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Urteil

3 K 3163/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid. 2 Die Klägerin ist eine Weinbaugenossenschaft, die bereits vor einigen Jahren ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat und sich in der Auseinandersetzungsphase befindet. Zum Eigentum der Klägerin gehören auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... in B., Rebgebiet R.. Diese Grundstücke liegen im Gebiet des beklagten Wasserverbandes S.. Sie weisen zusammen eine Fläche von 254,27 a auf. Im Jahr 1993 gab die Klägerin den Weinbau auf den Grundstücken auf. Am 27.02.2008 gab die Klägerin das Eigentum an den vier Grundstücken durch Verzicht gemäß § 928 BGB auf. 3 Der Beklagte hat die Aufgabe der Beschaffung von Brauchwasser und der Wasserverteilung zur Beregnung von Weinberggrundstücken. Mit Beitragsbescheid für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 erhob der Beklagte bei der Klägerin den Verbandsbeitrag (Betriebskostenumlage) in Höhe von 889,95 EUR, zahlbar in Teilbeträgen von 449,95 EUR zum 30.04.2008 und 440,00 EUR zum 31.08.2008. Dem lag zugrunde, dass die Verbandsversammlung am 25.02.2008 den Betriebskostenumlagesatz je Ar Grundstücksfläche im Verbandsgebiet auf 3,50 EUR festgesetzt hatte (254,27 x 3,5 = 889,95 EUR). 4 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und .... Ihre Mitgliedschaft beim Beklagten sei daher kraft Gesetzes erloschen. Eine Beitragspflicht bestehe nicht mehr. 5 Mit Schreiben vom 23.04.2008 wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis die Klägerin darauf hin, dass die Aufgabe des Eigentums an den Grundstücken nach § 928 BGB nicht möglich sei, weil durch die Mitgliedschaft im beklagten Wasserverband wechselseitige Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Verbandsmitgliedern begründet worden seien. Das Eigentum an den Grundstücken könne daher ebenso wenig aufgegeben werden, wie ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück oder ein Miteigentumsanteil nach dem Wohnungseigentumsgesetz. 6 In seiner Stellungnahme vom 30.04.2008 an das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führte der Beklagte aus, dass er die Beiträge aus allen Flächen zu einer ordnungsgemäßen Durchführung seiner Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten benötige. Bei einem Wegfall von Flächen müssten die anderen Verbandsmitglieder für diese Summe aufkommen, ohne einen zusätzlichen Nutzen zu haben. 7 Hierauf entgegneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.2008, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und auf Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei auf eine Verbandsmitgliedschaft in einem Wasserverband nicht übertragbar. Ein Eigentumsverzicht nach § 928 BGB sei trotz der Vorschrift des § 24 WVG rechtlich möglich. Damit sei die dingliche Mitgliedschaft der Klägerin erloschen. § 24 WVG sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Vorschrift lediglich ein Antragsverfahren auf Entlassung aus dem Verband regele, nicht jedoch ein Erlöschen der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. § 24 WVG könne nicht analog auf den Fall des Verzichts auf das Eigentum angewandt werden, weil dies mit Art. 14 GG unvereinbar wäre. Der Beklagte sei jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, die Klägerin aus der Mitgliedschaft im beklagten Verband zu entlassen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2008 - zugestellt am 18.07.2008 - wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei trotz der Eigentumsaufgabe weiterhin Verbandsmitglied und schulde deshalb die veranlagten Verbandsbeiträge. Die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines Eigentumsverzichts an Miteigentumsanteilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder an Grundstücken könne sehr wohl auf einen Wasserverband übertragen werden. Denn auch hier erschöpfe sich das Eigentum nicht in einer sachenrechtlichen Rechtstellung, sondern führe - wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft - zu einer Beteiligung an wechselseitigen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten dienten der Erfüllung der Aufgabe des Verbandes. Eine subjektlose Mitgliedschaft sei deshalb nicht möglich. Auch § 24 WVG diene dem Ziel, eine sachgerechte Durchführung der Verbandsaufgaben zu gewährleisten. Danach sei die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht möglich, weil die Klägerin die Vorteile aus der Durchführung der Verbandsaufgabe durch eigene Maßnahmen beseitigt habe. 9 Am 12.08.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur weiteren Verfolgung ihres Begehrens führt sie ergänzend aus, dem Wasserverbandsgesetz liege eine dingliche Pflichtmitgliedschaft zugrunde. Daraus ergebe sich, dass die Mitgliedschaft im Verband mit der Dereliktion des Eigentums am Grundstück ende. Für eine Anwendung der §§ 24, 25 WVG sei deshalb im Falle der Dereliktion des Grundstückseigentums kein Raum. Die Vorschrift regele lediglich ein Antragsverfahren zur Entlassung aus dem Wasserverband und betreffe nicht das automatische Erlöschen der Verbandsmitgliedschaft. Auch eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mangels Regelungslücke nicht möglich, weil die Verbandsmitgliedschaft an die sachenrechtliche Eigentumsposition gekoppelt sei. Eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mit Art. 14 GG ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls hätte sich aber gemäß § 28 Abs. 4 WVG von der Beitragspflicht freigestellt werden müssen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beitragsbescheid des Beklagten für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 15 Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG). 18 Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall. 19 In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist. 20 Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen. 21 Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit. 22 Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Gründe 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG). 18 Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall. 19 In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist. 20 Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen. 21 Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit. 22 Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.