Urteil
7 K 1408/08
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verpflichtungsantrag gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens ist als Verpflichtungsklage statthaft, kann aber unzulässig sein, wenn die Klagefrist des § 74 VwGO versäumt wurde.
• Jeder Unterzeichner eines Bürgerbegehrens kann in eigenem Namen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen die Zurückweisung des Begehrens erheben (§ 41 Abs. 2 KomWG).
• Ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen bereits als Satzung beschlossenen Bebauungsplan richtet oder den Erlass eines solchen wirksam verhindern soll, leidet an fehlendem Rechtsschutzbedürfnis.
• Ein Bürgerbegehren, das sich gegen ein konkretes Bebauungsplanverfahren richtet, kann der Ausschlussnorm des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO unterfallen; außerdem ist bei Bezug auf einen Gemeinderatsbeschluss die Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 GemO zu beachten.
Entscheidungsgründe
Verspätete Klage und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan • Ein Verpflichtungsantrag gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens ist als Verpflichtungsklage statthaft, kann aber unzulässig sein, wenn die Klagefrist des § 74 VwGO versäumt wurde. • Jeder Unterzeichner eines Bürgerbegehrens kann in eigenem Namen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen die Zurückweisung des Begehrens erheben (§ 41 Abs. 2 KomWG). • Ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen bereits als Satzung beschlossenen Bebauungsplan richtet oder den Erlass eines solchen wirksam verhindern soll, leidet an fehlendem Rechtsschutzbedürfnis. • Ein Bürgerbegehren, das sich gegen ein konkretes Bebauungsplanverfahren richtet, kann der Ausschlussnorm des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO unterfallen; außerdem ist bei Bezug auf einen Gemeinderatsbeschluss die Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 GemO zu beachten. Der Kläger war Vertreter und Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens „F. ist nicht Manhatten“, das einen Stopp des Bebauungsplanverfahrens für ein ehemaliges Firmengelände mit einem geplanten 107 m hohen Gebäude begehrte. Der Gemeinderat fasste Aufstellungs- und Auslegungsbeschlüsse; der Bebauungsplan wurde als Satzung beschlossen und bekanntgemacht. Der Kläger übergab 3.935 Unterschriften; die Verwaltung stellte 3.687 gültige Unterschriften fest. Der Gemeinderat lehnte die Zulassung des Bürgerentscheids ab; das Regierungspräsidium bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger reichte Widerspruch ein und erhob schließlich Klage; die Klage wurde jedoch nachträglich lediglich von ihm in eigenem Namen fortgeführt. Streitpunkte waren Zulässigkeit, Fristwahrung (§ 21 GemO) und die Frage, ob das Begehren sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss bzw. gegen Bauleitpläne richtet. • Verfahrensstatthaftigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Maßgeblich ist § 74 VwGO für die Klagefrist. • Fristversäumnis: Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14.03.2008 zugestellt; die Monatsfrist des § 74 VwGO endete am 14.04.2008. Die ursprüngliche Klage wurde von der Bürgerinitiative erhoben; die Fortführung durch den Kläger in eigenem Namen erfolgte erst am 27.05.2008 und stellte einen Parteiwechsel (§ 91 Abs. 1 VwGO) dar, sodass die Klagefrist nicht eingehalten wurde. • Beteiligungsfähigkeit: Die Bürgerinitiative als Gesamtheit hat keine Parteifähigkeit; gemäß § 41 Abs. 2 KomWG kann jedoch jeder Unterzeichner in eigenem Namen klagen, sodass der Kläger grundsätzlich klagebefugt war, aber die form- und fristrechtliche Fortführung entscheidend ist. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Nachdem der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und bekanntgemacht wurde, ist ein Begehren auf Planungsstopp gegenstandslos; es besteht kein noch durchsetzbares Rechtsschutzinteresse mehr. • Frist und Gegenstand des Begehrens nach Gemeinderecht: Ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 GemO eingereicht werden; hier war die Frist bei Einreichung am 05.11.2007 bereits verstrichen, weil relevante Beschlüsse im Mai/Juli 2007 bekanntgemacht waren. • Wartepflicht der Gemeinde: Die Gemeinde war nicht verpflichtet, mit dem Satzungsbeschluss auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu warten; die Gemeindeordnung enthält keine Entscheidungssperre. • Subsumtion zu § 21 GemO: Das Begehren richtete sich konkret gegen das Bebauungsplanverfahren und damit gegen Bauleitpläne; es ist daher anfällig gegenüber dem Ausschluss des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO und der Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 GemO. Die Klage wurde abgewiesen. Begründet wurde dies hauptsächlich mit der Versäumung der Klagefrist des § 74 VwGO, weil der Kläger die Klage nicht fristgerecht in eigenem Namen weitergeführt hat. Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bebauungsplan bereits als Satzung beschlossen und bekanntgemacht wurde, sodass ein angestrebter Planungsstopp nicht mehr durchsetzbar ist. Ferner wäre das Bürgerbegehren jedenfalls wegen Fristversäumnis und möglicher Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestands des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO zu beanstanden. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.