Beschluss
7 K 3997/09
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen in Höhe von 60 % des Kindergeldes ab Juni 2009 für die ihrer Tochter geleistete Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Form einer stationären Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung. 2 Damit begehrt die Antragstellerin - sachdienlich gefasst - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 16.6.2009 und dessen Widerspruchsbescheid (als Ausstellungsdatum wird fälschlicherweise der 9.3.2007 genannt), der dem Vertreter der Antragstellerin am 25.11.2009 zugegangen ist. 3 Dieser Antrag hat keinen Erfolg. 4 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage anordnen, soweit sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO entfällt. 5 Dieser Antrag ist statthaft, denn die am 15.12.2009 erhobene Anfechtungsklage (7 K 4614/09) der Antragstellerin gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 16.6.2009 hat nicht bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII stellt eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, NVwZ-RR 2010, 25; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.1.2009 - 4 ME 3/09 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.5.2008 - 3 M 169/08 -, NJW 2008, 3304; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2007 - 12 Cs 07.2895 -, BayVBl 2008, 281; a. A. Hessischer VGH, Beschluss vom 5.9.2006 - 10 TG 1915/06 -, NJW 2007, 241; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2007 - 12 B 1214/07 -, NWVBl 2008, 281). Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist es, den Zufluss von Einnahmen zur Finanzierung der öffentlichen Aufgabenerfüllung trotz der Einlegung von Rechtsbehelfen zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug alle Abgaben erfasst, die, Steuern vergleichbar, eine Finanzierungsfunktion für die staatliche Aufgabenwahrnehmung übernehmen, auch wenn ihre Höhe nicht fest kalkulierbar ist, sie nur teilweise zur Deckung der Ausgaben beitragen und neben der Finanzierung noch ein weiterer Zweck verfolgt wird (Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112). Diese Voraussetzungen treffen auf den Kostenbeitrag gem. §§ 92 ff. SGB VIII zu. Ihm kommt nach der Neufassung der §§ 91 ff. SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder-und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl I, S. 2729) ersichtlich eine bedeutsame Finanzierungsfunktion für die Ausgaben des Jugendhilfeträgers zu (vgl. BT-Drucksache 15/3676, Seite 45). Dementsprechend geht die Gesetzesbegründung ausdrücklich vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO aus (vgl. BT-Drucksache 15/3676, Seite 41). Der Kostenbeitrag wird, der Steuer vergleichbar, entsprechend einem rechtsnormativ festgelegten Tatbestand erhoben, in dem der Kreis der Kostenbeitragspflichtigen und der Katalog beitragspflichtiger Jugendhilfemaßnahmen festgelegt ist; er richtet sich in seiner Höhe nach pauschalierenden Beitragsstufen und Einkommensgruppen. Hierdurch unterscheidet sich der jugendhilferechtliche Kostenbeitrag von einer nach allgemeiner Auffassung nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallenden Heranziehung zu einem reinen Aufwendungsersatz, die der Behörde in einem konkreten Einzelfall der Aufgabenwahrnehmung entstanden sind und für die sie lediglich für einen Schuldner in Kostenvorlage getreten ist. 6 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. Eines vorhergehenden Antrags bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bedurfte es nicht. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entfällt das Antragserfordernis, wenn eine Vollstreckung droht. Das ist hier der Fall, denn der Antragsgegner hat die Vollstreckung bereits eingeleitet, indem er gegenüber der Familienkasse Tauberbischofsheim eine Erstattungsanzeige erstattet und die Überweisung des Kindergeldanteils an den Antragsgegner erwirkt hat. 7 Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist einem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO nur dann zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen oder die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das ist hier nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung ist der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 16.6.2009 voraussichtlich rechtmäßig; die Vollziehung des Kostenbeitragsbescheid hat für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte zur Folge. 8 Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. 9 Diese Voraussetzung dürften hier vorliegen. Die am 25.8.1992 geborene Tochter der Antragstellerin erhält seit dem 10.4.2007 Eingliederungshilfe für die Unterbringung in der Fachklinik Wangen. Für die Dauerbetreuung in einer therapeutischen Wohngruppe übernimmt der Antragsgegner einen monatlichen Pflegesatz von 3.153,01 EUR. Die Antragstellerin wurde spätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung/Eingliederungshilfe vom 5.5.2008 in einer den Anforderungen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Art und Weise über die Folgen der Jugendhilfeleistungen zu Gunsten ihrer Tochter für deren Unterhaltsanspruch aufgeklärt. In diesem Bescheid wurde auch auf den Mindestbeitrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes hingewiesen. Die Antragstellerin bezieht als allein erziehende Mutter Kindergeld für ihre Tochter. Danach kann von der Antragstellerin grundsätzlich ein Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes verlangt werden. Da für die Tochter der Antragstellerin tatsächlich Eingliederungshilfe gewährt wird, kommt es im vorliegenden Kostenbeitragsstreit nicht darauf an, ob - wie die Antragstellerin meint - für die Hilfeleistung vorrangig ein anderer Leistungsträger zuständig wäre. Der Umstand, dass die Antragstellerin Arbeitslosengeld II bezieht, berührt die Kostenbeitragspflicht nicht. Dies legt bereits der Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dass mindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucksache 15/3676, Seite 42). Diese Intention der Regelung wird weiter verdeutlicht durch die aufgrund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung vom 1.10.2005 - KostenbeitragsV - (BGBl I, S. 2907). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 oder 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. 10 Die Antragstellerin kann sich voraussichtlich nicht auf die Regelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII berufen. Nach dieser Bestimmung soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Dass der Kostenbeitrag zu einer Gefährdung der Jugendhilfeleistung führen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit es um die Härtefallklausel geht, kann offen bleiben, ob diese Bestimmung im Anwendungsbereich des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII überhaupt anwendbar ist (verneinend VG Freiburg, Urteil vom 26.6.2008 - 4 K 1466/06 -, JAmt 2008, 548). Denn eine besondere Härte zum Nachteil der Antragstellerin dürfte jedenfalls in der Sache ausscheiden. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, sie erbringe trotz der vollstationären Unterbringung weiterhin Unterhaltsleistungen für ihre Tochter (insbesondere an Wochenenden und in den Ferien), begründet dies keinen Härtefall. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der notwendige Unterhalt der Tochter der Antragstellerin nach § 39 SGB VIII vom Jugendhilfeträger gedeckt wird. Unterkunft und Verpflegung wird ihr in der Jugendhilfeeinrichtung gewährt. Daneben erhält sie (unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt in der Klinik) einen monatlichen Barbetrag von 36,67 EUR sowie eine monatliche Bekleidungspauschale von 41 EUR. Der Jugendhilfeträger übernimmt außerdem Fahrtkosten, Nachhilfekosten, Kosten für Klassenfahrten und Sportkursbesuche. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Antragstellerin an ihre Tochter zusätzliche Unterhaltsleistungen erbringt, führt dies nicht zu einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, denn es ändert nichts an dem Umstand, dass der notwendige Unterhalt der Tochter nach § 39 SGB VIII vom Jugendhilfeträger gedeckt wird und die Antragstellerin insoweit im Vergleich zu einem Kindergeldbezieher, der den vollen Unterhalt für sein Kind aufbringt, in erheblichem Umfang finanziell entlastet wird. 11 Soweit Unterhaltslasten daraus folgen, dass sich die Tochter der Antragstellerin insbesondere an Wochenenden und in den Ferien zu Hause aufhält, hat der Antragsgegner dem Rechnung getragen, indem der Kostenbeitrag auf 60 % des Kindergeldes beschränkt wurde, so dass 40 % des Kindergeldes weiterhin für Unterhaltsleistungen der Antragstellerin für ihre Tochter zur Verfügung stehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tochter der Antragstellerin ausweislich des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.12.2009 - S 7 AS 3050/09 ER - für Zeiten, in denen sie sich nachweislich in der Wohnung ihrer Mutter aufhielt, zeitweise in die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin aufgenommen wurde und Leistungen nach dem SGB II erhielt. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.