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Urteil

11 K 2831/09

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren seitens der Klägerin wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Zustimmung des Beklagten zu ihrer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. 2 Die 1954 geborene Klägerin ist Schwerbehinderte mit einem GdB von - inzwischen - 50 %. Sie ist seit 1980 bei der Beigeladenen beschäftigt. 3 Mit Schreiben vom 23.12.2008 beantragte die Beigeladene - erstmals - beim Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Gesamtbetrieb werde zum 30.06.2009 eingestellt. 4 Über den Zustimmungsantrag wurde am 12.01.2009 mündlich verhandelt. Dabei ergab sich, dass die Klägerin auf Grund tarifvertraglicher Regelungen nurmehr außerordentlich kündbar war. Der Vertreter der Beigeladenen nahm daraufhin den Zustimmungsantrag zurück. 5 In der nämlichen mündlichen Verhandlung übergab der Vertreter der Beigeladenen dem Beklagten sodann eine Mehrfertigung eines Schreibens vom 12.01.2009, das an den Betriebsrat der Beigeladenen zu Händen der Betriebsratsvorsitzenden gerichtet war. Das Schreiben trägt eine Originalunterschrift des Geschäftsführers. Im Betreff heißt es dort, „Anhörung bezüglich der Kündigung der Frau xxx“. Unter persönlicher Anrede der Betriebsratsvorsitzenden wird mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Klägerin außerordentlich mit einer Auslaufkündigungsfrist von sechs Monaten zum 30.06.2009 zu kündigen, da die Produktion am bisherigen Standort geschlossen werde. Man bitte den Betriebsrat, der Kündigung zuzustimmen. 6 Die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten vermerkte auf diesem Schreiben „Am 12.01.2009 in Verhandlung persönlich übergeben“ und nahm es zu ihren Akten. 7 Mit Bescheid vom 21.01.2009 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin. Zur Begründung ist u.a. auf § 89 Abs. 1 SGB IX verwiesen, wonach in Fällen der Betriebsschließung, wie dem vorliegenden, ein Anspruch auf Zustimmung seitens des Arbeitgebers bestehe. Die Zustimmung wurde u.a. unter der Bedingung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X erteilt, dass kein Betriebsübergang nach § 613a BGB erfolgt. 8 Gegen diesen Zustimmungsbescheid ließ die Klägerin fristgerecht Widerspruch einlegen. Zur Begründung berief sie sich mit Schreiben vom 24.03.2009 darauf, dass seitens der Arbeitgeberin entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX überhaupt kein schriftlicher Antrag gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 23.12.2008 habe die Arbeitgeberin lediglich die Zustimmung zu ihrer ordentlichen Kündigung beantragt. Über diesen Antrag sei aber gar nicht entschieden worden. Vielmehr sei nun die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist erklärt worden. Eine solche Zustimmung sei nie schriftlich beantragt worden. 9 Die Beigeladene trug im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 29.04.2009 vor, die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin sei mit Schreiben vom 23.12.2008 beim Beklagten beantragt worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2009 sei dann der Antrag entsprechend einer außerordentlichen Kündigung präzisiert worden. Das Schreiben vom 23.12.2008 habe aber alle notwendigen Angaben beinhaltet. Es sei nicht zwingend notwendig anzugeben, ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden solle. Die Klarstellung, dass es sich um einen Antrag zur Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung handeln solle, sei dann in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2009 erfolgt. 10 Mit Telefax vom 18.05.2009 nahm die Klägerin zu den Ausführungen der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren Stellung. Schon auf Grund der unterschiedlichen Verfahrensvorschriften sei es erforderlich anzugeben, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handeln solle. Im Übrigen sei die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX nicht eingehalten, wollte man den ursprünglichen Antrag vom 23.12.2008 als verfahrenseinleitend ansehen. 11 Ebenfalls am 18.05.2009 fertigte die Sachbearbeiterin beim Beklagten ein Protokoll über die Verhandlung vom 12.01.2009. Darin heißt es u. a., es sei besprochen worden, dass der Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung zurückgenommen werde und ein Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gestellt werde. Der Vertreter der Beklagten habe der Unterzeichnerin den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung im Termin übergeben. 12 Dieses Protokoll wurde - nachträglich - als Aktenseite 19/20 in die ursprüngliche Verfahrensakte des Beklagten, noch vor dem eingegangenen Widerspruch der Klägerin gegen die Verfügung vom 21.01.2009, einblattiert. 13 Mit Bescheid vom 19.06.2009, zugestellt am 24.06.2009, wies der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Ausgangsbescheid wiederholt. Der schriftliche Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei im Verlaufe der mündlichen Erörterung über den ursprünglichen Zustimmungsantrag, der zurückgenommen worden sei, persönlich übergeben worden. 14 Am 24.07.2009 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Eine Zustimmung zur Kündigung hätte mangels eines schriftlichen Antrages schon nicht erteilt werden dürfen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 21. Januar 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2009 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Dem Schriftformerfordernis des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX sei genügt. Während der mündlichen Erörterung am 12.01.2009 habe der Vertreter des Arbeitgebers das Schreiben vom 12.01.2009 der zuständigen Mitarbeiterin des Integrationsamtes als Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin übergeben. Ausweislich der darauf angebrachten handschriftlichen Notiz vom 12.01.2009 seien sich der Übergeber und das Integrationsamt darüber einig gewesen, dass das Integrationsamt Adressat dieses Schreibens sein solle. Im Übrigen könne ein etwaiger Mangel der Schriftform noch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X geheilt werden. 20 Die Beigeladene stellte keinen eigenen Antrag. Sie unterstützt die Argumentation des Beklagten. 21 Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist auf Grund der nach erfolgter Zustimmung ausgesprochenen Kündigung nach wie vor ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig, derzeit in der Berufungsinstanz beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Hierbei hat das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 25.02.2010 (15 Ca 5532/09) entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen durch die Kündigung vom 21.01.2009 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, nach dem 30.06.2009 hätten sich Umstände ergeben, die gegen eine ernst zu nehmende Stillegungsabsicht seitens der Arbeitgeberin sprächen. Der Betrieb sei auch nach dem 01.07.2009 fortgeführt worden, entweder von der bisherigen Arbeitgeberin selbst oder aber, im Wege des Betriebsüberganges, durch eine Nachfolgerin. 22 Dem Gericht lagen die Akten des Beklagten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bzw. eines rechtlich Gleichgestellten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Diese Zustimmung setzt einen schriftlichen Antrag des Arbeitgebers voraus § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. In Rechtsprechung und Literatur unbestritten ist, dass eine ohne diesen schriftlichen Antrag erteilte Zustimmung rechtswidrig - allerdings nicht nichtig - ist und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Aufhebung unterliegt (vgl. Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl., § 87 Rz 2 u. 3 m.w.N.). So liegt es hier. 25 Für das Schriftformerfordernis nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX gilt § 126 Abs. 1 BGB entsprechend (§ 61 S. 2 SGB X). Erforderlich ist insoweit eine eigenhändige Unterschrift unter die entsprechende Antragsurkunde. 26 Es genügt insoweit nicht, dass nur irgendein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Dokument vorgelegt wird und diesem dann lediglich der Bedeutungsgehalt eines Antrages nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX beigemessen wird. Vielmehr muss aus der vorgelegten Antragsschrift ersichtlich sein, dass der Unterzeichner im Zeitpunkt der Beifügung seiner eigenhändigen Namensunterschrift in dem Bewusstsein gehandelt hat, einen entsprechenden Antrag an das Integrationsamt rechtswirksam zu stellen. Zwar kann sich dies unter Umständen auch einmal aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Im vorliegenden Fall sind aber keinerlei Umstände ersichtlich, die erkennen ließen, dass der in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2009 vorgelegte Brief des Geschäftsführers der Beigeladenen an die Betriebsratsvorsitzende in diesem Sinne als Antragsschrift gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX angesehen werden könnte. Dieses Schreiben beinhaltet eine klare Adressierung an den Betriebsrat zu Händen der Betriebsratsvorsitzenden bei der Beigeladenen. Im Betreff ist „Anhörung bezüglich der Kündigung der Frau xxx“ genannt und im Text heißt es ausdrücklich, der Betriebsrat werde gebeten, der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen, als er dieses Schreiben unterzeichnete, dabei im Sinn gehabt haben könnte, einen Zustimmungsantrag an den Beklagten zu richten. 27 Aber auch im Zeitpunkt der Übergabe dieses Schreibens wurde ein entsprechender Wille - schriftlich - nicht erklärt. Weder wurde die Adressangabe - gegebenenfalls handschriftlich - ausgetauscht, wonach sich das Begehren insoweit nun an das Integrationsamt richten solle. Noch wurde das klare Petitum, der Betriebsrat werde gebeten, der Kündigung zuzustimmen, in ein solches gegenüber dem Integrationsamt abgeändert. Für die Erfüllung des Schriftformerfordernisses des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX genügt es aber gerade nicht, dass irgendeine handschriftlich unterzeichnete Urkunde vorgelegt wird, die mit dem Sachverhalt in irgendeiner Art Zusammenhang steht, und dieser Urkunde kraft mündlicher Erklärung nun die Bedeutung beigemessen werden soll, die vorliegend erforderlich ist. Denn diese mündliche Erläuterung im Sinne einer Umdeutung der vorliegenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Betriebsrat mangelt es ihrerseits am Schriftformerfordernis. Notwendig wäre daher entweder eine handschriftliche Abänderung des vorgelegten Briefes gewesen im Sinne eines Antrages nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX vor der Übergabe dieses Schreibens an den Beklagten durch den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Geschäftsführer der Beigeladenen, oder es hätte der Beifügung einer schriftlichen Erklärung bedurft, man beantrage beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin „entsprechend dem beigefügten Schreiben an den Betriebsrat“. 28 Der Berichterstatter weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht um eine reine „Förmelei“ handelt. 29 Die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen sind in erster Linie ein Fürsorgegesetz, das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 m. w. N.). Dieser Fürsorgezweck setzt voraus, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Formerfordernisse streng eingehalten werden. Gerade mit Blick auf die gravierenden Folgen, die ein formgerecht gestellter Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung - wie hier - auszulösen in der Lage ist (§ 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX), gewinnt die Formenstrenge an erheblichem Gewicht. Um die Gefahr von Manipulationen (dazu sogleich) insoweit auszuschließen, ist das Schriftformerfordernis in § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX entsprechend streng auszulegen. Dementsprechend wurde ein schriftlicher Antrag der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten am 12.01.2009 nicht gestellt. 30 In diesem Zusammenhang zeigt sich der Berichterstatter ausgesprochen irritiert über die vom Beklagten bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin vorgenommene „Akten-Kosmetik“. Dem Berichterstatter sind Schriftstücke aus dem Hause des Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Diese Schriftstücke tragen - offenkundig auf Grund entsprechender EDV-mäßiger Voreinstellungen - auf jeder Textseite, die auf einem Drucker des Beklagten erstellt wird, automatisch das Aktenzeichen und das Datum der Erstellung (vgl. AS 19, 47 und 49 der Gerichtsakte; AS 3 bis 15, 24, 26 und 30 der früheren Verfahrensakte; AS 3 und 8 bis 14 der hiesigen Verfahrensakte; AS 3 bis 5, 12, 13, 22 bis 27, 36, 37 und 40 bis 47 der Widerspruchsakte). Lediglich das in der Verfahrensakte enthaltene Protokoll der Kündigungsverhandlung vom 12.01.2009 (AS 19 und 20 der Verwaltungsakte) enthält - auf seiner ersten Seite - kein Datum. Zwar fehlt eine solche automatisierte Angabe auch in der Verhandlungsniederschrift der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 19.06.2009 (AS 38, 39 der Widerspruchsakte). Diesem Verhandlungsprotokoll liegt aber offenkundig auch eine andere Druckvorlage zugrunde. Dies ergibt sich nämlich aus Aktenseite 20 , der zweiten Seite des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2009. Dort ist auf einmal - überraschend - die automatisierte Angabe enthalten, dass es sich um Seite 2 eines am 18. Mai 2009 erstellten Dokumentes handle. Das kann dann aber nur bedeuten, dass die identische Angabe, die stets gleichbleibend auf den „normalen“ Dokumenten der Beklagten erscheint (vgl. oben), ursprünglich auch auf Aktenseite 19, der ersten Seite des Sitzungsprotokolls, vorhanden gewesen sein muss. Ganz offensichtlich wurde diese Angabe auf Aktenseite 19 absichtlich gelöscht, um zu verschleiern, dass das Protokoll der Kündigungsverhandlung vom 12.01.2009 erst am 18.05.2009 erstellt wurde. 31 Eine derartige Manipulation befremdet. Es drängt sich der Eindruck auf, beim Beklagten liege ein erheblicher Bedarf an Mitarbeiter-Schulung vor, nicht dahingehend, im Falle von Akten-Manipulationen sämtliche Aktenseiten gleichermaßen zu verändern, sondern dahingehend, ein entsprechendes Vorgehen ausnahmslos zu unterlassen. 32 Dabei springt ins Auge, dass der Termin der (nachträglichen) Erstellung des Protokolls der Kündigungsverhandlung vom 12.01.2009 zusammenfällt mit dem Eingang einer umfangreichen Stellungnahme der Klägerin im Widerspruchsverfahren per Telefax. Die Annahme, das Protokoll über die Verhandlung am 12.01.2009 sei auf Grund dieser Stellungnahme der Klägerin im Widerspruchsverfahren bearbeitet worden, dürfte nicht ganz fernliegend sein. 33 Die genannten Umstände zeigen beispielhaft, dass nur eine ausgeprägte Formenstrenge dem Schutz- und Fürsorgegedanken - des SGB IX Rechnung tragen kann und jede erweiternde Auslegung des Schriftformerfordernisses des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX ausscheiden muss. 34 Soweit der Beklagte im Übrigen darauf hinweist, gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X könne der schriftliche Antrag noch nachgeholt werden (unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 17.03.1988 - 5 B 60/87 zit. n. ), ist festzustellen, dass solches bis heute nicht geschehen ist. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insoweit auch nicht anzuschließen. Zwar handelt es sich bei § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X um eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrens, die - scheinbar - für alle schriftlich zu stellenden Anträge nach dem SGB Geltung beansprucht. Sie aber auch auf das Schriftformerfordernis des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu beziehen, scheidet zur Überzeugung des Berichterstatters aus teleologischen Gründen aus. Ein solcher Antrag ist materiell darauf gerichtet, den sozialen Schutz eines gesetzlich anerkannt Schutzbedürftigen entfallen zu lassen. Würde man auch in einem solchen Fall die - erhebliche - Erleichterung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulassen, hätte dies eine Reduzierung des Schutzgedankens der Betroffenen zur Folge. Nach der generellen Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I ist aber bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Dies gebietet, die Erleichterungsregel des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X auf Anträge nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX - teleologisch einschränkend - nicht anzuwenden. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 188 S. 2 VwGO. 36 Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zur Frage der Strenge der Formvorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Fallkonstellation nur völlig vereinzelt auftritt, ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen. Gründe 23 Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bzw. eines rechtlich Gleichgestellten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Diese Zustimmung setzt einen schriftlichen Antrag des Arbeitgebers voraus § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. In Rechtsprechung und Literatur unbestritten ist, dass eine ohne diesen schriftlichen Antrag erteilte Zustimmung rechtswidrig - allerdings nicht nichtig - ist und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Aufhebung unterliegt (vgl. Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl., § 87 Rz 2 u. 3 m.w.N.). So liegt es hier. 25 Für das Schriftformerfordernis nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX gilt § 126 Abs. 1 BGB entsprechend (§ 61 S. 2 SGB X). Erforderlich ist insoweit eine eigenhändige Unterschrift unter die entsprechende Antragsurkunde. 26 Es genügt insoweit nicht, dass nur irgendein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Dokument vorgelegt wird und diesem dann lediglich der Bedeutungsgehalt eines Antrages nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX beigemessen wird. Vielmehr muss aus der vorgelegten Antragsschrift ersichtlich sein, dass der Unterzeichner im Zeitpunkt der Beifügung seiner eigenhändigen Namensunterschrift in dem Bewusstsein gehandelt hat, einen entsprechenden Antrag an das Integrationsamt rechtswirksam zu stellen. Zwar kann sich dies unter Umständen auch einmal aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Im vorliegenden Fall sind aber keinerlei Umstände ersichtlich, die erkennen ließen, dass der in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2009 vorgelegte Brief des Geschäftsführers der Beigeladenen an die Betriebsratsvorsitzende in diesem Sinne als Antragsschrift gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX angesehen werden könnte. Dieses Schreiben beinhaltet eine klare Adressierung an den Betriebsrat zu Händen der Betriebsratsvorsitzenden bei der Beigeladenen. Im Betreff ist „Anhörung bezüglich der Kündigung der Frau xxx“ genannt und im Text heißt es ausdrücklich, der Betriebsrat werde gebeten, der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen, als er dieses Schreiben unterzeichnete, dabei im Sinn gehabt haben könnte, einen Zustimmungsantrag an den Beklagten zu richten. 27 Aber auch im Zeitpunkt der Übergabe dieses Schreibens wurde ein entsprechender Wille - schriftlich - nicht erklärt. Weder wurde die Adressangabe - gegebenenfalls handschriftlich - ausgetauscht, wonach sich das Begehren insoweit nun an das Integrationsamt richten solle. Noch wurde das klare Petitum, der Betriebsrat werde gebeten, der Kündigung zuzustimmen, in ein solches gegenüber dem Integrationsamt abgeändert. Für die Erfüllung des Schriftformerfordernisses des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX genügt es aber gerade nicht, dass irgendeine handschriftlich unterzeichnete Urkunde vorgelegt wird, die mit dem Sachverhalt in irgendeiner Art Zusammenhang steht, und dieser Urkunde kraft mündlicher Erklärung nun die Bedeutung beigemessen werden soll, die vorliegend erforderlich ist. Denn diese mündliche Erläuterung im Sinne einer Umdeutung der vorliegenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Betriebsrat mangelt es ihrerseits am Schriftformerfordernis. Notwendig wäre daher entweder eine handschriftliche Abänderung des vorgelegten Briefes gewesen im Sinne eines Antrages nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX vor der Übergabe dieses Schreibens an den Beklagten durch den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Geschäftsführer der Beigeladenen, oder es hätte der Beifügung einer schriftlichen Erklärung bedurft, man beantrage beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin „entsprechend dem beigefügten Schreiben an den Betriebsrat“. 28 Der Berichterstatter weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht um eine reine „Förmelei“ handelt. 29 Die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen sind in erster Linie ein Fürsorgegesetz, das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 m. w. N.). Dieser Fürsorgezweck setzt voraus, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Formerfordernisse streng eingehalten werden. Gerade mit Blick auf die gravierenden Folgen, die ein formgerecht gestellter Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung - wie hier - auszulösen in der Lage ist (§ 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX), gewinnt die Formenstrenge an erheblichem Gewicht. Um die Gefahr von Manipulationen (dazu sogleich) insoweit auszuschließen, ist das Schriftformerfordernis in § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX entsprechend streng auszulegen. Dementsprechend wurde ein schriftlicher Antrag der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten am 12.01.2009 nicht gestellt. 30 In diesem Zusammenhang zeigt sich der Berichterstatter ausgesprochen irritiert über die vom Beklagten bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin vorgenommene „Akten-Kosmetik“. Dem Berichterstatter sind Schriftstücke aus dem Hause des Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Diese Schriftstücke tragen - offenkundig auf Grund entsprechender EDV-mäßiger Voreinstellungen - auf jeder Textseite, die auf einem Drucker des Beklagten erstellt wird, automatisch das Aktenzeichen und das Datum der Erstellung (vgl. AS 19, 47 und 49 der Gerichtsakte; AS 3 bis 15, 24, 26 und 30 der früheren Verfahrensakte; AS 3 und 8 bis 14 der hiesigen Verfahrensakte; AS 3 bis 5, 12, 13, 22 bis 27, 36, 37 und 40 bis 47 der Widerspruchsakte). Lediglich das in der Verfahrensakte enthaltene Protokoll der Kündigungsverhandlung vom 12.01.2009 (AS 19 und 20 der Verwaltungsakte) enthält - auf seiner ersten Seite - kein Datum. Zwar fehlt eine solche automatisierte Angabe auch in der Verhandlungsniederschrift der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 19.06.2009 (AS 38, 39 der Widerspruchsakte). Diesem Verhandlungsprotokoll liegt aber offenkundig auch eine andere Druckvorlage zugrunde. Dies ergibt sich nämlich aus Aktenseite 20 , der zweiten Seite des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2009. Dort ist auf einmal - überraschend - die automatisierte Angabe enthalten, dass es sich um Seite 2 eines am 18. Mai 2009 erstellten Dokumentes handle. Das kann dann aber nur bedeuten, dass die identische Angabe, die stets gleichbleibend auf den „normalen“ Dokumenten der Beklagten erscheint (vgl. oben), ursprünglich auch auf Aktenseite 19, der ersten Seite des Sitzungsprotokolls, vorhanden gewesen sein muss. Ganz offensichtlich wurde diese Angabe auf Aktenseite 19 absichtlich gelöscht, um zu verschleiern, dass das Protokoll der Kündigungsverhandlung vom 12.01.2009 erst am 18.05.2009 erstellt wurde. 31 Eine derartige Manipulation befremdet. Es drängt sich der Eindruck auf, beim Beklagten liege ein erheblicher Bedarf an Mitarbeiter-Schulung vor, nicht dahingehend, im Falle von Akten-Manipulationen sämtliche Aktenseiten gleichermaßen zu verändern, sondern dahingehend, ein entsprechendes Vorgehen ausnahmslos zu unterlassen. 32 Dabei springt ins Auge, dass der Termin der (nachträglichen) Erstellung des Protokolls der Kündigungsverhandlung vom 12.01.2009 zusammenfällt mit dem Eingang einer umfangreichen Stellungnahme der Klägerin im Widerspruchsverfahren per Telefax. Die Annahme, das Protokoll über die Verhandlung am 12.01.2009 sei auf Grund dieser Stellungnahme der Klägerin im Widerspruchsverfahren bearbeitet worden, dürfte nicht ganz fernliegend sein. 33 Die genannten Umstände zeigen beispielhaft, dass nur eine ausgeprägte Formenstrenge dem Schutz- und Fürsorgegedanken - des SGB IX Rechnung tragen kann und jede erweiternde Auslegung des Schriftformerfordernisses des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX ausscheiden muss. 34 Soweit der Beklagte im Übrigen darauf hinweist, gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X könne der schriftliche Antrag noch nachgeholt werden (unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 17.03.1988 - 5 B 60/87 zit. n. ), ist festzustellen, dass solches bis heute nicht geschehen ist. Im Übrigen vermag sich der Berichterstatter der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insoweit auch nicht anzuschließen. Zwar handelt es sich bei § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X um eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrens, die - scheinbar - für alle schriftlich zu stellenden Anträge nach dem SGB Geltung beansprucht. Sie aber auch auf das Schriftformerfordernis des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu beziehen, scheidet zur Überzeugung des Berichterstatters aus teleologischen Gründen aus. Ein solcher Antrag ist materiell darauf gerichtet, den sozialen Schutz eines gesetzlich anerkannt Schutzbedürftigen entfallen zu lassen. Würde man auch in einem solchen Fall die - erhebliche - Erleichterung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulassen, hätte dies eine Reduzierung des Schutzgedankens der Betroffenen zur Folge. Nach der generellen Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I ist aber bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Dies gebietet, die Erleichterungsregel des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X auf Anträge nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX - teleologisch einschränkend - nicht anzuwenden. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 188 S. 2 VwGO. 36 Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zur Frage der Strenge der Formvorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Fallkonstellation nur völlig vereinzelt auftritt, ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen.