Beschluss
12 K 2990/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entspr.), das auch über die im Verfahren vor dem angegangenen Verwaltungsgericht Stuttgart angefallenen Kosten zu entscheiden haben wird (§ 17b Abs. 2 GVG entspr.). 2 Denn die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit gegen zwei belastende Verwaltungsakte des Ortsbeauftragten des Technischen Hilfswerkes (THW) in H. richtet sich nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde oder Anstalt ihren Sitz hat. Das THW ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 THW-Gesetz (v. 11.1.1990, BGBl. I S. 118) eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren, mithin eine Bundesbehörde. Ihr Sitz ist in Bonn. 3 In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, dass bei § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO nicht stets auf den Sitz der Behörden“zentrale“ abzustellen ist. Handelt eine nachgeordnete Einheit, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Sitz dieser nachgeordneten Einheit maßgeblich sein. Die Voraussetzungen dafür sind im Einzelnen umstritten. Häufig wird geprüft, ob die handelnde Einheit über selbständige Entscheidungsbefugnisse verfügt (so Ziekow in: Nomos-Kommentar zur VwGO, § 52 Rn. 17; Bier/Schenk in: Schoch u.a., Komm. z. VwGO, § 52 Rn. 19; VG Münster, Beschl. v. 14.4.2008 - 1 K 201/08 - <juris>), ob sie im eigenen Namen handelt oder gar, ob der nachgeordneten Einheit ein eigener Zuständigkeitsbereich durch eine „Außenrechtsnorm“ übertragen worden ist (vgl. nochmals VG Münster, a.a.O.). 4 Für die Ortsbeauftragten des THW gilt: Ortsverbände werden durch § 1 Abs. 3 Satz 2 THW-Gesetz eingerichtet, die Ortsbeauftragten als deren Leiter in § 11 Abs. 2 THW-Mitwirkungsverordnung (v. 11.1.2004, BGBl. I S. 75). Nach Angaben der Beklagten handeln Ortsbeauftragte weisungsfrei und im eigenen Namen, was auch der Kopf der angefochtenen Bescheide erkennen lässt. Auch wenn sich die Zuständigkeit der Ortsbeauftragten zum Ausspruch von Ermahnungen „nur“ in § 13 der THW-Helferrichtlinie (v. 1.1.2002), also in einer Verwaltungsvorschrift findet, spricht mehr dafür, dass der Ortsbeauftragte als nach außen erkennbare Behörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO konzipiert ist und auftritt. Damit ist der Sitz in H. maßgeblich, das zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gehört. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).