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Urteil

6 K 4723/09

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand 1 Die Kläger sind Staatsangehörige der Slowakei. Die Klägerin zu 1 reiste am 04.06.2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der am ...2009 in Stuttgart geborene Kläger zu 2 ist der Sohn der Klägerin zu 1. Sie leben zusammen mit einem irakischen Staatsangehörigen, der der Vater des Klägers zu 2 ist und der im Besitz einer Duldung ist. 2 Die Klägerin zu 1 erhielt von der Beklagten zunächst eine befristete Bescheinigung gemäß § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU - FreizügG/EU -. Am 15.12.2008 erhielt sie eine unbefristete Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU. Sie wurde jeweils darauf hingewiesen, dass eine Arbeitserlaubnis- EU oder eine Arbeitsberechtigung- EU erforderlich sei, um eine unselbständige, arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3 Die Beklagte forderte die Klägerin zu 1 durch Schreiben vom 10.07.2009 und 30.07.2009 auf, Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen, ob sie freizügig im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes sei. Darauf legte sie eine Bestätigung des Job-Centers Stuttgart vom 03.08.2009 vor, wonach sie Arbeitslosengeld 2 nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalte. Sie gab am 03.08.2009 an, wegen ihres Kindes könne sie nicht arbeiten. 4 Die Beklagte hörte die Klägerin durch Schreiben vom 03.08.2009 wegen der beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit und wegen einer Ausreiseaufforderung an. Ihr früherer Prozessbevollmächtigter nahm durch Schreiben vom 12.08.2009 Stellung. Er legte dar, als die Klägerin zu 1 bei der Beklagten im Dezember 2008 persönlich vorgesprochen habe, sei sie hochschwanger gewesen. Sie habe ihren Mutterpass mit dem darin enthaltenen Entbindungstermin übergeben. In Kenntnis der Schwangerschaft sei ihr eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung erteilt worden. Sie genieße Vertrauensschutz. Zudem sei sie wegen ihres kleinen Sohnes bei der Arbeitsplatzsuche eingeschränkt. Es handele sich um eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit. 5 Die Beklagte stellte durch Verfügungen vom 09.09.2009 gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU den Verlust des Rechtes der Kläger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. Die Klägerin zu 1 wurde aufgefordert, die Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht vom 15.12.2008 bei der Beklagten abzugeben. Außerdem wurden beide Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens einen Monat nach Bestands- bzw. Rechtskraft dieser Verfügung zu erlassen, sonst würden sie in die Slowakei oder in einen anderen Staat abgeschoben, der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. 6 Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin zu 1 sei nicht erwerbstätig und beziehe seit ihrer Einreise soziale Leistungen in Form von Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewährleiste Unionsbürgern, die sich als Arbeitnehmer zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten wollten, das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG. Ein konkretes Arbeitsverhältnis müsse noch nicht bestehen, aber es sei die ernsthafte Absicht erforderlich, eine Arbeit aufzunehmen, was objektivierbar nach außen zum Ausdruck gebracht werden müsse. In der Verwaltungspraxis habe sich als allgemeine Richtschnur eine zeitliche Grenze von sechs Monaten für die Arbeitssuche herausgebildet. Eine Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf dieses Zeitraums sei gleichwohl nur dann zulässig, wenn nicht nachgewiesen werde, dass weiterhin mit konkreter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit gesucht werde. Ein Wegfall des Status als Arbeitnehmer bzw. Arbeitssuchender komme dann in Betracht, wenn aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen sei, dass der Unionsbürger in Wirklichkeit keinerlei ernsthafte Absichten verfolge, eine Beschäftigung aufzunehmen. Einen Nachweis habe die Klägerin zu 1 bislang nicht erbracht. Sie sei seit ihrer Einreise laut Aktenlage bisher keiner Beschäftigung nachgegangen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie eine Arbeitsstelle in nächster Zukunft finden und eine Beschäftigung ausüben werde. Daher seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht erfüllt. Auch liege keine vorübergehende Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfalls vor. § 3 FreizügG/EU könne ihr ebenfalls kein Recht auf Einreise und Aufenthalt vermitteln. Sie besitze auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 4 a FreizügG/EU. Sie verfüge ferner nicht über ausreichende Existenzmittel. Damit habe der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU festgestellt werden können. Es finde das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht möglich. 7 Beim Kläger zu 2 wurde noch ausgeführt, auch er falle nicht mehr unter § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Er und seine Mutter verfügten nicht über ausreichende Existenzmittel. 8 Die Kläger erhoben gegen diese Verfügungen am 10.10.2009 Widerspruch, welchen das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 als unbegründet zurückwies. Es führte ergänzend aus, die Klägerin zu 1 habe seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet nachweislich keine ernsthaften Bemühungen um eine Arbeitsplatzsuche unternommen. Der zur Arbeitssuche gewährte Zeitraum sei nicht unbegrenzt, sondern es werde in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen erachtet. Spätestens nach einjähriger erfolgloser Beschäftigungssuche müsse davon ausgegangen werden, dass keine tatsächliche Aussicht auf eine Beschäftigung mehr bestehe. Die Klägerin zu 1 kümmere sich ausschließlich um die Betreuung des Klägers zu 2. Dessen Vater sei ebenfalls erwerbslos. Daher habe die Klägerin zu 1 kein Freizügigkeitsrecht als Arbeitssuchende mehr. Daran ändere nichts, dass ihr im Dezember 2008 eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei, denn hierbei handele es sich um eine Art Anmeldebescheinigung, bei der die Angaben der Unionsbürger zu ihrem Freizügigkeitsrecht in der Regel nicht überprüft würden. Da ein „Gültigkeitszeitraum“ der Anmeldebescheinigung naturgemäß fremd sei und auch die Freizügigkeitsrichtlinie keinen „Gültigkeitszeitraum“ für die Bescheinigung kenne, sei der Klägerin zu 1 trotz bestehender Schwangerschaft die Freizügigkeitsbescheinigung unbefristet ausgestellt worden. Ein Vertrauensschutz auf ein unbefristetes Freizügigkeitsrecht sei damit nicht geschaffen worden. Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU greife nicht. Da die Klägerin zu 1 keine Freizügigkeit mehr genieße, könne auch der Kläger zu 2 kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger von ihr ableiten. - Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 23.11.2009 zugestellt. 9 Am 21.12.2009 haben die Kläger Klage erhoben. Ihr früherer Prozessbevollmächtigter trug dazu vor, die Klägerin zu 1 werde ab 01.01.2010 als Helferin bei der Firma ... beschäftigt sein und zunächst einen monatlichen Verdienst von ca. 500 EUR erzielen. Ihr jetziger Prozessbevollmächtigter trägt vor, sie habe sich zur Arbeitssuche gemeldet. Sie könne eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Länger könne sie grundsätzlich nicht arbeiten, weil sie sich um ihr Kind kümmern müsse. Außerdem sei sie krankenversichert. Ferner bestehe eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihr und dem Job-Center Stuttgart. Sie tue ihr Möglichstes, um so bald wie möglich eine Arbeitsstelle zu erhalten. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass ihr dies bisher nicht gelungen sei. Sie habe sich schriftlich und telefonisch um weitere Stellen beworben. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem FreizügG/EU lägen vor. Auch habe sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie lebe mit dem irakischen Staatsangehörigen K. M. zusammen, der auch der Vater des Klägers zu 2 sei. 10 Durch Schreiben vom 30.08.2010 brachte die Klägerin zu 1 vor, sie arbeite ab 15.09.2010 (putzen). Hierzu legte sie die Kopie eines Arbeitsvertrages vor, auf die Bezug genommen wird. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Verfügungen der Beklagten vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.11.2009 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist auf die angefochtenen Verfügungen und trägt weiter vor, die Klägerin zu 1 habe eine Arbeitserlaubnis bisher nicht vorgelegt. Sie, die Beklagte, gehe nach wie vor davon aus, dass die Klägerin zu 1 nicht freizügigkeitsberechtigt sei; hieran ändere auch die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nichts. Nicht erwerbstätige Unionsbürger seien unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sie erhalte weiterhin öffentliche Leistungen. Hinzu komme, dass die Zeit für die Arbeitssuche ausgeschöpft sei. Werde erst unter dem Druck eines eingeleiteten Verlustfeststellungsverfahrens die Arbeitssuche aufgenommen, so spreche dies gegen eine ernst zu nehmende Absicht der Klägerin zu 1, im Bundesgebiet eine Tätigkeit aufzunehmen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht Streitgegenstand. Im Übrigen seien die Kläger und der Vater des Klägers zu 2 nicht darauf angewiesen, die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen. 16 Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. 17 In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin zu 1 mit Hilfe einer Dolmetscherin angehört. Sie sagte, sie habe ihren Lebensgefährten in der Slowakei kennen gelernt. Bei der Einreise nach Deutschland sei sie noch nicht schwanger gewesen. Sie sei hier her gekommen, weil sie mit ihrem Freund habe zusammen leben wollen. Danach habe sie Arbeit gesucht. Sie habe in Deutschland schon als Putzhilfe gearbeitet. Der Herr, bei dem sie in einer Kanzlei gearbeitet habe, sei ein Deutscher. Sie wisse nur seinen Vornamen. Sie kenne die Anschrift nicht, es sei irgendwo in Stuttgart gewesen. Die Gegend wisse sie nicht. Sie habe bisher Arbeit als Putzhilfe gesucht. - Zu dem kürzlich vorgelegten Arbeitsvertrag sagte sie, sie hätten sich auf den 15.09. als Arbeitsbeginn geeinigt. Sie habe die Stelle nicht über die Arbeitsagentur bekommen, sondern über Bekannte ihres Freundes. Sie werde in dem Büro und in der Wohnung ihres Arbeitgebers putzen. Sie wisse nicht, ob sich die Wohnung im selben Haus wie das Büro befinde. Sie sei dabei gewesen, als der Arbeitsvertrag vor einem Monat abgeschlossen worden sei. 18 Bisher habe die Arbeitssuche nicht geklappt. Sie spreche schlecht Deutsch. Ihr Freund spreche nur Slowakisch mit ihr. Er spreche Tschechisch. Sie habe noch keinen Sprachkurs besucht. Sie wolle ja als Putzfrau arbeiten und brauche dafür nicht viel Deutsch. 19 In der Slowakei habe sie Schneiderin gelernt. Hinsichtlich dieses Berufes habe sie sich in Deutschland noch nicht über Arbeitsmöglichkeiten informiert. In der Slowakei habe sie einige Zeit vor ihrer Ausreise gearbeitet. Ihr Freund habe zur Zeit keine Arbeit. Sie lebten von Sozialhilfe. Die Unterstützung ende am 30.09. Deshalb habe sie Arbeit gesucht, damit sie Geld verdiene. Mit der Arbeit bei der Firma ... (vgl. Seite 3 der Klageschrift) habe es nicht geklappt. - Ihr Prozessbevollmächtigter sagte dazu, sie habe keine Arbeitsgenehmigung bekommen (§ 39 Abs. 2 ff. AufenthG). Sie habe ja nun aber schon zwei Arbeitsverträge vorlegen können, wodurch belegt sei, dass sie sich um Arbeit bemühe. Sie habe gegen die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis durch die Agentur für Arbeit Stuttgart Widerspruch erhoben, der aber zurückgewiesen worden sei. Aus Geldmangel habe sie nicht klagen können, sodass der Bescheid unanfechtbar geworden sei. Der Prozessbevollmächtigte legte den Widerspruchsbescheid und eine Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit Stuttgart vom 07.09.2010 wegen eines neuen Antrages der Klägerin zu 1 in Bezug auf den neuen Arbeitsvertrag vor. 20 Die Klägerin zu 1 sagte weiter, als sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie angefangen, Arbeit zu suchen. Sie habe dabei ein Problem gehabt, weil sie nicht Deutsch könne. Deshalb hätten sie Arbeitsstellen gesucht, wo man als Hilfskraft arbeite, weil man da die deutsche Sprache nicht brauche. Dies sei erfolglos geblieben und sei mit der Arbeitsgenehmigung zusammen gehangen. Sie sei bei der Agentur für Arbeit gewesen. Dann sei sie ja schwanger geworden und habe deshalb nicht arbeiten können. 21 Ihre Mutter sei seit einem Jahr nicht mehr in Deutschland. Diese wohne jetzt in der Slowakei bei ihrer Mutter (der Großmutter der Klägerin zu 1). Sie habe selbst bei ihrer Großmutter gewohnt, als sie noch in der Slowakei gewesen sei. Mit ihrem Freund habe sie in der Slowakei nicht zusammen gelebt. Sie könnte dort auch nicht mit ihm zusammen leben, weil ihre Oma nur zwei Zimmer habe und ihre Mutter jetzt schon dort wohne. Mit einem kleinen Kind sei es nicht möglich, dort auch noch zu leben. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend den Verlust des Rechtes der Kläger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt. 23 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen ist § 5 Abs. 5 FreizügG/EU. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn die Kläger sind nicht mehr gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Sie halten sich bereits mehr als zwei Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne dass die Klägerin zu 1 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung von einer Putztätigkeit bei einem Herrn berichtete, von dem sie nur den Vornamen kenne, handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit, die zur Freizügigkeit berechtigt, sondern allenfalls um eine völlig untergeordnete, unwesentliche Tätigkeit. Zum einen wusste die Klägerin zu 1 schon keine Einzelheiten darüber, und zum andern hatte sie dafür auch offensichtlich keine Arbeitserlaubnis. Es ist bei ihren mangelhaften Sprachkenntnissen (zur mündlichen Verhandlung musste eine Dolmetscherin zugezogen werden) auch nicht zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit eine Arbeit finden würde, die wesentlich zum Unterhalt ihrer Familie beitragen könnte und für die sie eine Arbeitserlaubnis -EU erhielte. 24 Nach Art. 45 AEUV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gewährleistet. Sie gibt den Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung auszuüben. Dies gilt u.a. für Staatsangehörige der Slowakischen Republik derzeit aber nur insoweit, als der Beitrittsvertrag dieses Staates nicht abweichende Regelungen vorsieht, und dies ist in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Fall (vgl. dazu näher Hailbronner, AuslR, § 13 FreizügG/EU, § 13 Rdnr. 1 ff.). Unter anderem die Staatsangehörigen der Slowakischen Republik dürfen zur Zeit nur beschäftigt werden, wenn sie eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Abs. 1 SGB III besitzen. Für sie findet das FreizügG/EU nur insoweit Anwendung (vgl. § 13 FreizügG/EU), und für sie gilt dann das allgemeine Ausländerrecht (vgl. GK- AufenthG, § 13 FreizügG/EU, Rdnr. 13). Durch die Genehmigungsbedürftigkeit ist die Arbeitssuche für sie zwar erschwert, aber nicht von vornherein erfolglos, da die Genehmigung erteilt werden kann (Bay VGH, Beschluss vom 16.01.2009 - 19 C 08.3271-, NVwZ - RR 2009, 697 sowie Strick, NJW 2005, 2182). Sie können ihren Aufenthalt in Deutschland daher zur Arbeitssuche nutzen. Erforderlich ist jedoch die ernsthafte Absicht , eine Arbeit aufzunehmen, was objektivierbar nach außen zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 16.01.2009 a.a.O. m.w.N.). 25 Für den Zeitraum der Arbeitssuche kennt das Recht der Europäischen Union keine starren Fristen. Auch wenn sich in der Verwaltungspraxis als Richtschnur eine Grenze von sechs Monaten herausgebildet hat, ist eine Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf dieses Zeitraumes trotzdem nur dann zulässig, wenn nicht nachgewiesen wird, dass weiterhin mit konkreter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit gesucht wird. Gegen eine ernsthafte Absicht, Arbeit zu suchen, spricht es, wenn eine Arbeit nur unter dem Druck eines laufenden Verlustfeststellungsverfahrens aufgenommen wird (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 02.04.2009 - 7 A 11053/08-, juris). 26 Gemessen an diesen Kriterien, fehlt es bei der Klägerin zu 1 an einer solchen ernsten Absicht. Sie hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung gesagt, sie sei nach Deutschland gekommen, weil sie mit ihrem Freund habe zusammen leben wollen. Danach habe sie Arbeit gesucht. Auch sagte sie, die Sozialhilfe ende am 30.09. Deshalb habe sie Arbeit gesucht, um Geld zu verdienen. 27 Allerdings kann das Gericht zugunsten der Klägerin zu 1 als wahr unterstellen, dass ihr Lebenspartner für sie mehrmals schriftlich und telefonisch versucht hat, eine Arbeitsstelle zu finden und sich dafür an mehrere Arbeitgeber gewandt hat. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung ihres Lebensgefährten als Zeugen war daher abzulehnen . Diese Bewerbungen ändern jedoch nichts an der Bewertung, dass es an der Ernsthaftigkeit fehlt. Zu den oben bereits genannten Gründen kommt hinzu, dass die Bewerbungen über einen langen Zeitraum erfolglos blieben und es auch sein mussten, weil für eine schlecht bezahlte bloße Hilfstätigkeit keine Arbeitserlaubnis -EU erteilt wird (vgl. den von der Klägerin zu 1 vorgelegten, bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 12.05.2010 und Hailbronner a.a.O, § 13 FreizügG/EU, Rdnr. 11). 28 Soweit die Klägerin zu 1 vorträgt, sie habe zwei Arbeitsstellen gefunden, spricht auch dies nicht für die Ernsthaftigkeit. Zwar bestätigt die Firma ..., dass die Klägerin zu 1 ab 01.01.2010 als Helferin eingestellt sei. Ein Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt. Sie konnte diese Stelle aber von vornherein nicht antreten, weil die erforderliche Arbeitserlaubnis- EU nicht erteilt werden konnte (bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010). Mit einer solchen bloß „auf dem Papier“ stehenden Stelle kann die Ernsthaftigkeit nicht begründet werden. 29 Soweit die Klägerin zu 1 am 30.08.2010 vorgetragen hat, sie könne ab 15.09.2010 als Putzhilfe bei der Firma ... anfangen, und dazu die Kopie eines Arbeitsvertrages vorgelegt hat, ist die Ernsthaftigkeit weiterhin nicht belegt. Auch hier dürfte es für sie von vornherein aussichtslos sein, eine Arbeitserlaubnis -EU für diese Hilfstätigkeit zu bekommen. Es sind aber auch schon die Umstände dieses Arbeitsvertrages dubios. So soll das Arbeitsverhältnis ausgerechnet einen Tag nach der mündlichen Verhandlung beginnen. Die Klägerin zu 1 habe die Stelle über Bekannte ihres Freundes bekommen. Geschlossen wurde der Vertrag am 27.08.2010, nachdem die Klägerin durch Schreiben des Gerichts vom 16.08.2010 um Mitteilung gebeten worden war, ob sie eine Arbeitsstelle gefunden habe. Ferner wurde der Vertrag unvollständig ausgefüllt, und es fällt auf, dass Zahlen überschrieben worden sind. Die Klägerin zu 1 hat das Original des Vertrages in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgelegt. Schließlich wusste sie nur unzureichend darüber Bescheid, was und wo sie genau putzen sollte. Mit einem solchen „Vertrag“ lässt sich die ernsthafte Absicht der Arbeitsaufnahme nicht belegen. 30 Da das FreizügG/EU mithin für die Klägerin zu 1 gemäß § 13 FreizüGG/EU keine Anwendung findet, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 FreizügG/EU vor. Folge hiervon ist, dass die Klägerin zu 1 unter das allgemeine Ausländerrecht fällt (§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU). Eine von ihr im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 17.05.2010 erwähnte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist aber nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens. Da es insoweit an einem vorhergehenden Antrag der Klägerin zu 1 bei der Beklagten fehlt, wäre insoweit auch keine Klageänderung zulässig, auch wenn in den angefochtenen Bescheiden Ausführungen zu einer solchen Aufenthaltserlaubnis gemacht werden. 31 Auch die gegenüber dem Kläger zu 2 ergangene Verfügung war rechtmäßig. 32 Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügungen wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 33 Gegen die ergangenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin zu 1 ist nicht verheiratet. Die Familie könnte auch in der Slowakischen Republik leben, denn der Lebensgefährte/Vater der Kläger hat in Deutschland nur eine Duldung und hat anscheinend schon in der Slowakei (bzw. in Tschechien) gelebt. Art. 6 GG, und Art. 8 EMRK stehen einer Abschiebung also nicht entgegen. Übrigens dürfte dies auch der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Gründe 22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend den Verlust des Rechtes der Kläger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt. 23 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen ist § 5 Abs. 5 FreizügG/EU. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn die Kläger sind nicht mehr gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Sie halten sich bereits mehr als zwei Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne dass die Klägerin zu 1 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung von einer Putztätigkeit bei einem Herrn berichtete, von dem sie nur den Vornamen kenne, handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit, die zur Freizügigkeit berechtigt, sondern allenfalls um eine völlig untergeordnete, unwesentliche Tätigkeit. Zum einen wusste die Klägerin zu 1 schon keine Einzelheiten darüber, und zum andern hatte sie dafür auch offensichtlich keine Arbeitserlaubnis. Es ist bei ihren mangelhaften Sprachkenntnissen (zur mündlichen Verhandlung musste eine Dolmetscherin zugezogen werden) auch nicht zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit eine Arbeit finden würde, die wesentlich zum Unterhalt ihrer Familie beitragen könnte und für die sie eine Arbeitserlaubnis -EU erhielte. 24 Nach Art. 45 AEUV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gewährleistet. Sie gibt den Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung auszuüben. Dies gilt u.a. für Staatsangehörige der Slowakischen Republik derzeit aber nur insoweit, als der Beitrittsvertrag dieses Staates nicht abweichende Regelungen vorsieht, und dies ist in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Fall (vgl. dazu näher Hailbronner, AuslR, § 13 FreizügG/EU, § 13 Rdnr. 1 ff.). Unter anderem die Staatsangehörigen der Slowakischen Republik dürfen zur Zeit nur beschäftigt werden, wenn sie eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Abs. 1 SGB III besitzen. Für sie findet das FreizügG/EU nur insoweit Anwendung (vgl. § 13 FreizügG/EU), und für sie gilt dann das allgemeine Ausländerrecht (vgl. GK- AufenthG, § 13 FreizügG/EU, Rdnr. 13). Durch die Genehmigungsbedürftigkeit ist die Arbeitssuche für sie zwar erschwert, aber nicht von vornherein erfolglos, da die Genehmigung erteilt werden kann (Bay VGH, Beschluss vom 16.01.2009 - 19 C 08.3271-, NVwZ - RR 2009, 697 sowie Strick, NJW 2005, 2182). Sie können ihren Aufenthalt in Deutschland daher zur Arbeitssuche nutzen. Erforderlich ist jedoch die ernsthafte Absicht , eine Arbeit aufzunehmen, was objektivierbar nach außen zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 16.01.2009 a.a.O. m.w.N.). 25 Für den Zeitraum der Arbeitssuche kennt das Recht der Europäischen Union keine starren Fristen. Auch wenn sich in der Verwaltungspraxis als Richtschnur eine Grenze von sechs Monaten herausgebildet hat, ist eine Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf dieses Zeitraumes trotzdem nur dann zulässig, wenn nicht nachgewiesen wird, dass weiterhin mit konkreter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit gesucht wird. Gegen eine ernsthafte Absicht, Arbeit zu suchen, spricht es, wenn eine Arbeit nur unter dem Druck eines laufenden Verlustfeststellungsverfahrens aufgenommen wird (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 02.04.2009 - 7 A 11053/08-, juris). 26 Gemessen an diesen Kriterien, fehlt es bei der Klägerin zu 1 an einer solchen ernsten Absicht. Sie hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung gesagt, sie sei nach Deutschland gekommen, weil sie mit ihrem Freund habe zusammen leben wollen. Danach habe sie Arbeit gesucht. Auch sagte sie, die Sozialhilfe ende am 30.09. Deshalb habe sie Arbeit gesucht, um Geld zu verdienen. 27 Allerdings kann das Gericht zugunsten der Klägerin zu 1 als wahr unterstellen, dass ihr Lebenspartner für sie mehrmals schriftlich und telefonisch versucht hat, eine Arbeitsstelle zu finden und sich dafür an mehrere Arbeitgeber gewandt hat. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung ihres Lebensgefährten als Zeugen war daher abzulehnen . Diese Bewerbungen ändern jedoch nichts an der Bewertung, dass es an der Ernsthaftigkeit fehlt. Zu den oben bereits genannten Gründen kommt hinzu, dass die Bewerbungen über einen langen Zeitraum erfolglos blieben und es auch sein mussten, weil für eine schlecht bezahlte bloße Hilfstätigkeit keine Arbeitserlaubnis -EU erteilt wird (vgl. den von der Klägerin zu 1 vorgelegten, bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 12.05.2010 und Hailbronner a.a.O, § 13 FreizügG/EU, Rdnr. 11). 28 Soweit die Klägerin zu 1 vorträgt, sie habe zwei Arbeitsstellen gefunden, spricht auch dies nicht für die Ernsthaftigkeit. Zwar bestätigt die Firma ..., dass die Klägerin zu 1 ab 01.01.2010 als Helferin eingestellt sei. Ein Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt. Sie konnte diese Stelle aber von vornherein nicht antreten, weil die erforderliche Arbeitserlaubnis- EU nicht erteilt werden konnte (bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010). Mit einer solchen bloß „auf dem Papier“ stehenden Stelle kann die Ernsthaftigkeit nicht begründet werden. 29 Soweit die Klägerin zu 1 am 30.08.2010 vorgetragen hat, sie könne ab 15.09.2010 als Putzhilfe bei der Firma ... anfangen, und dazu die Kopie eines Arbeitsvertrages vorgelegt hat, ist die Ernsthaftigkeit weiterhin nicht belegt. Auch hier dürfte es für sie von vornherein aussichtslos sein, eine Arbeitserlaubnis -EU für diese Hilfstätigkeit zu bekommen. Es sind aber auch schon die Umstände dieses Arbeitsvertrages dubios. So soll das Arbeitsverhältnis ausgerechnet einen Tag nach der mündlichen Verhandlung beginnen. Die Klägerin zu 1 habe die Stelle über Bekannte ihres Freundes bekommen. Geschlossen wurde der Vertrag am 27.08.2010, nachdem die Klägerin durch Schreiben des Gerichts vom 16.08.2010 um Mitteilung gebeten worden war, ob sie eine Arbeitsstelle gefunden habe. Ferner wurde der Vertrag unvollständig ausgefüllt, und es fällt auf, dass Zahlen überschrieben worden sind. Die Klägerin zu 1 hat das Original des Vertrages in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgelegt. Schließlich wusste sie nur unzureichend darüber Bescheid, was und wo sie genau putzen sollte. Mit einem solchen „Vertrag“ lässt sich die ernsthafte Absicht der Arbeitsaufnahme nicht belegen. 30 Da das FreizügG/EU mithin für die Klägerin zu 1 gemäß § 13 FreizüGG/EU keine Anwendung findet, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 FreizügG/EU vor. Folge hiervon ist, dass die Klägerin zu 1 unter das allgemeine Ausländerrecht fällt (§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU). Eine von ihr im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 17.05.2010 erwähnte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist aber nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens. Da es insoweit an einem vorhergehenden Antrag der Klägerin zu 1 bei der Beklagten fehlt, wäre insoweit auch keine Klageänderung zulässig, auch wenn in den angefochtenen Bescheiden Ausführungen zu einer solchen Aufenthaltserlaubnis gemacht werden. 31 Auch die gegenüber dem Kläger zu 2 ergangene Verfügung war rechtmäßig. 32 Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügungen wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 33 Gegen die ergangenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin zu 1 ist nicht verheiratet. Die Familie könnte auch in der Slowakischen Republik leben, denn der Lebensgefährte/Vater der Kläger hat in Deutschland nur eine Duldung und hat anscheinend schon in der Slowakei (bzw. in Tschechien) gelebt. Art. 6 GG, und Art. 8 EMRK stehen einer Abschiebung also nicht entgegen. Übrigens dürfte dies auch der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.