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Urteil

11 K 2454/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.05.2008, soweit die Widersprüche der Kläger gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis zurückgewiesen werden, werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jedoch selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine das Grundstück der Beigeladenen betreffende baurechtliche Entscheidung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis. 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... Straße 15 (Flst. Nr. ...). Das südlich angrenzende Grundstück ... Straße 13 steht im Eigentum der Klägerin zu 1 und südlich hieran grenzt das im Eigentum des Klägers zu 2 stehende Grundstück ... Straße 7. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Öderich“ vom 01.06.1984, der für die oben bezeichneten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Weiter sind nach Ziffer 1.8 der planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, in den nicht überbaubaren straßenabgewandten Grundstücksflächen bis maximal 15 cbm Brutto-Rauminhalt, jedoch pro Baugrundstück nur ein Gebäude zugelassen. 3 Westlich des Grundstücks ... Straße 15 schließt sich (im Außenbereich) das gleichfalls im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück Nr. ... an. Bereits mit Bescheid vom 13.05.1980 hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Erteilung eines von der Beigeladenen beantragten Bauvorbescheids für die Errichtung eines Pferdestalls und eines Pferdekoppelzauns auf dem Flurstück Nr. ... abgelehnt. Bei einer Baukontrolle am 05.11.1998 wurde vom Baukontrolleur des Landratsamts Rems-Murr-Kreis festgestellt, dass trotz des abgelehnten Bauvorbescheids der Pferdestall auf dem Flurstück Nr. ... errichtet wurde und die auf dem Grundstück ... Straße 15 befindliche Grenzgarage als Pferdestall für zwei Pferde genutzt wird. 4 Mit Bescheid vom 01.06.1999 untersagte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Beigeladenen die Nutzung der auf dem Grundstück ... Straße 15 stehenden Garage als Pferdestall und ordnete die Beseitigung des auf dem Flurstück Nr. ...stehenden Pferdestalls an. Die zunächst hierfür gesetzte Frist bis zum 01.06.2002 wurde vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis mehrmals verlängert, zuletzt mit Schreiben vom 26.06.2008 bis zum 01. Juni 2011. 5 Am 03.04.2007/04.04.2007 schlossen die Beigeladene und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Tierhaltung auf dem Grundstück ... Straße 15. Nach § 1 dieser Vereinbarung bestand bei Vertragsschluss auf dem Grundstück ... Straße 15 folgender Tierbestand: 9 Rabenkrähen, 56 Igel, 4 flugunfähige Greifvögel, 1 Rehbock, 2 Siebenschläfer, 1 blinde Amsel, 1 Wildente, 1 Elster, 2 Babyeichhörnchen, ca. 30 Tauben sowie 1 kranke Rassetaube. 6 Am 16.06.2006 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Voliere für fluguntaugliche Greifvögel auf dem Flurstück Nr. ... sowie für die bereits bestehenden zwei Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15. 7 Mit Schreiben vom 24.06.2006 brachte die Klägerin zu 1 Einwendungen vor und machte geltend, das Geschrei der Vögel führe zu einer Lärmbelästigung. Durch den meterhoch aufgetürmten Vogel- und Pferdemist entstehe eine Geruchsbelästigung. Dies habe gleichzeitig eine Belästigung durch Ungeziefer zur Folge. Ihr Grundstück werde durch die vielen Vögel stark verkotet. Der jetzige Tierbesatz sei eine Zumutung und Plage für die Angrenzer. 8 Der Kläger zu 2 gab in seinem Einwendungsscheiben vom 23.06.2006 an, die auf dem Grundstück ... Straße 15 einsitzenden Krähen lockten weitere wilde Krähen an. Die zahlreich gehaltenen Raubvögel auf dem Grundstück der Beigeladenen dezimierten die Singvögel im Baugebiet in erheblichem Maße. Ein Tierasyl mit einer derart großen Anzahl von Tieren könne nicht in einem Wohngebiet angesiedelt werden. 9 Mit Bescheid vom 29.11.2006 erteilte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Beigeladenen die Baugenehmigung für die auf dem Grundstück ... Straße 15 stehende Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm (Ziff. 1) sowie eine bis zum Ableben der vier vorhandenen Greifvögel befristete Baugenehmigung für die Erstellung der geplanten Greifvogel-Voliere auf Flurstück Nr. ... in stets widerruflicher Weise (Ziff. 3). Außerdem erteilte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis für die bestehende Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 42,42 cbm eine stets widerrufliche Duldung (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Voliere mit 40,85 cbm könne eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden. Diese Voliere sei planungsrechtlich zulässig und auch bauordnungsrechtliche Verstöße seien nicht gegeben. Die Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm halte zum Grundstück der Klägerin zu 1 lediglich einen Grenzabstand von ca. 1 m ein. Die Erteilung einer Baugenehmigung für diese Voliere scheide somit aus. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich dieser Voliere sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht angemessen. Sie werde deshalb stets widerruflich geduldet. Die Voliere auf dem Flurstück Nr. ... sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Aus naturschutzrechtlicher Sicht bestünden gegen die Greifvogel-Voliere keine Bedenken. Das Vorhaben sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen vertretbar. Die beiden Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 verstießen auch nicht gegen § 14 BauNVO. Nach den beigefügten Auflagen sei die Haltung und Fütterung von flugfähigen Tauben in diesen Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 unzulässig. Die Tierhaltung in den bestehenden Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 sei unter Beachtung der Auflagen und der Besatzdichtenvorgabe als gebietsverträglich anzusehen. 10 Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2006/29.12.2006 Widerspruch ein und brachten zur Begründung vor, die Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 seien in nicht überbaubarer Grundstücksfläche errichtet worden. Die Beigeladene betreibe eine Tierauffangstation, so dass es sich bei den Volieren nicht um untergeordnete Anlagen i.S.d. § 14 BauNVO handele. Die Tierhaltung und die Volieren auf dem Grundstück der Beigeladenen überschritten das Maß einer hinzunehmenden Hobbytierhaltung. Die gesamte Anlage widerspreche auch dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO. Das Absehen der Baurechtsbehörde von einer Beseitigung der Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm sei ermessensfehlerhaft. Die Greifvogel-Voliere könne nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden, da von diesem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Die Gesamtanlage stelle sich als Tierasyl dar. Die Volieren seien gut besetzt und auf dem Grundstück bewegten sich Pferde. Auch im Wohngebäude würden offensichtlich Wildtiere gehalten. Die Familie der Klägerin zu 1 sei schon von Rabenvögeln tätlich angegriffen worden. Von der Gesamtanlage der Beigeladenen gehe nicht nur eine unerträgliche Belästigung an Gerüchen und Lärm aus, sondern auch eine Gefahr für Leib und Leben. 11 Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 19.05.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, die bestehende Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm sei planungsrechtlich zulässig. Hierbei handele es sich um eine nach § 14 BauNVO untergeordnete Nebenanlage. Dabei sei abzustellen auf die drei Vogelvolieren, nicht aber auch auf die weitere Tierhaltung auf dem Baugrundstück. Deshalb könne nicht von einer Tierauffangstation ausgegangen werden. Durch die Untersagung von Freiflügen und die Begrenzung auf 25 flugunfähige Tauben in den Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 seien diese als untergeordnete Anlagen nach § 14 BauNVO anzusehen. Zwar überschreite die Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm die nach dem Bebauungsplan zulässige Größe. Hinsichtlich dieses Verstoßes sei jedoch zu Recht eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden. Die Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm halte vom Wohnhaus der Klägerin zu 1 einen Abstand von 22 m ein und sei deshalb auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Belästigungen durch freilaufende oder frei fliegende Vögel (Enten, Gänse, Tauben oder Rabenvögel) außerhalb der Volieren seien nicht zu berücksichtigen. Die Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm verstoße gegen Ziffer 1.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und halte auch den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin zu 1 nicht ein. Gleichwohl könne diese Voliere geduldet werden. Ein Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung setze eine hohe Intensität der Störung voraus, die vorliegend nicht gegeben sei. Bei dem Verstoß gegen den Bebauungsplan handele es sich um eine nicht nachbarschützende Festsetzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Die Abstandsvorschriften des § 5 LBO sollten die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung sowie den Brandschutz sicherstellen. Diese Belange würden durch die Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm jedoch nicht erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der Konstruktion dieser Voliere sei ein erhöhtes Brandrisiko nicht zu erwarten. Die Voliere sei vom Wohnhaus der Klägerin zu 1 auch 10 m entfernt, so dass die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung nicht beeinträchtigt würden. Die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Lärm- und Geruchsbelästigungen würden auch bei Einhaltung des Grenzabstandes nicht spürbar verringert. Die Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... sei nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen von dieser Voliere nicht aus. Sie habe einen Abstand von 26 m zum Wohnhaus der Klägerin zu 1 und einen Abstand von 58 m zum Wohnhaus des Klägers zu 2. Bei diesen Entfernungen seien unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigungen nicht zu erwarten. 12 Am 23.06.2008 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die auf dem Grundstück der Beigeladenen betriebene Tierauffangstation sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Eine dienende Funktion der Vogelvolieren sei nicht festzustellen und die Anlagen widersprächen auch dem Gebot der Rücksichtnahme. Abzustellen sei nicht auf die einzelnen Volieren, sondern auf die Gesamtanlage. Die Familie der Klägerin zu 1 sei von Rabenvögeln vom Grundstück der Beigeladenen tätlich angegriffen worden. Von den Anlagen ginge also auch eine Gefahr für Leib und Leben aus. Insgesamt lebten auf dem Grundstück der Beigeladenen derzeit ca. 250 Tiere. Bei dieser Dimension könne von einer gebietstypischen Kleintierhaltung keine Rede sein. Vor allem von den gehaltenen Vögeln gehe erheblicher Lärm aus. Der anfallende Pferdemist werde entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin zu 1 ausgebracht; er werde nicht untergegraben, sondern liege offen bis zur Verrottung da. Diese Misthaufen zögen in starkem Maße Fliegen und anderes Geziefer an. Der Gestank mache den Klägern eine Nutzung ihrer Gärten teilweise unmöglich. Auf dem Grundstück der Beigeladenen lebten auch zahlreiche flugfähige wilde Tauben. Die vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis ausgesprochene Duldung der vorhandenen Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm sei ermessensfehlerhaft. Es sei nicht zu erkennen, welche Rechtsgüter gegeneinander und untereinander abgewogen worden seien. Im Übrigen sei angesichts der erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen das Ermessen der Behörde auf Null reduziert. § 35 Abs. 2 BauGB biete keine Grundlage für die Genehmigung der Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. .... Von dieser Voliere gingen Lärmbelästigungen aus, die durch die Entfernung zu den Grundstücken der Kläger nicht gemildert würden und nicht hinzunehmen seien. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.05.2008 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. 18 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 19 Sie trägt vor, die Volieren auf dem Grundstück ... Straße 15 hätten bereits gestanden, als die Familie der Klägerin zu 1 das Grundstück ... Straße 13 gekauft habe. Sie kümmere sich um verwaiste und verletzte Wildtiere, da diese bei den Tierschutzvereinen nicht unterkommen könnten. Für sie sei es unmöglich, länger als zwei Stunden das Haus zu verlassen, da sie vorhandene Jungtiere alle zwei Stunden füttern müsse. Es treffe nicht zu, dass von den Volieren Gestank und viel Lärm ausgehe. Die von den Klägern genannte Stückzahl von 250 Tieren sei falsch. Derzeit lebten auf ihrem Grundstück 4 Greifvögel, 9 Raben, 1 Elster, 1 Pfau, 2 Hühner, 2 Zwerghähne, 6 Enten, 5 eigene Tauben, 6 Hasen und 6 Meerschweinchen. Der Pferdemist werde im Winter auf dem Grundstück ausgebracht und sei bis zum Frühling verrottet und grün zugewachsen. Auf die frei fliegenden Tauben habe sie keinerlei Einfluss. Von den Grundstücken der Kläger aus könnten die Vogelvolieren aufgrund des alten Baumbestandes nicht gesehen werden. Die gehaltenen Greifvögel machten keinen Lärm. Sie opfere jeden Tag 15 bis 18 Stunden für die Tiere, die kein Tierschutzverein versorgen könne. Alle Wildtiere würden nach ihrer Genesung wieder ausgewildert. 20 Der Berichterstatter hat am 29.09.2008 in ... Straße 15, B-R einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Augenscheinsprotokoll verwiesen. 21 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Bauakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 23 Die zulässigen Klagen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Regelungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.05.2008, soweit sie die diesbezüglichen Widersprüche der Kläger zurückweisen, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Demgegenüber werden die Kläger durch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 29.11.2006 enthaltene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. 24 Die gegen eine Baugenehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 enthaltene Baugenehmigung für die Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Kläger verstößt. 25 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Bauvorhaben (Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm) nach § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Öderich“ vom 01.06.1984. Der Bebauungsplan „Öderich“ setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. In dem Katalog der allgemein zulässigen Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sind Volieren nicht enthalten. 26 Die Zulässigkeit der Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm kann sich daher allenfalls aus § 14 Abs. 1 BauNVO ergeben. Dessen Voraussetzungen lagen und liegen jedoch nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in den Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Durch § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wird nur klargestellt, dass untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach der Wertung des Verordnungsgebers dem Nutzungszweck des Grundstücks oder des Gebiets im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999, BauR 2000, 73). Die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung setzt daher ebenso wie die aller übrigen Nebenanlagen und Einrichtungen zum einen voraus, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem räumlich-gegenständlichen Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, NJW 1977, 290 und Urt. v. 18.02.1983, BVerwGE 67, 23). Für Wohngebiete bedeutet dies, dass die Kleintierhaltung üblich und ungefährlich sein muss und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.1991, Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5; Beschl. v. 15.10.1993, NVwZ-RR 1994, 309 und Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O.). Zum anderen hängt die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung aber auch davon ab, dass sie nicht der Eigenart des Gebiets widersprechen. Es muss sich danach stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998, BRS 60 Nr. 65 und Beschl. v. 13.03.2003, NVwZ-RR 2003, 724). 27 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dabei darf entgegen der Ansicht des Landratsamts Rems-Murr-Kreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht isoliert nur die konkrete Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm in den Blick genommen werden. Eine solche Sicht verkennt, dass diese Voliere lediglich Teil der funktional einheitlichen Gesamtanlage (hier: Tierasylheim) ist. Andernfalls könnte ein Bauherr nicht daran gehindert werden, Schritt für Schritt bauliche Nebenanlagen für die Kleintierhaltung zu errichten, indem er sich jeweils darauf beruft, die Einzelvorhaben seien mit einer Wohnnutzung vereinbar und deshalb mit Blick auf § 14 Abs. 1 BauNVO als zulässig zu betrachten. Eine Beschränkung der baurechtlichen Prüfung auf die das Gesamtvorhaben nicht vollständig erfassenden Einzelteile scheidet somit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2002, BVerwGE 116, 169 = NuR 2002, 678; OVG Münster, Urt. v. 02.03.1999, BauR 2000, 81; VGH Bad.-Württ., Besch. v. 09.09.2002 - 8 S 1654/02 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris -). 28 Die Vielzahl der auf dem Grundstück der Beigeladenen gehaltenen Tiere und deren beim Augenschein festgestellten Lautäußerungen gewinnen ein solches Eigengewicht, dass sie sich dem Wohnen nicht mehr unterordnen, sondern als eigenständige Grundstücksnutzung daneben tritt. Dass der Tierbestand, der in § 1 der zwischen der Beigeladenen und dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über Tierhaltung aufgeführt ist, mit einer wohngebietsverträglichen Kleintierhaltung nicht mehr vereinbar ist, ist offenkundig. Aber auch die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte Tierhaltung auf dem Grundstück ... Straße 15 (2 Pferde, 9 Raben, 1 Elster, 1 Pfau, 2 Hähne, 5 Tauben, 6 Enten, 6 Hasen, 6 Meerschweinchen) sprengt den Rahmen einer im Wohngebiet herkömmlichen oder regional traditionell üblichen Form der Tierhaltung, die zur Wohnnutzung gehört (vgl. beispielhaft zur Pferdehaltung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.01.1988, BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.1982, BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, Urt. v. 06.11.1970, BRS 23 Nr. 39; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris -; zur Haltung von Hähnen und Hühnern OVG Münster, Beschl. v. 10.07.2002, BauR 2003, 66 und Beschl. v. 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331; OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris -). Darüber hinaus widerspricht die genehmigte Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm auf dem Grundstück ... Straße 15 auch der Eigenart des Baugebiets, in dem sich die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen befinden. Hierbei kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des einzelnen Baugebiets an. Bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter wurde festgestellt, dass in dem Baugebiet „Öderich“ keine sonstigen Nebenanlagen zur Hobbytierhaltung vorhanden sind. Dabei kann die bislang von der Beigeladenen praktizierte Tierhaltung, die nicht genehmigt ist, nicht als eine vorprägende Kleintierhaltung angesehen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998 a.a.O.). 29 Die Kläger werden durch die somit rechtswidrige Baugenehmigung für die Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm auch in eigenen Rechten verletzt. Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 und Urt. v. 28.04.2004, NVwZ 2004, 1244). Danach wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet ein seiner Art nach gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. An diesem Nachbarschutz nehmen die Kläger, deren Grundstücke sich unmittelbar neben demjenigen der Beigeladenen befindet, teil. Zwar führt die Randlage der Grundstücke der Kläger zum Außenbereich an sich zu einem verminderten Schutzmaßstab für die Wohnbebauung hinsichtlich derjenigen Immissionen, die von einer zulässigen Nutzung der Außenbereichsflächen herrühren; dies bedeutet jedoch nicht, dass wegen der Randlage gebietsunverträgliche Nutzungen auch innerhalb des Wohngebiets zulässig sind und von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331). 30 Da die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann abgewehrt werden kann, wenn der Nachbar durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000, NVwZ 2000, 679 und Urt. v. 28.04.2004 a.a.O.), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, welche Immissionen im Einzelnen von der Nutzung der genehmigten Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm ausgehen. 31 Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 ist gleichfalls rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung durch das Gericht. Zwar haben das Landratsamt Rems-Murr-Kreis und das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend erkannt, dass die bestehende Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 42,42 cbm nicht genehmigungsfähig ist. Soweit diesbezüglich der Erlass einer Beseitigungsanordnung abgelehnt wurde, ist diese Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft. Sowohl das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als auch das Regierungspräsidium Stuttgart haben verkannt, dass auch diese Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm mit § 14 BauNVO nicht vereinbar ist, diese Voliere somit gleichfalls gegen die Art der baulichen Nutzung verstößt und den Klägern diesbezüglich ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs zusteht; auf die Ausführungen hinsichtlich der genehmigten Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm kann verwiesen werden. Da § 14 BauNVO dem Nachbarn ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs gegen eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung gewährt, gilt dieser Abwehranspruch erst recht hinsichtlich der vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis ausgesprochenen Duldung. Ob den Klägern aufgrund des Verstoßes gegen die Art der baulichen Nutzung nicht nur ein Anspruch auf Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, sondern ein Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung zusteht, kann vorliegend offen bleiben, da die Kläger bislang einen Antrag auf Beseitigung nicht gestellt haben und deshalb auch in dem Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 ein Antrag der Kläger auf Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht beschieden wurde. 32 Die Klagen bleiben jedoch ohne Erfolg, soweit von den Klägern die Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 begehrt wird. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der im Außenbereich gelegenen Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Zwar spricht vieles dafür, dass die Greifvogelvoliere nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB hätte genehmigt werden dürfen, da sie höchstwahrscheinlich öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 beeinträchtigt (vgl. auch Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.08.1980 an die Beigeladene). Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Denn der Vorschrift des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kommt keine nachbarschützende Funktion zu, da diese Bestimmung ausschließlich auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange abstellt und eine Vorschrift zum Schutz öffentlicher Belange nicht dem Schutz privater Interessen dient. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kommt lediglich im Rahmen des in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983, ZfBR 1983, 139 = NVwZ 1983, 609 und Urt. v. 28.10.1993, NVwZ 1994, 686). 33 Das Rücksichtnahmegebot ist verletzt, wenn das Vorhaben der Beigeladenen nach Abwägung dessen, was dem Rücksichtnahmeverpflichteten einerseits und dem Rücksichtnahmebegünstigten andererseits zuzumuten ist, sich für den Letzteren nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als unzumutbar erweist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung sowie die Interessen des Nachbarn und das, was beiden billigerweise zuzumuten ist, sind dabei gegeneinander abzuwägen. 34 Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die genehmigte Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... das Rücksichtnahmegebot nicht zu Lasten der Kläger verletzt. Die Kläger haben beim Augenscheinstermin vorgetragen, von der Greifvogelvoliere gingen keine Beeinträchtigungen aus. Damit ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme schon nicht geltend gemacht mit der Folge, dass den Klägern ein Abwehrrecht gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 nicht zusteht. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. 36 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). 37 Beschluss vom 09. Oktober 2008 38 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 39 EUR 15.000,00 40 festgesetzt. Bei Nachbarklagen ist in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff) davon auszugehen, dass je Grundstück auf Klägerseite ein Einsatzstreitwert von 7500.- EUR anzunehmen ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorliegen. Bei Klagen mehrerer Nachbarn sind in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO die Werte der von den einzelnen Nachbarn verfolgten Interessen zusammenzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2001 - 8 S 2093/01). Gründe 22 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 23 Die zulässigen Klagen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Regelungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.05.2008, soweit sie die diesbezüglichen Widersprüche der Kläger zurückweisen, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Demgegenüber werden die Kläger durch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 29.11.2006 enthaltene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. 24 Die gegen eine Baugenehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 enthaltene Baugenehmigung für die Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Kläger verstößt. 25 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Bauvorhaben (Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm) nach § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Öderich“ vom 01.06.1984. Der Bebauungsplan „Öderich“ setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. In dem Katalog der allgemein zulässigen Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sind Volieren nicht enthalten. 26 Die Zulässigkeit der Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 40,85 cbm kann sich daher allenfalls aus § 14 Abs. 1 BauNVO ergeben. Dessen Voraussetzungen lagen und liegen jedoch nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in den Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Durch § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wird nur klargestellt, dass untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach der Wertung des Verordnungsgebers dem Nutzungszweck des Grundstücks oder des Gebiets im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999, BauR 2000, 73). Die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung setzt daher ebenso wie die aller übrigen Nebenanlagen und Einrichtungen zum einen voraus, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem räumlich-gegenständlichen Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, NJW 1977, 290 und Urt. v. 18.02.1983, BVerwGE 67, 23). Für Wohngebiete bedeutet dies, dass die Kleintierhaltung üblich und ungefährlich sein muss und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.1991, Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5; Beschl. v. 15.10.1993, NVwZ-RR 1994, 309 und Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O.). Zum anderen hängt die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung aber auch davon ab, dass sie nicht der Eigenart des Gebiets widersprechen. Es muss sich danach stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998, BRS 60 Nr. 65 und Beschl. v. 13.03.2003, NVwZ-RR 2003, 724). 27 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dabei darf entgegen der Ansicht des Landratsamts Rems-Murr-Kreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht isoliert nur die konkrete Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm in den Blick genommen werden. Eine solche Sicht verkennt, dass diese Voliere lediglich Teil der funktional einheitlichen Gesamtanlage (hier: Tierasylheim) ist. Andernfalls könnte ein Bauherr nicht daran gehindert werden, Schritt für Schritt bauliche Nebenanlagen für die Kleintierhaltung zu errichten, indem er sich jeweils darauf beruft, die Einzelvorhaben seien mit einer Wohnnutzung vereinbar und deshalb mit Blick auf § 14 Abs. 1 BauNVO als zulässig zu betrachten. Eine Beschränkung der baurechtlichen Prüfung auf die das Gesamtvorhaben nicht vollständig erfassenden Einzelteile scheidet somit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2002, BVerwGE 116, 169 = NuR 2002, 678; OVG Münster, Urt. v. 02.03.1999, BauR 2000, 81; VGH Bad.-Württ., Besch. v. 09.09.2002 - 8 S 1654/02 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris -). 28 Die Vielzahl der auf dem Grundstück der Beigeladenen gehaltenen Tiere und deren beim Augenschein festgestellten Lautäußerungen gewinnen ein solches Eigengewicht, dass sie sich dem Wohnen nicht mehr unterordnen, sondern als eigenständige Grundstücksnutzung daneben tritt. Dass der Tierbestand, der in § 1 der zwischen der Beigeladenen und dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über Tierhaltung aufgeführt ist, mit einer wohngebietsverträglichen Kleintierhaltung nicht mehr vereinbar ist, ist offenkundig. Aber auch die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte Tierhaltung auf dem Grundstück ... Straße 15 (2 Pferde, 9 Raben, 1 Elster, 1 Pfau, 2 Hähne, 5 Tauben, 6 Enten, 6 Hasen, 6 Meerschweinchen) sprengt den Rahmen einer im Wohngebiet herkömmlichen oder regional traditionell üblichen Form der Tierhaltung, die zur Wohnnutzung gehört (vgl. beispielhaft zur Pferdehaltung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.01.1988, BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.1982, BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, Urt. v. 06.11.1970, BRS 23 Nr. 39; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris -; zur Haltung von Hähnen und Hühnern OVG Münster, Beschl. v. 10.07.2002, BauR 2003, 66 und Beschl. v. 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331; OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris -). Darüber hinaus widerspricht die genehmigte Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm auf dem Grundstück ... Straße 15 auch der Eigenart des Baugebiets, in dem sich die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen befinden. Hierbei kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des einzelnen Baugebiets an. Bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter wurde festgestellt, dass in dem Baugebiet „Öderich“ keine sonstigen Nebenanlagen zur Hobbytierhaltung vorhanden sind. Dabei kann die bislang von der Beigeladenen praktizierte Tierhaltung, die nicht genehmigt ist, nicht als eine vorprägende Kleintierhaltung angesehen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998 a.a.O.). 29 Die Kläger werden durch die somit rechtswidrige Baugenehmigung für die Voliere mit einer Kubatur von 40,85 cbm auch in eigenen Rechten verletzt. Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 und Urt. v. 28.04.2004, NVwZ 2004, 1244). Danach wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet ein seiner Art nach gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. An diesem Nachbarschutz nehmen die Kläger, deren Grundstücke sich unmittelbar neben demjenigen der Beigeladenen befindet, teil. Zwar führt die Randlage der Grundstücke der Kläger zum Außenbereich an sich zu einem verminderten Schutzmaßstab für die Wohnbebauung hinsichtlich derjenigen Immissionen, die von einer zulässigen Nutzung der Außenbereichsflächen herrühren; dies bedeutet jedoch nicht, dass wegen der Randlage gebietsunverträgliche Nutzungen auch innerhalb des Wohngebiets zulässig sind und von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331). 30 Da die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann abgewehrt werden kann, wenn der Nachbar durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000, NVwZ 2000, 679 und Urt. v. 28.04.2004 a.a.O.), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, welche Immissionen im Einzelnen von der Nutzung der genehmigten Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm ausgehen. 31 Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 ist gleichfalls rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung durch das Gericht. Zwar haben das Landratsamt Rems-Murr-Kreis und das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend erkannt, dass die bestehende Voliere auf dem Grundstück ... Straße 15 mit einer Kubatur von 42,42 cbm nicht genehmigungsfähig ist. Soweit diesbezüglich der Erlass einer Beseitigungsanordnung abgelehnt wurde, ist diese Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft. Sowohl das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als auch das Regierungspräsidium Stuttgart haben verkannt, dass auch diese Voliere mit einer Kubatur von 42,42 cbm mit § 14 BauNVO nicht vereinbar ist, diese Voliere somit gleichfalls gegen die Art der baulichen Nutzung verstößt und den Klägern diesbezüglich ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs zusteht; auf die Ausführungen hinsichtlich der genehmigten Voliere mit der Kubatur von 40,85 cbm kann verwiesen werden. Da § 14 BauNVO dem Nachbarn ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs gegen eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung gewährt, gilt dieser Abwehranspruch erst recht hinsichtlich der vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis ausgesprochenen Duldung. Ob den Klägern aufgrund des Verstoßes gegen die Art der baulichen Nutzung nicht nur ein Anspruch auf Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, sondern ein Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung zusteht, kann vorliegend offen bleiben, da die Kläger bislang einen Antrag auf Beseitigung nicht gestellt haben und deshalb auch in dem Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 ein Antrag der Kläger auf Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht beschieden wurde. 32 Die Klagen bleiben jedoch ohne Erfolg, soweit von den Klägern die Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 begehrt wird. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der im Außenbereich gelegenen Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Zwar spricht vieles dafür, dass die Greifvogelvoliere nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB hätte genehmigt werden dürfen, da sie höchstwahrscheinlich öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 beeinträchtigt (vgl. auch Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.08.1980 an die Beigeladene). Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Denn der Vorschrift des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kommt keine nachbarschützende Funktion zu, da diese Bestimmung ausschließlich auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange abstellt und eine Vorschrift zum Schutz öffentlicher Belange nicht dem Schutz privater Interessen dient. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kommt lediglich im Rahmen des in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983, ZfBR 1983, 139 = NVwZ 1983, 609 und Urt. v. 28.10.1993, NVwZ 1994, 686). 33 Das Rücksichtnahmegebot ist verletzt, wenn das Vorhaben der Beigeladenen nach Abwägung dessen, was dem Rücksichtnahmeverpflichteten einerseits und dem Rücksichtnahmebegünstigten andererseits zuzumuten ist, sich für den Letzteren nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als unzumutbar erweist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung sowie die Interessen des Nachbarn und das, was beiden billigerweise zuzumuten ist, sind dabei gegeneinander abzuwägen. 34 Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die genehmigte Greifvogelvoliere auf dem Flurstück Nr. ... das Rücksichtnahmegebot nicht zu Lasten der Kläger verletzt. Die Kläger haben beim Augenscheinstermin vorgetragen, von der Greifvogelvoliere gingen keine Beeinträchtigungen aus. Damit ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme schon nicht geltend gemacht mit der Folge, dass den Klägern ein Abwehrrecht gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 29.11.2006 nicht zusteht. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. 36 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). 37 Beschluss vom 09. Oktober 2008 38 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 39 EUR 15.000,00 40 festgesetzt. Bei Nachbarklagen ist in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff) davon auszugehen, dass je Grundstück auf Klägerseite ein Einsatzstreitwert von 7500.- EUR anzunehmen ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorliegen. Bei Klagen mehrerer Nachbarn sind in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO die Werte der von den einzelnen Nachbarn verfolgten Interessen zusammenzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.2001 - 8 S 2093/01).