Urteil
11 K 2883/09
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landkreises Rems-Murr-Kreis vom 11.02.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.07.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Fortbildung der Klägerin in Teilzeit zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart Förderungsleistungen nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für ihre Fortbildung in Teilzeit zur Betriebswirtin (IHK) bei der Volkshochschule Stuttgart. 2 Auf Antrag der Klägerin vom 19.10.2005 bewilligte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Bescheid vom 29.11.2005 Förderungsleistungen für die Fortbildung vom November 2005 bis März 2007 in Teilzeit zum Handelsfachwirt (IHK) beim IHK-Bildungshaus in Remshalden. 3 Mit weiterem Bescheid vom 27.09.2007 bewilligte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Gewährung von Förderungsleistungen für die Fortbildung von September 2007 bis Februar 2009 in Teilzeit zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus in Remshalden. 4 Am 04.11.2008 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Gewährung von Förderungsleistungen für die Wiederholung des Vorbereitungskurses zum geprüften Betriebswirt an der Volkshochschule in Stuttgart in der Zeit von November 2008 bis April 2011 und brachte zur Begründung vor, mit der Fortbildungsstätte IHK-Bildungshaus Remshalden habe es gravierende Probleme gegeben, die eine Weiterführung der Fortbildung und einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme verhindert hätten. Während des gesamten Kurses seien Probleme in der Lehrgangsorganisation aufgetreten und die Unterrichtseinheiten seien unkoordiniert geplant worden. Die Fortbildungsstätte habe auch eine Prüfungsvorbereitung nicht angeboten. Sie habe sich deshalb entschieden, die Fortbildungsstätte zu wechseln. Deshalb werde sie ab dem 13.11.2008 den Kurs zum geprüften Betriebswirt bei der Volkshochschule Stuttgart belegen. Die Kursgebühren in Höhe von 3.780 EUR bei der Volkshochschule bedeuteten für sie eine enorme Mehrbelastung. 5 Mit Bescheid vom 11.02.2009 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf Gewährung von Förderungsleistungen für die Wiederholung des Vorbereitungskurses zum geprüften Betriebswirt an der Volkshochschule in Stuttgart in der Zeit von November 2008 bis April 2011 ab und führte zur Begründung aus, nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles könne die Wiederholung einer gesamten Maßnahme gefördert werden. Solche besonderen Umstände seien beispielsweise eine Behinderung, schwere Krankheit, Schwangerschaft, Betreuung eines behinderten Kindes oder pflegebedürftiger Angehöriger. Auch wenn neunzig Prozent der Prüfungsabsolventen beim IHK-Bildungshaus durchgefallen seien, sei dies kein besonderer Umstand, da bei anderen Fortbildungsstätten aufgrund der Änderung der Prüfungsordnung ebenfalls viele Absolventen durchgefallen seien. 6 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2009 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, das IHK-Bildungshaus sei der Pflicht, die Teilnehmer auf die Fortbildungsprüfung „geprüfter Betriebswirt IHK“ vorzubereiten und den Unterricht in diversen Fächern mit einer Gesamtzahl von 745 Unterrichtsstunden anzubieten, nur äußerst mangelhaft nachgekommen. Die Kursstunden hätten an sämtlichen Wochentagen außer montags stattgefunden. Dies habe in Widerspruch gestanden zu den Angaben bei Anmeldung zu dem Kurs. Hierdurch sei es zu zahlreichen Schwierigkeiten bei der zeitlichen Koordinierung gekommen. Auch habe dies zu Konflikten mit ihren Pflichten ihrem Arbeitgeber gegenüber geführt. Darüber hinaus sei der Stundenplan mehrfach ohne Rücksprache mit den Teilnehmern geändert worden. So seien Brückentage für den Unterricht verwendet und Ferien nicht eingehalten worden. Auch bei der Abstimmung der einzelnen Fächer der Dozenten sei es zu inhaltlichen Schwierigkeiten gekommen. Einige Dozenten hätten eigene Unterrichtsmaterialien angeboten; dies habe sich auf den Inhalt des Unterrichts und auch auf die Prüfung ausgewirkt. Eine Vorbereitung auf die Prüfung selbst habe nie stattgefunden. Bis zum letzten Tag vor der Prüfung sei inhaltlicher Unterricht abgehalten worden. Aufgrund dieser Umstände hätten von den Teilnehmern lediglich drei Personen die Prüfung auf Anhieb bestanden. Diese hohe Durchfallquote sei Ausdruck der unzureichenden Prüfungsvorbereitung durch das Bildungshaus in Remshalden. Die Fortbildung beim Bildungshaus in Remshalden habe sie aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Diese Kündigung habe sie nicht zu vertreten. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 AFBG zur Gewährung von Förderungsleistungen für die Wiederholung einer gesamten Maßnahme seien nicht erfüllt. Allein das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung rechtfertige nicht eine vollständige Wiederholung der Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts. Vorrangig sei von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, nur die Prüfung selbst zu wiederholen. Die Klägerin habe die Maßnahme vollständig absolviert und lediglich die Abschlussprüfung nicht bestanden. Die Wiederholung der Fortbildung könne somit nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 AFBG gefördert werden. Nicht nur Prüflinge des Bildungshauses Remshalden hätten bei der Prüfung schlecht abgeschnitten. Die IHK und das Bildungshaus Remshalden hätten die schlechten Ergebnisse bei der Prüfung damit erklärt, dass die Prüfung erstmals nach einer neuen Prüfungsordnung abgenommen worden sei. Hiermit sei eine Vielzahl der Prüflinge nicht zurecht gekommen. Eine mangelhafte Vorbereitung durch den Bildungsträger habe nicht vorgelegen. Mangelnde Eignung an sich stelle aber keinen besonderen Umstand im Sinne des § 7 Abs. 5 AFBG dar. Die Klägerin habe zudem nicht sehr regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Da das Scheitern bei der Prüfung auch zum Teil von der Klägerin selbst zu vertreten sei, lägen besondere Umstände des Einzelfalles nicht vor. 8 Am 29.07.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend trug sie vor, eine Vorbereitung auf die erste Zwischenprüfung in den Fächern Recht, Bilanz, Steuer, Marketing, europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen, die bei der IHK Stuttgart nach sechs Monaten absolviert werden müsse, habe nicht stattgefunden. Aus diesem Grund habe sie die Fortbildung beim Bildungshaus in Remshalden vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Mit dem Bildungshaus in Remshalden habe sie sich einvernehmlich auf eine Beendigung zum Juli 2008 geeinigt. Im Herbst 2008 habe sie bei der Volkshochschule Stuttgart den Kurs „geprüfter Betriebswirt IHK“ aufgenommen. Der Vertrag mit dem Bildungshaus Remshalden sei aus wichtigem Grund beendet worden. Deshalb sei eine erneute Förderung nach § 7 Abs. 2 AFBG möglich. 9 Mit Schriftsatz vom 11.01.2010 trug die Klägerin weiter vor, die Fortbildung bei der IHK Stuttgart habe während ihres fortlaufenden Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Deshalb sei eine genaue Abstimmung der Kurstage auf die sonstigen beruflichen und auch privaten Termine erforderlich gewesen. Bis zum Zeitpunkt der Anmeldung für die von ihr bei der IHK Stuttgart aufgenommene Fortbildung sei stets mitgeteilt worden, dass die Fortbildung jeweils dienstags und donnerstags sowie samstags stattfinde. Tatsächlich sei die Fortbildung aber auch regelmäßig freitags und mittwochs durchgeführt worden. Erschwerend sei hinzugekommen, dass es sich hierbei überwiegend um Zusatztermine gehandelt habe. Vier Kurstage pro Woche hätten aber zu erheblichen Belastungen des Berufs- und Privatlebens geführt. Für die zusätzlichen Wochentage habe sie ihren gesamten Jahresurlaub verwenden müssen. Auch an zahlreichen Brückentagen habe die Fortbildung stattgefunden. Von den abweichenden Terminen hätten alle Teilnehmer der Fortbildung erstmals am 27.09.2007 und damit nach Beginn der Fortbildung Kenntnis erlangt. Die Durchführung der Fortbildung auch außerhalb der festgelegten Kurstage stelle eine Missachtung der Geschäftsgrundlage dar. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte sie den Vertrag mit der IHK nicht abgeschlossen. Die Fächer Bilanz und Steuerpolitik des Unternehmens sowie finanzwirtschaftliche Steuerung seien von demselben Dozenten unterrichtet worden. Aufgrund dessen Unterrichts und der Unterrichtsmaterialien sei es den Teilnehmern nicht möglich gewesen, zwischen den einzelnen Fächern zu unterscheiden. Infolge der Vermengung der Inhalte beider Fächer habe das Verständnis für die Inhalte und Zusammenhänge gelitten. Die Notwendigkeit einer Unterscheidung beider Fächer ergebe sich jedoch daraus, dass die Fächer getrennt geprüft würden. Die vom Bildungsträger den Kursteilnehmern ausgegebenen Kursmaterialien hätten nicht dem aktuellen Rahmenlehrplan für den gebuchten Kurs für den geprüften Betriebswirt entsprochen und seien damit für die Prüfungen ungeeignet gewesen. Die vom Dozenten XXX ausgegebenen Materialien seien völlig unstrukturiert und ohne jeden Zusammenhang oder Bezug zu einem bestimmten Fach den Teilnehmern ausgehändigt worden. Bis zum letzten Unterrichtstag sei den Teilnehmern inhaltlicher Stoff vermittelt worden. Eine Prüfungsvorbereitung in Form von Wiederholung des vermittelten Stoffes oder die Anwendung anhand von Aufgaben habe nie stattgefunden. Eine Wiederholung und Bearbeitung von Prüfungsaufgaben sei aber absolut branchenüblich. Aufgrund sämtlicher Umstände sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, am Vertrag länger festzuhalten. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 11.02.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Fortbildung in Teilzeit zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart Förderungsleistungen nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor, die Klägerin habe die Fortbildung beim IHK-Bildungshaus in Remshalden im Oktober 2008 aufgegeben, nachdem sie eine Prüfung nicht bestanden habe. Seit November 2008 werde die Fortbildung zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart wiederholt. Hierbei handele es sich weder um eine Unterbrechung noch um einen Abbruch im Sinne von § 7 Abs. 2 AFBG. Die Wiederholung der gesamten Maßnahme könne nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 AFBG gefördert werden. Die Klägerin sei unter Beibehaltung des ursprünglichen Fortbildungsziels zu einem anderen Fortbildungsträger gewechselt und wiederhole die bereits vollständig absolvierte Maßnahme. Eine Förderung hierfür sei nur möglich, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten. Die von der Klägerin nicht bestandene Prüfung könne nicht als besonderer Umstand des Einzelfalls betrachtet werden, da auch andere Teilnehmer die Prüfung nicht bestanden hätten. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem AFBG für die Fortbildung in Teilzeit zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart. 17 Soweit der Beklagte den Anspruch der Klägerin aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 5 AFBG verneint, geht dies fehl. Denn diese Bestimmung regelt den Fall einer Wiederholung einer bereits planmäßig abgeschlossenen Maßnahme. Die Klägerin hat die Fortbildung in Teilzeit zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus in Remshalden vom September 2007 bis Februar 2009 jedoch gerade nicht abgeschlossen, sondern Ende Juli 2008 abgebrochen. 18 Als Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung ihrer im November 2008 begonnenen beruflichen Aufstiegsfortbildung zum geprüften Betriebswirt bei der Volkshochschule Stuttgart kommt allein § 7 Abs. 2 AFBG in Betracht. Da die Maßnahme bis zum 30.06.2009 begonnen hat, sind die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung anzuwenden (§ 30 AFBG in der Fassung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322). Nach § 7 Abs. 2 AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, erneut gefördert, wenn eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen wird. 19 Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile allein streitig, ob die Klägerin die Fortbildung zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus aus wichtigem Grund abgebrochen hat. Zwar sind bei Prüfung eines „wichtigen Grundes“ i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999). Diese Kriterien kann der Gesetzgeber bei Normierung des § 7 Abs. 2 AFBG indes nicht im Blick gehabt haben. Denn es wäre geradezu widersinnig, einen Teilnehmer mit Neigungs- oder Eignungsmangel für eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel erneut zu fördern. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris -; ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses). Eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel soll nach § 7 Abs. 2 AFBG erneut gefördert werden können, wenn die bisherige Maßnahme beispielsweise mängelbehaftet ist/war und der Teilnehmer deshalb die Maßnahme abgebrochen hat. So liegt der Fall aber hier: Die Klägerin hat glaubhaft und substantiiert vorgetragen, das IHK-Bildungshaus Remshalden habe die festgelegten Fortbildungstage nicht eingehalten, Ausbildungsinhalte vermengt, keine qualifizierten Unterrichtsmaterialien angeboten und auf die anstehenden Prüfungen nicht gesondert vorbereitet. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber hat die IHK mit Schreiben vom 13.11.2008 eingeräumt, dass 18 von 91 Lehrgangstage außerhalb der festgelegten Fortbildungstage stattfanden und diese Abweichung den Teilnehmern erst nach Beginn der Maßnahme eröffnet wurde. Auch die Qualität des Unterrichts des IHK-Bildungshauses Remshalden war nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nur drei Personen des Fortbildungskurses die auch von der Klägerin abgelegte Prüfung bestanden haben. Beleg für die mangelhafte Qualität des Unterrichts ist weiter, dass die IHK nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mittlerweile die meisten der bisherigen Dozenten ausgewechselt hat. Eine Vorbereitung auf die von der Klägerin abgelegte Prüfung hat zudem unstreitig nicht stattgefunden. Nimmt man zusätzlich die von der Klägerin geltend gemachten erheblichen Belastungen des Berufs- und Privatlebens infolge der erst nach Beginn der Maßnahme mitgeteilten Zusatztermine in den Blick, so ist bei Abwägung aller Gesichtspunkte eindeutig zu konstatieren, dass die Fortsetzung der Maßnahme der Klägerin nicht mehr zugemutet werden konnte. 20 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die von der IHK angebotene Maßnahme zur Fortbildung zum geprüften Betriebswirt die Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt (hat) und damit eine gesetzliche Vermutung dafür bestand, dass diese Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Qualität aufweist. 21 § 2 Abs. 2 AFBG normiert für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme eine gesetzliche Vermutung, solange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3). 22 § 2 AFBG richtet sich aber nur an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmenträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmenträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031707 - juris -). 23 Trotz der gesetzlichen Vermutung nach § 2 AFBG können Qualitätsmängel der Fortbildung einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG darstellen. Denn die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Der Klägerin ist es auch - wie oben dargelegt - gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, vor einer Kündigung des Teilnehmervertrages die zuständige Behörde über die Qualitätsmängel der Fortbildung zu informieren und ein eventuelles Qualitätsprüfungsverfahren der Behörde abzuwarten. Bei einer bereits begonnenen Maßnahme wie vorliegend ist dies bereits aufgrund des Zeitdrucks nicht zumutbar. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 25 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Gründe 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem AFBG für die Fortbildung in Teilzeit zur Betriebswirtin bei der Volkshochschule Stuttgart. 17 Soweit der Beklagte den Anspruch der Klägerin aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 5 AFBG verneint, geht dies fehl. Denn diese Bestimmung regelt den Fall einer Wiederholung einer bereits planmäßig abgeschlossenen Maßnahme. Die Klägerin hat die Fortbildung in Teilzeit zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus in Remshalden vom September 2007 bis Februar 2009 jedoch gerade nicht abgeschlossen, sondern Ende Juli 2008 abgebrochen. 18 Als Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung ihrer im November 2008 begonnenen beruflichen Aufstiegsfortbildung zum geprüften Betriebswirt bei der Volkshochschule Stuttgart kommt allein § 7 Abs. 2 AFBG in Betracht. Da die Maßnahme bis zum 30.06.2009 begonnen hat, sind die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung anzuwenden (§ 30 AFBG in der Fassung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322). Nach § 7 Abs. 2 AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, erneut gefördert, wenn eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen wird. 19 Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile allein streitig, ob die Klägerin die Fortbildung zum Betriebswirt beim IHK-Bildungshaus aus wichtigem Grund abgebrochen hat. Zwar sind bei Prüfung eines „wichtigen Grundes“ i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999). Diese Kriterien kann der Gesetzgeber bei Normierung des § 7 Abs. 2 AFBG indes nicht im Blick gehabt haben. Denn es wäre geradezu widersinnig, einen Teilnehmer mit Neigungs- oder Eignungsmangel für eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel erneut zu fördern. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG ist vielmehr dann gegeben, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.08.2007 - 11 K 2730/06 - juris - und Urt. v. 12.10.2007 - 11 K 4586/05 - juris -; ähnlich BGH, Urt. v. 29.03.2001 - I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178 für Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses). Eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel soll nach § 7 Abs. 2 AFBG erneut gefördert werden können, wenn die bisherige Maßnahme beispielsweise mängelbehaftet ist/war und der Teilnehmer deshalb die Maßnahme abgebrochen hat. So liegt der Fall aber hier: Die Klägerin hat glaubhaft und substantiiert vorgetragen, das IHK-Bildungshaus Remshalden habe die festgelegten Fortbildungstage nicht eingehalten, Ausbildungsinhalte vermengt, keine qualifizierten Unterrichtsmaterialien angeboten und auf die anstehenden Prüfungen nicht gesondert vorbereitet. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber hat die IHK mit Schreiben vom 13.11.2008 eingeräumt, dass 18 von 91 Lehrgangstage außerhalb der festgelegten Fortbildungstage stattfanden und diese Abweichung den Teilnehmern erst nach Beginn der Maßnahme eröffnet wurde. Auch die Qualität des Unterrichts des IHK-Bildungshauses Remshalden war nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nur drei Personen des Fortbildungskurses die auch von der Klägerin abgelegte Prüfung bestanden haben. Beleg für die mangelhafte Qualität des Unterrichts ist weiter, dass die IHK nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mittlerweile die meisten der bisherigen Dozenten ausgewechselt hat. Eine Vorbereitung auf die von der Klägerin abgelegte Prüfung hat zudem unstreitig nicht stattgefunden. Nimmt man zusätzlich die von der Klägerin geltend gemachten erheblichen Belastungen des Berufs- und Privatlebens infolge der erst nach Beginn der Maßnahme mitgeteilten Zusatztermine in den Blick, so ist bei Abwägung aller Gesichtspunkte eindeutig zu konstatieren, dass die Fortsetzung der Maßnahme der Klägerin nicht mehr zugemutet werden konnte. 20 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die von der IHK angebotene Maßnahme zur Fortbildung zum geprüften Betriebswirt die Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt (hat) und damit eine gesetzliche Vermutung dafür bestand, dass diese Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Qualität aufweist. 21 § 2 Abs. 2 AFBG normiert für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im Förderbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien. Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen Qualität der Fortbildungsmaßnahme eine gesetzliche Vermutung, solange der zuständigen Behörde keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3). 22 § 2 AFBG richtet sich aber nur an den einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmenträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmenträger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei ihnen einfinden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031707 - juris -). 23 Trotz der gesetzlichen Vermutung nach § 2 AFBG können Qualitätsmängel der Fortbildung einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG darstellen. Denn die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Der Klägerin ist es auch - wie oben dargelegt - gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, vor einer Kündigung des Teilnehmervertrages die zuständige Behörde über die Qualitätsmängel der Fortbildung zu informieren und ein eventuelles Qualitätsprüfungsverfahren der Behörde abzuwarten. Bei einer bereits begonnenen Maßnahme wie vorliegend ist dies bereits aufgrund des Zeitdrucks nicht zumutbar. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 25 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.