Beschluss
5 K 4098/08
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO kann befristet werden; sie kann bis zur Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung angeordnet werden.
• Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG dokumentiert das Fortbestehen eines Titels; aus der Bescheinigung allein folgt nicht zwingend, dass ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.
• Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen; das Unterlassen dieser Mitwirkung ist verfahrensfehlerhaft.
• Bei Abwehr einer Abschiebung beruhen vollziehbare Ausreisepflichten auf der materiellen Rechtslage; entfällt die Vollziehbarkeit (z. B. durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung), so sind Abschiebungsandrohungen entsprechend ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei ausländerrechtlichem Verlängerungsantrag • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO kann befristet werden; sie kann bis zur Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung angeordnet werden. • Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG dokumentiert das Fortbestehen eines Titels; aus der Bescheinigung allein folgt nicht zwingend, dass ein Verlängerungsantrag gestellt wurde. • Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen; das Unterlassen dieser Mitwirkung ist verfahrensfehlerhaft. • Bei Abwehr einer Abschiebung beruhen vollziehbare Ausreisepflichten auf der materiellen Rechtslage; entfällt die Vollziehbarkeit (z. B. durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung), so sind Abschiebungsandrohungen entsprechend ausgesetzt. Die Antragstellerin, Inhaberin einer bis 02.06.2008 befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des ehelichen Zusammenlebens mit ihrem deutschen Ehemann, suchte am 30.05.2008 die Ausländerbehörde auf. Die Behörde stellte eine Fiktionsbescheinigung aus; die Aktenlage lässt Zweifel, ob zugleich ein förmlicher Verlängerungsantrag gestellt wurde. Am 02.10.2008 lehnte die Behörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte bei nicht freiwilliger Ausreise die Abschiebung an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Streitgegenstand ist mithin die Sicherung des weiteren Aufenthalts bis zur Entscheidung über den Verlängerungs- und Erwerbstätigkeitsaspekt sowie die Frage der verfahrensrechtlichen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. • Statthaftigkeit: Der Aussetzungsantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zulässig, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf gestellt wurde; andernfalls käme § 123 VwGO in Betracht. • Fiktionsbescheinigung: Die am 30.05.2008 ausgestellte Verfügung dokumentiert eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG; aus ihrer Formulierung ergibt sich jedoch nicht eindeutig, ob tatsächlich ein Verlängerungsantrag gestellt wurde. • Beweis- und Aktenlage: Aus handschriftlicher Notiz, eingereichten Unterlagen und dem Betreff des Bescheids vom 02.10.2008 ergibt sich, dass die Antragstellerin aller Voraussicht nach am 30.05.2008 mündlich einen Verlängerungsantrag stellte; damit war der Aussetzungsantrag statthaft. • Interessenabwägung: Wegen der offenen Frage, ob die Bundesagentur für Arbeit im Verfahren zu beteiligen gewesen wäre, überwiegt das Interesse der langjährig im Bundesgebiet lebenden Antragstellerin an der vorläufigen Sicherung ihres Aufenthalts gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollstreckung; daher ist die aufschiebende Wirkung geboten. • Verfahrensfehler: Die Antragsgegnerin hat bei der Entscheidungsfindung zur Ermöglichung der Erwerbstätigkeit arbeitsmarktpolitische Erwägungen angestellt, ohne die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 39–42 AufenthG zu beteiligen; diese unterlassene Mitwirkung ist rechtsfehlerhaft und muss im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. • Rechtliche Folgen: Durch die befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, weshalb auch die Abschiebungsandrohung bis zur Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung ausgesetzt wurde. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde insoweit stattgegeben, als die aufschiebende Wirkung bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch an die Antragstellerin angeordnet wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Verlängerungsantrag aller Voraussicht nach vor Ablauf des bisherigen Titels gestellt wurde und wegen der unterlassenen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Verfahrensfehler vorliegen, die im Widerspruchsverfahren nachzuholen sind. Die Befristung bis zur Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung ist angemessen, weil die angefochtene Ablehnung insoweit wegen der fehlenden Mitwirkung der zuständigen Arbeitsagentur noch überprüfbar ist. Wegen der angeordneten aufschiebenden Wirkung entfällt vorläufig die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin, weshalb auch die im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung bis dahin nicht durchgesetzt werden darf. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.