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Urteil

11 K 80/10

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Überschreitung der Bagatellgrenze für Freiheitsstrafen um höchstens einen Monat ist das Ermessen nach § 12a Abs.1 S.3 StAG eröffnet und eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. • Verwaltungsvorschriften wie die VAH können den unbestimmten Rechtsbegriff "geringfügig" nicht bindend ausfüllen; die richterliche Prüfung bleibt vollumfänglich. • Hat die Widerspruchsbehörde das Ermessen verneint, ist der Bescheid aufzuheben und die Behörde zur neuerlichen Ermessensausübung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Ermessensöffnung bei geringfügiger Überschreitung der Einbürgerungs-Bagatellgrenze • Bei Überschreitung der Bagatellgrenze für Freiheitsstrafen um höchstens einen Monat ist das Ermessen nach § 12a Abs.1 S.3 StAG eröffnet und eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. • Verwaltungsvorschriften wie die VAH können den unbestimmten Rechtsbegriff "geringfügig" nicht bindend ausfüllen; die richterliche Prüfung bleibt vollumfänglich. • Hat die Widerspruchsbehörde das Ermessen verneint, ist der Bescheid aufzuheben und die Behörde zur neuerlichen Ermessensausübung verpflichtet. Der Kläger, 1975 geboren und ghanaischer Staatsangehöriger, ist seit 2001 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; das gemeinsame Kind ist deutsch. Der Kläger reiste 2001 ohne Visum ein und legte eine gefälschte belgische Aufenthaltserlaubnis vor; wegen Urkundenfälschung wurde er 2002 zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, die 2004 erlassen wurde. Er erhielt später Aufenthaltstitel und beantragte im Februar 2009 Einbürgerung; Nachweise zu Deutschkenntnissen, Einbürgerungstest und festem Arbeitsverhältnis wurden vorgelegt. Die Behörde lehnte die Einbürgerung ab mit der Begründung, die Freiheitsstrafe überschreite die Unbedenklichkeitsgrenze von drei Monaten und könne nicht außer Betracht bleiben; das Regierungspräsidium bestätigte diese Auffassung. Der Kläger klagte mit dem Vorwurf, die Behörde habe das in § 12a Abs.1 S.3 StAG vorgesehene Ermessen nicht eröffnet und fehlerhaft angewandt. • Anwendbares Recht ist das StAG in der Fassung nach dem 19.08.2007; die ältere, günstigere Fassung von 2004 findet keine Anwendung (§ 40c StAG). • Ein Folgebeseitigungsanspruch auf Anwendung der älteren Fassung besteht nicht, weil die damalige Ablehnung nicht rechtswidrig war und die Voraussetzungen des alten Rechts nicht vorlagen. • Die Vorstrafe des Klägers (4 Monate, zur Bewährung ausgesetzt, erlassen 2004) überschreitet die im Gesetz genannten Bagatellgrenzen (3 Monate) um einen Monat, sodass die Regelung des § 12a Abs.1 S.1 Nr.3 StAG nicht ohne Weiteres anzuwenden ist. • § 12a Abs.1 S.3 StAG eröffnet ein Nichtberücksichtigungsermessen, wenn die Strafe die Bagatellgrenze nur "geringfügig" überschreitet; dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle und kann nicht durch VAH gebunden ausgelegt werden. • Die VAH, die eine Grenze von drei Wochen Überschreitung vorsehen, binden die Gerichte nicht; die praktische Strafrechtspraxis ist maßgeblich für die Bestimmung einer relevanten "geringfügigen" Überschreitung. • Aus der amtlichen Auskunft und der Strafpraxis folgt, dass eine Einzelfreiheitsstrafe oberhalb der Bagatellgrenze in der Regel mindestens vier Monate beträgt; dennoch ist eine Überschreitung um bis zu einen Monat als praxisrelevante Größenordnung noch als geringfügig anzusehen. • Weil hier die Strafe um einen Monat über der Bagatellgrenze liegt, war das Ermessen des § 12a Abs.1 S.3 StAG eröffnet; das Regierungspräsidium hat dieses Ermessen jedoch verneint, sodass ein Ermessensausfall vorliegt. • Folge: Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben; der Beklagte ist zu einer erneuten, fehlerfreien Ermessensentscheidung verpflichtet. • Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (vgl. §§ 154, 162 VwGO). Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide vom 05.10.2009 und 16.12.2009 werden aufgehoben, weil die Widerspruchsbehörde das in § 12a Abs.1 S.3 StAG vorgesehene Ermessen nicht eröffnet hat, obwohl die Vorstrafe des Klägers (4 Monate, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, erlassen) die Bagatellgrenze nur um einen Monat überschreitet und damit eine Einzelfallprüfung geboten ist. Das Gericht verpflichtet die Behörde, über den Einbürgerungsantrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wurde als notwendig erklärt.