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Urteil

12 K 2181/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 wird aufgehoben und sie verpflichtet, den Kläger mit Wirkung vom 16.03.2007 als Dienstordnungsangestellten anzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am … 1969 geborene Kläger befand sich vom 01.07.1991 bis 30.06.2003 im Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit (seit 08.11.1991). Das Kreiswehrersatzamt U. erteilte ihm am 08.04.2003 einen Zulassungsschein gemäß § 9 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz, gültig ab 01.07.2003. 2 Mit Verfügung vom 22.05.2003 wies das Regierungspräsidium T. den Kläger auf dessen Bewerbung vom 29.11.2002 auf eine Vorbehaltsstelle dem Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverband S. zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Dienstordnungsangestellter zu. Der Bescheid wies darauf hin, dass der Kläger nach erfolgreichem Ablegen der Laufbahnprüfung gemäß § 9 Abs. 3 SVG einen Rechtsanspruch auf unmittelbare Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach bestandener Probezeit einen Anspruch auf Anstellung habe. 3 Die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst schloss der Kläger am 15.03.2007 mit dem akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ ab. Am 06.03.2007 schlossen der Kläger und die Beklagte (als Nachfolgerin des Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes) einen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 16.03.2007 über die Anstellung des Klägers als Vollbeschäftigter auf unbestimmte Zeit gemäß TVÖD. Der Gesamtpersonalrat hatte zuvor der Maßnahme zugestimmt. Aus einem internen Scheiben vom 12.03.2007 geht hervor, dass der Kläger bei Vertragszeichnung am 07.03.2007 erklärt habe, dass er nach seiner Auffassung einen Anspruch auch auf Dienstordnungs-Anstellung auf Probe habe; nachdem ihm die Sach- und Rechtslage erklärt worden sei, sei es zur Zeichnung des Arbeitsvertrages gekommen. 4 Mit Schreiben vom 26.03.2007 an den Kläger und die Beklagte nahm das Regierungspräsidium T. dahin Stellung, dass der Kläger im Hinblick auf seine Bewerbung um eine Ausbildung zum Dienstordnungsangestellten der Beklagten zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn zugewiesen worden sei und er sonach bei Vorliegen der sonstigen dienstordnungsrechtlichen Voraussetzungen nach Abschluss der Prüfung zum Dienstordnungsangestellten die Übernahme als dienstordnungsmäßig Angestellter im unmittelbaren Ausschluss an die Ausbildung hätte beanspruchen können. Mit Anwaltsschreiben vom 20.08.2007 begehrte der Kläger die Übernahme als dienstordnungsmäßig Angestellter. Unter dem 28.08.2007 lehnte die Beklagte dies ab und führte aus, das Dienstverhältnis als Dienstordnungsangestellter auf Widerruf habe mit dem Abschluss der Diplomprüfung geendet. Es sei zu differenzieren zwischen Eingliederungsschein und Zulassungsschein; wäre der Kläger im Besitz eines Eingliederungsscheines, hätte er Anspruch auf Übernahme in ein Dienstordnungsverhältnis auf Probe, da er jedoch lediglich im Besitz eines Zulassungsscheines sei, sei er entweder als Dienstordnungsangestellter auf Probe oder als Beschäftigter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wie auch aus dem Wortlaut im Zulassungsschein zu ersehen sei. Die Entscheidung treffe allein der Dienstherr. Die Vormerkstelle sei insoweit nicht weisungsbefugt. Unter dem 13.11.2007 wandte sich der Kläger erneut gegen diese Rechtsauffassung und führte aus, dass dem Dienstherrn ein Wahlrecht nicht zustehe, ihm, dem Kläger, vielmehr im Hinblick auf seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Dienstordnungsangestellter mit Dienstvertrag vom 16.04.2003 bei Vorliegen der sonstigen dienstordnungsrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme als dienstordnungsmäßig Angestellte im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung zustehe; er verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.04.1998. Dies sei auch bei Beamten so, die als Beamte eingestellt würden. Der Kläger beantragte ausdrücklich die Übernahme als dienstordnungsmäßig Angestellter. 5 Mit Bescheid vom 06.12.2007 lehnte die Beklagte das Begehren ab und teilte mit, dass an der bislang vertretenen Rechtsauffassung festgehalten werde. Es bestehe nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 3 SVG ein Ermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Ernennung eines Soldaten zum Beamten auf Probe oder seiner Übernahme als Angestellter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm. Auch der ratio legis sei Rechnung getragen worden, denn der Kläger erhalte auf diese Weise ein sicheres Arbeitsverhältnis. 6 Mit Schreiben vom 12.12.2007 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und verwies erneut darauf, dass es für die Übernahme auf die Art der ursprünglichen Einstellung ankomme. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 a.F. mit dem Begriff „oder“ zähle lediglich grundsätzlich zur Verfügung stehende gesetzliche Möglichkeiten auf. 7 Mit Schreiben vom 27.12.2007 teilte die Beklagte mit, dass ein Bescheid nicht ergehen werde. Die Übernahme als Dienstordnungs-Angestellter hätte durch schriftlichen Vertrag, nicht durch Bescheid zu erfolgen. 8 Der Kläger hat am 23.01.2008 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und darauf verweist, dass sich aus der Bezugnahme in § 9 Abs. 4 Satz 1 SVG auf § 10 Abs. 1 und 2 SVG ergebe, dass die weitere Verwendung der ehemaligen Soldaten auf Zeit an die Art der Einstellung auf die nach § 10 SVG vorbehaltenen Stellen anknüpfen solle. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihn mit Wirkung ab dem 16.03.2007 als dienstordnungsmäßig Angestellten anzustellen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie führt aus, der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen könne nicht gefolgt werden, da die dort vertretene Rechtsauffassung zur Folge habe, dass ein Ermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Einstellung nach Beendigung der Ausbildung nicht bestehe. Dies stehe dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 3 SVG entgegen. Der Wortlaut der Norm würde andernfalls auf ein einseitiges Wahlrecht des ehemaligen Soldaten reduziert. Im Übrigen bestehe bei ihr, der Beklagten, für alle Dienstanwärter die Maßgabe, dass bei einmaligem Nichtbestehen und anschließendem Bestehen der Abschlussprüfung die Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis erfolge; so habe es sich beim Kläger verhalten, der allerdings im Hinblick auf seine Rechtsstellung aus § 9 Abs. 4 SVG in ein unbefristete Arbeitsverhältnis übernommen worden sei. Planstellen würden im Übrigen immer vorbehalten bzw. seien - unbesetzt - vorhanden. 14 Mit Beschluss vom 26.05.2008 (9 K 815/08) erklärte sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart. 15 Mit Beschluss vom 29.01.2009 wurde die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 16 Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Rechtspositionen wiederholt. Die Vertreter der Beklagten haben noch ausgeführt, dass der Kläger sich in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis besserstelle als bei einer Übernahme als Dienstordnungsangestellter auf Probe. 17 Am 10.03.2009 hat die Beklagte noch ihren Kriterienkatalog hinsichtlich der Übernahme von Dienstanwärtern nach Beendigung des Studiums/der Fortbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 10.02.2006 vorgelegt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass ein Widerspruchsbescheid nicht erlassen wurde, denn die Beklagte hatte vielmehr mit Schreiben vom 27.12.2007 auf den Widerspruch des Klägers vom 12.12.2007 ausdrücklich erklärt, dass sie einen Bescheid nicht erlassen werde. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall die Durchführung eines Vorverfahrens als entbehrlich anzusehen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 68 RdNr. 22 ff.). Jedenfalls ist die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. 20 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten im gehobenen nichttechnischen Dienst, rückwirkend ab 16.03.2007 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Sein Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungs-Angestellter folgt aus § 9 Abs. 4 SVG i.d.F. vom 04.05.2005 (BGBl. I S. 1234). Danach sind die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Inhaber eines Eingliederungsscheins sind nach § 9 Abs. 1 SVG Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrverhältnis Beamte werden wollen und den Eingliederungsschein beantragen, sofern sie im Einzelnen genannte Voraussetzungen erfüllen. Ein Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst ist auf Antrag Soldaten auf Zeit auszustellen, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen. § 10 Abs. 1 SVG regelt die Anzahl der für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bei Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen vorzubehaltenden Stellen. Nach Abs. 2 gilt dies auch für die Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden. Die Erfassung dieser Stellen sowie der Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen erfolgt bei den beim Bund und bei den Ländern eingerichteten Vormerkstellen (Abs. 4 S. 1). Diese Vormerkstellen weisen die Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen nach ihrer Bewerbung nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zu und sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 4 SVG einzustellen (§ 10 Abs. 4 S. 2 u. 3 SVG). 22 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 SVG eindeutig, dass sowohl Inhaber eines Eingliederungsscheins als auch Inhaber eines Zulassungsscheins sowohl zu Beamten auf Probe ernannt und als Beamte angestellt werden können, als auch als Dienstordnungsangestellte oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden können. Eine Unterscheidung dahin, wie von der Beklagten vorgenommen, dass lediglich Inhaber von Eingliederungsscheinen als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt werden können, Inhaber von Zulassungsscheinen hingegen (lediglich) als Angestellte in das Arbeitsverhältnis übernommen werden können, trifft das Gesetz gerade nicht. Aus dem Wortlaut erschließt sich zwar nicht unmittelbar, welchen Anspruch ein Inhaber eines Zulassungsscheines hat. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass Inhaber von Zulassungsscheinen im unmittelbaren Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst nach bestandener Laufbahnprüfung Anspruch auf Einstellung auf die der Ausbildungsstelle entsprechende Stelle haben. Der Beklagten ist insoweit entgegen ihrer Auffassung kein Ermessen eingeräumt. § 9 Abs. 4 SVG ist vielmehr so zu lesen, dass der Inhaber eines Zulassungsscheins (oder auch Eingliederungsscheins) nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes auf die Stelle zu übernehmen ist, die seiner Ausbildungsstelle entspricht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.04.1998 - 12 K 846/96 -). Dies ergibt sich aus dem Hinweis in § 9 Abs. 4 SVG auf § 10 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (ebenda), der nur Sinn macht, wenn der Betreffende nach Bestehen der Laufbahnprüfung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen weiterhin in der Laufbahn beschäftigt werden soll, in der er den Vorbereitungsdienst bzw. die Ausbildung abgeleistet hat. 23 Dass ein Ermessen der Beschäftigungsstelle dahin, die Inhaber von Zulassungsscheinen beliebig auf eine Stelle als - hier allein in Betracht kommend -Dienstordnungsangestellter oder aber als Angestellten anzustellen, nicht gegeben ist, ergibt sich auch aus § 10 Abs. 4 SVG und den darin geregelten Aufgaben der Vormerkstelle in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SVG. Aus § 9 Abs. 2 SVG ergibt sich, dass es dem Bewerber und Inhaber eines Zulassungsscheins obliegt, ob er Angestellter im öffentlichen Dienst oder Beamter werden will. Nach § 10 Abs. 4 SVG bewerben sich Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins bei der Vormerkstelle (vorliegend dem Regierungspräsidium S.) und sind von dieser nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden, die entsprechende Stellen vorzuhalten haben (§ 10 Abs. 1 SVG), zuzuweisen. Der Zuweisung liegen damit sowohl der jeweilige Wunsch des Bewerbers als auch Eignung und Neigung zugrunde. Dies sind zwingende Kriterien für die Vormerkstelle (Klinkhardt, Übernahme von Unteroffizieren in den zivilen öffentlichen Dienst, ZBR 1969, 297ff., 301). Die Zuweisung wiederum ist für die Einstellungsbehörde verbindlich. Dies bedeutet aber, dass sie nicht die Möglichkeit hat, den Bewerber auf eine andere als die zugewiesene Stelle ein- oder anzustellen. Nichts anderes gilt für Zulassungsscheininhaber, die vor der endgültigen Anstellung eine Ausbildung bei der Einstellungsbehörde durchlaufen. Die nach Eignung und Neigung des Bewerbers erfolgte Zuweisung auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Ausbildungsstellen umfasst nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 4 SVG auch die Übernahme auf die entsprechenden Stellen im unmittelbaren Anschluss an den erfolgreich beendeten Vorbereitungsdienst. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Vorbereitungsdienst zielgerichtet auf eine bestimmte Laufbahn erfolgt, mit der Folge, dass bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Übernahme in diese Laufbahn (nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes) stattzufinden hat. Vorliegend wurde der Kläger von der Vormerkstelle am 22.05.2003 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Dienstordnungsangestellter zugewiesen mit der Folge, dass er nach erfolgreichem Abschluss seiner Laufbahnprüfung nicht lediglich als Tarifangestellter übernommen werden darf. 24 Dies ergibt sich auch nicht aus dem Kriterienkatalog der Beklagten vom 10.02.2006, wonach unter Ziffer 4 „geregelt“ ist, dass bei der Prüfungsnote „ausreichend“ ebenso, wie bei einem Abschluss erst im Wiederholungsfall eine Übernahme (lediglich) in ein Tarifangestellten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolge. Denn diese Kriterien haben für Zulassungsscheininhaber gemäß dem Soldatenversorgungsgesetz wegen des Vorrangs des Gesetzes keine Geltung. Sie können vorliegend auch nicht deshalb Geltung beanspruchen, weil nach § 9 Abs. 4 SVG die Anstellung der Betroffenen nach bestandener Laufbahnprüfung „als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes“ erfolgt. Denn diese Maßgabe begründet kein „Wahlrecht“ der Behörde dahin, die Betroffenen entweder als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzustellen - Dienstordnungsangestellte sind Beamten gleichgestellte Angestellte z. B. bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - bzw. sie stattdessen in ein Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen. Auf letzteres bezieht sich die Maßgabe weder der Formulierung nach noch nach Sinn und Zweck der Norm. Vielmehr haben Eingliederungs- und Zulassungsscheininhaber, die als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst auf vorbehaltenen Stellen übernommen wurden, einen Anspruch auf entsprechende Anstellung nach dessen erfolgreicher Ableistung und Bestehen der Laufbahnprüfung. Die gesetzliche Maßgabe des Leistungsgrundsatzes bedeutet insoweit, dass sich danach die Reihenfolge der Übernahme auf die jeweils nächste besetzbare Planstelle bestimmt (Klinkhardt, a.a.O., 300, 301). 25 Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass sich der Kläger mit einer unbefristeten Anstellung als Angestellter besser stelle als bei Übernahme in ein Dienstordnungsverhältnis, weil diese Übernahme zunächst auf Probe erfolgt wäre, ist unbeachtlich. 26 Die vorgenommene Auslegung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. insoweit ausführlich VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Mit dem Eingliederungsgesetz vom 25.08.1969 (BGBl. I, S. 1347) trat der Gesetzgeber dem Unteroffiziersmangel in der Bundeswehr dadurch entgegen, dass er den Soldaten einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst einräumte und insoweit erstmalig die Vergabe von Eingliederungs- und Zulassungsscheinen vorsah, der Eingliederungsschein ist seither für diejenigen Soldaten auf Zeit vorgesehen, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, wohingegen der Zulassungsschein für solche Zeitsoldaten ausgestellt wird, die entweder Angestellte im öffentlichen Dienst werden wollen, oder aber nach Erwerb einer aufgrund von Laufbahnvorschriften für die Einstellung erforderlichen Vorbildung Beamte (bzw. je nach Einstellungsbehörde Dienstordnungsangestellte) werden wollen. Damit wurde den unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten, Beamter zu werden, Rechnung getragen (Schütz, DÖD 1970, Seite 121 ff., Klinkhardt, ZBR 1969, Seite 297 ff.; Baßelsperger, PersV 1987, Seite 189 ff.). 27 Der Kläger hat auch Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungsangestellter zum begehrten Zeitpunkt, nämlich dem 16.03.2007, denn die Ausbildung hatte er am 15.03.2007 abgeschlossen. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts angeführt, dass immer eine genügende Anzahl an Planstellen für Beamte und Dienstordnungsangestellte vorgehalten würden. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 19 Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass ein Widerspruchsbescheid nicht erlassen wurde, denn die Beklagte hatte vielmehr mit Schreiben vom 27.12.2007 auf den Widerspruch des Klägers vom 12.12.2007 ausdrücklich erklärt, dass sie einen Bescheid nicht erlassen werde. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall die Durchführung eines Vorverfahrens als entbehrlich anzusehen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 68 RdNr. 22 ff.). Jedenfalls ist die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. 20 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten im gehobenen nichttechnischen Dienst, rückwirkend ab 16.03.2007 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Sein Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungs-Angestellter folgt aus § 9 Abs. 4 SVG i.d.F. vom 04.05.2005 (BGBl. I S. 1234). Danach sind die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Inhaber eines Eingliederungsscheins sind nach § 9 Abs. 1 SVG Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrverhältnis Beamte werden wollen und den Eingliederungsschein beantragen, sofern sie im Einzelnen genannte Voraussetzungen erfüllen. Ein Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst ist auf Antrag Soldaten auf Zeit auszustellen, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen. § 10 Abs. 1 SVG regelt die Anzahl der für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bei Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen vorzubehaltenden Stellen. Nach Abs. 2 gilt dies auch für die Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden. Die Erfassung dieser Stellen sowie der Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen erfolgt bei den beim Bund und bei den Ländern eingerichteten Vormerkstellen (Abs. 4 S. 1). Diese Vormerkstellen weisen die Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen nach ihrer Bewerbung nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zu und sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 4 SVG einzustellen (§ 10 Abs. 4 S. 2 u. 3 SVG). 22 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 SVG eindeutig, dass sowohl Inhaber eines Eingliederungsscheins als auch Inhaber eines Zulassungsscheins sowohl zu Beamten auf Probe ernannt und als Beamte angestellt werden können, als auch als Dienstordnungsangestellte oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden können. Eine Unterscheidung dahin, wie von der Beklagten vorgenommen, dass lediglich Inhaber von Eingliederungsscheinen als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt werden können, Inhaber von Zulassungsscheinen hingegen (lediglich) als Angestellte in das Arbeitsverhältnis übernommen werden können, trifft das Gesetz gerade nicht. Aus dem Wortlaut erschließt sich zwar nicht unmittelbar, welchen Anspruch ein Inhaber eines Zulassungsscheines hat. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass Inhaber von Zulassungsscheinen im unmittelbaren Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst nach bestandener Laufbahnprüfung Anspruch auf Einstellung auf die der Ausbildungsstelle entsprechende Stelle haben. Der Beklagten ist insoweit entgegen ihrer Auffassung kein Ermessen eingeräumt. § 9 Abs. 4 SVG ist vielmehr so zu lesen, dass der Inhaber eines Zulassungsscheins (oder auch Eingliederungsscheins) nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes auf die Stelle zu übernehmen ist, die seiner Ausbildungsstelle entspricht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.04.1998 - 12 K 846/96 -). Dies ergibt sich aus dem Hinweis in § 9 Abs. 4 SVG auf § 10 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (ebenda), der nur Sinn macht, wenn der Betreffende nach Bestehen der Laufbahnprüfung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen weiterhin in der Laufbahn beschäftigt werden soll, in der er den Vorbereitungsdienst bzw. die Ausbildung abgeleistet hat. 23 Dass ein Ermessen der Beschäftigungsstelle dahin, die Inhaber von Zulassungsscheinen beliebig auf eine Stelle als - hier allein in Betracht kommend -Dienstordnungsangestellter oder aber als Angestellten anzustellen, nicht gegeben ist, ergibt sich auch aus § 10 Abs. 4 SVG und den darin geregelten Aufgaben der Vormerkstelle in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SVG. Aus § 9 Abs. 2 SVG ergibt sich, dass es dem Bewerber und Inhaber eines Zulassungsscheins obliegt, ob er Angestellter im öffentlichen Dienst oder Beamter werden will. Nach § 10 Abs. 4 SVG bewerben sich Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins bei der Vormerkstelle (vorliegend dem Regierungspräsidium S.) und sind von dieser nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden, die entsprechende Stellen vorzuhalten haben (§ 10 Abs. 1 SVG), zuzuweisen. Der Zuweisung liegen damit sowohl der jeweilige Wunsch des Bewerbers als auch Eignung und Neigung zugrunde. Dies sind zwingende Kriterien für die Vormerkstelle (Klinkhardt, Übernahme von Unteroffizieren in den zivilen öffentlichen Dienst, ZBR 1969, 297ff., 301). Die Zuweisung wiederum ist für die Einstellungsbehörde verbindlich. Dies bedeutet aber, dass sie nicht die Möglichkeit hat, den Bewerber auf eine andere als die zugewiesene Stelle ein- oder anzustellen. Nichts anderes gilt für Zulassungsscheininhaber, die vor der endgültigen Anstellung eine Ausbildung bei der Einstellungsbehörde durchlaufen. Die nach Eignung und Neigung des Bewerbers erfolgte Zuweisung auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Ausbildungsstellen umfasst nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 4 SVG auch die Übernahme auf die entsprechenden Stellen im unmittelbaren Anschluss an den erfolgreich beendeten Vorbereitungsdienst. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Vorbereitungsdienst zielgerichtet auf eine bestimmte Laufbahn erfolgt, mit der Folge, dass bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Übernahme in diese Laufbahn (nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes) stattzufinden hat. Vorliegend wurde der Kläger von der Vormerkstelle am 22.05.2003 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Dienstordnungsangestellter zugewiesen mit der Folge, dass er nach erfolgreichem Abschluss seiner Laufbahnprüfung nicht lediglich als Tarifangestellter übernommen werden darf. 24 Dies ergibt sich auch nicht aus dem Kriterienkatalog der Beklagten vom 10.02.2006, wonach unter Ziffer 4 „geregelt“ ist, dass bei der Prüfungsnote „ausreichend“ ebenso, wie bei einem Abschluss erst im Wiederholungsfall eine Übernahme (lediglich) in ein Tarifangestellten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolge. Denn diese Kriterien haben für Zulassungsscheininhaber gemäß dem Soldatenversorgungsgesetz wegen des Vorrangs des Gesetzes keine Geltung. Sie können vorliegend auch nicht deshalb Geltung beanspruchen, weil nach § 9 Abs. 4 SVG die Anstellung der Betroffenen nach bestandener Laufbahnprüfung „als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes“ erfolgt. Denn diese Maßgabe begründet kein „Wahlrecht“ der Behörde dahin, die Betroffenen entweder als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzustellen - Dienstordnungsangestellte sind Beamten gleichgestellte Angestellte z. B. bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - bzw. sie stattdessen in ein Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen. Auf letzteres bezieht sich die Maßgabe weder der Formulierung nach noch nach Sinn und Zweck der Norm. Vielmehr haben Eingliederungs- und Zulassungsscheininhaber, die als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst auf vorbehaltenen Stellen übernommen wurden, einen Anspruch auf entsprechende Anstellung nach dessen erfolgreicher Ableistung und Bestehen der Laufbahnprüfung. Die gesetzliche Maßgabe des Leistungsgrundsatzes bedeutet insoweit, dass sich danach die Reihenfolge der Übernahme auf die jeweils nächste besetzbare Planstelle bestimmt (Klinkhardt, a.a.O., 300, 301). 25 Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass sich der Kläger mit einer unbefristeten Anstellung als Angestellter besser stelle als bei Übernahme in ein Dienstordnungsverhältnis, weil diese Übernahme zunächst auf Probe erfolgt wäre, ist unbeachtlich. 26 Die vorgenommene Auslegung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. insoweit ausführlich VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Mit dem Eingliederungsgesetz vom 25.08.1969 (BGBl. I, S. 1347) trat der Gesetzgeber dem Unteroffiziersmangel in der Bundeswehr dadurch entgegen, dass er den Soldaten einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst einräumte und insoweit erstmalig die Vergabe von Eingliederungs- und Zulassungsscheinen vorsah, der Eingliederungsschein ist seither für diejenigen Soldaten auf Zeit vorgesehen, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, wohingegen der Zulassungsschein für solche Zeitsoldaten ausgestellt wird, die entweder Angestellte im öffentlichen Dienst werden wollen, oder aber nach Erwerb einer aufgrund von Laufbahnvorschriften für die Einstellung erforderlichen Vorbildung Beamte (bzw. je nach Einstellungsbehörde Dienstordnungsangestellte) werden wollen. Damit wurde den unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten, Beamter zu werden, Rechnung getragen (Schütz, DÖD 1970, Seite 121 ff., Klinkhardt, ZBR 1969, Seite 297 ff.; Baßelsperger, PersV 1987, Seite 189 ff.). 27 Der Kläger hat auch Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungsangestellter zum begehrten Zeitpunkt, nämlich dem 16.03.2007, denn die Ausbildung hatte er am 15.03.2007 abgeschlossen. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts angeführt, dass immer eine genügende Anzahl an Planstellen für Beamte und Dienstordnungsangestellte vorgehalten würden. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.