Urteil
11 K 1094/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 werden aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit bis einschließlich 02/2010 Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Weitergewährung von Ausbildungsförderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus. 2 Der Kläger wurde 1985 geboren und studierte seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelor-Studiengang an der Hochschule xxx das Fach Architektur. Hierfür wurden ihm fortlaufend Leistungen nach dem BAföG gewährt. 3 Im Rahmen des Weiterförderungsantrages für das 5 Semester (für den Bewilligungszeitraum 09/08 - 08/09) bescheinigte die Hochschule dem Kläger nach § 48 BAföG, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Semesters üblichen Leistungen im Juli 2008 erbracht habe, das Sommersemester 2008 sei das 4., das Wintersemester 2008/2009 das 5. Semester. Der Kläger habe kein Semester wiederholt. 4 Am 29.07.2009 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, die mit Ablauf des August 2008 endete. Die Hochschule bescheinigte dem Kläger den voraussichtlichen Studienabschluss im Februar 2010. Zur Begründung brachte der Kläger vor: Er habe im 2. Fachsemester die Prüfung "Integriertes Projekt I" nicht bestanden und dadurch ein Semester verloren. 5 Der Beklagte lehnte die Weitergewährung von Ausbildungsförderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer mit Bescheid vom 30.09.2009 ab mit der Begründung: Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 BAföG hätten nicht vorgelegen. Er habe als schwerwiegenden Grund das Nichtbestehen einer Prüfung im 2. Semester geltend gemacht, jedoch sei ihm der übliche Leistungsstand nach dem 4. Semester bescheinigt worden, so dass ein Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht bestehe. 6 Mit weiterem Bescheid vom 30.09.2009 wurde dem Kläger jedoch Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG bewilligt und in Ausführung dieser Entscheidung wurden Kläger Ausbildungsförderungsleistungen für die Zeit bis 20/2010 darlehensweise gewährt. 7 Mit Schreiben vom 06. und 07.10.2009 erhob der Kläger gegen die Ablehnung Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Durch das Nichtbestehen der Prüfung im 2. Semester hätten sich alle darauf aufbauenden Prüfungen um jeweils 1 Semester verschoben, so dass er auch sein Praxissemester erst im 6. Semester habe absolvieren können, für welches das Bestehen der Prüfung "Integriertes Projekt III" Voraussetzung gewesen sei. Somit habe er seine Abschlussprüfung erst im 7. Semester beginnen können. - Dazu legte der Kläger eine Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen vom 07.10.2009 sowie einen Auszug aus der Prüfungsordnung und einen Studienplan vor. 8 Mit Bescheid vom 10.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dort wurde ausgeführt: Zwar habe der Kläger das Nichtbestehen der Prüfung "Integriertes Projekt I" im 2. Semester nachgewiesen, jedoch habe er mehr als 1 Jahr später die Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, in welcher auch ausdrücklich vermerkt worden sei, dass er kein Semester wiederholt habe. Daher liege der Umstand - Nichtbestehen der Prüfung - vor der Erteilung der Eignungsbescheinigung. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn nunmehr Umstände eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus rechtfertigen sollten, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Eignungsbescheinigung lagen. Die Bescheinigung belege, dass das Studium des Klägers bis dahin nicht verzögert gewesen sei. An die vorgelegte Leistungsbescheinigung durch die Hochschule sei das Studentenwerk gebunden. Somit könne sich der Kläger nicht auf einen schwerwiegenden Grund berufen. Ihm sei jedoch Hilfe zum Studienabschluss im Wege eines verzinslichen Bankdarlehens zu gewähren gewesen. 9 Am 10.03.2010 hat der Kläger - zunächst zum Verwaltungsgericht Karlsruhe - Klage erhoben, die nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23.03.2010 (10 K 592/10) an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen worden ist. 10 Der Kläger macht noch geltend: Die Bestätigung nach § 48 BAföG ändere nichts daran, dass vom Kläger aufgrund seines Studienverlaufs die Abschlussprüfung erst im 7. Semester habe abgelegt werden können. Die verschiedenen "Integrierten Projekte" bauten aufeinander auf und seien Voraussetzung für das betreute praktische Studienprojekt. Der Kläger legte eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule vom 05.02.2010 vor. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit bis einschließlich 02/2010 Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen 15 und führt dazu aus: Es sei gefestigte Rechtsprechung, dass sich der Kläger im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAföG nicht auf Gründe berufen könne, die bis zum Ende des 4. Fachsemesters entstanden seien. 16 Das Gericht hat den Zeugen L. einvernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 17 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Kammer konnte den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 6 VwGO ganz offensichtlich vorlagen. 19 Die Klage ist zulässig. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass der Kläger sein Studium inzwischen abgeschlossen hat und nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 BAföG die Hälfte der Leistungen ohnehin nur darlehensweise erhalten hat, nicht, dass dem Kläger inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis abhanden gekommen wäre. Denn für den restlichen Zeitraum, in welchem er gemäß § 15 Abs. 3 BAföG Hilfe zum Studienabschluss erhalten hat, handelt es sich in vollem Umfange um ein Bankdarlehen im Sinne von § 17 c BAföG (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG). Damit macht es für ihn weiterhin einen Unterschied aus, ob er trotz Überschreitens der Förderungshöchstdauer Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 BAföG oder nur Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG hatte. 20 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Anspruch, über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderungsleistungen zu erhalten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 21 Der Kläger hat die Förderungshöchstdauer überschritten. Ausweislich der verschiedenen Leistungsbescheide endete die Förderungshöchstdauer- vom Kläger auch nicht in Frage gestellt - im August 2009 (vgl. dazu § 15a BAföG). 22 Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ergibt sich vorliegend aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Dabei kann es sich nur um Umstände handeln, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, - 11 C 25/94 -, und NVwZ-RR 1996, 121). Was im Einzelnen dem Auszubildenden zur Abwendung einer Verzögerung zuzumuten ist, ergibt sich aus den bildungs- und familienpolitischen Zielen des Gesetzes. Danach muss ein Auszubildender, der öffentliche Förderungsmittel in Anspruch nimmt, seine Arbeitskraft in einem solchen Umfange für die Ausbildung einsetzen, dass er sie innerhalb der Förderungshöchstdauer auch abschließen kann. Er ist außerdem gehalten, Verzögerungen des Ausbildungsablaufs zu vermeiden, soweit dies in seiner Macht steht (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Rdnr. 18 zu § 15). Berücksichtigt werden können nur solche Umstände, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte. 23 In diesem Sinne lagen schwerwiegende Gründe vor. Denn die Überschreitung der Förderungshöchstdauer war eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass der Kläger die Prüfungsleistung „Integriertes Praktikum I“, welches im Rahmen der Studienordnung regulär im 2. Fachsemester zu bewältigen war, nicht beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch, also im 3. Fachsemester bestanden hatte. Infolge dessen konnte er, wie auch der Zeuge L. in seiner Eigenschaft als Verwaltungsleiter der Hochschule bezeugt hat, die nachfolgenden Prüfungen in den Fächern „Integriertes Praktikum“ II und III sowie das sich anschließende Praxissemester erst jeweils ein Semester später absolvieren. Dies steht im Einklang mit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Hochschule vom 05.02.2010 und schließt andere Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer als die nicht bestandene Prüfung „Integriertes Praktikum I“ sind vorliegend definitiv aus. 24 Demnach handelte sich um einen Umstand, der der erstmaligen Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, die anstelle einer Zwischenprüfung laufend zu erbringen sind, entspricht und der als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, - aaO. -; Ramsauer u.a., aaO., Rdnr. 23; vgl. ferner VwV BAföG Tz. 15.3.3). 25 Dies hat zur Folge, dass die dem Beklagten mit Datum vom 15.10.2009 erteilte Bescheinigung der Hochschule gemäß § 48 BAföG objektiv falsch war. Es hätte nicht bestätigt werden dürfen, dass der Kläger im Juli 2008 die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung zum Ende des 4. Fachsemesters übliche Leistung erbracht hat, weil sich sein Studium aus den o.g. Gründen bereits nach dem 2. Fachsemester um ein Semester verschoben hatte. Dies hat auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Wäre dem Beklagten aber eine zutreffende Bescheinigung ausgestellt worden, so hätte dem Kläger aus den angeführten Gründen die Weiterförderung ohne weiteres nach § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 BAföG mit der Maßgabe zugestanden, dass er die Bescheinigung nach § 48 BAföG erst ein Semester später hätte vorlegen müssen. Er hätte dann regulär Ausbildungsförderung bis zum Ende seines Studiums im Februar 2010 erhalten. 26 Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist dem Kläger die Bezugnahme auf diesen schwerwiegenden Grund auch nicht verwehrt. Insbesondere kann der Umstand, dass dem Beklagten von der Hochschule eine objektiv unrichtige Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt worden war, nicht zu einer Präklusion nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu Lasten des Klägers führen. 27 Zwar ist anerkannt, dass die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB auch im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung finden (vgl. etwa Palandt, BGB, 67. A., Anm. 17 zu § 242). Die Anwendung dieses Grundsatzes im öffentlichen Recht erfolgt in der Regel zu Lasten des Bürgers und es wird häufig nicht dargelegt, um welche der von der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten und zu unterscheidenden Fallgruppe es sich handelt bzw. ob die dafür voraus gesetzten Tatbestandsmerkmale vorliegen und die bei der Anwendung der Grundsätze erforderliche Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung das Ergebnis auch rechtfertigt (vgl. dazu ausführlich: Looschelders und Olzen in: Staudinger, BGB, 2009, § 242, Rdnrn. 140 ff.). Auch wird nicht hinterfragt, ob die Anwendung der Grundsätze zugunsten des öffentlich-rechtlichen Trägers im Bereich hoheitlichen Handelns im konkreten Einzelfall mit dem Vorrang des Gesetzes bzw. mit dem Gesetzesvorbehalt in Einklang steht. 28 Ausbildungsförderungsrechtlich wird in der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf „die Grundsätze von Treu und Glauben“ u.a. vertreten, dass sich ein Student, der sich mit der Bescheinigung nach § 48 BAföG den Leistungsstand des vierten Semesters und damit die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Ausbildungsförderung bestätigen lässt, nicht mehr auf die Unrichtigkeit dieser Bescheinigung berufen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. 02.1982 - 7 S 1654/81 - FamRZ 1982, 1247; VG Ansbach, Urteil vom 21.06.2001 - AN 2 K 00.00232 - juris -; VG Magdeburg, Urteil vom 03.09.2007 - 6 A 7/07 - ; vgl. auch Urteil der Kammer vom 24.11.2009, - 11 K 2725/09 -). 29 In diesen Fällen kann es sich allerdings nur um die Fallgruppe handeln, in welchen dem Gläubiger die Inanspruchnahme eines Rechts deshalb verwehrt wird, weil dies im Widerspruch zu seinem vorausgegangenem eigenem Handeln steht. Stellt sich das vorausgegangene Verhalten als unredlich dar, so kann die Inanspruchnahme des Rechts als rechtsmissbräuchlich verweigert werden; ist das frühere Handeln dagegen nicht zu missbilligen, so kann der Treueverstoß in der sachlichen Unvereinbarkeit der Verhaltensweisen des Berechtigten, ggfs. auch im Widerspruch zu einem geschaffenen Vertrauenstatbestand liegen (vernire contra factum proprium; vgl. auch Mansel in: Jauernig, BGB, 12. A., Rdnr. 44 und 48 ff zu § 242). Zumindest im letztgenannten Fall ist für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kein Verschulden erforderlich. Da es jedoch in jedem der genannten Fälle um Bewertung von Verhalten des Gläubigers geht, muss ihm dieses Verhalten im Einzelfall auch zuzurechnen sein (Staudinger, aaO., Rdnr. 220, 223). Bei der Zurechenbarkeit kann allerdings eine Rolle spielen, ob sie aus eigenem Verhalten resultiert oder ob das Verhalten einer Hilfsperson bzw. eines Vertreters des Gläubigers zur Bewertung als widersprüchlich führt. 30 Dem entsprechend gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Rahmen des BAföG nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn dem Studenten eigenes, widersprüchliches Verhalten zugerechnet werden kann (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. A., Juli 2006, Rdnr. 15 zu § 15; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 07.02.1980, .- 5 C 38/78 -, ; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.02.1983, - IX PG 198/82 -, ). 31 Daran fehlte es vorliegend. Dem Kläger kann die Erteilung der unrichtigen Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht zugerechnet werden. Denn die Bescheinigung wurde dem Kläger nicht erteilt. Der Kläger hatte zwar der zuständigen Verwaltungsstelle seiner Hochschule das Formblatt 5 „Bescheinigung nach § 48 BAföG“ vorgelegt, jedoch ohne jeglichen Einfluss auf den Inhalt der Bescheinigung. Dazu hat der Zeuge L. ausgeführt, das Formular werde nach der Abgabe durch den Studierenden nicht aufgrund von dessen Angaben, sondern anhand der Akten der Hochschule ausgefüllt. Es werde geprüft, welche Leistungen der Studierende erbracht habe. Dann werde das Formular an den BAföG-Beauftragten der Hochschule weiter gereicht, der das Formular, ggfs. nach Rücksprache, unterschreibe. Dann würden die Formulare per Sammelpost an das Studentenwerk geschickt. Nur auf besondere Anfrage erhielten die Studierenden eine Kopie der Bescheinigung. 32 Daraus folgt, dass der Kläger selbst die Bescheinigung dem Beklagten nicht vorgelegt hat. Er hatte darüber hinaus zudem vom Inhalt der Bescheinigung keine Kenntnis. Nicht einmal aus dem Umstand, dass ihm weiterhin Leistungen bewilligt wurden, musste er auf eine unrichtige Bescheinigung seines Leistungsstandes schließen, weil er - wie bereits ausgeführt - jedenfalls materiell-rechtlich Anspruch auf weitere Leistungen hatte. 33 Dem Kläger kann die Vorlage der Bescheinigung durch die Hochschule an den Beklagten auch nicht zugerechnet werden. Denn es handelt sich dabei nach allgemeiner Auffassung (vgl. dazu z.B. Ramsauer, aaO., Rndr. 16 zu § 48) um einen Verwaltungsakt. Es ist jedoch mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse - wie der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 BAföG als Verwaltungsakt - nicht vereinbar, hierin eine für den davon betroffenen Bürger stellvertretend vorgenommene (Verfahrens-) Handlung zu sehen. 34 Hinzu kommt, dass der Kläger, - demgegenüber der Verwaltungsakt zudem nicht bekannt gegeben und somit nicht wirksam gemacht wurde (vgl. § 39 Abs. 1 SGB IX) - auch in Kenntnis seines Regelungsgehaltes kaum eine Möglichkeit zu dessen Anfechtung gehabt hätte. Denn im Zeitpunkt des „Erlasses“ der Bescheinigung führte diese durch ihren unrichtigen Gehalt (noch) nicht zu einer Beschwer des Klägers. Die sich daraus ergebenden weiteren Fragen, ob nämlich die unrichtige Bescheinigung von der Hochschule (heute) zurück zu nehmen und zu berichtigen wäre und welche Folgen dies auf den Anspruch des Klägers hätte, brauchen nicht entschieden zu werden, weil aufgrund der dargestellten Umstände im vorliegenden Fall der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. 35 Bestand somit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, so bedarf es vorliegend keiner Prognose mehr, ob der Auszubildende bis zum Ende der gesamten Förderungszeit den berufsqualifizierenden Abschluß seiner Ausbildung erreichen wird. Wird über den Förderungsantrag erst nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Verlängerung der Förderung begehrt wird, entschieden, dann bedarf es nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 07.02.1980, - aaO. -) nicht mehr des Hilfsmittels der Prognose, sondern nunmehr kann und muß entgegen der Auffassung des Klägers auf die tatsächliche Entwicklung des Ausbildungsganges abgestellt werden. Da der Kläger sein Studium bereits mit Ablauf des Februars 2010 abgeschlossen hatte, hat er sich auch im Rahmen des Verzögerungszeitraumes gehalten. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfreien. Gründe 18 Die Kammer konnte den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 6 VwGO ganz offensichtlich vorlagen. 19 Die Klage ist zulässig. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass der Kläger sein Studium inzwischen abgeschlossen hat und nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 BAföG die Hälfte der Leistungen ohnehin nur darlehensweise erhalten hat, nicht, dass dem Kläger inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis abhanden gekommen wäre. Denn für den restlichen Zeitraum, in welchem er gemäß § 15 Abs. 3 BAföG Hilfe zum Studienabschluss erhalten hat, handelt es sich in vollem Umfange um ein Bankdarlehen im Sinne von § 17 c BAföG (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG). Damit macht es für ihn weiterhin einen Unterschied aus, ob er trotz Überschreitens der Förderungshöchstdauer Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 BAföG oder nur Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG hatte. 20 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Anspruch, über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderungsleistungen zu erhalten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 21 Der Kläger hat die Förderungshöchstdauer überschritten. Ausweislich der verschiedenen Leistungsbescheide endete die Förderungshöchstdauer- vom Kläger auch nicht in Frage gestellt - im August 2009 (vgl. dazu § 15a BAföG). 22 Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ergibt sich vorliegend aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Dabei kann es sich nur um Umstände handeln, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, - 11 C 25/94 -, und NVwZ-RR 1996, 121). Was im Einzelnen dem Auszubildenden zur Abwendung einer Verzögerung zuzumuten ist, ergibt sich aus den bildungs- und familienpolitischen Zielen des Gesetzes. Danach muss ein Auszubildender, der öffentliche Förderungsmittel in Anspruch nimmt, seine Arbeitskraft in einem solchen Umfange für die Ausbildung einsetzen, dass er sie innerhalb der Förderungshöchstdauer auch abschließen kann. Er ist außerdem gehalten, Verzögerungen des Ausbildungsablaufs zu vermeiden, soweit dies in seiner Macht steht (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Rdnr. 18 zu § 15). Berücksichtigt werden können nur solche Umstände, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte. 23 In diesem Sinne lagen schwerwiegende Gründe vor. Denn die Überschreitung der Förderungshöchstdauer war eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass der Kläger die Prüfungsleistung „Integriertes Praktikum I“, welches im Rahmen der Studienordnung regulär im 2. Fachsemester zu bewältigen war, nicht beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch, also im 3. Fachsemester bestanden hatte. Infolge dessen konnte er, wie auch der Zeuge L. in seiner Eigenschaft als Verwaltungsleiter der Hochschule bezeugt hat, die nachfolgenden Prüfungen in den Fächern „Integriertes Praktikum“ II und III sowie das sich anschließende Praxissemester erst jeweils ein Semester später absolvieren. Dies steht im Einklang mit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Hochschule vom 05.02.2010 und schließt andere Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer als die nicht bestandene Prüfung „Integriertes Praktikum I“ sind vorliegend definitiv aus. 24 Demnach handelte sich um einen Umstand, der der erstmaligen Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, die anstelle einer Zwischenprüfung laufend zu erbringen sind, entspricht und der als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, - aaO. -; Ramsauer u.a., aaO., Rdnr. 23; vgl. ferner VwV BAföG Tz. 15.3.3). 25 Dies hat zur Folge, dass die dem Beklagten mit Datum vom 15.10.2009 erteilte Bescheinigung der Hochschule gemäß § 48 BAföG objektiv falsch war. Es hätte nicht bestätigt werden dürfen, dass der Kläger im Juli 2008 die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung zum Ende des 4. Fachsemesters übliche Leistung erbracht hat, weil sich sein Studium aus den o.g. Gründen bereits nach dem 2. Fachsemester um ein Semester verschoben hatte. Dies hat auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Wäre dem Beklagten aber eine zutreffende Bescheinigung ausgestellt worden, so hätte dem Kläger aus den angeführten Gründen die Weiterförderung ohne weiteres nach § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 BAföG mit der Maßgabe zugestanden, dass er die Bescheinigung nach § 48 BAföG erst ein Semester später hätte vorlegen müssen. Er hätte dann regulär Ausbildungsförderung bis zum Ende seines Studiums im Februar 2010 erhalten. 26 Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist dem Kläger die Bezugnahme auf diesen schwerwiegenden Grund auch nicht verwehrt. Insbesondere kann der Umstand, dass dem Beklagten von der Hochschule eine objektiv unrichtige Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt worden war, nicht zu einer Präklusion nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu Lasten des Klägers führen. 27 Zwar ist anerkannt, dass die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB auch im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung finden (vgl. etwa Palandt, BGB, 67. A., Anm. 17 zu § 242). Die Anwendung dieses Grundsatzes im öffentlichen Recht erfolgt in der Regel zu Lasten des Bürgers und es wird häufig nicht dargelegt, um welche der von der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten und zu unterscheidenden Fallgruppe es sich handelt bzw. ob die dafür voraus gesetzten Tatbestandsmerkmale vorliegen und die bei der Anwendung der Grundsätze erforderliche Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung das Ergebnis auch rechtfertigt (vgl. dazu ausführlich: Looschelders und Olzen in: Staudinger, BGB, 2009, § 242, Rdnrn. 140 ff.). Auch wird nicht hinterfragt, ob die Anwendung der Grundsätze zugunsten des öffentlich-rechtlichen Trägers im Bereich hoheitlichen Handelns im konkreten Einzelfall mit dem Vorrang des Gesetzes bzw. mit dem Gesetzesvorbehalt in Einklang steht. 28 Ausbildungsförderungsrechtlich wird in der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf „die Grundsätze von Treu und Glauben“ u.a. vertreten, dass sich ein Student, der sich mit der Bescheinigung nach § 48 BAföG den Leistungsstand des vierten Semesters und damit die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Ausbildungsförderung bestätigen lässt, nicht mehr auf die Unrichtigkeit dieser Bescheinigung berufen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. 02.1982 - 7 S 1654/81 - FamRZ 1982, 1247; VG Ansbach, Urteil vom 21.06.2001 - AN 2 K 00.00232 - juris -; VG Magdeburg, Urteil vom 03.09.2007 - 6 A 7/07 - ; vgl. auch Urteil der Kammer vom 24.11.2009, - 11 K 2725/09 -). 29 In diesen Fällen kann es sich allerdings nur um die Fallgruppe handeln, in welchen dem Gläubiger die Inanspruchnahme eines Rechts deshalb verwehrt wird, weil dies im Widerspruch zu seinem vorausgegangenem eigenem Handeln steht. Stellt sich das vorausgegangene Verhalten als unredlich dar, so kann die Inanspruchnahme des Rechts als rechtsmissbräuchlich verweigert werden; ist das frühere Handeln dagegen nicht zu missbilligen, so kann der Treueverstoß in der sachlichen Unvereinbarkeit der Verhaltensweisen des Berechtigten, ggfs. auch im Widerspruch zu einem geschaffenen Vertrauenstatbestand liegen (vernire contra factum proprium; vgl. auch Mansel in: Jauernig, BGB, 12. A., Rdnr. 44 und 48 ff zu § 242). Zumindest im letztgenannten Fall ist für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kein Verschulden erforderlich. Da es jedoch in jedem der genannten Fälle um Bewertung von Verhalten des Gläubigers geht, muss ihm dieses Verhalten im Einzelfall auch zuzurechnen sein (Staudinger, aaO., Rdnr. 220, 223). Bei der Zurechenbarkeit kann allerdings eine Rolle spielen, ob sie aus eigenem Verhalten resultiert oder ob das Verhalten einer Hilfsperson bzw. eines Vertreters des Gläubigers zur Bewertung als widersprüchlich führt. 30 Dem entsprechend gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Rahmen des BAföG nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn dem Studenten eigenes, widersprüchliches Verhalten zugerechnet werden kann (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. A., Juli 2006, Rdnr. 15 zu § 15; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 07.02.1980, .- 5 C 38/78 -, ; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.02.1983, - IX PG 198/82 -, ). 31 Daran fehlte es vorliegend. Dem Kläger kann die Erteilung der unrichtigen Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht zugerechnet werden. Denn die Bescheinigung wurde dem Kläger nicht erteilt. Der Kläger hatte zwar der zuständigen Verwaltungsstelle seiner Hochschule das Formblatt 5 „Bescheinigung nach § 48 BAföG“ vorgelegt, jedoch ohne jeglichen Einfluss auf den Inhalt der Bescheinigung. Dazu hat der Zeuge L. ausgeführt, das Formular werde nach der Abgabe durch den Studierenden nicht aufgrund von dessen Angaben, sondern anhand der Akten der Hochschule ausgefüllt. Es werde geprüft, welche Leistungen der Studierende erbracht habe. Dann werde das Formular an den BAföG-Beauftragten der Hochschule weiter gereicht, der das Formular, ggfs. nach Rücksprache, unterschreibe. Dann würden die Formulare per Sammelpost an das Studentenwerk geschickt. Nur auf besondere Anfrage erhielten die Studierenden eine Kopie der Bescheinigung. 32 Daraus folgt, dass der Kläger selbst die Bescheinigung dem Beklagten nicht vorgelegt hat. Er hatte darüber hinaus zudem vom Inhalt der Bescheinigung keine Kenntnis. Nicht einmal aus dem Umstand, dass ihm weiterhin Leistungen bewilligt wurden, musste er auf eine unrichtige Bescheinigung seines Leistungsstandes schließen, weil er - wie bereits ausgeführt - jedenfalls materiell-rechtlich Anspruch auf weitere Leistungen hatte. 33 Dem Kläger kann die Vorlage der Bescheinigung durch die Hochschule an den Beklagten auch nicht zugerechnet werden. Denn es handelt sich dabei nach allgemeiner Auffassung (vgl. dazu z.B. Ramsauer, aaO., Rndr. 16 zu § 48) um einen Verwaltungsakt. Es ist jedoch mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse - wie der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 BAföG als Verwaltungsakt - nicht vereinbar, hierin eine für den davon betroffenen Bürger stellvertretend vorgenommene (Verfahrens-) Handlung zu sehen. 34 Hinzu kommt, dass der Kläger, - demgegenüber der Verwaltungsakt zudem nicht bekannt gegeben und somit nicht wirksam gemacht wurde (vgl. § 39 Abs. 1 SGB IX) - auch in Kenntnis seines Regelungsgehaltes kaum eine Möglichkeit zu dessen Anfechtung gehabt hätte. Denn im Zeitpunkt des „Erlasses“ der Bescheinigung führte diese durch ihren unrichtigen Gehalt (noch) nicht zu einer Beschwer des Klägers. Die sich daraus ergebenden weiteren Fragen, ob nämlich die unrichtige Bescheinigung von der Hochschule (heute) zurück zu nehmen und zu berichtigen wäre und welche Folgen dies auf den Anspruch des Klägers hätte, brauchen nicht entschieden zu werden, weil aufgrund der dargestellten Umstände im vorliegenden Fall der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. 35 Bestand somit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, so bedarf es vorliegend keiner Prognose mehr, ob der Auszubildende bis zum Ende der gesamten Förderungszeit den berufsqualifizierenden Abschluß seiner Ausbildung erreichen wird. Wird über den Förderungsantrag erst nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Verlängerung der Förderung begehrt wird, entschieden, dann bedarf es nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 07.02.1980, - aaO. -) nicht mehr des Hilfsmittels der Prognose, sondern nunmehr kann und muß entgegen der Auffassung des Klägers auf die tatsächliche Entwicklung des Ausbildungsganges abgestellt werden. Da der Kläger sein Studium bereits mit Ablauf des Februars 2010 abgeschlossen hatte, hat er sich auch im Rahmen des Verzögerungszeitraumes gehalten. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfreien.