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Beschluss

13 K 511/09

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bereits eingetretenen und erheblichen Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten sind Aktionsplanmaßnahmen nach § 47 Abs. 2 BImSchG kurzfristig umzusetzen; "kurzfristig" bezieht sich auf den Zeitpunkt der Umsetzung und gebietet im relevanten Fall umgehendes Wirken. • Nicht jede Maßnahme eines Luftreinhalteplans ist zugleich Aktionsplanmaßnahme; Aktionsplanmaßnahmen müssen kurzfristig und geeignet sein, die Überschreitungszeiträume messbar zu verringern; räumlich begrenzte Wirkung genügt. • Maßnahmen sind nur dann als Aktionsplanmaßnahmen einzustufen, wenn sie bei ihrem Inkrafttreten einen nicht vernachlässigbaren Wirkungsgrad aufweisen; zeitlich befristete Maßnahmen können ungeeignet sein, wenn Überschreitungen dauerhaft sind. • Wenn Maßnahmen von privaten Dritten umgesetzt werden sollen, muss die Planbehörde deren kurzfristige Durchführung rechtlich verbindlich sicherstellen, etwa durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. • Das Gericht kann mit Beschluss nach § 172 VwGO eine Behörde zur Erfüllung eines Urteils unter Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung verpflichten, wenn die Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Urteil nicht erfüllt wurde.
Entscheidungsgründe
Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung von Aktionsplanpflichten nach § 47 Abs.2 BImSchG • Bei bereits eingetretenen und erheblichen Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten sind Aktionsplanmaßnahmen nach § 47 Abs. 2 BImSchG kurzfristig umzusetzen; "kurzfristig" bezieht sich auf den Zeitpunkt der Umsetzung und gebietet im relevanten Fall umgehendes Wirken. • Nicht jede Maßnahme eines Luftreinhalteplans ist zugleich Aktionsplanmaßnahme; Aktionsplanmaßnahmen müssen kurzfristig und geeignet sein, die Überschreitungszeiträume messbar zu verringern; räumlich begrenzte Wirkung genügt. • Maßnahmen sind nur dann als Aktionsplanmaßnahmen einzustufen, wenn sie bei ihrem Inkrafttreten einen nicht vernachlässigbaren Wirkungsgrad aufweisen; zeitlich befristete Maßnahmen können ungeeignet sein, wenn Überschreitungen dauerhaft sind. • Wenn Maßnahmen von privaten Dritten umgesetzt werden sollen, muss die Planbehörde deren kurzfristige Durchführung rechtlich verbindlich sicherstellen, etwa durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. • Das Gericht kann mit Beschluss nach § 172 VwGO eine Behörde zur Erfüllung eines Urteils unter Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung verpflichten, wenn die Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Urteil nicht erfüllt wurde. Die Kläger sind Bewohner Stuttgarts, die im Verfahren 16 K 1120/05 und 16 K 1121/05 ein Urteil erstritten hatten, wonach das Regierungspräsidium Stuttgart einen Aktionsplan für die Stadt zur Minderung von PM10 aufzustellen habe. Das RP setzte zum 01.01.2006 den Teilplan Stuttgart mit 36 Maßnahmen in Kraft. Die Kläger beantragten 2009 die Vollstreckung des Urteils mit Fristsetzung und Zwangsgeld, weil der Teilplan nach ihrer Ansicht keine im Sinne des § 47 Abs.2 BImSchG kurzfristig wirksamen Aktionsplanmaßnahmen enthalte. Das RP verteidigte die Maßnahmen, nannte einzelne Maßnahmen (u. a. Lkw-Durchfahrtsverbot M1, Fahrverbote M2, Umweltfahrkarte M5, Busumstellung M10, Verkehrsoptimierung M21) und verwies auf Gutachten zu Wirkungen. Das Gericht prüfte, welche Maßnahmen als Aktionsplanmaßnahmen geeignet und kurzfristig umgesetzt waren und ob die Behörde damit ihrer Verpflichtung genügte. • Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 167 ff. VwGO sind erfüllt; das Urteil vom 31.05.2005 ist vollstreckbarer Titel. • Rechtsverständnis: § 47 Abs.2 BImSchG verpflichtet zur Festlegung von Maßnahmen, die bei Gefahr bzw. bereits eingetretenen Überschreitungen kurzfristig zu ergreifen sind; "kurzfristig" bezieht sich auf den Zeitpunkt der Umsetzung (umgehend). • Aktionsplanmaßnahmen müssen kurzfristig umgesetzt sein und bei ihrem Inkrafttreten einen messbaren, nicht vernachlässigbaren Wirkungsgrad aufweisen, der zu einer Verkürzung der Überschreitungszeiträume führt; räumlich begrenzte Wirkung kann genügen. • Zeitlich befristete Maßnahmen sind ungeeignet, wenn die Überschreitungen dauerhaft sind; dauerhaft erhebliche Überschreitungen erfordern zeitlich unbefristet wirksame Maßnahmen. • Wenn Maßnahmen von Behörden umzusetzen sind, binden Aktionspläne die Exekutive; bei Umsetzung durch Private muss die Planbehörde rechtliche Verbindlichkeit (z. B. öffentlich-rechtliche Verpflichtung) herstellen, damit eine Maßnahme Aktionsplancharakter erhalten kann. • Angewandt auf den Teilplan: Von den geprüften Maßnahmen war keine solche gegeben, die zusammen mindestens zwei kurzfristig wirksame und dauerhaft geeignete Aktionsplanmaßnahmen im Sinne des § 47 Abs.2 BImSchG darstellte. M1 war kurzfristig und geeignet auf einem Abschnitt, scheiterte aber an zeitlicher Befristung; M2, M5, M10 waren wegen verspäteter Umsetzung, langfristiger Zielsetzung oder fehlender Rechtsverbindlichkeit bzw. nachgewiesener ungeeigneter Wirkung keine Aktionsplanmaßnahmen. Zu M21 konnte das RP die erforderlichen Nachweise nicht hinreichend erbringen. • Folgerung: Die Behörde ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachgekommen; das Gericht kann nach § 172 VwGO eine Frist setzen und ein Zwangsgeld androhen. Der Antrag der Vollstreckungsgläubiger war erfolgreich. Das Gericht setzte dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an; die Behörde trägt die Verfahrenskosten. Begründet wurde dies damit, dass der zum 01.01.2006 in Kraft getretene Teilplan Stuttgart nach Prüfung keine ausreichende Zahl kurzfristig wirksamer und dauerhaft geeigneter Aktionsplanmaßnahmen im Sinne des § 47 Abs.2 BImSchG enthielt. Einzelne Maßnahmen erwiesen sich als entweder zeitlich befristet, zu spät umgesetzt, primär mittel- bis langfristig wirksam oder von privaten Dritten ohne rechtlich verbindliche Umsetzungsvorgaben abhängig; das RP konnte nicht nachweisen, dass bereits mit einer einzigen vorliegenden Maßnahme das Schutzziel erreicht wäre. Das Gericht betont die dynamische Verpflichtung der Planbehörde, Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls weitere kurzfristig wirksame, rechtlich wirksame Maßnahmen festzulegen, und erinnert daran, dass bei fortbestehenden Überschreitungen regelmäßig mehrere geeignete Maßnahmen erforderlich sind.