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Beschluss

7 K 3583/08

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einrichtungen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, ist ein Anspruch auf Zugang grundsätzlich öffentlich-rechtlich zu beurteilen; die Gemeinde kann zur Durchsetzung des Zugangs gegenüber einer privatrechtlichen Betriebsgesellschaft verpflichtet werden. • Eine von der Gemeinde betriebene Halle bleibt trotz Übertragung der Betriebsführung auf eine GmbH öffentliche Einrichtung, wenn Widmung, Benutzungsordnung und Betriebsvertrag dies erkennen lassen. • Parteien haben bei Überlassung kommunaler Einrichtungen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 21 i.V.m. Art. 3 GG und § 5 Abs. 1 PartG; Sicherheitsbedenken aufgrund von Verfassungsschutzbeobachtung rechtfertigen eine Verweigerung nicht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für bevorstehende rechtswidrige Handlungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zugangsanspruch politischer Parteien zu kommunaler Halle trotz privatrechtlicher Betriebsgesellschaft • Bei Einrichtungen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, ist ein Anspruch auf Zugang grundsätzlich öffentlich-rechtlich zu beurteilen; die Gemeinde kann zur Durchsetzung des Zugangs gegenüber einer privatrechtlichen Betriebsgesellschaft verpflichtet werden. • Eine von der Gemeinde betriebene Halle bleibt trotz Übertragung der Betriebsführung auf eine GmbH öffentliche Einrichtung, wenn Widmung, Benutzungsordnung und Betriebsvertrag dies erkennen lassen. • Parteien haben bei Überlassung kommunaler Einrichtungen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 21 i.V.m. Art. 3 GG und § 5 Abs. 1 PartG; Sicherheitsbedenken aufgrund von Verfassungsschutzbeobachtung rechtfertigen eine Verweigerung nicht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für bevorstehende rechtswidrige Handlungen vorliegen. Die Landes- und der Kreisverband der MLPD beantragen, dass die Stadt (Antragsgegnerin) die Betriebsgesellschaft (... GmbH, beigeladen) anweist, ihnen für den 31.10.2008 den Gesamtsaal der städtischen Halle „...“ zur Durchführung einer Veranstaltung zu überlassen. Die Betriebsgesellschaft hatte zuvor die MLPD wegen Einstufung als linksextrem und Verfassungsschutzbeobachtung abgelehnt. Die Stadt hatte die Betriebsführung der Halle durch einen Betriebsführungsvertrag der GmbH übertragen, weist aber darauf hin, keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Geschäftsführung zu haben. Die Antragsteller erwarten über 800 Besucher und berufen sich auf kommunalrechtliche Nutzungsansprüche und das Parteienprivileg. • Zuständigkeit und Rechtsweg: Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung (§ 40 Abs. 1 VwGO). • Einrichtungseigenschaft: Die Halle ist trotz Übertragung der Betriebsführung weiterhin als öffentliche Einrichtung gewidmet; dies ergibt sich aus Betriebsführungsvertrag, Benutzungs- und Kostenordnung und bisherigen Nutzungen. • Einwirkung der Gemeinde: Als Alleingesellschafterin der GmbH verfügt die Gemeinde über Gesellschafterrechte und kann die Geschäftsführerin in Angelegenheiten wie Hallenvergabe anweisen; Zustimmungsvorbehalte im Gesellschaftsvertrag schließen die grundsätzliche Weisungsbefugnis nicht aus. • Rechtsschutzbedürfnis: Die Antragsteller müssen nicht erst zivilrechtlich gegen die GmbH vorgehen; wegen der beherrschenden Stellung der Gemeinde ist die Inanspruchnahme der Gemeinde effektiver. • Parteienprivileg: Gebietsverbände politischer Parteien haben nach § 5 Abs. 1 PartG i.V.m. Art. 3 und Art. 21 GG Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen; dies gilt unabhängig von der Organisationsform der Betriebsführung. • Sicherheitsbedenken unbegründet: Die bloße Aufnahme der MLPD in Verfassungsschutzbeobachtung oder programmatische Äußerungen rechtfertigen ohne konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Straftaten keinen Ausschluss von der Hallenbenutzung; das Verbot einer Partei kann nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen. • Eilbedürftigkeit und Interessenabwägung: Wegen der kurzfristigen Veranstaltung und des Vorbereitungsaufwands ist einstweiliger Rechtsschutz erforderlich; keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin gegen die Überlassung wurden dargetan. • Verfahrenskosten: Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten der beigeladenen GmbH werden nicht erstattet. Der Antrag der MLPD-Landes- und Kreisverbände wird stattgegeben: Die Stadt ist einstweilig zu verpflichten, die Betriebsgesellschaft anzuweisen, den Gesamtsaal am 31.10.2008 zur Veranstaltung zu überlassen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Halle weiterhin eine öffentliche Einrichtung ist, die Gemeinde als Alleingesellschafterin auf die GmbH einwirken kann und Parteien nach Art. 21 GG Gleichbehandlung bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen zusteht. Sicherheitsbedenken wegen Verfassungsschutzbeobachtung reichen ohne konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen nicht aus, die Überlassung zu verweigern. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.