber der Kläger in diesen und nicht in den unter dem Grundgesetz geltenden Maßstäben und sozialen Vorstellungen verhaftet ist, besteht die Gefahr, dass sie erneut sein Handeln bestimmen und zu neuen Rechtsverletzungen führen werden. Eine mögliche Folgetat braucht deshalb auch kein „Ehrenmord“ zu sein, es genügen neben Straftaten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität, auch weitere Straftaten aus einem traditionellen türkisch-muslimischen Ehrverständnis heraus. Dort wird die Ehre bereits dann verletzt, wenn ein Familienmitglied das „Ansehen“ der Familie verletzt, sich „unehrenhaft“ verhält. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch die über längere Zeit gehende erniedrigende Behandlung der Schwester zu betonen. 46 Da der Kläger ein Täter ist, dessen Antrieb aus stark verwurzelten patriarchalischen Vorstellungen kommt und diese innere Einstellung gegen Änderungen der äußeren Lebensumstände in der Regel relativ unempfindlich ist, muss schon eine tiefgreifende und grundlegende Läuterung mit einer endgültigen und nachvollziehbaren Abkehr von seinen archaischen Wertvorstellungen vorliegen, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (zur Höhe an das Maß der Verhaltensänderung zur Widerlegung der Gefahrenprognose vgl. Dietz, NJW 2006, 1385; Discher in: GK-AufenthG vor § 53 ff. RdNr. 1219.1). 47 Das erkennende Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass eine solche nicht stattgefunden hat. Denn die mehrfach bestätigte gute Führung oder eine Änderung seiner Lebensweise im Rahmen der Sondersituation in der Haft sowie die Behauptung einer Besserung nach der Haftentlassung vermögen einen innerlichen Wandel alleine nicht darzulegen. Im Gegenteil, da der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, dass er nach Haftende wieder in das Umfeld seiner türkischen (Groß-) Familie zurückkehren will und damit auch wieder mit den dort nach wie vor herrschenden archaisch-patriarchalischen Wertevorstellungen konfrontiert werden wird, gibt dies Anlass zur Befürchtung, dass der Kläger auch künftig aus Gründen der „Familienehre“ dem nach dem Grundgesetz maßgeblichen Rechte- und Wertehorizont zuwiderhandelt und sich hieraus Gewaltdelikte ergeben können. 48 bb) Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es für die Prognose, ob von dem Kläger im Falle seiner Entlassung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht im vorliegenden Fall keiner Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten. Der diesbezügliche Beweisantrag war schon deshalb abzulehnen, weil das Beweisthema, dass vom Kläger künftig keine Straftaten im Sinne einer erhöhten Wiederholungsgefahr zu erwarten sind, keine dem Beweis zugängliche Tatsache darstellt. Die Frage, ob von dem Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht, erfordert vielmehr eine grundsätzlich der tatrichterlichen Tätigkeit zuzuordnenden Prognose. Ein Sachverständigengutachten kann nicht an die Stelle dieser richterlichen Prognose treten, sondern nur eine Hilfestellung dafür bieten, vgl. BVerfG v. 23.09.1991, NJW 1992, 2344). Im vorliegenden Fall ist der Beweisantrag auch unsubstantiiert, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, aus welchen Gründen eine solche sachverständige Hilfestellung erforderlich sein sollte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, oder waren sonst ersichtlich, dass Ansätze für eine Abkehr von seinen bisherigen Wertevorstellungen vorliegen. Ein beanstandungsfreies Verhalten in der Haft reicht hierzu nicht , auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Erfahrungen in der Haft, etwa in der „Vater-Kind-Gruppe“. Das vom Kläger verneinte „latente Aggressionspotential“ konnte sich im Hinblick auf die vor allem im Hintergrund stehende archaisch-patriarchalische Werteordnung in der Haft naturgemäß nicht ausleben. Ohne signifikante und dauerhafte Abkehr hiervon, besteht von vornherein keine Veranlassung, die Wiederholungsgefahr nach Rückkehr in den Alltag und in die Familie in Frage zu Stellen. Aus diesem Grund sind die Stellungnahmen der Anstaltspsychologinnen nicht weiterführend. Der Beweisantrag trägt deshalb auch den Charakter eines Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweisantrags. 49 Der gestellte Hilfsbeweisantrag war deshalb abzulehnen. 50 cc) Das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegt auch das private Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland deutlich. Die Ausweisung des Klägers scheitert auch nicht an seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), ein in dieser Bestimmung aufgeführtes legitimes Ziel (Verteidigung der öffentlichen Ordnung und Verhinderung von Straftaten) verfolgt und in einer „demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist um dieses Ziel zu erreichen (vgl. EGMR NVwZ 2000, 1401). Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 MRK von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 01.03.2004, NVwZ 2004, 851, VGH Bad.-Württ., InfAuslR 2006, 326). 51 Richtig ist, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren wurde, hier aufgewachsen ist und seit über 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Dies schränkt das Ausweisungsermessen regelmäßig ein (vgl. BVerwGE 59, 112) und erfordert besonders schwerwiegende Gründe. Solche liegen jedoch angesichts der Schwere der verübten Straftat sowie der konkreten Gefahrenprognose vor. Angemessen berücksichtigt wurde dabei auch, dass dem Kläger bei einer Ausweisung in die Türkei anfängliche Schwierigkeiten begegnen werden. Diese erreichen indes erst dann eine erhebliche Schwelle, wenn mit einer gänzlichen Entwurzelung zu rechnen wäre (vgl. EGMR, Urt. v. 26.03.1992, [Beldjudi], InfAuslR 1993, 86). Damit ist jedoch nicht zu rechnen. Der Kläger hat die Bindungen zu seinem Herkunftsland nicht verloren, eine Entfremdung ist nicht festzustellen. Er wuchs bei seinen Eltern auf, lernte dort die Muttersprache. Der Kläger verfügt nicht nur über Grundkenntnisse, sondern über bessere bis ausgezeichnete Kenntnisse der türkischen Sprache. Er ist mit der heimatlichen Kultur und Traditionen vertraut, was sich auch darin manifestiert hat, dass er sich über Jahre hinweg intensiv mit traditioneller türkischer Musik befasst hat und häufig in diesem Zusammenhang auch öffentlich aufgetreten ist. Nachdem der Kläger auch eine Ausbildung im Rahmen der Haft erfolgreich absolviert hat, hat er auch noch aufgrund seines Alters das Potential, sich ohne unzumutbaren Aufwand in der Türkei sprachlich, kulturell, wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Er ist auch emotional der Türkei aufs engste verbunden, was sich zum Beispiel bei seinem bekundeten Sympathien für die Türkei anlässlich von Spielen der türkischen Fußballnationalmannschaft gezeigt hat. Die Behauptung, er habe keinen über die Staatsangehörigkeit hinausgehenden Bezug zur Türkei, trifft deshalb nicht zu. Er ist kein „faktischer Inländer“. 52 Die Gesamtschau der vorliegenden Einzelumstände ergibt indes, dass im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers ein deutlich höheres Gewicht beizumessen ist als dessen persönlichen Belangen. Gewichtige familiäre oder andere persönlichen Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen stehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Ausweisung nicht entgegen. Insbesondere ist der volljährige, ledige und kinderlose Kläger nicht auf die Lebenshilfe und Unterstützung der im Inland lebenden Familienmitglieder angewiesen. Die Auffälligkeit des Klägers im Bereich der Gewaltkriminalität dokumentiert zudem besonders deutlich die nicht vorhandene Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Auch eine dauerhafte Eingliederung in das Berufsleben liegt bisher nicht vor. Wirtschaftliche Bindungen des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland von Gewicht liegen nicht vor. Zwar verfügt der Kläger über ein freies Zugangsrecht zum deutschen Arbeitsmarkt und hat inzwischen einen Realschulabschluss erworben. In der JVA P. erfolgte eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Gleichwohl liegt damit keine ausgeprägte wirtschaftliche Integration vor, dass etwa bei einer Ausweisung einer über lange Jahre aufgebauten wirtschaftlichen Existenz der Boden entzogen würde. Jedenfalls ist eine Ausweisung wegen der Schwere der Tat und der bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und in Abwägung mit den wirtschaftlichen Bindungen des Klägers auch angemessen. Da der Kläger ledig und kinderlos ist, verbleiben als einzig relevante persönlichen Bindungen des Klägers diejenigen zu seiner Freundin, die ihn in der Haftanstalt besucht, sowie diejenigen zu seiner in E. lebenden Mutter sowie zu seinen vier älteren Geschwistern. Es ist auch zu erwarten, dass der Kläger - wie angekündigt - erneut in den Haushalt seiner Mutter zieht. Nicht verkannt wird dabei, dass die Familienverhältnisse durch den frühen Tod des Vaters Besonderheiten aufweist und der Kläger insbesondere zu seinem zweitältesten Bruder - wie auch von der mündlichen Verhandlung erkennbar -, ein besonderes Näheverhältnis pflegt. Der Kläger ist volljährig und wird bei Haftentlassung mit dann bald 30 Jahren ein Alter erreicht haben, in dem er dem Elternhaus entwachsen ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er auf die Lebenshilfe der Familie oder der Geschwister angewiesen wäre. 53 dd) Der Einwand des Klägers, er könne nach seiner Abschiebung möglicherweise Repressionen der Angehörigen des Opfers bis hin zur Blutrache ausgesetzt sein, ist zwar berücksichtigungsfähig, steht aber einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, zumal es hier an einem hinreichend substantiierten Vortrag für solche Gefahren fehlt. Gleichwohl wäre der Kläger nicht gezwungen, in die nähere Heimat seines Opfers zurückzukehren, sondern kann auch in andere Gebiete seines Heimatstaates ausweichen, um dort vor einer Verfolgung sicher zu sein. Schließlich kann er auch die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes in Anspruch nehmen, zumal auch die Bundesrepublik Deutschland keinen lückenlosen Schutz vor dem befürchteten Racheakt bieten könnte (vgl. BVerwGE 81, 356; Dietz NJW 2006, 1385; Discher, in GK AufenthG, vor §§ 53 ff. RdNr. 553). 54 ee) Dass der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung nicht bereits bei Erlass befristet hat, macht die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Die im deutschen Ausländerrecht angelegte Trennung zwischen der Ausweisung und der Befristung ihrer gesetzlichen Folgen ist mit der europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (vgl. EGMR vom 28.06.2007, Kaya, InfAuslR 2007, 325). Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat und der für ihn ungünstigen Gefahrenprognose sowie der noch bestehenden kulturellen Beziehungen zu seinem Heimatland war es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. BVerwG v. 15.03.2005, NVwZ 2005, 1074). 55 3. Schließlich begegnet die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. 56 Auch die sonstigen Einwände des Klägers geben keinen Anlass an der Rechtmäßigkeit der Verfügung zu zweifeln. 57 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 58 Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage des Umfangs der Anwendung des Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige und ggf. ihre Auslegung hinsichtlich der „öffentlichen Sicherheit“ grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).