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Urteil

4 K 4658/09

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 20 Abs. 5 Satz 3 b EZulV gewährt Schichtzulage auch wenn die Schicht keine Nachtzeit berührt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. • Für die Begriffsabgrenzung zwischen Wechselschichtdienst und Schichtdienst sind die Legaldefinitionen des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV maßgeblich; Nachtarbeit ist nicht Voraussetzung für Schichtdienst i.S.d. EZulV. • Sinn und Zweck der Norm rechtfertigt eine Zulage auch für tagsüber geleistete wechselnde Arbeitszeiten, weil diese soziale Belastungen und Organisationsnachteile mit sich bringen.
Entscheidungsgründe
Schichtzulage nach §20 Abs.5 S.3 b EZulV auch ohne Nachtarbeit • § 20 Abs. 5 Satz 3 b EZulV gewährt Schichtzulage auch wenn die Schicht keine Nachtzeit berührt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. • Für die Begriffsabgrenzung zwischen Wechselschichtdienst und Schichtdienst sind die Legaldefinitionen des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV maßgeblich; Nachtarbeit ist nicht Voraussetzung für Schichtdienst i.S.d. EZulV. • Sinn und Zweck der Norm rechtfertigt eine Zulage auch für tagsüber geleistete wechselnde Arbeitszeiten, weil diese soziale Belastungen und Organisationsnachteile mit sich bringen. Die Kläger sind Beamte des Bundeseisenbahnvermögens bzw. einer zugewiesenen GmbH und arbeiten nach einem Schichtplan mit zwei regelmäßigen Tagesschichten (7:00–16:30 und 10:30–20:00). Sie beantragten rückwirkend ab Januar 2007 Zahlung einer Schichtzulage nach § 20 Abs.5 Satz 3 b EZulV in Höhe von 20,45 EUR monatlich für mehrere Monate. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, eine Schichtzulage sei nur zu gewähren, wenn die Schicht zumindest teilweise in die Nachtzeit (22:00–6:00) falle. Die Kläger legten Widerspruch ein und klagten, weil sie die Voraussetzungen der Verordnung als erfüllt ansehen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der jeweils geltend gemachten Beträge nebst Zinsen. • Rechtliche Grundlage ist § 20 Abs.5 Satz 3 b EZulV, wonach in bestimmten Sonderfällen eine monatliche Schichtzulage von 20,45 EUR bei Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden gewährt wird. • Der Wortlaut der Norm verlangt nicht, dass die Schicht zumindest teilweise Nachtzeit berührt; im Unterschied zu anderen Unterstufen (z. B. 18-Stunden-Fall) enthält Nummer 5 b keine Nachtbezugsbedingung. • Systematische Auslegung: Die Definitionen in § 20 Abs.1 und 2 EZulV unterscheiden Wechselschichtdienst und Schichtdienst; Schichtdienst liegt bereits bei regelmäßigem Wechsel in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vor, ohne dass Nachtarbeit erforderlich ist. • Teleologische Auslegung: Zweck der Zulagenregelung ist es, Belastungen durch wechselnde Arbeitszeiten auszugleichen; auch tagsüber wechselnde Schichten können sozial belastend sein (z. B. Kinderbetreuung, Freizeitplanung), somit ist eine Zulage sachgerecht. • Folge: Wenn die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs.5 EZulV vorliegen und eine Zulage nach Satz 1 nicht zusteht, ist nach Satz 3 b die monatliche Zulage von 20,45 EUR zu gewähren. • Zins- und Kostenrechtlich: Zinsen ergeben sich aus der analogen Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs.1 BGB; Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO. • Prozessrechtlich: Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. §§ 124a, 124 VwGO). Die Klagen sind erfolgreich. Die Bescheide der Beklagten aus Juli und November 2009 werden aufgehoben; die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 1 224,95 EUR und dem Kläger 2 388,55 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Begründung liegt darin, dass § 20 Abs.5 Satz 3 b EZulV die Gewährung der Schichtzulage an die Zeitspanne von mindestens 13 Stunden knüpft und nicht an das Vorliegen von Nachtarbeit; die Kläger erfüllten die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zugelassen.