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Urteil

11 K 2730/08

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Verlängerung einer Insichbeurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPRG i.V.m. § 13 SUrlV besteht nicht, wenn das der Beurlaubung zugrunde liegende dienstliche Interesse durch Wegfall der entsprechenden Tätigkeit entfällt. • Bei der Prüfung einer Verlängerung ist strikt zwischen beamtenrechtlicher Beurlaubung und der arbeitsrechtlichen Situation zu trennen; aus einem bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnis folgt kein eigenständiger Anspruch auf weitere Beurlaubung. • Für längerfristige Verlängerungen sind höhere Anforderungen an die Gewichtigkeit des wichtigen Grundes zu stellen; eine Ausnahmesituation oder nicht vom Beamten zu vertretende Zwangslage muss vorliegen. • Ermessensentscheidungen der Dienstherrin zur Beurlaubung sind zu beachten; ist kein wichtiges öffentlich-rechtliches Interesse mehr gegeben, ist eine weitere Beurlaubung regelmäßig ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung der Insichbeurlaubung bei Wegfall der dienstlichen Beschäftigung • Ein Anspruch auf Verlängerung einer Insichbeurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPRG i.V.m. § 13 SUrlV besteht nicht, wenn das der Beurlaubung zugrunde liegende dienstliche Interesse durch Wegfall der entsprechenden Tätigkeit entfällt. • Bei der Prüfung einer Verlängerung ist strikt zwischen beamtenrechtlicher Beurlaubung und der arbeitsrechtlichen Situation zu trennen; aus einem bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnis folgt kein eigenständiger Anspruch auf weitere Beurlaubung. • Für längerfristige Verlängerungen sind höhere Anforderungen an die Gewichtigkeit des wichtigen Grundes zu stellen; eine Ausnahmesituation oder nicht vom Beamten zu vertretende Zwangslage muss vorliegen. • Ermessensentscheidungen der Dienstherrin zur Beurlaubung sind zu beachten; ist kein wichtiges öffentlich-rechtliches Interesse mehr gegeben, ist eine weitere Beurlaubung regelmäßig ausgeschlossen. Der Kläger, Lebenszeitbeamter (Jg. 1951, Besoldungsgruppe A16), war seit 1995 wiederholt insichbeurlaubt und in der Nachfolgeorganisation der Deutschen Bundespost unbefristet angestellt. Zuletzt war er als Leiter Vertrieb bei der Deutschen Telekom AG beurlaubt; diese Tätigkeit entfiel infolge Umstrukturierungen zum 28.02.2007. Die Beklagte widerrief daraufhin mit Bescheid die Beurlaubung; Widerspruch und Anträge des Klägers auf Verlängerung wurden abgelehnt. Der Kläger berief sich darauf, sein ungekündigtes Angestelltenverhältnis und vertragliche Verknüpfungen mit dem Beamtenverhältnis begründeten einen wichtigen Grund für Fortsetzung der Beurlaubung. Das Gericht hat die Klage erhoben gegen die Ablehnungsbescheide entschieden. • Rechtsgrundlagen sind § 4 Abs. 3 PostPRG i.V.m. § 89 Abs. 2 BBG und § 13 Abs. 1 SUrlV (Fassung v.11.11.2004). • § 13 SUrlV setzt für Sonderurlaub einen wichtigen Grund voraus; bei längerer Dauer steigen die Anforderungen an die Gewichtigkeit des beantragten Grundes, eine echte, nicht vom Beamten zu vertretende Zwangslage muss vorliegen. • Beurlaubungen nach § 4 Abs. 3 PostPRG dienen öffentlichen Interessen der Nachfolgeunternehmen der Bundespost; sie sind auf höchstens 10 Jahre zu begrenzen und dienen der Ermöglichung befristeter Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes. • Die Beklagte hat das dienstliche Interesse an der weiteren Beschäftigung des Klägers verneint, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weggefallen ist; daraus folgt, dass die Erweiterung der Beurlaubungsmöglichkeiten nicht greift und ein gegen weitere Beurlaubung sprechendes öffentliches Interesse gegeben ist. • Der Kläger kann sich nicht auf mögliche andere Konzernarbeitsplätze berufen; auf solche innerbetrieblichen Organisationsentscheidungen besteht mangels eigener Rechtsbetroffenheit kein Rechtsanspruch. • Die aus dem ungekündigten Angestelltenverhältnis abgeleiteten Gründe begründen keine Ausnahmesituation i.S.v. § 13 SUrlV; das Beamtenverhältnis hat beamtenrechtlich Vorrang vor interessen aus dem Arbeitsverhältnis. • Zudem liegt keine Zusicherung einer weiteren Beurlaubung vor und die Vertragsregelungen begründen keine Verpflichtung der Beklagten als Dienstherrn, die Beurlaubung zu verlängern. • Das Ermessen der Beklagten war daher nicht eröffnet; die Ablehnung war somit rechtmäßig und überprüfbar. Die Berufung wurde nicht zugelassen (§ 124 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Insichbeurlaubung, weil das der Beurlaubung zugrunde liegende dienstliche Interesse nach Wegfall seiner bisherigen Tätigkeit entfiel und die strengen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes (§ 13 SUrlV) für eine weitere, bereits über zwölf Jahre andauernde Beurlaubung nicht vorliegen. Aus dem Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses folgt kein eigenständiger beurlaubungsrechtlicher Anspruch; arbeitsrechtliche Interessen können die beamtenrechtliche Interessenabwägung nicht zugunsten des Beamten verschieben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.