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Urteil

4 K 4599/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Besetzung des Kehrbezirks Nr. 26 im Landkreis Y. mit seiner Person. 2 Der Kläger ist seit 1990 Schornsteinfegermeister. Mit Verfügung des Landratsamts Z vom 01.09.2003 wurde er mit Wirkung vom 01.09.2003 unter dem Vorbehalt des Widerrufs als Bezirksschornsteinfegermeister (künftig: BSM) für ein Jahr zur Probe für den Kehrbezirk Z Nr. 7 bestellt; mit nachfolgender Verfügung des Landratsamts Z vom 26.08.2004 erfolgte die endgültige Bestellung. 3 Mit Schreiben vom 29.07.2008 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Stuttgart gemäß § 12 Abs. 2 Schornsteinfegerverordnung (SchfVO) die Eintragung in das besondere Verzeichnis zur Versetzung in einen anderen Kehrbezirk (sog. Landesbewerberliste A) für mehrere Kehrbezirke im Bereich X Land, X Stadt und Y. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2008 wurde der Kläger gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 SchfVO mit Wirkung vom 01.09.2008 in das besondere Verzeichnis (Landesbewerberliste A) eingetragen und für die Kehrbezirke Landkreis X Nr. 4 - 6. 11 - 13. 16, 17, 21 - 24, 26, 28, 30, 31; Landkreis Y Nr. 5, 9 - 13, 16 - 18, 23, 25, 26, 28 - 30, 34 und Stadtkreis X Nr. 5, 7 und 8 vorgemerkt. 4 Auf entsprechende Mitteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Neubesetzung des Kehrbezirks Landkreis Y Nr. 26 zum 01.01.2009 erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2008 zur Übernahme des freiwerdenden Kehrbezirks bereit. Neben dem Kläger erklärte zum damaligen Zeitpunkt noch ein weiterer Bewerber aus der Landesbewerberliste A sein Interesse zur Übernahme des Kehrbezirks. Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21.11.2008 mit, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens die Berücksichtigung von A-Bewerbern nicht mehr möglich und daher beabsichtigt sei, den Kehrbezirk mit einem Neu-Bewerber zu besetzen. Mit Erlass vom 04.12.2008 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart gegenüber der Bestellungsbehörde, dem Landratsamt Y, dass der Kehrbezirk Landkreis Y Nr. 26 mit dem Beigeladenen, als sogenannten B-Bewerber, zu besetzen ist. Mit Verfügung des Landratsamts Y vom 12.12.2008 wurde der Beigeladene als BSM für den Kehrbezirk Nr. 26 auf Widerruf bestellt. Gegen diese Bestellung hat der Kläger Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. 5 Am 11.12.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen: § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfG erfasse durch seinen Verweis auf § 4 SchfG a.F. nicht nur die Neubewerber um einen Kehrbezirk, sondern auch Bewerber, die sich - wie der Kläger - um Versetzung in einen anderen Kehrbezirk beworben hätten. Denn nach der Begründung des Gesetzesentwurfes des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens solle die Neufassung von § 5 der Erfüllung von Vertrauenstatbeständen dienen. Dieser Gesichtspunkt gelte nicht nur für die in B - Bewerberlisten geführten Bewerber sondern in gleichem Maße auch für die A - Listenbewerber, weil auch diese Bewerber, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens darauf vertraut hätten, dass ihre Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nicht durch einen Federstrich des Gesetzgebers obsolet werde, sondern ihnen eine Übergangsregelung zugutekommen werde, die § 5 der Neufassung auch enthalte. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung sei demgegenüber geeignet, den vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betonten Vertrauensschutzgesichtspunkt in Frage zu stellen. Die vom Beklagten gewählte und praktizierte Auslegung bedeute einen Eingriff in den durch Artikel 12 GG geschützten Bereich. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten zu verpflichten, den Kehrbezirk Landkreis Y Nr. 26 mit seiner Person zu besetzen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 5 Abs. 1 SchfG zum 29.11.2008 sei es nicht mehr möglich, ab diesem Zeitpunkt frei werdende Kehrbezirke mit BSM, die sich um einen bestimmten Kehrbezirk beworben haben, den sog. A-Bewerbern, zu besetzen. Nach § 5 Abs. 1 SchfG n.F. könnten nur Bewerber berücksichtigt werden, die in der zwischenzeitlich abgeschlossenen, aber noch nicht abgeschmolzenen B-Bewerberliste, also in Baden-Württemberg in der Landesbewerberliste B, eingetragen seien. Diese Rechtsauffassung vertrete auch das baden-württembergische Wirtschaftsministerium. Eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hierzu erbetene Stellungnahme liege bisher nicht vor. 11 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch ansonsten nicht zum Verfahren geäußert. 12 Ein bei der Kammer erhobener Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss vom 22.12.2008 - 4 K 4597/08 -). 13 Dem Gericht liegen die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Kehrbezirk Y Nr. 26 mit seiner Person besetzt und die Besetzung dem Landratsamt Y als Bestellungsbehörde mitteilt. Der Anspruch ist durch die Bestellung des Beigeladenen vom 12.12.2008 nicht unmöglich geworden. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung - SchfZuVO - ist das Regierungspräsidium Stuttgart für die Besetzung der Kehrbezirke zuständig; dieses weist dann die gemäß § 2 Abs. 1 SchfZuVO für die Bestellung zuständigen unteren Verwaltungsbehörden an, die Besetzungsentscheidung umzusetzen. Da die Bestellung des Beigeladen in widerruflicher Weise erfolgte, könnte diese auch noch rückgängig gemacht werden. 16 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Besetzung des Kehrbezirks Y Nr. 26 mit seiner Person. Hierzu hat die Kammer bereits im Beschluss vom 22.12.2008 - 4 K 4597/08 - Folgendes ausgeführt: 17 „Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG -) in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I Nr. 54, S. 2242) wird als Bezirksschornsteinfegermeister auf bis zum 31.12.2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Nach diesem § 4 SchfG a.F. waren Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollten, auf Antrag in eine Bewerberliste eingetragen. § 4 Abs. 2 SchfG a.F. enthielt eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Erlass einer Rechtsverordnung über z.B. Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a.F.) oder auch zu den Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 SchfG a.F.). Diese Rechtsverordnung war die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, die nunmehr durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens am Tag nach der Verkündung des Gesetzes außer Kraft trat. Danach wurde die sog. Landesbewerberliste B mit Neubewerbern nach §§ 6 SchfG a.F., 11 SchfVO geführt, ebenso wie das Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 SchfG mit den bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern, die sich um einen anderen Kehrbezirk beworben haben (sog. Landesbewerberliste A). § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfVO ordnete die Bevorrechtigung dieser „Versetzungsbewerber“ gegenüber anderen Bewerbern nach § 4 SchfG a.F. an. Ob nun durch die Bezugnahme des § 5 SchfG n.F. auf die Bewerberliste nach § 4 SchfG a.F. die Bestellungen bis 31.12.2009 nur noch nach der Landesbewerberliste B oder nach beiden Listen - mit dem Ergebnis der Weitergeltung des Vorrangs nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchVO - vorgenommen werden sollten, erschließt sich weder eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus anderen Umständen. Gegen eine Weitergeltung auch der Bewerberliste A könnte ins Feld geführt werden, dass es sich bei dieser Liste nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SchfVO eben lediglich um ein Verzeichnis und nicht um eine Bewerberliste handelt. Hieran ändert nichts, dass das Verzeichnis nach § 12 SchfVO in der bundesweiten Anwendungspraxis - so auch vom Regierungspräsidium Stuttgart - nicht als Verzeichnis, sondern eben als Landesbewerberliste A bezeichnet wird. Zudem hat das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Schornsteinfegergesetzes zugleich die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen aufgehoben hat. Hinzu kommt, dass ein „Versetzungsbewerber“ nach § 12 SchfVO ein bereits endgültig bestellter Bezirksschornsteinfegermeister war, an dessen Bestellung sich durch die Versetzung nichts geändert hat (vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl., § 4 SchfG, Rd. 38), so dass zweifelhaft ist, ob die Neufassung des § 5 SchfG, in dem von „Bestellung“ die Rede ist, „Versetzungsbewerber“ überhaupt erfassen wollte. Andererseits geht Stehmer, Handbuch für das Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 5. Aufl., in den Erläuterungen zur Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (Schornsteinfeger - Zuständigkeitsverordnung - SchfZuVO -) in der Randnummer 7 ohne weitere Begründung davon aus, dass Landesbewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG nicht nur die Liste derer ist, die sich erstmals um einen Kehrbezirk bewerben, sondern auch das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfVO umfasse. In diese Richtung deutet auch die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 23.09.2008 hin, allerdings auch hier ohne nähere Begründung. Die Auslegung des § 5 Abs. 1 SchfG n.F. ist danach nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht eindeutig möglich, so dass die Klärung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.“ 18 Auf dieser Grundlage geht das Gericht nunmehr im Hauptsacheverfahren - wie bereits im Eilverfahren dargelegt - davon aus, dass die Neufassung des § 5 SchfG Versetzungsbewerber nicht erfassen wollte. Dies ergibt sich neben dem angeführten Wortlautargument daneben auch aus dem Gesetzeszusammenhang: §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 SchfG a.F. regelten die Voraussetzungen einer Eintragung eines Schornsteinfegermeisters als Bewerber in die Bewerberliste sowie die Reihenfolge der Bestellung nach erfolgter Eintragung. Ist der Bewerber entsprechend seines Rangstichtages für die Neubesetzung eines freien Kehrbezirkes zu berücksichtigen, nennt § 5 Abs. 1 SchfG a.F. die Voraussetzungen einer Bestellung eines Bewerbers als BSM, wobei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchfG a.F. als BSM nur bestellt werden darf, wer in die Bewerberliste eingetragen ist. Aufgrund dieser Gesetzessystematik kann es sich bei der in § 5 Abs. 1 SchfG genannten Bewerberliste daher nur um die Bewerberliste B handeln (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 30.06.2009 - 1 V 562/09 -). 19 Auch Sinn und Zweck der Neuregelung gebieten diese Auslegung. Nach altem Recht war es einem BSM nach § 14 SchfG untersagt, gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, die nicht zu seinem Handwerk gehören. Daher hatte die zuständige Behörde im Gegenzug sicherzustellen, dass die Kehrbezirke so eingeteilt wurden, dass dem BSM ein angemessenes Einkommen verblieb. § 14 SchfG a.F. ist nunmehr aufgehoben. Dennoch wäre eine sofortige Überführung des Handwerks in den freien Wettbewerb unverhältnismäßig gewesen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes war es deshalb geboten, das Schornsteinfegerwesen stufenweise an den freien Wettbewerb heranzuführen (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks. 16/9237 S. 23). Dem dient die Regelung des § 5 SchfG, in der der Gesetzgeber das Vertrauensinteresse der noch nicht bestellten und seit Jahren auf der Bewerberliste B stehenden Schornsteinfegermeister höher bewertet hat als das Wechselinteresse der bereits bestellten BSM. Durch die Neuregelung entfällt diese frühere Sicherheit; die Übergangsfrist auch für diese Bewerber läuft am 31.12.2009 ab. Dagegen ist das bloße Wechselinteresse der auf der A-Liste bislang enthaltenen Bewerber geringer einzustufen (so auch VG Bremen, Beschl. v. 30.06.2009 a. a. O.). 20 Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Klägers liegt nicht vor. Offen bleiben kann, ob mit der Neuregelung überhaupt ein Eingriff mit berufsregelnder Tendenz in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt. Denn ein solcher Eingriff wäre aufgrund von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens gerechtfertigt. An der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen keine Bedenken; auch der Kläger hat solche nicht geltend gemacht. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass andere Bundesländer die Bewerberliste A weiterhin anwenden. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 22 Beschluss vom 26. November 2009 23 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 14 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Kehrbezirk Y Nr. 26 mit seiner Person besetzt und die Besetzung dem Landratsamt Y als Bestellungsbehörde mitteilt. Der Anspruch ist durch die Bestellung des Beigeladenen vom 12.12.2008 nicht unmöglich geworden. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung - SchfZuVO - ist das Regierungspräsidium Stuttgart für die Besetzung der Kehrbezirke zuständig; dieses weist dann die gemäß § 2 Abs. 1 SchfZuVO für die Bestellung zuständigen unteren Verwaltungsbehörden an, die Besetzungsentscheidung umzusetzen. Da die Bestellung des Beigeladen in widerruflicher Weise erfolgte, könnte diese auch noch rückgängig gemacht werden. 16 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Besetzung des Kehrbezirks Y Nr. 26 mit seiner Person. Hierzu hat die Kammer bereits im Beschluss vom 22.12.2008 - 4 K 4597/08 - Folgendes ausgeführt: 17 „Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG -) in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I Nr. 54, S. 2242) wird als Bezirksschornsteinfegermeister auf bis zum 31.12.2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Nach diesem § 4 SchfG a.F. waren Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollten, auf Antrag in eine Bewerberliste eingetragen. § 4 Abs. 2 SchfG a.F. enthielt eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Erlass einer Rechtsverordnung über z.B. Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a.F.) oder auch zu den Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 SchfG a.F.). Diese Rechtsverordnung war die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, die nunmehr durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens am Tag nach der Verkündung des Gesetzes außer Kraft trat. Danach wurde die sog. Landesbewerberliste B mit Neubewerbern nach §§ 6 SchfG a.F., 11 SchfVO geführt, ebenso wie das Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 SchfG mit den bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern, die sich um einen anderen Kehrbezirk beworben haben (sog. Landesbewerberliste A). § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfVO ordnete die Bevorrechtigung dieser „Versetzungsbewerber“ gegenüber anderen Bewerbern nach § 4 SchfG a.F. an. Ob nun durch die Bezugnahme des § 5 SchfG n.F. auf die Bewerberliste nach § 4 SchfG a.F. die Bestellungen bis 31.12.2009 nur noch nach der Landesbewerberliste B oder nach beiden Listen - mit dem Ergebnis der Weitergeltung des Vorrangs nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchVO - vorgenommen werden sollten, erschließt sich weder eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus anderen Umständen. Gegen eine Weitergeltung auch der Bewerberliste A könnte ins Feld geführt werden, dass es sich bei dieser Liste nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SchfVO eben lediglich um ein Verzeichnis und nicht um eine Bewerberliste handelt. Hieran ändert nichts, dass das Verzeichnis nach § 12 SchfVO in der bundesweiten Anwendungspraxis - so auch vom Regierungspräsidium Stuttgart - nicht als Verzeichnis, sondern eben als Landesbewerberliste A bezeichnet wird. Zudem hat das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Schornsteinfegergesetzes zugleich die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen aufgehoben hat. Hinzu kommt, dass ein „Versetzungsbewerber“ nach § 12 SchfVO ein bereits endgültig bestellter Bezirksschornsteinfegermeister war, an dessen Bestellung sich durch die Versetzung nichts geändert hat (vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl., § 4 SchfG, Rd. 38), so dass zweifelhaft ist, ob die Neufassung des § 5 SchfG, in dem von „Bestellung“ die Rede ist, „Versetzungsbewerber“ überhaupt erfassen wollte. Andererseits geht Stehmer, Handbuch für das Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 5. Aufl., in den Erläuterungen zur Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (Schornsteinfeger - Zuständigkeitsverordnung - SchfZuVO -) in der Randnummer 7 ohne weitere Begründung davon aus, dass Landesbewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG nicht nur die Liste derer ist, die sich erstmals um einen Kehrbezirk bewerben, sondern auch das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfVO umfasse. In diese Richtung deutet auch die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 23.09.2008 hin, allerdings auch hier ohne nähere Begründung. Die Auslegung des § 5 Abs. 1 SchfG n.F. ist danach nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht eindeutig möglich, so dass die Klärung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.“ 18 Auf dieser Grundlage geht das Gericht nunmehr im Hauptsacheverfahren - wie bereits im Eilverfahren dargelegt - davon aus, dass die Neufassung des § 5 SchfG Versetzungsbewerber nicht erfassen wollte. Dies ergibt sich neben dem angeführten Wortlautargument daneben auch aus dem Gesetzeszusammenhang: §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 SchfG a.F. regelten die Voraussetzungen einer Eintragung eines Schornsteinfegermeisters als Bewerber in die Bewerberliste sowie die Reihenfolge der Bestellung nach erfolgter Eintragung. Ist der Bewerber entsprechend seines Rangstichtages für die Neubesetzung eines freien Kehrbezirkes zu berücksichtigen, nennt § 5 Abs. 1 SchfG a.F. die Voraussetzungen einer Bestellung eines Bewerbers als BSM, wobei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchfG a.F. als BSM nur bestellt werden darf, wer in die Bewerberliste eingetragen ist. Aufgrund dieser Gesetzessystematik kann es sich bei der in § 5 Abs. 1 SchfG genannten Bewerberliste daher nur um die Bewerberliste B handeln (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 30.06.2009 - 1 V 562/09 -). 19 Auch Sinn und Zweck der Neuregelung gebieten diese Auslegung. Nach altem Recht war es einem BSM nach § 14 SchfG untersagt, gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, die nicht zu seinem Handwerk gehören. Daher hatte die zuständige Behörde im Gegenzug sicherzustellen, dass die Kehrbezirke so eingeteilt wurden, dass dem BSM ein angemessenes Einkommen verblieb. § 14 SchfG a.F. ist nunmehr aufgehoben. Dennoch wäre eine sofortige Überführung des Handwerks in den freien Wettbewerb unverhältnismäßig gewesen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes war es deshalb geboten, das Schornsteinfegerwesen stufenweise an den freien Wettbewerb heranzuführen (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks. 16/9237 S. 23). Dem dient die Regelung des § 5 SchfG, in der der Gesetzgeber das Vertrauensinteresse der noch nicht bestellten und seit Jahren auf der Bewerberliste B stehenden Schornsteinfegermeister höher bewertet hat als das Wechselinteresse der bereits bestellten BSM. Durch die Neuregelung entfällt diese frühere Sicherheit; die Übergangsfrist auch für diese Bewerber läuft am 31.12.2009 ab. Dagegen ist das bloße Wechselinteresse der auf der A-Liste bislang enthaltenen Bewerber geringer einzustufen (so auch VG Bremen, Beschl. v. 30.06.2009 a. a. O.). 20 Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Klägers liegt nicht vor. Offen bleiben kann, ob mit der Neuregelung überhaupt ein Eingriff mit berufsregelnder Tendenz in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt. Denn ein solcher Eingriff wäre aufgrund von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens gerechtfertigt. An der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen keine Bedenken; auch der Kläger hat solche nicht geltend gemacht. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass andere Bundesländer die Bewerberliste A weiterhin anwenden. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 22 Beschluss vom 26. November 2009 23 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.