Urteil
6 K 2172/08
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wegen schwerer Straftaten Ausreisepflichtiger ist von den Härtefallregelungen des § 104a AufenthG ausgeschlossen.
• Wohnt ein Ausreisepflichtiger in häuslicher Gemeinschaft mit Familienangehörigen, können diese wegen § 104a Abs.3 Satz1 AufenthG ebenfalls von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sein.
• § 104a Abs.3 Satz1 AufenthG ist verfassungsgemäß und stellt keine unzulässige Sippenhaft dar.
• Ein vorbeugender Verpflichtungsantrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn gegenwärtig kein Bedürfnis für eine sofortige Entscheidung besteht.
Entscheidungsgründe
Auslandsverurteilung schließt Familienmitglieder von Härtefall-Aufenthalt aus • Ein wegen schwerer Straftaten Ausreisepflichtiger ist von den Härtefallregelungen des § 104a AufenthG ausgeschlossen. • Wohnt ein Ausreisepflichtiger in häuslicher Gemeinschaft mit Familienangehörigen, können diese wegen § 104a Abs.3 Satz1 AufenthG ebenfalls von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sein. • § 104a Abs.3 Satz1 AufenthG ist verfassungsgemäß und stellt keine unzulässige Sippenhaft dar. • Ein vorbeugender Verpflichtungsantrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn gegenwärtig kein Bedürfnis für eine sofortige Entscheidung besteht. Die Kläger sind eine albanische Familie aus dem Kosovo; der Ehemann (Kläger 1) ist straffällig geworden und wurde 1999 zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte zuvor Asyl erhalten, dessen Anerkennung später widerrufen wurde; wegen der Straftaten ist gegen ihn eine Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung unanfechtbar ergangen. Die Ehefrau (Klägerin 2) sowie die beiden in Deutschland geborenen Kinder (Kläger 3 und 4) beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach Landes-Bleiberechtsregelung und § 104a AufenthG; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Vater stelle einen Ausschlussgrund dar und schloss damit auch die übrigen Familienmitglieder aus. Die Familie führte an, die Straftaten lägen lange zurück, familiäre Bindungen und Integration begründeten Härten; die Anträge und der Widerspruch wurden abgelehnt, woraufhin Klage erhoben wurde. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. • Kein Anspruch nach § 25 AufenthG: Eine Ausreise in den Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich; Passlosigkeit ist von den Klägern zu vertreten, es liegen keine Hindernisse für eine gemeinsam mögliche Ausreise vor (§ 25 Abs.1–5 AufenthG berücksichtigt). • Ausschluss des Klägers 1 von Bleiberechtsregelungen: Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung erfüllt Kläger 1 den Ausschlussgrund der Anordnung des Innenministeriums (Nr.3.3) und § 104a Abs.1 Satz1 Nr.6 AufenthG, wodurch ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt ist. • Folgen für die Familienmitglieder: Nach § 104a Abs.3 Satz1 AufenthG darf bei einem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ausreisepflichtigen, der eine in §104a genannte Straftat begangen hat, auch den übrigen Familienmitgliedern die Aufenthaltserlaubnis versagt werden; das Gericht hält diese Vorschrift für verfassungsgemäß und nicht als unbegründete Sippenhaft (Schutzbereich Art.6 GG gewahrt, Normgestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Willkürverbot). • Zeitlicher Anknüpfungspunkt unbeachtlich: Für die Anwendung des § 104a Abs.3 Satz1 ist es unerheblich, dass die Straftat vor Entstehung der häuslichen Gemeinschaft begangen wurde; Gesetzeszweck spricht gegen eine zeitliche Beschränkung. • Keine besondere Härte der Ehefrau: Bei der Klägerin 2 liegen keine besonderen Härtegründe i.S.v. § 104a Abs.3 Satz2 AufenthG vor; lange Aufenthaltsdauer und ehrenamtliche Tätigkeiten rechtfertigen keine Ausnahme. • Unzulässigkeit des Hilfsantrags: Ein vorbeugender Verpflichtungsantrag der übrigen Familienmitglieder ist derzeit unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses, weil die häusliche Gemeinschaft noch besteht und ein späterer Antrag möglich wäre. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Verfügungen vom 10.01.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 sind rechtmäßig. Den Klägern steht weder nach §25 AufenthG noch nach §104a AufenthG bzw. der Bleiberechtsanordnung ein Aufenthaltsrecht zu, weil beim Ehemann ein Ausschlussgrund wegen einer schweren Straftat vorliegt und nach §104a Abs.3 S.1 die übrigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder hiervon mit erfasst werden. Der Hilfsantrag ist mangels gegenwärtigem Rechtsschutzinteresse unzulässig. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel; die Berufung wird zugelassen.