Urteil
2 K 2399/08
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 19.05.2008 bezüglich des Erschließungsbeitrags für das Grundstück Flst. 56 (Erschließungsanlage S-Straße) wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, welcher den von ihr erlassenen Erschließungsbeitragsbescheid für ein Grundstück des Beigeladenen aufgehoben hatte. 2 Unter dem 20.03.2007 setzte die Klägerin Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlage S-Straße zu Lasten der Anlieger fest. Auf das Grundstück des Beigeladenen, Flst. Nr. 56 entfiel ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.304,66 EUR. Hiergegen legte der Beigeladene fristgerecht Widerspruch ein, den er maßgeblich damit begründete, dass sein Grundstück nicht durch die S-Straße sondern durch die H Straße erschlossen werde. Es grenze nicht an die S-Straße an und habe auch keinerlei Zugänge oder Zufahrten dazu. Zumindest hätte jedoch eine Eckgrundstücksermäßigung für das Grundstück gewährt werden müssen, was nicht geschehen sei. 3 Mit dem - nun streitgegenständlichen - Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008 hob das Landratsamt ... diesen Erschließungsbeitragsbescheid auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grundstück von der S-Straße zwar erschlossen werde, die Beitragspflicht aber noch nicht entstanden sei. Für die S-Straße existiere ein alter Baulinienplan von 1907, der eine Straßenbreite von 14 m, im Einmündungsbereich sogar von bis ca. 18 m festsetze. Die Mindeststraßenbreite habe nach der Württembergischen Bauordnung 11 m betragen. Bis zum 01.08.1979 habe die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vorausgesetzt, dass diese vollständig ohne flächenmäßige Abweichung in dem in einem Plan festgesetzten Umfang hergestellt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die S-Straße nicht in der im Baulinienplan 1907 vorgesehenen Breite hergestellt gewesen. Die hierzu erforderlichen Flächen seien bis heute teilweise nicht im Eigentum der Gemeinde. Durch Einführung des damaligen § 125 Abs. 1 a BauGB habe sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich verändert. 4 Im vorliegenden Fall liege hinsichtlich der Länge eine planüberschreitende Herstellung vor, was die Grundzüge der Planung berühre. Der Ausbau der S-Straße in den Jahren 2004/2005 sei zudem hinsichtlich der Breite deutlich hinter den Festsetzungen des Plans zurückgeblieben. Die S-Straße sei im gesamten Bereich des Baulinienplans 1907 in wesentlich geringerer Breite ausgebaut worden, als festgesetzt. Auch dies weiche von den Grundzügen der Planung ab, die eine breite Straße vorgesehen hätten, die das Abstellen von Wagen und Begegnungsverkehr zugelassen hätte. Da die Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht, die planentsprechende Herstellung der Erschließungsanlage, erst gegeben sei, wenn vom Gemeinderat eine Planänderung oder ein neuer Bebauungsplan beschlossen werde, der dem bestehenden Ausbau entspreche, oder wenn die S-Straße in einer Breite, die nicht von den Grundzügen des Baulinienplans 1907 abweiche, hergestellt habe, sei die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Dasselbe gelte, wenn die Straße einem geänderten bzw. neuen Bebauungsplan entsprechend hergestellt werde. 5 Weiter müsse für das Entstehen der Beitragspflicht nunmehr, nach Inkrafttreten des landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts im Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am 01.10.2005 der Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung hinzukommen, woran es bisher fehle. Zur Frage der Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung sei auszuführen, dass die Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin vom 02.12.1980 (EBS) nicht unterscheide zwischen Straßen, die in der Baulast der Gemeinde und Straßen, die in der Baulast anderer Träger stünden, also Kreis-, Landes- und Bundesstraßen. Die H Straße sei eine Landesstraße. Nach dem Wortlaut der Erschließungsbeitragssatzung wäre für die Herstellung der S-Straße eine Mehrfacherschließungsvergünstigung zu gewähren. Dem stünde jedoch § 128 Abs. 3 Ziff. 2 i.V.m. § 131 Abs. 2 BauGB entgegen. § 128 Abs. 3 Ziff. 2 BauGB bestimme, dass für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrt von Bundes- und Landesstraßen erster und zweiter Ordnung kein Erschließungsbeitrag erhoben werden könne, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erforderten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.1989 erlaube § 131 Abs. 2 BauGB nicht, für die Fahrbahn von klassifizierten Straßen eine Mehrfacherschließungsvergünstigung einzuräumen, da für die Fahrbahn einer derartigen Straße in der Breite, die sie auch außerorts habe, kein Erschließungsbeitrag entstehen könne. Ob dies zur Ungültigkeit des § 6 Abs. 3 und 4 EBS führe oder ob die Vorschrift in der Weise auszulegen sei, dass für die Fahrbahn der S-Straße keine Mehrfacherschließungsvergünstigung gewährt werde, während sie für den Gehweg, die Straßenbeleuchtung und gegebenenfalls die Straßenentwässerung gewährt werde, brauche nicht entschieden zu werden, weil die Beitragspflicht für die S-Straße noch nicht entstanden sei. 6 Hiergegen richtet sich die am 19.06.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage. Die Klägerin macht geltend, dass das Landratsamt im Widerspruchsbescheid zu Unrecht davon ausgegangen sei, wegen fehlender plangemäßer Herstellung sei die sachliche Beitragspflicht für die S-Straße noch nicht entstanden. Diese auf den Baulinienplan und die dortige „Feststellung einer Baulinie an Feldweg Nr. 28“ gestützte Auffassung sei unzutreffend. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei diesem Baulinienplan um einen rechtsverbindlichen Plan handele. Dies sei aber Voraussetzung für das Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht nach § 125 Abs. 2 BauGB. Zudem sei der Feldweg Nr. 28 (heutige S-Straße) zwar im oben genannten Baulinienplan enthalten. Außer einer einzigen Angabe zum Gefälle seien für ihn aber keinerlei Festsetzungen enthalten. Dies reiche nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht aus, um Festsetzungen für die S-Straße anzunehmen. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 26.10.1995 festgestellt, dass eine nur einseitige Baulinie für die Festsetzung einer neuen Ortsstraße nicht ausreiche. Für die Annahme einer beidseitigen Baulinie fehle aber jeglicher Anhaltspunkt in dem Baulinienplan. Dort sei gerade im Bereich des Flurstücks Nr. 2121 eine Baulinie eingezeichnet. Die südliche Baulinie sei nur als projektiert eingezeichnet. Aus der Existenz dieser beiden Fragmente könne man nicht von einer öffentlichen Verkehrsfläche ausgehen, die zwischen zwei Baulinien auf der Basis der Württembergischen Bauordnung, die zum 01.01.1873 in Kraft getreten sei. Auch im Übrigen sei der streitgegenständliche Erschließungsbeitragsbescheid der Klägerin rechtmäßig. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 19.05.2008 aufzuheben. 9 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er macht zum einen geltend, der Plan von 1907 sei gültig, da er vom Königlichen Oberamt genehmigt worden sei. Der Lageplan zur „Feststellung der Baulinie am Feldweg Nr. 28“ enthalte zum Gefälle weitere Festsetzungen. Auf der Nordseite des Feldwegs Nr. 28 seien im Bereich der heutigen Gebäude H Straße 10 und S-Straße 1 genehmigte Baulinien vermerkt. Auf diesen Baulinien seien auch die entsprechenden Gebäude errichtet. Die Beweislast für das Nichtbestehen der Baulinien liege bei der Klägerin. Östlich des heutigen Gebäudes S-Straße 1 setze der Baulinienplan für die S-Straße eine Breite von 14 m fest. Der Lageplan zur „Feststellung einer Baulinie am Feldweg Nr. 28“ enthalte zudem ein Längenprofil der Straße. Der Baulinienplan 1907 sei verbindlich und habe diese Rechtsverbindlichkeit bis heute nicht verloren. Die Funktionslosigkeit des „Lageplans zur Feststellung einer Baulinie am Feldweg Nr. 28“ werde von der Klägerin nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass beidseitige Baulinien nicht vorlägen, aber erforderlich seien, sei dies nicht zutreffend. Zumindest auf einer Teilstrecke seien ausdrücklich und zweifelsfrei beidseitige Baulinien festgesetzt. Zudem sei nach Art. 9 der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 12.10.1872 auch die Festsetzung einer nur einseitigen Bebaubarkeit einer Straße zulässig. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass die Widmung der S-Straße vom Gemeinderat am 26.06.2007 beschlossen worden sei. Die Beitragsveranlagung hätte daher erst nach neuem landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entstehen können. 12 Der Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegengetreten und beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er schließt sich im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids an und trägt ergänzend vor, dass der Beitragsbescheid bereits formelle Fehler aufweise, indem er das Grundstück mit S-Straße 8 bezeichne. Zutreffend sei jedoch H Straße 8. Zudem werde der Bescheid damit begründet, dass der Beigeladene „Eigentümerin“ des Grundstücks sei. Man habe damit offensichtlich eine weibliche Person veranlagen wollen. Diese unbestimmte und unklare Formulierung mache den Bescheid rechtswidrig. 15 Im Jahr 1959 sei in der S-Straße ein Abwasserkanal verlegt und eine neue Schwarzdecke aufgebracht worden. An diese Kanalisationsanlage sei er nicht angeschlossen. Er sei lediglich an die Kanalisation der H Straße angeschlossen. Zudem habe die Klägerin in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats vom 26.10.2004 den „Ausbau der S-Straße mit Austausch der Wasser- und Abwasserleitungen“ beschlossen. Es handele sich also um Ausbaumaßnahmen zur Erneuerung des Wasserleitungssystems und nicht um eine erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage. Schließlich habe er durch den Ausbau der Kanalisation unter der S-Straße keinen Erschließungsvorteil. Sein Grundstück sei nicht daran angeschlossen. Man habe ihm zwar einen Anschluss an den Kanal in der S-Straße angeboten, was er jedoch wegen fehlenden Bedarfs eines doppelten Kanalanschlusses abgelehnt habe. Auch fasse die Klägerin in unzulässiger Weise Abwasserentsorgung und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem zusammen. Eine Umlegung der Kosten der Herstellung und Erneuerung eines solchen Abwassersystems sei auf Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts nicht möglich. Dies hätte die Klägerin bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigen und einen geringeren Anteil der Kanalherstellungskosten als Erschließungsaufwand ansetzen müssen. 16 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten, sowie die Widerspruchsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 18 Der Ausgangsbescheid der Klägerin zur Festsetzung eines Erschließungsbeitrags zu Lasten des Beigeladenen war rechtmäßig und verletzte den Beigeladenen nicht in seinen Rechten. Die Erschließungsbeitragspflicht für die Erschließungsanlage S-Straße hinsichtlich der daran angrenzenden Grundstücke ist durch die Baumaßnahmen der Klägerin in den Jahren 2004/2005 und damit noch vor Inkrafttreten des (neuen) landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht im Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) zum 01.10.2005 entstanden (1.). Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden (2.). Dies ergibt sich aus Folgendem: 19 1. Der Ausbau der S-Straße in den Jahren 2004/2005 führte zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage S-Straße. Die Beitragspflicht ist mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19.09.2005 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war insbesondere auch das Rechtmäßigkeitserfordernis des § 125 BauGB erfüllt. Denn die Klägerin war zu einer Herstellung mittels einer Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB berechtigt, da ein Bebauungsplan i.S.d. Vorschrift - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der nun abgerechneten Baumaßnahmen nicht vorlag. 20 Aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 180 BBauG (heute § 242 BauGB) ist bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für „alte“ Straßen im württembergischen Landesteil stets zu prüfen, ob diese aufgrund eines Plans nach Neuer Allgemeiner Bauordnung von 1872 oder des Aufbaugesetzes von 1948 bereits einmal erstmalig endgültig hergestellt (im Rechtssinne) waren. In diesen Fällen wären die Erschließungsanlagen nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als vorhandene Straßen anzusehen und damit zukünftig beitragsfrei. Hierzu war nach damaliger württembergischer Rechtslage ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan erforderlich, welcher eine Straße planerisch festsetzte; hinzutreten musste ein (exakt) planentsprechender Ausbau. War eine der beiden Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 01. Juli 1960 nicht erfüllt, hat sich der Regelungsgehalt der Überleitungsvorschrift des § 180 BBauG erledigt. 21 Die Weitergeltung eines alten Bauleitplans für die Zeit nach dem 30.06.1960 kommt nur unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 173 BBauG als übergeleiteter Plan in Betracht. Soweit ein Plan im Sinne dieser Vorschrift übergeleitet wurde, gelten verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG genannten Art weiter. Im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG kommt zwar grundsätzlich die Weitergeltung der Festsetzung von Verkehrsflächen in Betracht. Dies jedoch nur, soweit der (alte) Plan dies zeichnerisch als Festsetzung wiedergibt. Hieran fehlt es, wenn die Festsetzung der Ortsstraße lediglich durch die flächenmäßige Begrenzung mittels zweier Baulinien erfolgte. Eine solche Darstellung war nach der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 12.10.1872 zwar grundsätzlich das rechtliche Instrument für die Festsetzung einer Ortsstraße (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.1993 - 2 S 3019/91 -), darüber hinaus konnten im Ortsbauplan jedoch auch (weitergehende) Festsetzungen zur Aufteilung der Straße bzw. deren Teileinrichtungen vorgenommen werden. Ab Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung in der Fassung vom 28.07.1910 war dies sogar - wie § 5 der Vollzugsverfügung vom 10.05.1911 zeigt - vom Gesetzgeber gewollter Standard. Wenn nun hinsichtlich der Straße selbst keine zeichnerischen Eintragungen im Ortsbauplan vorhanden sind, fehlt es diesbezüglich an einem klaren Norminhalt, wie er für eine Überleitungsmöglichkeit nach § 173 BBauG erforderlich wäre. Überleitungsfähig sind von einem solchen Ortsbauplan dann lediglich die Baulinien selbst als Festsetzung zur überbaubaren und nichtüberbaubaren Grundstücksfläche sowie der Stellung der baulichen Anlagen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG. 22 Dass die noch nach württembergischem Recht mögliche Festsetzung von öffentlichen Straßen (allein) durch Baulinien nicht bei Inkrafttreten des BBauG übergeleitet wurde, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 173 Abs. 4 BBauG, wonach für längstens fünf Jahre Bebauungspläne (insoweit) weiter gelten konnten, auch wenn sie keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthielten, weil die für diese Festsetzungen erforderlichen vermessungstechnischen Unterlagen nicht vorhanden waren. Da es im vorliegenden Fall - wie auch der Beklagte nicht bestreitet - an über die Baulinien hinausgehenden Festsetzungen der Ortsstraße fehlte, kann man spätestens für die Zeit ab 01. Juli 1965 davon ausgehen, dass eine durch Überleitung weitergeltende Festsetzung der S-Straße als Ortsstraße nicht mehr existierte. 23 Ungeachtet der fehlenden Überleitung bestehen aber auch erhebliche Zweifel daran, ob die S-Straße jemals nach altem württembergischen Recht als Ortsstraße in einer Weise planerisch festgesetzt war, wie es die - bei der Frage einer vorhandenen beitragsfreien Straße zu prüfenden - Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG (heute § 242 Abs. 1 BauGB) erfordern würde. Unter Geltung der Neuen Allgemeinen Bauordnung erfolgte zwar die Festsetzung der Ortsstraße als solche durch das rechtliche Instrument der Begrenzung mittels Baulinien (s.o.). Fehlten weitergehende Festsetzungen oder waren entsprechende Pläne nicht mehr vorhanden, musste nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.1993 - 2 S 3019/91 -) deshalb „im Zweifel“ ein Ausbau in der zwischen den Baulinien befindlichen Breite (meistens die Mindestbreite von 11 m) erfolgt sein. Bei den in der obergerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich behandelten Fällen waren jedoch stets beidseitige Baulinien in nennenswerter Länge vorhanden. Hieran fehlte es bei der S-Straße aber ersichtlich. 24 Aufgrund des „Lageplan zur Festsetzung einer Baulinie an Feldweg Nr. 28“ von 1907 ist lediglich die Existenz einer südlichen Baulinie feststellbar, welche mit a-b bezeichnet wurde, und zwar auf einer kurzen Teilstrecke des als Bestand eingezeichneten von der H Straße abzweigenden Feldwegs. Bereits durch die bei der Bezeichnung des Lageplans verwendeten Begriffe „eine Baulinie“ und „Feldweg“ sind erhebliche Zweifel am Willen der gemeindlichen Gremien angezeigt, mit dieser Baulinie auch eine Ortsstraße nach württembergischem Recht festzusetzen. Zudem verlangte die Festsetzung einer Ortsstraße durch Baulinien nach damaligen Recht zwingend, dass wenigstens der Straßenverlauf in einer nennenswerten Länge festgelegt wurde. Auch hieran fehlt es. Zwar enthält der Plan von 1907 bezüglich des nördlichen Kreuzungsbereichs (zur H Straße) eine nicht mit Datum versehene „genehmigte Baulinie“. Diese wohl aus deutlich früherer Zeit stammende Baulinie findet sich aber in einem späteren Baulinienplan von 1927 nicht mehr wieder, sodass sie auch zwischenzeitlich funktionslos geworden sein könnte. Hierfür spricht, dass diese Baulinie lediglich den Einmündungsbereich des damaligen Feldwegs betraf und die Stellung zweier Gebäude zur dort abknickenden H Straße regelte. Da sie zudem aus der Zeit vor 1907 stammen muss (s.o.), als die S-Straße allenfalls als (nicht anbaubarer) Feldweg vorhanden war, kann sie schwerlich schon als Teil-Festsetzung einer abzweigenden neuen Ortsstraße ausgelegt werden. Schließlich dürfte grundsätzlich eine Baulinie im Kreuzungsbereich von so geringem Ausmaß nicht geeignet sein, eine als (vorhandener) Feldweg weiter verlaufende „Verkehrsanlage“ verbindlich nach damaligem Landesrecht festzusetzen. 25 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich darauf beharrte, dass eine lediglich gestrichelte „im Nichts weiter verlaufende“ kurze Linienziehung geeignet gewesen sein könnte, die Ortsstraße im nördlichen Bereich - parallel zur südlichen Baulinie a-b - festzusetzen, entspricht dies offensichtlich nicht dem damals geltenden württembergischen Landesrecht, welches - ebenso wie heute - bei der Normsetzung durch Bauleitpläne unzweideutige klare Festsetzungen erforderte. 26 Schließlich können die alten Festsetzungen auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vom Ortsgesetzgeber eine Straße mit lediglich einseitiger Anbaubarkeit festgesetzt werden sollte. Diese Möglichkeit sah Art. 9 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung von 1872 zwar ausnahmsweise vor. Gerade die gestrichelte Fortführung der nördlichen Baulinie als projektiert zeigt aber, dass die Festsetzung einer Ortsstraße durch (dauerhaft) einseitige Baulinie hier von den gemeindlichen Gremien nicht gewollt war. 27 Die Erschließungsanlage S-Straße wurde daher auf der Grundlage der vorangegangenen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats durch die baulichen Maßnahmen im Jahr 2004/2005 gemäß § 125 Abs. 2 BauGB erstmalig endgültig hergestellt. 28 2. Da bei einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids im gerichtlichen Verfahren der Ausgangsbescheid zum endgültigen Bescheid wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung voll umfänglich - insbesondere also hinsichtlich des Grundstücks des Beigeladenen - zu prüfen. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. 29 Das Grundstück des Beigeladenen grenzt zweifelsfrei an die S-Straße an. Dass hierzu derzeit kein Zugang genommen werden kann, weil das Grundstück im Anschluss an die S-Straße vollständig bebaut ist, ist rechtlich unerheblich. Denn ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil durch eine (weitere) Erschließung besteht zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit einer zukünftigen anderweitigen Bebauung. 30 Dem Grundstück des Beigeladenen wurde auch zu Recht keine Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.02.1995 (EBS) gewährt. Die Gewährung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung für einzelne Anlieger geht kostenmäßig stets zu Lasten der übrigen Anlieger. Daher darf aus bundesrechtlichen Gründen der Vorteilsgerechtigkeit eine Mehrfacherschließungsvergünstigung nur hinsichtlich solcher weiterer Erschließungsanlagen gewährt werden, für die eine (weitere) Erschließungsbeitragspflicht entweder bereits entstanden ist oder noch entstehen kann. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der H Straße als weitere Erschließungsanlage. Denn es handelt sich dabei um eine Landesstraße, also eine erschließungsbeitragsfreie, klassifizierte Straße. Die Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin wäre somit im Zweifel - also bei unklarer Satzungsregelung - diesbezüglich auszulegen. Einer solchen bundesrechtskonformen Auslegung bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, da die entsprechende Satzungsregelung des § 6 EBS eindeutig ist. Zum einen verweist § 6 Abs. 3 EBS auf § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EBS. Schon dadurch ist klargestellt, dass sich die Mehrfacherschließungsvergünstigung lediglich auf beitragsfähige Erschließungsanlagen erstreckt. Zum anderen wird im folgenden Absatz der Vorschrift, also in § 6 Abs. 4 EBS, die weitere Regelung getroffen, dass die Vergünstigungsregelung des Abs. 3 nur für solche Grundstücke gilt, bei denen die Erschließungsbeitragspflicht für jede Erschließungsanlage entstanden ist oder noch entsteht. Da es hieran bei klassifizierten, nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Straßen fehlt, ist die Satzungsregelung der Klägerin insoweit eindeutig. Sie beschränkt den Anwendungsbereich der Mehrfacherschließungsvergünstigung - wie bundesrechtlich geboten - auf Erschließungsanlagen in ihrer Baulast. 31 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Beitragspflicht auch ungeachtet der erst im Jahr 2007 erfolgten ausdrücklichen Widmung mit der Feststellbarkeit der Kosten im September 2005 entstanden. Denn die S-Straße war zweifelsfrei bereits vor Inkrafttreten des Straßengesetzes Baden-Württemberg im Jahr 1964 eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsanlage. Sie bedurfte daher keiner ausdrücklichen (erneuten) Widmung. 32 Schließlich sind auch bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten keine Fehler zu Lasten des Beigeladenen ersichtlich oder substantiiert geltend gemacht. Dies gilt auch, soweit der Beigeladene vorträgt, Anlass des Ausbaus der S-Straße 2004/2005 sei ausweislich eines Gemeinderatsprotokoll die Verlegung einer neuen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlage gewesen, an die er selbst nicht angeschlossen sei. 33 Zum einen würde ein solcher „Anlass“ nichts daran ändern, dass die Maßnahme gleichzeitig eine erstmalige endgültige Herstellung im Erschließungsbeitragsrecht darstellt. Zum anderen sagt die Zugehörigkeit bzw. der Anschluss an einen Kanal, der gleichzeitig in einer Straße liegt und (auch) der Straßenentwässerung dient, nichts darüber aus, in wieweit das Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht erschlossen ist. 34 Das Argument des Beigeladenen der gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen an Straßen und Kanälen gibt daher nur Anlass zu überprüfen, ob eine korrekte Abgrenzung der zu trennenden Kostenmassen erfolgt ist. Zumindest betreffend des im vorliegenden Fall allein maßgeblichen erschließungsbeitragsfähigen Teils der Kosten bestehen keine Anhaltspunkte für eine unberechtigt hohe Kostenbelastung der Anlieger. 35 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Mischkanalsystem für Straßenentwässerung und Grundstücksentwässerung eine Quotelung der tatsächlich angefallenen Kosten entsprechend den wahrscheinlichen Anteilen der Inanspruchnahme erfolgen muss. Soweit eine Gemeinde in Baden-Württemberg hierbei für die Straßenentwässerung pauschal einen Anteil von 25 % ansetzt, wird dies in der Regel von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstandet. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, sogar lediglich einen Kostenanteil von 10 % der tatsächlichen Kanalkosten für die Straßenentwässerung in Ansatz gebracht. Aus den Rechnungsordnern lässt sich dazu entnehmen, dass die Gemeinde den in der S-Straße verlegten Kanal wegen der Zuleitung zu einem Regenüberlaufbecken größer dimensioniert hat, als er normal als Mischkanal für Straßenentwässerung, Oberflächenentwässerung und Grundstücksentwässerung notwendig wäre. Der von ihr danach geschätzte Straßenentwässerungsanteil an den tatsächlichen Kosten von 10% anstatt grundsätzlich zulässiger 25% (s.o.) ist offenkundig eher zu Gunsten der Anlieger angesetzt worden. Eine Rechtsverletzung der Anlieger ist damit auszuschließen. 36 Da somit die Erschließungsbeitragserhebung im Ausgangsbescheid der Klägerin unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten gegenüber dem Beigeladenen rechtmäßig war, ist der diesen Bescheid aufhebende Widerspruchsbescheid antragsgemäß aufzuheben. Hierdurch wird die Erschließungsbeitragsfestsetzung im Ausgangsbescheid gegenüber dem Beigeladenen endgültig. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159 Satz 1 (analog) VwGO. 38 Beschluss vom 13. Mai 2009 39 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf EUR 12.304,66 festgesetzt. Gründe 17 Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 18 Der Ausgangsbescheid der Klägerin zur Festsetzung eines Erschließungsbeitrags zu Lasten des Beigeladenen war rechtmäßig und verletzte den Beigeladenen nicht in seinen Rechten. Die Erschließungsbeitragspflicht für die Erschließungsanlage S-Straße hinsichtlich der daran angrenzenden Grundstücke ist durch die Baumaßnahmen der Klägerin in den Jahren 2004/2005 und damit noch vor Inkrafttreten des (neuen) landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht im Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) zum 01.10.2005 entstanden (1.). Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden (2.). Dies ergibt sich aus Folgendem: 19 1. Der Ausbau der S-Straße in den Jahren 2004/2005 führte zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage S-Straße. Die Beitragspflicht ist mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19.09.2005 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war insbesondere auch das Rechtmäßigkeitserfordernis des § 125 BauGB erfüllt. Denn die Klägerin war zu einer Herstellung mittels einer Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB berechtigt, da ein Bebauungsplan i.S.d. Vorschrift - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der nun abgerechneten Baumaßnahmen nicht vorlag. 20 Aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 180 BBauG (heute § 242 BauGB) ist bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für „alte“ Straßen im württembergischen Landesteil stets zu prüfen, ob diese aufgrund eines Plans nach Neuer Allgemeiner Bauordnung von 1872 oder des Aufbaugesetzes von 1948 bereits einmal erstmalig endgültig hergestellt (im Rechtssinne) waren. In diesen Fällen wären die Erschließungsanlagen nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als vorhandene Straßen anzusehen und damit zukünftig beitragsfrei. Hierzu war nach damaliger württembergischer Rechtslage ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan erforderlich, welcher eine Straße planerisch festsetzte; hinzutreten musste ein (exakt) planentsprechender Ausbau. War eine der beiden Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 01. Juli 1960 nicht erfüllt, hat sich der Regelungsgehalt der Überleitungsvorschrift des § 180 BBauG erledigt. 21 Die Weitergeltung eines alten Bauleitplans für die Zeit nach dem 30.06.1960 kommt nur unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 173 BBauG als übergeleiteter Plan in Betracht. Soweit ein Plan im Sinne dieser Vorschrift übergeleitet wurde, gelten verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG genannten Art weiter. Im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG kommt zwar grundsätzlich die Weitergeltung der Festsetzung von Verkehrsflächen in Betracht. Dies jedoch nur, soweit der (alte) Plan dies zeichnerisch als Festsetzung wiedergibt. Hieran fehlt es, wenn die Festsetzung der Ortsstraße lediglich durch die flächenmäßige Begrenzung mittels zweier Baulinien erfolgte. Eine solche Darstellung war nach der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 12.10.1872 zwar grundsätzlich das rechtliche Instrument für die Festsetzung einer Ortsstraße (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.1993 - 2 S 3019/91 -), darüber hinaus konnten im Ortsbauplan jedoch auch (weitergehende) Festsetzungen zur Aufteilung der Straße bzw. deren Teileinrichtungen vorgenommen werden. Ab Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung in der Fassung vom 28.07.1910 war dies sogar - wie § 5 der Vollzugsverfügung vom 10.05.1911 zeigt - vom Gesetzgeber gewollter Standard. Wenn nun hinsichtlich der Straße selbst keine zeichnerischen Eintragungen im Ortsbauplan vorhanden sind, fehlt es diesbezüglich an einem klaren Norminhalt, wie er für eine Überleitungsmöglichkeit nach § 173 BBauG erforderlich wäre. Überleitungsfähig sind von einem solchen Ortsbauplan dann lediglich die Baulinien selbst als Festsetzung zur überbaubaren und nichtüberbaubaren Grundstücksfläche sowie der Stellung der baulichen Anlagen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG. 22 Dass die noch nach württembergischem Recht mögliche Festsetzung von öffentlichen Straßen (allein) durch Baulinien nicht bei Inkrafttreten des BBauG übergeleitet wurde, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 173 Abs. 4 BBauG, wonach für längstens fünf Jahre Bebauungspläne (insoweit) weiter gelten konnten, auch wenn sie keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthielten, weil die für diese Festsetzungen erforderlichen vermessungstechnischen Unterlagen nicht vorhanden waren. Da es im vorliegenden Fall - wie auch der Beklagte nicht bestreitet - an über die Baulinien hinausgehenden Festsetzungen der Ortsstraße fehlte, kann man spätestens für die Zeit ab 01. Juli 1965 davon ausgehen, dass eine durch Überleitung weitergeltende Festsetzung der S-Straße als Ortsstraße nicht mehr existierte. 23 Ungeachtet der fehlenden Überleitung bestehen aber auch erhebliche Zweifel daran, ob die S-Straße jemals nach altem württembergischen Recht als Ortsstraße in einer Weise planerisch festgesetzt war, wie es die - bei der Frage einer vorhandenen beitragsfreien Straße zu prüfenden - Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG (heute § 242 Abs. 1 BauGB) erfordern würde. Unter Geltung der Neuen Allgemeinen Bauordnung erfolgte zwar die Festsetzung der Ortsstraße als solche durch das rechtliche Instrument der Begrenzung mittels Baulinien (s.o.). Fehlten weitergehende Festsetzungen oder waren entsprechende Pläne nicht mehr vorhanden, musste nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.1993 - 2 S 3019/91 -) deshalb „im Zweifel“ ein Ausbau in der zwischen den Baulinien befindlichen Breite (meistens die Mindestbreite von 11 m) erfolgt sein. Bei den in der obergerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich behandelten Fällen waren jedoch stets beidseitige Baulinien in nennenswerter Länge vorhanden. Hieran fehlte es bei der S-Straße aber ersichtlich. 24 Aufgrund des „Lageplan zur Festsetzung einer Baulinie an Feldweg Nr. 28“ von 1907 ist lediglich die Existenz einer südlichen Baulinie feststellbar, welche mit a-b bezeichnet wurde, und zwar auf einer kurzen Teilstrecke des als Bestand eingezeichneten von der H Straße abzweigenden Feldwegs. Bereits durch die bei der Bezeichnung des Lageplans verwendeten Begriffe „eine Baulinie“ und „Feldweg“ sind erhebliche Zweifel am Willen der gemeindlichen Gremien angezeigt, mit dieser Baulinie auch eine Ortsstraße nach württembergischem Recht festzusetzen. Zudem verlangte die Festsetzung einer Ortsstraße durch Baulinien nach damaligen Recht zwingend, dass wenigstens der Straßenverlauf in einer nennenswerten Länge festgelegt wurde. Auch hieran fehlt es. Zwar enthält der Plan von 1907 bezüglich des nördlichen Kreuzungsbereichs (zur H Straße) eine nicht mit Datum versehene „genehmigte Baulinie“. Diese wohl aus deutlich früherer Zeit stammende Baulinie findet sich aber in einem späteren Baulinienplan von 1927 nicht mehr wieder, sodass sie auch zwischenzeitlich funktionslos geworden sein könnte. Hierfür spricht, dass diese Baulinie lediglich den Einmündungsbereich des damaligen Feldwegs betraf und die Stellung zweier Gebäude zur dort abknickenden H Straße regelte. Da sie zudem aus der Zeit vor 1907 stammen muss (s.o.), als die S-Straße allenfalls als (nicht anbaubarer) Feldweg vorhanden war, kann sie schwerlich schon als Teil-Festsetzung einer abzweigenden neuen Ortsstraße ausgelegt werden. Schließlich dürfte grundsätzlich eine Baulinie im Kreuzungsbereich von so geringem Ausmaß nicht geeignet sein, eine als (vorhandener) Feldweg weiter verlaufende „Verkehrsanlage“ verbindlich nach damaligem Landesrecht festzusetzen. 25 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich darauf beharrte, dass eine lediglich gestrichelte „im Nichts weiter verlaufende“ kurze Linienziehung geeignet gewesen sein könnte, die Ortsstraße im nördlichen Bereich - parallel zur südlichen Baulinie a-b - festzusetzen, entspricht dies offensichtlich nicht dem damals geltenden württembergischen Landesrecht, welches - ebenso wie heute - bei der Normsetzung durch Bauleitpläne unzweideutige klare Festsetzungen erforderte. 26 Schließlich können die alten Festsetzungen auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vom Ortsgesetzgeber eine Straße mit lediglich einseitiger Anbaubarkeit festgesetzt werden sollte. Diese Möglichkeit sah Art. 9 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung von 1872 zwar ausnahmsweise vor. Gerade die gestrichelte Fortführung der nördlichen Baulinie als projektiert zeigt aber, dass die Festsetzung einer Ortsstraße durch (dauerhaft) einseitige Baulinie hier von den gemeindlichen Gremien nicht gewollt war. 27 Die Erschließungsanlage S-Straße wurde daher auf der Grundlage der vorangegangenen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats durch die baulichen Maßnahmen im Jahr 2004/2005 gemäß § 125 Abs. 2 BauGB erstmalig endgültig hergestellt. 28 2. Da bei einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids im gerichtlichen Verfahren der Ausgangsbescheid zum endgültigen Bescheid wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung voll umfänglich - insbesondere also hinsichtlich des Grundstücks des Beigeladenen - zu prüfen. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. 29 Das Grundstück des Beigeladenen grenzt zweifelsfrei an die S-Straße an. Dass hierzu derzeit kein Zugang genommen werden kann, weil das Grundstück im Anschluss an die S-Straße vollständig bebaut ist, ist rechtlich unerheblich. Denn ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil durch eine (weitere) Erschließung besteht zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit einer zukünftigen anderweitigen Bebauung. 30 Dem Grundstück des Beigeladenen wurde auch zu Recht keine Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.02.1995 (EBS) gewährt. Die Gewährung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung für einzelne Anlieger geht kostenmäßig stets zu Lasten der übrigen Anlieger. Daher darf aus bundesrechtlichen Gründen der Vorteilsgerechtigkeit eine Mehrfacherschließungsvergünstigung nur hinsichtlich solcher weiterer Erschließungsanlagen gewährt werden, für die eine (weitere) Erschließungsbeitragspflicht entweder bereits entstanden ist oder noch entstehen kann. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der H Straße als weitere Erschließungsanlage. Denn es handelt sich dabei um eine Landesstraße, also eine erschließungsbeitragsfreie, klassifizierte Straße. Die Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin wäre somit im Zweifel - also bei unklarer Satzungsregelung - diesbezüglich auszulegen. Einer solchen bundesrechtskonformen Auslegung bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, da die entsprechende Satzungsregelung des § 6 EBS eindeutig ist. Zum einen verweist § 6 Abs. 3 EBS auf § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EBS. Schon dadurch ist klargestellt, dass sich die Mehrfacherschließungsvergünstigung lediglich auf beitragsfähige Erschließungsanlagen erstreckt. Zum anderen wird im folgenden Absatz der Vorschrift, also in § 6 Abs. 4 EBS, die weitere Regelung getroffen, dass die Vergünstigungsregelung des Abs. 3 nur für solche Grundstücke gilt, bei denen die Erschließungsbeitragspflicht für jede Erschließungsanlage entstanden ist oder noch entsteht. Da es hieran bei klassifizierten, nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Straßen fehlt, ist die Satzungsregelung der Klägerin insoweit eindeutig. Sie beschränkt den Anwendungsbereich der Mehrfacherschließungsvergünstigung - wie bundesrechtlich geboten - auf Erschließungsanlagen in ihrer Baulast. 31 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Beitragspflicht auch ungeachtet der erst im Jahr 2007 erfolgten ausdrücklichen Widmung mit der Feststellbarkeit der Kosten im September 2005 entstanden. Denn die S-Straße war zweifelsfrei bereits vor Inkrafttreten des Straßengesetzes Baden-Württemberg im Jahr 1964 eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsanlage. Sie bedurfte daher keiner ausdrücklichen (erneuten) Widmung. 32 Schließlich sind auch bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten keine Fehler zu Lasten des Beigeladenen ersichtlich oder substantiiert geltend gemacht. Dies gilt auch, soweit der Beigeladene vorträgt, Anlass des Ausbaus der S-Straße 2004/2005 sei ausweislich eines Gemeinderatsprotokoll die Verlegung einer neuen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlage gewesen, an die er selbst nicht angeschlossen sei. 33 Zum einen würde ein solcher „Anlass“ nichts daran ändern, dass die Maßnahme gleichzeitig eine erstmalige endgültige Herstellung im Erschließungsbeitragsrecht darstellt. Zum anderen sagt die Zugehörigkeit bzw. der Anschluss an einen Kanal, der gleichzeitig in einer Straße liegt und (auch) der Straßenentwässerung dient, nichts darüber aus, in wieweit das Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht erschlossen ist. 34 Das Argument des Beigeladenen der gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen an Straßen und Kanälen gibt daher nur Anlass zu überprüfen, ob eine korrekte Abgrenzung der zu trennenden Kostenmassen erfolgt ist. Zumindest betreffend des im vorliegenden Fall allein maßgeblichen erschließungsbeitragsfähigen Teils der Kosten bestehen keine Anhaltspunkte für eine unberechtigt hohe Kostenbelastung der Anlieger. 35 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Mischkanalsystem für Straßenentwässerung und Grundstücksentwässerung eine Quotelung der tatsächlich angefallenen Kosten entsprechend den wahrscheinlichen Anteilen der Inanspruchnahme erfolgen muss. Soweit eine Gemeinde in Baden-Württemberg hierbei für die Straßenentwässerung pauschal einen Anteil von 25 % ansetzt, wird dies in der Regel von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstandet. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, sogar lediglich einen Kostenanteil von 10 % der tatsächlichen Kanalkosten für die Straßenentwässerung in Ansatz gebracht. Aus den Rechnungsordnern lässt sich dazu entnehmen, dass die Gemeinde den in der S-Straße verlegten Kanal wegen der Zuleitung zu einem Regenüberlaufbecken größer dimensioniert hat, als er normal als Mischkanal für Straßenentwässerung, Oberflächenentwässerung und Grundstücksentwässerung notwendig wäre. Der von ihr danach geschätzte Straßenentwässerungsanteil an den tatsächlichen Kosten von 10% anstatt grundsätzlich zulässiger 25% (s.o.) ist offenkundig eher zu Gunsten der Anlieger angesetzt worden. Eine Rechtsverletzung der Anlieger ist damit auszuschließen. 36 Da somit die Erschließungsbeitragserhebung im Ausgangsbescheid der Klägerin unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten gegenüber dem Beigeladenen rechtmäßig war, ist der diesen Bescheid aufhebende Widerspruchsbescheid antragsgemäß aufzuheben. Hierdurch wird die Erschließungsbeitragsfestsetzung im Ausgangsbescheid gegenüber dem Beigeladenen endgültig. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159 Satz 1 (analog) VwGO. 38 Beschluss vom 13. Mai 2009 39 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf EUR 12.304,66 festgesetzt.