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Urteil

3 K 3163/08

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beitragspflicht nach § 28 Abs. 4 WVG besteht nur, soweit das Verbandsmitglied einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Verbandsaufgabe hat. • Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Wasserverbandes zu nutzen, begründet keinen Beitragspflichtvorteil nach § 28 Abs. 4 WVG. • Liegt kein wirtschaftlicher Vorteil mehr vor (dauerhafter Vorteilswegfall), ist der Beitrag entfallen, unabhängig von der dinglichen Mitgliedschaft. • Fragen nach der Rechtswirksamkeit eines Eigentumsverzichts (§ 928 BGB) oder einer Dereliktion bedürfen keiner Entscheidung, wenn bereits nach § 28 Abs. 4 WVG kein Beitragsanspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragsverpflichtung bei dauerhaftem Wegfall des wirtschaftlichen Vorteils (WVG §28 Abs.4) • Eine Beitragspflicht nach § 28 Abs. 4 WVG besteht nur, soweit das Verbandsmitglied einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Verbandsaufgabe hat. • Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Wasserverbandes zu nutzen, begründet keinen Beitragspflichtvorteil nach § 28 Abs. 4 WVG. • Liegt kein wirtschaftlicher Vorteil mehr vor (dauerhafter Vorteilswegfall), ist der Beitrag entfallen, unabhängig von der dinglichen Mitgliedschaft. • Fragen nach der Rechtswirksamkeit eines Eigentumsverzichts (§ 928 BGB) oder einer Dereliktion bedürfen keiner Entscheidung, wenn bereits nach § 28 Abs. 4 WVG kein Beitragsanspruch besteht. Die Klägerin ist eine ehemalige Weinbaugenossenschaft, die seit 1993 den Weinbau auf vier Grundstücken ruhen lässt und sich in Auseinandersetzung befindet. Die Grundstücke liegen im Gebiet des beklagten Wasserverbands und umfassen 254,27 Ar. Am 27.02.2008 gab die Klägerin das Eigentum an den Flächen durch Verzicht nach § 928 BGB auf. Der Verband erließ für 2008 einen Beitragsbescheid von 889,95 EUR (3,50 EUR/Ar), gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte. Das Landratsamt wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bestünden fort, weil dingliche Verbandsmitgliedschaft nicht durch Eigentumsverzicht entfallen könne. Die Klägerin rügte demgegenüber, dass nach § 28 Abs. 4 WVG Beitragspflicht nur bei Vorliegen eines Vorteils bestehe und dieser wirtschaftlich weggefallen sei; ggf. sei sie nach § 24 WVG zu entlassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Beitrags- und Widerspruchsbescheids entschieden. • Rechtsgrundlage sind §§ 28 ff. WVG in Verbindung mit der Verbandssatzung; Beiträge sind öffentliche Abgaben (§ 29 WVG). • Nach § 28 Abs. 4 WVG richtet sich die Beitragspflicht danach, ob das Mitglied einen Vorteil hat; dieser Vorteilsbegriff umfasst ausschließlich wirtschaftliche Vorteile. • Die Klägerin hat die Rebflächen brachliegen lassen; damit fehlen unstreitig wirtschaftliche Vorteile aus der Verbandsaufgabe. Allein die Möglichkeit, Verbandsmaßnahmen zu nutzen, reicht nicht aus, um einen Vorteil i.S.v. § 28 Abs. 4 WVG anzunehmen. • Die frühere Rechtslage (WVVO) kann nicht ohne Weiteres herangezogen werden; der Gesetzgeber hat den weiter gefassten Vorteilsbegriff nicht in das WVG übernommen; das Wortlautverständnis und das Gebot der Normenklarheit sprechen gegen eine weitergehende Auslegung. • Die in der Literatur vertretene Ansicht, die Beitragspflicht sei allein an die Mitgliedschaft geknüpft, überzeugt das Gericht nicht, da § 28 Abs. 4 WVG eine eigene Bedeutung hat und einen Beitragsausschluss bei endgültigem Vorteilswegfall ermöglicht. • Eine Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Aufgabe des Eigentums (§ 928 BGB) oder über Sittenwidrigkeit der Dereliktion war nicht erforderlich, weil bereits nach § 28 Abs. 4 WVG kein Beitragsanspruch besteht. • Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Berufung wurde zugelassen nach §§ 124a Abs.1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Klage ist erfolgreich; der Beitragsbescheid vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 09.07.2008 wurden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass nach § 28 Abs. 4 WVG Beitragspflicht nur besteht, wenn ein wirtschaftlicher Vorteil aus der Verbandsaufgabe vorliegt, was hier nicht der Fall ist, weil die Klägerin die Rebflächen dauerhaft brachliegen lässt. Deshalb war die Festsetzung des Beitrags in Höhe von 889,95 EUR rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen.