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Urteil

12 K 4273/09

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, wenn der Herkunftsstaat die Passausstellung aus Gründen verweigert, die nach deutschem Recht zur Passversagung führen können (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthV i.V.m. § 7 PassG). • Kein Anspruch auf Ausweisersatz nach § 55 AufenthV, wenn die Erlangung eines Nationalpasses dem Betroffenen zumutbar ist; das bloße Bestreben, sich einer Strafverfolgung zu entziehen, begründet regelmäßig keine Unzumutbarkeit. • Kein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; jedoch besteht ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, soweit die Behörde versäumt hat, über einen möglichen Ermessensanspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden. • Bei der Prüfung atypischer Ausnahmesituationen sind Belange der Passhoheit des Herkunftsstaats und völkerrechtliche/außenpolitische Interessen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kein Reiseausweis oder Ausweisersatz bei Passverweigerung des Herkunftsstaats; Neubescheidung nach §25 Abs.5 AufenthG • Kein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, wenn der Herkunftsstaat die Passausstellung aus Gründen verweigert, die nach deutschem Recht zur Passversagung führen können (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthV i.V.m. § 7 PassG). • Kein Anspruch auf Ausweisersatz nach § 55 AufenthV, wenn die Erlangung eines Nationalpasses dem Betroffenen zumutbar ist; das bloße Bestreben, sich einer Strafverfolgung zu entziehen, begründet regelmäßig keine Unzumutbarkeit. • Kein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; jedoch besteht ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, soweit die Behörde versäumt hat, über einen möglichen Ermessensanspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden. • Bei der Prüfung atypischer Ausnahmesituationen sind Belange der Passhoheit des Herkunftsstaats und völkerrechtliche/außenpolitische Interessen zu berücksichtigen. Der Kläger stellte 2002 in Deutschland Asylantrag und heiratete 2002 eine türkische Staatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis. Nachdem das Bundesamt 2002 Asyl ablehnte, beantragte der Kläger Familiennachzug; mangels türkischem Pass erhielt er zunächst nur Duldungen. Türkische Stellen teilten mit, dem Kläger wegen eines Strafverfahrens in der Türkei keinen Pass, sondern nur eine Rückreisebescheinigung auszustellen; türkische Ermittlungsunterlagen zeigten eine Fahndung wegen sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen. Die Ausländerbehörde lehnte 2007 Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis ab, weil der Kläger nicht hinreichend um einen Pass bemüht sei. Die Widerspruchsbehörde bestätigte dies 2009. Der Kläger machte familiäre Bindungen zu seinem in Deutschland lebenden deutschen Sohn geltend und begehrte hilfsweise Ausweisersatz; er führte aus, die Rückkehr zur Passbeschaffung sei wegen eines laufenden türkischen Verfahrens und der dadurch drohenden Untersuchungshaft unzumutbar. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig; der hilfsweise auf Ausweisersatz erstreckte Verpflichtungsantrag ist mitbegriffsartig erfasst (§ 55 Abs.1 Satz2 AufenthV). • I. Reiseausweis (§§4,5 AufenthV): Ein Reiseausweis wird in der Regel nicht erteilt, wenn der Herkunftsstaat die Passausstellung aus Gründen verweigert, die nach deutschem Passrecht zur Versagung führen können (§7 PassG). Vorgelegte türkische Unterlagen begründen den Verdacht einer im Ausland begangenen Straftat und die Nichtausstellung eines Passes durch türkische Behörden; daher Regelfall der Versagung (§5 Abs.3 AufenthV). Atypische Ausnahmefälle sind nicht gegeben, weil die Ausstellung eines solchen Ausweises tief in die Passhoheit und Souveränität der Türkei eingreift und außenpolitische Belange erheblich sind. • II. Ausweisersatz (§55 AufenthV): Ein Ausweisersatz setzt voraus, dass der Pass nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann. Unzumutbarkeit ist hier nicht gegeben: Das bloße Bestreben, sich einer Strafverfolgung zu entziehen, begründet regelmäßig keine Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Passbeschaffung. Auch die drohende Belastung familiärer Beziehungen durch mögliche Untersuchungshaft genügt nicht, um Unzumutbarkeit zu begründen; die einschlägige Rechtsprechung akzeptiert Trennung im Auslieferungsfall nicht als unvereinbar mit Art.8 EMRK. • III. Aufenthaltserlaubnis (§§25,28,31,5 AufenthG): Gebundener Anspruch nach §31 oder nach §28 scheidet aus, weil Regelerteilungsvoraussetzungen fehlen (möglicher Ausweisungsgrund und Nichterfüllung der Passpflicht). Allerdings kann der Kläger sich ausnahmsweise auf §25 Abs.5 AufenthG berufen, weil eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen (Beziehung zum minderjährigen deutschen Kind) vorliegen kann; die Behörde hat dieses Ermessen bislang nicht geprüft. Deshalb besteht ein Anspruch auf Neubescheidung, nicht jedoch ein unmittelbarer Verpflichtungsanspruch zur Erteilung des Aufenthaltstitels. • IV. Kosten und Streitwert: Kläger unterliegt in den Teilen zur Ausstellung des Reiseausweises/Ausweisersatzes; im Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis obsiegt er teilweise aufgrund des Neubescheidungsanspruchs; Verteilung der Kosten wurde danach bemessen. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; die Bescheide vom 25.01.2007 und 24.11.2009 sind insoweit aufzuheben. Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder auf Ausweisersatz hat der Kläger nicht; die Klage ist insoweit abzuweisen. Die Neubescheidung muss insbesondere prüfen, ob unter Berücksichtigung der familiären Bindung zum deutschen Sohn und der möglichen Folgen eines Rückkehrverhaltens ein Ermessen nach §25 Abs.5 i.V.m. §5 Abs.3 AufenthG zugunsten des Klägers auszuüben ist. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; eine Revision wurde nicht zugelassen.