Urteil
2 K 639/09
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beziehung zwischen privaten Rücknahmesystemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 6 VerpackV ist öffentlich-rechtlich und der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
• Hat ein privates System im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kein eigenes Erfassungs- und Sammelsystem, besteht nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV eine Verpflichtung zur Mitbenutzung der vorhandenen öffentlichen Sammeinrichtungen gegen angemessenes Entgelt.
• Ansprüche auf Abschluss eines umfassenden zivilrechtlichen Vertrags gehen über die öffentlich-rechtliche Mitbenutzungspflicht hinaus und können nicht ohne weiteres gerichtlich erzwungen werden.
• Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts sind öffentlich-rechtliche Kalkulationsgrundsätze (z. B. Kommunalabgabenrecht) anzulegen; fiktive Mindererlöse aus Mengengemischen können nicht ohne Weiteres angesetzt werden.
• Eine zwischen den Beteiligten bestehende Abstimmungserklärung kann die Mitbenutzungspflicht verstärken, ersetzt aber keine Entgeltregelung, die ggf. zu ergänzen ist.
Entscheidungsgründe
Mitbenutzungspflicht nach § 6 Abs.4 S.5 VerpackV bei fehlendem privatem Sammelsystem • Die Beziehung zwischen privaten Rücknahmesystemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 6 VerpackV ist öffentlich-rechtlich und der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. • Hat ein privates System im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kein eigenes Erfassungs- und Sammelsystem, besteht nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV eine Verpflichtung zur Mitbenutzung der vorhandenen öffentlichen Sammeinrichtungen gegen angemessenes Entgelt. • Ansprüche auf Abschluss eines umfassenden zivilrechtlichen Vertrags gehen über die öffentlich-rechtliche Mitbenutzungspflicht hinaus und können nicht ohne weiteres gerichtlich erzwungen werden. • Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts sind öffentlich-rechtliche Kalkulationsgrundsätze (z. B. Kommunalabgabenrecht) anzulegen; fiktive Mindererlöse aus Mengengemischen können nicht ohne Weiteres angesetzt werden. • Eine zwischen den Beteiligten bestehende Abstimmungserklärung kann die Mitbenutzungspflicht verstärken, ersetzt aber keine Entgeltregelung, die ggf. zu ergänzen ist. Der Landkreis B. (Kläger) betreibt die öffentliche Entsorgung im Kreisgebiet; die D. GmbH (Beklagte) betreibt ein bundesweites Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Karton (PPK) und ist als System nach § 6 VerpackV festgestellt. Bis 2003 bestand ein Vertrag zwischen den Parteien; seither erfolgten wiederholt befristete Beauftragungen. Seit Juli 2008 betreibt die Beklagte im Gebiet des Klägers kein eigenes Sammelsystem, die PPK-Abfälle werden über die ‚Blauen Tonnen‘ und Wertstoffhöfe des Klägers erfasst. Der Kläger verlangt den Abschluss eines neuen Mitbenutzungsvertrags oder hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte seine vorhandenen Sammeinrichtungen und zugehörige Fahrzeuge und Personal für die Sammlung der PPK-Verkaufsverpackungen mitzubenutzen hat und hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten ist. Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit von § 6 Abs.4 S.5 VerpackV, sieht die Streitigkeit als privatrechtlich und hält die vom Kläger vorgelegte Vergütungsberechnung für unangemessen. • Klage ist öffentlich-rechtlich: Die Feststellung eines Systems nach § 6 Abs.3 VerpackV begründet öffentlich-rechtliche Rechtspositionen und korrespondierende Pflichten; die Mitbenutzungspflicht nach § 6 Abs.4 S.5 VerpackV ist daher öffentlich-rechtlich und der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO gegeben. • örtliche Zuständigkeit: Die Pflicht zur Abstimmung und Mitbenutzung bezieht sich konkret auf die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorhandenen Einrichtungen; deshalb ist das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig (§ 52 Nr.1 VwGO). • Zulässigkeit der Leistungsklage und des Feststellungsantrags: Die Verpackungsverordnung verlangt Konsens, sodass hoheitliche Durchgriffsrechte fehlen; die Leistungsklage ist als tatsächliche Klageart zulässig; ein Feststellungsinteresse besteht wegen wirtschaftlicher Bedeutung und gescheiterter Verhandlungen. • In der Sache nur hilfsweise begründet: Da die Beklagte im Gebiet des Klägers kein eigenes System aufgebaut hat, ist sie nach § 6 Abs.4 S.5 VerpackV verpflichtet, die vorhandenen Sammeinrichtungen des Klägers (Container, Blaue Tonnen, Sammelfahrzeuge, Personal) mitzubenutzen. • Beschränkung des Anspruchs: Ein Anspruch auf Abschluss des vom Kläger vorgelegten umfangreichen zivilrechtlichen Vertrags geht über die öffentlich-rechtliche Mitbenutzungspflicht hinaus und ist nicht gegeben; Details wie unbefristete Bindung oder spezifische Entgeltregelungen sind zivilrechtlich zu gestalten und nicht per Leistungsurteil erzwingbar. • Entgeltbemessung: Mangels gesetzlicher Präzisierung des Begriffs ‚angemessenes Entgelt‘ ist auf öffentlich-rechtliche Kalkulationsgrundsätze zurückzugreifen (z. B. Kommunalabgabenrecht). Die vom Kläger angesetzten fiktiven ‚Mindererlöse‘ aus Mischpapier sind gebührenrechtlich nicht zugänglich und führen dazu, dass die vorgelegte Vergütungskalkulation nicht als angemessen angesehen wird. • Auswirkung der Abstimmungserklärung: Die seit 1992 bestehende, nicht aufgehobene Abstimmungserklärung verstärkt die Pflicht der Beklagten zur Mitbenutzung, ersetzt jedoch keine Regelung über ein angemessenes Entgelt; eine Ergänzung durch Vereinbarung ist erforderlich, das Gericht kann das Entgelt nicht einseitig festsetzen. • Prozessfolgen: Die Klage wird im Hauptantrag abgewiesen, im Hilfsantrag teilweise stattgegeben; die Kosten werden geteilt, Berufung ist zuzulassen. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers zur Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton (derzeit: Container auf den Wertstoffhöfen, Blaue Tonnen und die dazugehörigen Sammelfahrzeuge und das hierfür benötigte Personal) für die Sammlung der im Kreisgebiet anfallenden Verkaufsverpackungen aus PPK mitzubenutzen, solange die Beklagte kein eigenes Sammelsystem eingerichtet hat. Einen Anspruch des Klägers auf Abschluss des von ihm vorgelegten umfassenden Vertragsentwurfs weist das Gericht ab, weil derartige detaillierte zivilrechtliche Regelungen den öffentlich-rechtlichen Mitbenutzungspflichten nach § 6 Abs.4 S.5 VerpackV übersteigen und sich Fragen der Vertragsdauer und Vergütungsbemessung nicht per Leistungsurteil erzwingen lassen. Bei der Bemessung eines angemessenen Entgelts sind öffentlich-rechtliche Kalkulationsgrundsätze heranzuziehen; die vom Kläger vorgelegene Kalkulation mit einem hohen Posten ‚Mindererlöse‘ ist ungeeignet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel, und die Berufung wird zugelassen.