Beschluss
12 K 4153/09
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller ist sachdienlich dahin auszulegen, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 02.11.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Den Antragstellern war mit dieser Verfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben worden, ihre Kinder ... und ... an der zuständigen öffentlichen Schule oder an einer genehmigten oder anerkannten Privatschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass diese ab dem 09.11.2009 am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Weiter war den Antragstellern für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR pro Kind, insgesamt also 2000 EUR, angedroht worden. Dieser Antrag ist zulässig (§§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwGO, § 12 LVwVG). 2 Der Antrag ist aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung überwiegt das persönliche Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung und an der Beibehaltung des derzeitigen Rechtszustands. 3 Die Aufforderung, die Kinder der Antragsteller an der zuständigen öffentlichen Schule oder an einer genehmigten oder anerkannten Privatschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass sie ab dem 09.11.2009 am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen, ist nach der im vorliegenden Eilverfahren erforderlichen summarischen Betrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 4 Für die Kinder der Antragsteller besteht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG Schulpflicht. Denn sie wurden am 1996 bzw. 1998 geboren und leben in ... und gehören damit zu den Kindern und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben. Die Schulpflicht gliedert sich nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG, der vorliegend einschlägig ist, in die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule. Die einschlägigen Schularten sind in §§ 4 ff. SchG geregelt. Die Schulpflicht muss in öffentlichen Schulen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchG) oder in einer genehmigten Ersatzschule (vgl. § 4 Abs. 2 PSchG) erfüllt werden. 5 Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SchG). In dieser Formulierung ist keine gesetzliche Einschränkung der Schulpflicht zu sehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -). § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG lässt nur in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zu (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 76 Anm. 1) und ist (äußerst) restriktiv auszulegen (vgl. Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 76 Anm. 1.). Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 LV, der regelt: Es besteht allgemeine Schulpflicht. 6 Die Schulpflicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie dient insbesondere der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und ist mit dem Elternrecht auf Mitbestimmung bei Erziehung und Bildung der Kinder (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 15 Abs. 3 LV) vereinbar (so die ständige obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse v. 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, v. 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - und v. 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, jeweils juris; BVerwG, Beschl. v. 15.10.2009 - 6 B 27.09 - und v. 08.05.2008, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002, a.a.O.). Die Schulpflicht verletzt dabei nicht die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG oder Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002, und BVerwG, Beschl. v. 15.10.2009, jeweils a.a.O.). 7 Die Kinder der Antragsteller erfüllen derzeit die Schulpflicht nicht. 8 Die Schulpflicht wird dadurch erfüllt, dass die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen die in § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG bezeichneten Schulen besuchen (§ 76 Abs. 1 S. 1 SchG) und regelmäßig am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilnehmen (§ 72 Abs. 3 Satz 1 SchG). 9 Im vorliegenden Falle besuchen die Kinder der Antragsteller gar keine Schule. Sie werden nach dem Schreiben des ... vom 31.10.2009 vielmehr zu Hause von den Eltern, d. h. den Antragstellern, betreut. Dabei ist nicht bekannt, welche Qualifikation die Antragsteller zur Unterrichtung ihrer Kinder haben. Die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die Eltern im familiären Umkreis kann jedenfalls niemals Schule sein, unabhängig davon, welche Ausbildung die Eltern haben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002, a.a.O.). 10 Eine Ausnahme von der Schulpflicht kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Möglichkeit einer Befreiung darf auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränkt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2009, a.a.O.). Vorliegend sind keine zwingenden Gründe für eine solche Befreiung vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere erlaubt § 72 Abs. 4 Satz 2 SchG nicht die Befreiung von der Schulpflicht unter Ersetzung durch Heimunterricht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002, a.a.O.). Auch die Ablehnung des Schulunterrichts wegen der Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele, unabhängig davon, ob dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht, kann ebenso wenig ein Grund sein, von der Schulpflicht zu befreien, wie der Wunsch der Eltern, ihr Kind vor schädlichen Einflüssen bewahren zu wollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002, a.a.O.). 11 Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SchG), d. h. vorliegend die Antragsteller. Nach dieser Vorschrift haben sie zur Erfüllung der Schulpflicht die Anmeldung der Kinder zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Diesem gesetzlichen Gebot kommen die Antragsteller nicht nach. 12 Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 SchG nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld festsetzen (§ 86 Abs. 1 SchG). Diese Vorschrift ermöglicht den Erlass einer Verfügung, mit der die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen und - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung - gleichzeitig ein Zwangsgeld nach § 20 Abs. 1 und 2 LVwVG anzudrohen (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 86 Anm. 2). So ist vorliegend das Regierungspräsidium ... verfahren, als es die Verfügung vom 02.11.2009 erlassen hat. Es hat dabei auch die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG notwendige Frist dadurch bestimmt, dass es den Antragstellern aufgegeben hat, die notwendigen Maßnahmen so durchzuführen, dass die Schulpflicht ab dem 09.11.2009 erfüllt wird. 13 Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die von ihnen vorgetragenen Gründe berufen. Wie oben ausgeführt, müssen sie die für öffentliche Schulen vorgegebenen Unterrichtspläne und Erziehungsziele hinnehmen. Dabei bleibt es ihnen unbenommen, im Rahmen der elterlichen Erziehung den Kindern weiterhin ihre eigenen Werte und Ziele zu vermitteln. 14 Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Verfahren, ob der Antrag des ... vom 07.09.2009 auf Genehmigung der Privaten ... Schule ..., die die Kinder bislang - geduldet - besucht hatten, Erfolg versprechend ist oder nicht. Denn mit dem Besuch dieser Schule wird erst dann die Schulpflicht erfüllt, wenn die Schule als Ersatzschule genehmigt ist (§ 4 Abs. 2 PSchG). 15 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht der Verpflichtung zur Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO. Es ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, dass dort ausgeführt wird, die Pflicht zum Besuch der Schule diene dem objektiven Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags; ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bliebe den Kindern die dringend notwendige schulische Förderung weiterhin vorenthalten. 16 Soweit sich die Antragsteller demgegenüber darauf berufen, eine zwangsweise Zuführung der Kinder zur Schule oder eine Zwangshaft der Antragsteller selbst beträfen die Kinder negativ und führten auch zu einem erhöhten Medieninteresse, können die Antragsteller dem wirksam damit begegnen, dass sie sich rechtstreu verhalten und die Schulpflicht ihrer Kinder erfüllen. 17 Schließlich können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie sich bisher der Erfüllung der Schulpflicht dadurch haben entziehen können, dass der Besuch der ungenehmigten Privaten ... Schule ... bisher geduldet wurde. Dies folgt schon daraus, dass sich insoweit die Sachlage geändert hat. Denn der Schulbetrieb dieser Schule war zum 31.07.2009 untersagt worden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 19 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Dabei geht die Kammer für die Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht von einem Streitwert von 5.000 EUR je Kind im Hauptsacheverfahren aus und setzt für das vorliegende Eilverfahren jeweils die Hälfte als Streitwert fest. Für die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 2000 EUR wird ein Viertel dieses Betrages als Streitwert festgesetzt.