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Urteil

5 K 631/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11,31 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 18.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung für das Jagdjahr 2006/2007 2 Der Kläger ist als Eigentümer einer jagdbaren Fläche von 23,0766 ha im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beklagten (gesamte jagdbare Fläche 264 ha) deren Mitglied (Jagdgenosse). Die Beklagte schloss am 11.02.2002 mit dem Pächter H. einen Jagdpachtvertrag für den Zeitraum vom 01.04.2002 bis 31.03.2011 bei einem jährlichen Pachtpreis von 2720,00 EUR. Bereits im Jahr 2005 erhob der Kläger erstmals Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) und forderte die Auszahlung weiterer Ertragsanteile auch für vergangene Zeiträume (Az.: 3 K 2759/05). Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich am 07.02.2007 beendet, in dem die Beklagte dem Kläger zusicherte, ihn in Zukunft in gleicher Weise wie die anderen Jagdgenossen an der Nutzung der bis 31.12.2006 beschafften gemeinschaftlichen Maschinen zu beteiligen. Der Kläger verzichtete auf die geltend gemachte Klagsumme von 117,30 EUR wegen einbehaltener Verwaltungskosten. 3 Anlässlich ihrer Hauptversammlung beschloss die Beklagte am 26.04.2007 u.a., dass der Reinertrag 2006/2007 der Rücklagenbildung dient. Am 12.05.2007 wurde der Beschluss im Mitteilungsblatt der Stadt U. bekannt gemacht. Mit an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 04.06.2007 beantragte der Kläger die Auszahlung des anteiligen Jagdpachtertrages des Jagdjahres 2006/2007. Mit Schreiben vom 01.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Auszahlungsbetrag des Reinertrags für das Jagdjahr 2006/2007 -1,02 EUR/ha, bei der Grundfläche des Klägers von 23,0766 ha also -27,00 EUR betrage (rechnerisch richtig: 23,54 EUR). Bei negativem Betrag erfolge eine Fortschreibung ins nächste Jagdjahr. Dem Schreiben als Anlage beigefügt war zum einen eine Kostenaufstellung zum „Verwaltungsrechtsstreit, Beratung und Gericht“, zum anderen die Reinertragsberechnung für das Jagdjahr 2006/2007. Darin werden als Einnahmen eine Jagdpacht in Höhe von 2.720 EUR zuzüglich 16,34 EUR Zinsen und als Ausgaben ein Betrag von 3.006,03 EUR, insgesamt somit ein Negativertrag in Höhe von 269,69 EUR ausgewiesen. Die neun Ausgabeposten wurden tabellarisch in der Berechnung wie folgt aufgelistet: „Mitgliedsbeitr. Verb. JG BW 76,69 EUR“, „Ersatzteile Spalter und Kehrbesen 117,39 EUR“, „Teilbetrag Katastererstellung Drahola 509,73 EUR“, „Grabschmuck Vorstand 70,00 EUR“, „Reparaturkosten 52,50 EUR“, „Katastererstellung 262,50 EUR“, „VWR Beratung und Gericht 637,80 EUR“, „Waagennutzungsgebühr 50,00 EUR“, „Maschinenabnutzung (AfA) 1.229,42 EUR“. 4 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2007 widersprach der Kläger der Abrechnung und machte geltend, er habe dem Ankauf der Maschine, die jetzt abgeschrieben werden solle, nicht zugestimmt. Im Übrigen könnten nicht die Anschaffungskosten für die Maschine und später zusätzlich noch dieselben Ausgaben in Form der Abschreibung ein weiteres Mal vom Jagdpachtgeld abgezogen werden. Im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seien die an den Verhandlungsterminen teilnehmenden Jagdgenossen nicht persönlich geladen gewesen, so dass deren Kosten nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Mit weiterem Schreiben an die Beklagte vom 19.10.2007 forderte der Kläger die Beklagte nochmals auf, den richtig berechneten Anteil am Jagdpachtertrag für das Jahr 2007 bis spätestens 30.10.2007 an ihn auszubezahlen. In der Abrechnung werde der Gesamtbetrag von 509,73 EUR für die Katastererstellung und der Grabschmuck für den Vorstand anerkannt. Infrage gestellt werde der weitere Betrag zur Katastererstellung von 262,50 EUR. Bestritten werde die Maschinenabnutzung als unechte Ausgabe sowie die nicht beschlossenen Ersatzteile für Spalter und Kehrbesen sowie undefinierbare Reparaturkosten und Waagennutzungsgebühr und die Reisetätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtssache. 5 Am 18.02.2008 hat der Kläger Klage zum VG erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe aufgrund seines Flächenanteils einen Anspruch auf einen Reinertragsanteil in Höhe von 188,51 EUR. Von den Pachteinnahmen in Höhe von 2.736,34 EUR seien lediglich die Katasterausgaben mit 509,73 EUR und die Grabschmuckausgaben für den früheren Jagdvorstand in Höhe von 70 EUR abzuziehen. Er habe sich an der Benutzung der Maschinen, die von der Jagdgenossenschaft angeschafft worden seien, nicht beteiligt. Nur die Ackerwalze habe er im Sommer 2007 benutzt, weil er beim Ankauf der Walze seine Jagdpacht nicht herausverlangt habe. Soweit in der Satzung Aufwandsentschädigungen geregelt seien, sei dies erst aufgrund einer Satzungsänderung vom 01.06.2007 geschehen, die sich auf die streitige Abrechnung nicht auswirke. Die Kosten für das Jagdkataster seien überhöht, die Beklagte hätte hier eine günstigere Lösung anstreben müssen. Die Jagdgenossenschaft sei als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht befugt, eine privatrechtliche Maschinengenossenschaft zu betreiben. Insoweit gebe es keine Untergesellschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Auch aus Haftungsgründen sei eine Maschinenunterhaltung und ein Maschinenbesitz der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten. Wenn beispielsweise einer der Jagdgenossen bei Benutzung der Maschine einen Schaden verursache, würden Schadenersatzansprüche ausgelöst, die von keiner Versicherung getragen würden. Dann müsste auch derjenige Jagdgenosse haften, der an der Maschine uninteressiert sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 188,51 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 01.10.2007 zu bezahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, nach Entstehung der Jagdgenossenschaft H. am 25. Juni 1992 habe der Kläger für die ersten beiden Jagdjahre, für die Jagdjahre 1995/1996 und 1997/1998 sowie für die Jagdjahre 2000/2001 bis 2005/2006 die Auszahlung seines Reinertragsanteils eingefordert. Bei der Berechnung seines Jagdpachtanteils seien lediglich 10 v. H. der Einnahmen zur Verwaltungskostendeckung angerechnet worden, obwohl tatsächlich die Jagdgenossenschaft höhere Verwaltungskosten zur Katasterführung und Kosten für die Instandhaltung des Maschinenparks gehabt habe. Mit seiner Klage zum VG vom 25.08.2005 (Az.: 3 K 2759/05) habe er die Einbehaltung der Verwaltungskostenpauschale angegriffen und außerdem das Nutzungsrecht für die Maschinen geltend gemacht. In dem vor dem VG geschlossenen Vergleich habe die Beklagte ihm zugesichert, in Zukunft in gleicher Weise wie die anderen Jagdgenossen an der Nutzung der bis 31.12.2006 beschafften gemeinschaftlichen Maschinen beteiligt zu werden. Nachdem sie in der gerichtlichen Verhandlung aufgefordert worden sei, bei der nächsten Berechnung des Reinertrages die tatsächlichen Aufwendungen in Anrechnung zu bringen, sei dies bei der Berechnung für das Jagdjahr 2006/2007 umgesetzt worden. Ihre Mitgliedschaft im Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer Baden-Württemberg -VJE-BW- diene in erster Linie der Unterstützung in allen Fragen der Jagdgenossenschaft. Nicht zuletzt im Hinblick auf die ständige Kritik des Klägers an ihrer Verwaltungspraxis sei sie gezwungen gewesen, sich über ein digital erstelltes Jagdkataster über Grenzen und Umfang des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Holzhausen Gewissheit zu verschaffen. Für den Spalter und den Kehrbesen seien Ersatzteilkosten in Höhe von 117,39 EUR angefallen sowie für den Einbau der Ersatzteile weitere 52,50 EUR. Die Maschinenabnutzung (AfA) in Höhe von 1.229,42 EUR betreffe, wie aus der Anlage ersichtlich, das im Jahre 1998 angeschaffte Maishackgerät (388,58 EUR), ein Milchtestgerät aus dem Jahr 1999 (31,20 EUR), einen im Jahr 2001 angeschafften Kehrbesen (554,00 EUR) sowie ein Mulchgerät aus dem Jahr 2004 (255,65 EUR). Auch wenn Aufwendungen nicht bei der Ertragsberechnung in Abzug gebracht werden könnten, könne die Beklagte über die anderweitige Verwendung des Reinertrages beschließen und für die Umsetzung der Beschlüsse einen Kostenersatz verlangen. 11 In seiner Replik macht der Kläger geltend, die Wegepflege sei eine Gemeindeaufgabe und könne Auszahlungsansprüche von Jagdgenossen nicht beeinträchtigen. Durch Maschinenabschreibung und Reparaturkosten könne der Anspruch des Jagdgenossen, der die Maschinen nicht haben und benutzen wolle, nicht gemindert werden. 12 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter die Kosten für die Katastererstellung insgesamt als notwendige Aufwendungen anerkannt. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe zu. 15 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 10 Abs. 3 BJagdG. Danach beschließt die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung (Satz 1 d. Vorschrift). Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen (Satz 2 d. Vorschrift). Nachdem die Beklage anlässlich ihrer Hauptversammlung am 26.04.2007 beschlossen hatte, dass der Reinertrag 2006/2007 zur Rücklagenbildung diene und somit nicht an die Jagdgenossen verteilt werde, ist der Auszahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach entstanden. Der Anspruch erlischt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Vorliegend hat der Kläger nach Bekanntmachung des Beschlusses im Mitteilungsblatt der Stadt Uhingen (vgl. § 20 der Satzung der Beklagten vom 03.02.1993) am 12.05.2007 mit Schreiben vom 04.06.2007 und somit innerhalb der Monatsfrist seinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils schriftlich beim 1.Vorsitzenden des Jagdvorstandes der Beklagten geltend gemacht. 16 Dem Kläger steht indes nur ein Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag in Höhe von 11,31 EUR zu. 17 Unstreitig hat die Beklagte im streitgegenständlichen Jagdjahr 2006/2007, das gemäß § 19 ihrer Satzung vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2007 lief, insgesamt Einnahmen in Höhe von 2736,34 EUR erzielt. Da nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BJagdG nur ein Anspruch auf Auszahlung des Anteils am Reinertrag besteht, sind die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen von den Einnahmen abzuziehen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 3 C 13/93 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5). Lediglich hinsichtlich des verbleibenden (positiven) Ertrags kann eine Anteilsberechnung erfolgen. 18 Nachdem der Kläger sowohl die Ausgaben für die Katastererstellung (509,73 EUR + 262,50 EUR) als auch für den Grabschmuck für das Grab des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden (70,00 EUR) als notwendige Aufwendungen anerkannt hat, besteht Streit lediglich noch hinsichtlich der verbleibenden sechs Einzelpositionen. Bei diesen handelt es sich teilweise um abzugsfähige notwendige Aufwendungen der Beklagten. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Beitrags für die Mitgliedschaft im Verband der Jagdgenossenschaften. Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung von Seiten des Beklagtenvertreters dargelegt wurde, berät der Verband die Beklagte bei der Ausgestaltung der Pachtverträge und der von ihr nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LJagdG aufzustellenden Satzung. Da die Mitgliedschaft im Verband somit einen unmittelbaren Bezug zum Aufgabenbereich der Beklagten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.), dienen die hierfür geleisteten Beiträge der Ertragserzielung und können von den Einnahmen abgezogen werden. 19 Dies gilt hinsichtlich der in Rechnung gestellten Kosten für den ersten Verwaltungsrechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten (3 K 2759/05) nicht in vollem Umfang. Dass grundsätzlich die Kosten eines Rechtsstreit zu den notwendigen Aufwendungen einer Jagdgenossenschaft gehören, zumal wenn sie diesen als Beklagte führt, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wird im Grundsatz auch nicht vom Kläger angegriffen. Die hierzu vorgelegte Kostenaufstellung enthält indes Aufwendungsersätze für Vorstandsmitglieder, die mangels Anspruchsgrundlage an diese nicht hätten ausbezahlt werden dürfen. Wie sich aus den am 22.03.2010 von der Beklagten dem Gericht vorgelegten Einzelabrechnungen ergibt, haben die namentlich in der Kostenaufstellung aufgeführten Personen an zwei Beratungen mit dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsstreit vor dem VG teilgenommen und hierfür eine Zeitaufwandsentschädigung geltend gemacht. Da die hier maßgebliche Satzung der Beklagten vom 03.02.1993 i.d.F. vom 24.03.1999 (die am 26.04.2007 beschlossene Satzungsänderung trat gemäß § 16 der Satzung erst nach Ablauf des Jagdjahres 2006/2007 in Kraft) keine entsprechende Regelung für Zeitaufwandsentschädigung enthält, sondern unter § 9 Nr. 4 Satz 2 der Satzung dem Jagdvorstand lediglich das Recht einräumt, für notwendige Barauslagen Ersatz zu verlangen, gilt auch für die hier investierte Zeit des Jagdvorstands, dass dieser nach § 9 Nr. 4 Satz 1 der Satzung seine Tätigkeit ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich erbringt. Weder für die Beratungstermine noch für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung (1. Vorsitzender) können die Vorstandsmitglieder daher Entschädigungen für den Zeitaufwand als notwendige Aufwendungen einnahmemindernd abziehen. In Rechnung gestellt werden können insoweit lediglich die für die Beratung angefallenen Rechtsanwaltskosten (136,40 EUR) sowie die gerichtlichen (12,50 EUR) und außergerichtlichen Kosten (128,00 EUR) einschließlich der Fahrtkosten des 1. Vorsitzenden (11,40 EUR), die insoweit Barauslagen i.S. des § 9 Nr. 4 Satz 2 der Satzung darstellen. 20 Die weiteren in der Reinertragsberechnung genannten Ausgaben sind keine notwendigen Aufwendungen der Beklagten. Es handelt sich hierbei um Abschreibungen von Maschinen, die die Beklagte in den Jahren 1998 (Maishackgerät), 1999 (Milchtestgerät), 2001 (Kehrbesen) und 2004 (Mulchbesen) angeschafft hat und ihren Mitgliedern zur Nutzung überlässt, sowie um Kosten für Ersatzteile und die Reparatur eines Holzspalters und des Kehrbesens. Dass diese Maschinen nicht der Ertragserzielung dienen und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LJagdG) stehen (vgl. auch § 3 der Satzung der Beklagten vom 03.02.1993, wonach die Jagdgenossenschaft die Aufgabe hat, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen entstandenen Wildschadens zu sorgen), ist offensichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Stehen diese Ausgaben aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Beklagten, so können sie auch nicht dadurch zu notwendigen Aufwendungen mit der Folge der Abzugsfähigkeit werden, dass die Versammlung der Jagdgenossen einen dahingehenden Mehrheitsbeschluss fasst. Denn der Jagdgenossenschaft steht nicht das Recht zu, über bestimmte ihr zugeflossene Geld- oder Sachmittel frei zu entscheiden und dadurch den Auskehranspruch der einzelnen Jagdgenossen zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.) Die Zwangsmitgliedschaft in der Genossenschaft und die Entschädigungsfunktion des Auskehranspruchs stehen einer freien Disposition über die Einnahmen entgegen. 21 Hierauf kann sich der Kläger indes vorliegend nicht berufen. In dem zwischen ihm und der Beklagten am 07.02.2007 geschlossenen Vergleich hat er sich die Nutzung aller bis zum 31.12.2006 angeschafften und somit auch der o.g. Maschinen zusichern lassen. Der Wortlaut des Vergleichstextes enthält keine Angaben dazu, welche Gegenleistung der Kläger hierfür zu erbringen hat. Augenfällig stellt der Verzicht auf die im damaligen Rechtsstreit eingeklagte Forderung betreffend Verwaltungskosten keine Gegenleistung für die Nutzung der Maschinen dar. Unter Ziff. 1 des Vergleichs wird zudem zugesichert, den Kläger „in gleicher Weise wie die anderen Jagdgenossen an der Nutzung“ zu beteiligen. Da sich alle anderen Jagdgenossen nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten aber an den Kosten für die Maschinen zumindest durch entsprechende Anrechnung der jährlich anfallenden Kosten auf ihren Ertragsanteil beteiligen, kann bei sachgerechter Auslegung des Vergleichs dieser nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger ebenfalls mit der anteiligen Kostenlast einverstanden gewesen ist. Da sich der Kläger in dem Vergleich die Nutzung aller bis zum 31.12.2006 angeschafften Maschinen hat zusichern lassen, werden auch die hier fraglichen Maschinen von der Kostenverpflichtung erfasst. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 im Hinblick auf die mit der Möglichkeit der Maschinennutzung einhergehenden Kostenlast die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 07.02.2007 geltend gemacht hat, ist hierin mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ein widersprüchliches Verhalten zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2009 - 8 C 22/09 - <juris>), nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 gerade auf die Nutzungsmöglichkeit der Maschinen gedrungen hat. Nicht weniger treuwidrig wäre unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Kläger unter Verweis auf die fehlende Notwendigkeit der Aufwendungen für die Maschinen, deren Nutzungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wollte, ohne hierfür die anfallenden Kosten mittragen zu wollen. Der Kläger hätte dann in unredlicher Weise den Vergleichsabschluss am 07.02.2007 erwirkt, da er seine Absicht, sich in folgenden Jagdjahren seinen Ertragsanteil ohne Beteiligung an den Kosten für die Maschinen auszahlen zu lassen, nicht offengelegt hat (vgl. BGH, LM 2.WoBauG Nr. 18; OLG Stuttgart, NJW 1982, 2608). 22 Während der Kläger somit zwar den Abzug der Aufwendungen für die im Vergleich vom 07.02.2007 genannten Maschinen im Ergebnis hinnehmen muss, solange er an seiner ihm durch den Vergleich eingeräumten Rechtsposition festhält, wird die in Rechnung gestellte Waagennutzungsgebühr von 50,00 EUR hiervon nicht erfasst. Diese stellt ebenso wie die genannten Aufwendungen für die Maschinen keine mit der Ertragserzielung notwendige Ausgabe dar, ist aber nicht Gegenstand des Nutzungsrechts des Klägers. 23 Im Ergebnis verbleibt somit nach Abzug der Aufwendungen für den Mitgliedsbeitrag (76,69 EUR), die Katastererstellung (insgesamt 773,23 EUR), den Grabschmuck (70,00 EUR), den Verwaltungsrechtsstreit (288,30 EUR), die Maschinenkosten (insgesamt 1399,31 EUR) ein Reinertrag von 128,81 EUR. Dies entspricht einem Ertrag von 0,49 EUR/ha. Für die jagdbare Fläche des Klägers von 23,0766 ha errechnet sich daher ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 11,31 EUR. 24 Soweit der Kläger Verzugszinsen geltend gemacht hat, fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden (BVerwGE 80, 334). Dies gilt auch für Geldforderungen des Bürgers gegen den Staat. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden voraus. Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden Für derartige Ansprüche ist nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen kann in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB allerdings dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwGE 81, 312). Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, BVerwGE 98, 18). Der Anspruch des Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag ist jedoch keine Leistung, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eines vergleichbaren gesetzlichen Schuldverhältnisses steht. 25 Dagegen gilt auch im Verwaltungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entrichten sind, wenn - wie hier - das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. die Nachweise bei BVerwGE 114, 61). Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.02.2008 in Höhe von 5 % über Basiszinssatz zu. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen war, hält die Kammer eine Kostenquotelung nicht für angemessen. 27 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO). 28 Es bestand keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Gründe 14 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe zu. 15 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 10 Abs. 3 BJagdG. Danach beschließt die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung (Satz 1 d. Vorschrift). Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen (Satz 2 d. Vorschrift). Nachdem die Beklage anlässlich ihrer Hauptversammlung am 26.04.2007 beschlossen hatte, dass der Reinertrag 2006/2007 zur Rücklagenbildung diene und somit nicht an die Jagdgenossen verteilt werde, ist der Auszahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach entstanden. Der Anspruch erlischt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Vorliegend hat der Kläger nach Bekanntmachung des Beschlusses im Mitteilungsblatt der Stadt Uhingen (vgl. § 20 der Satzung der Beklagten vom 03.02.1993) am 12.05.2007 mit Schreiben vom 04.06.2007 und somit innerhalb der Monatsfrist seinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils schriftlich beim 1.Vorsitzenden des Jagdvorstandes der Beklagten geltend gemacht. 16 Dem Kläger steht indes nur ein Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag in Höhe von 11,31 EUR zu. 17 Unstreitig hat die Beklagte im streitgegenständlichen Jagdjahr 2006/2007, das gemäß § 19 ihrer Satzung vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2007 lief, insgesamt Einnahmen in Höhe von 2736,34 EUR erzielt. Da nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BJagdG nur ein Anspruch auf Auszahlung des Anteils am Reinertrag besteht, sind die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen von den Einnahmen abzuziehen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 3 C 13/93 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5). Lediglich hinsichtlich des verbleibenden (positiven) Ertrags kann eine Anteilsberechnung erfolgen. 18 Nachdem der Kläger sowohl die Ausgaben für die Katastererstellung (509,73 EUR + 262,50 EUR) als auch für den Grabschmuck für das Grab des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden (70,00 EUR) als notwendige Aufwendungen anerkannt hat, besteht Streit lediglich noch hinsichtlich der verbleibenden sechs Einzelpositionen. Bei diesen handelt es sich teilweise um abzugsfähige notwendige Aufwendungen der Beklagten. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Beitrags für die Mitgliedschaft im Verband der Jagdgenossenschaften. Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung von Seiten des Beklagtenvertreters dargelegt wurde, berät der Verband die Beklagte bei der Ausgestaltung der Pachtverträge und der von ihr nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LJagdG aufzustellenden Satzung. Da die Mitgliedschaft im Verband somit einen unmittelbaren Bezug zum Aufgabenbereich der Beklagten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.), dienen die hierfür geleisteten Beiträge der Ertragserzielung und können von den Einnahmen abgezogen werden. 19 Dies gilt hinsichtlich der in Rechnung gestellten Kosten für den ersten Verwaltungsrechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten (3 K 2759/05) nicht in vollem Umfang. Dass grundsätzlich die Kosten eines Rechtsstreit zu den notwendigen Aufwendungen einer Jagdgenossenschaft gehören, zumal wenn sie diesen als Beklagte führt, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wird im Grundsatz auch nicht vom Kläger angegriffen. Die hierzu vorgelegte Kostenaufstellung enthält indes Aufwendungsersätze für Vorstandsmitglieder, die mangels Anspruchsgrundlage an diese nicht hätten ausbezahlt werden dürfen. Wie sich aus den am 22.03.2010 von der Beklagten dem Gericht vorgelegten Einzelabrechnungen ergibt, haben die namentlich in der Kostenaufstellung aufgeführten Personen an zwei Beratungen mit dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsstreit vor dem VG teilgenommen und hierfür eine Zeitaufwandsentschädigung geltend gemacht. Da die hier maßgebliche Satzung der Beklagten vom 03.02.1993 i.d.F. vom 24.03.1999 (die am 26.04.2007 beschlossene Satzungsänderung trat gemäß § 16 der Satzung erst nach Ablauf des Jagdjahres 2006/2007 in Kraft) keine entsprechende Regelung für Zeitaufwandsentschädigung enthält, sondern unter § 9 Nr. 4 Satz 2 der Satzung dem Jagdvorstand lediglich das Recht einräumt, für notwendige Barauslagen Ersatz zu verlangen, gilt auch für die hier investierte Zeit des Jagdvorstands, dass dieser nach § 9 Nr. 4 Satz 1 der Satzung seine Tätigkeit ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich erbringt. Weder für die Beratungstermine noch für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung (1. Vorsitzender) können die Vorstandsmitglieder daher Entschädigungen für den Zeitaufwand als notwendige Aufwendungen einnahmemindernd abziehen. In Rechnung gestellt werden können insoweit lediglich die für die Beratung angefallenen Rechtsanwaltskosten (136,40 EUR) sowie die gerichtlichen (12,50 EUR) und außergerichtlichen Kosten (128,00 EUR) einschließlich der Fahrtkosten des 1. Vorsitzenden (11,40 EUR), die insoweit Barauslagen i.S. des § 9 Nr. 4 Satz 2 der Satzung darstellen. 20 Die weiteren in der Reinertragsberechnung genannten Ausgaben sind keine notwendigen Aufwendungen der Beklagten. Es handelt sich hierbei um Abschreibungen von Maschinen, die die Beklagte in den Jahren 1998 (Maishackgerät), 1999 (Milchtestgerät), 2001 (Kehrbesen) und 2004 (Mulchbesen) angeschafft hat und ihren Mitgliedern zur Nutzung überlässt, sowie um Kosten für Ersatzteile und die Reparatur eines Holzspalters und des Kehrbesens. Dass diese Maschinen nicht der Ertragserzielung dienen und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LJagdG) stehen (vgl. auch § 3 der Satzung der Beklagten vom 03.02.1993, wonach die Jagdgenossenschaft die Aufgabe hat, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen entstandenen Wildschadens zu sorgen), ist offensichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Stehen diese Ausgaben aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Beklagten, so können sie auch nicht dadurch zu notwendigen Aufwendungen mit der Folge der Abzugsfähigkeit werden, dass die Versammlung der Jagdgenossen einen dahingehenden Mehrheitsbeschluss fasst. Denn der Jagdgenossenschaft steht nicht das Recht zu, über bestimmte ihr zugeflossene Geld- oder Sachmittel frei zu entscheiden und dadurch den Auskehranspruch der einzelnen Jagdgenossen zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.) Die Zwangsmitgliedschaft in der Genossenschaft und die Entschädigungsfunktion des Auskehranspruchs stehen einer freien Disposition über die Einnahmen entgegen. 21 Hierauf kann sich der Kläger indes vorliegend nicht berufen. In dem zwischen ihm und der Beklagten am 07.02.2007 geschlossenen Vergleich hat er sich die Nutzung aller bis zum 31.12.2006 angeschafften und somit auch der o.g. Maschinen zusichern lassen. Der Wortlaut des Vergleichstextes enthält keine Angaben dazu, welche Gegenleistung der Kläger hierfür zu erbringen hat. Augenfällig stellt der Verzicht auf die im damaligen Rechtsstreit eingeklagte Forderung betreffend Verwaltungskosten keine Gegenleistung für die Nutzung der Maschinen dar. Unter Ziff. 1 des Vergleichs wird zudem zugesichert, den Kläger „in gleicher Weise wie die anderen Jagdgenossen an der Nutzung“ zu beteiligen. Da sich alle anderen Jagdgenossen nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten aber an den Kosten für die Maschinen zumindest durch entsprechende Anrechnung der jährlich anfallenden Kosten auf ihren Ertragsanteil beteiligen, kann bei sachgerechter Auslegung des Vergleichs dieser nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger ebenfalls mit der anteiligen Kostenlast einverstanden gewesen ist. Da sich der Kläger in dem Vergleich die Nutzung aller bis zum 31.12.2006 angeschafften Maschinen hat zusichern lassen, werden auch die hier fraglichen Maschinen von der Kostenverpflichtung erfasst. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 im Hinblick auf die mit der Möglichkeit der Maschinennutzung einhergehenden Kostenlast die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 07.02.2007 geltend gemacht hat, ist hierin mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ein widersprüchliches Verhalten zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2009 - 8 C 22/09 - <juris>), nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 gerade auf die Nutzungsmöglichkeit der Maschinen gedrungen hat. Nicht weniger treuwidrig wäre unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Kläger unter Verweis auf die fehlende Notwendigkeit der Aufwendungen für die Maschinen, deren Nutzungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wollte, ohne hierfür die anfallenden Kosten mittragen zu wollen. Der Kläger hätte dann in unredlicher Weise den Vergleichsabschluss am 07.02.2007 erwirkt, da er seine Absicht, sich in folgenden Jagdjahren seinen Ertragsanteil ohne Beteiligung an den Kosten für die Maschinen auszahlen zu lassen, nicht offengelegt hat (vgl. BGH, LM 2.WoBauG Nr. 18; OLG Stuttgart, NJW 1982, 2608). 22 Während der Kläger somit zwar den Abzug der Aufwendungen für die im Vergleich vom 07.02.2007 genannten Maschinen im Ergebnis hinnehmen muss, solange er an seiner ihm durch den Vergleich eingeräumten Rechtsposition festhält, wird die in Rechnung gestellte Waagennutzungsgebühr von 50,00 EUR hiervon nicht erfasst. Diese stellt ebenso wie die genannten Aufwendungen für die Maschinen keine mit der Ertragserzielung notwendige Ausgabe dar, ist aber nicht Gegenstand des Nutzungsrechts des Klägers. 23 Im Ergebnis verbleibt somit nach Abzug der Aufwendungen für den Mitgliedsbeitrag (76,69 EUR), die Katastererstellung (insgesamt 773,23 EUR), den Grabschmuck (70,00 EUR), den Verwaltungsrechtsstreit (288,30 EUR), die Maschinenkosten (insgesamt 1399,31 EUR) ein Reinertrag von 128,81 EUR. Dies entspricht einem Ertrag von 0,49 EUR/ha. Für die jagdbare Fläche des Klägers von 23,0766 ha errechnet sich daher ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 11,31 EUR. 24 Soweit der Kläger Verzugszinsen geltend gemacht hat, fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden (BVerwGE 80, 334). Dies gilt auch für Geldforderungen des Bürgers gegen den Staat. Verzug setzt entsprechend § 286 BGB Verschulden voraus. Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden Für derartige Ansprüche ist nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen kann in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB allerdings dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwGE 81, 312). Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, BVerwGE 98, 18). Der Anspruch des Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag ist jedoch keine Leistung, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eines vergleichbaren gesetzlichen Schuldverhältnisses steht. 25 Dagegen gilt auch im Verwaltungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entrichten sind, wenn - wie hier - das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. die Nachweise bei BVerwGE 114, 61). Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.02.2008 in Höhe von 5 % über Basiszinssatz zu. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen war, hält die Kammer eine Kostenquotelung nicht für angemessen. 27 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO). 28 Es bestand keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.