Urteil
12 K 999/10
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete kann durch einen zwingenden Versagungsgrund (§ 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV) ausgeschlossen sein, wenn der Ausländer durch sein Verhalten die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindert.
• Ein Asylfolgeantrag entbindet nicht von der Pflicht zu Passbeschaffungsbemühungen, solange das Bundesamt nicht verbindlich entschieden hat, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
• Räumliche Beschränkungen aus früheren Aufenthaltsgestattungen gelten nach Abschluss des Asylverfahrens fort (§ 56 Abs. 3 AsylVfG) und können zur Erschwerung des Untertauchens gerechtfertigt sein.
• Die Behörde darf eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilen, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen Abschiebung derzeit nicht durchführbar ist; dies ist vom Gericht auch von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Beschäftigungserlaubnis und Beibehaltung räumlicher Beschränkung bei unterbliebenen Passbemühungen • Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete kann durch einen zwingenden Versagungsgrund (§ 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV) ausgeschlossen sein, wenn der Ausländer durch sein Verhalten die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindert. • Ein Asylfolgeantrag entbindet nicht von der Pflicht zu Passbeschaffungsbemühungen, solange das Bundesamt nicht verbindlich entschieden hat, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. • Räumliche Beschränkungen aus früheren Aufenthaltsgestattungen gelten nach Abschluss des Asylverfahrens fort (§ 56 Abs. 3 AsylVfG) und können zur Erschwerung des Untertauchens gerechtfertigt sein. • Die Behörde darf eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilen, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen Abschiebung derzeit nicht durchführbar ist; dies ist vom Gericht auch von Amts wegen zu prüfen. Der Kläger, 2000 als Asylbewerber eingereist, hielt sich zeitweise unter falschen Personalien im Ausland auf und wurde wegen schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt. Sein ursprüngliches Asylverfahren wurde abgelehnt; ein Asylfolgeantrag läuft bzw. war anhängig. Nach Abschluss des Asylverfahrens beantragte er eine Duldung ohne auflösende Bedingung, ohne räumliche Beschränkung auf die Stadt S. und mit Gestattung einer Beschäftigung. Das Regierungspräsidium erteilte eine Duldung mit auflösender Bedingung, räumlicher Beschränkung auf S. und ohne Erwerbstätigkeitserlaubnis und forderte Passbeschaffungsbemühungen. Der Kläger klagte dagegen; die Parteien erklärten die Frage der auflösenden Bedingung für erledigt, ansonsten blieb die Klage anhängig. Der Kläger berief sich gesundheitlich auf einen Härtefall und auf therapeutischen Nutzen von Arbeit. • Verfahrensseitig wurde der Teil der Klage, der die auflösende Bedingung betraf, wegen Erledigung eingestellt (§ 92 Abs.3 VwGO). • Die Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist als Verpflichtungsklage zulässig, scheitert aber daran, dass ein zwingender Versagungsgrund nach § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV vorliegt; das Ermessen der Behörde darf daher nicht zugunsten des Klägers ausgeübt werden. • Rechtsgrundlagen für die Beschäftigungserlaubnis sind §§ 4 Abs.3 Satz2, 42 Abs.2 Nr.5 AufenthG i.V.m. §§ 10 f. BeschVerfV; selbst bei Wegfall der Zustimmungsfiktion besteht kein gebundener Anspruch, da Ermessen verbleibt. • § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV verbietet die Erlaubnis der Beschäftigung, wenn aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können; dazu zählen Täuschung über Identität oder unzureichende Mitwirkung bei Passbeschaffung. • Der Kläger wurde nach Abschluss seines Asylverfahrens zur Mitwirkung an der Passbeschaffung verpflichtet, hat aber keine hinreichenden Anstrengungen unternommen; sein laufender Asylfolgeantrag entbindet nicht von dieser Pflicht (Bindungswirkung des Bundesamts). • Die Behauptung, Passbeschaffung sei von vornherein aussichtslos, überzeugt nicht; jedenfalls wären zumutbare Maßnahmen wie Beauftragung eines Anwalts im Herkunftsland möglich gewesen; Zweifel an den Personalien des Klägers stärken die Annahme fehlender Mitwirkung. • Da die unterlassenen Bemühungen kausal für die derzeitige Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sind und Abschiebungen in den Nordirak bei Straftätern möglich sind, liegt der zwingende Versagungsgrund vor, sodass ein medizinisches Gutachten zur Wirkung einer Beschäftigung entbehrlich ist. • Die Klage gegen die räumliche Beschränkung auf das Stadtgebiet S. ist unbegründet: Nach § 56 Abs.3 AsylVfG gelten räumliche Beschränkungen aus der Aufenthaltsgestattung fort; selbst bei neuer Ermessenserwägung war die Beschränkung ermessensgerecht zur Erschwerung des Untertauchens und zur Verhinderung weiterer Straftaten. • Die Kostenentscheidung erfolgte so, dass der Kläger die Kosten des nicht erledigten Teils trägt; den eingestellten Teil traf eine entschiedene Ermessenentscheidung zuungunsten des Klägers wegen zunächst verspäteter Vorlage des ärztlichen Gutachtens (§ 161 Abs.2 VwGO). Die Klagen wurden überwiegend abgewiesen; lediglich der Teil zur auflösenden Bedingung wurde wegen Erledigung eingestellt. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist derzeit zu versagen, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und dadurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert werden können (§ 11 BeschVerfV). Der Asylfolgeantrag entbindet nicht von Passbeschaffungsbemühungen, und die Behörde durfte den Aufenthalt des Klägers auf das Stadtgebiet S. beschränken (§ 56 Abs.3 AsylVfG; § 61 AufenthG). Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Berufungszulassung wurde nicht erteilt.