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Urteil

12 K 2818/10

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Grundschulempfehlung, eine Gemeinsame Bildungsempfehlung und einen Prüfungsbescheid und begehrt die Zulassung zum Besuch der Realschule. 2 Der am … 1999 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2008/2009 die 4. Klasse der Grundschule S. In der Halbjahresinformation der Grundschule vom 06.02.2009 erhielt er in Deutsch die Note "3-4", in Mathematik die Note "3". In der Grundschulempfehlung vom 05.03.2009 wurde der Besuch der Hauptschule empfohlen. Ebenso wurde in der Gemeinsamen Bildungsempfehlung vom 27.04.2009 der Besuch der Hauptschule empfohlen. Der Kläger nahm daraufhin an der Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe teil. Nach dem Prüfungsbescheid der D.-Grundschule vom 30.06.2009 erreichte er in Deutsch die Gesamtnote "4,8" und in Mathematik die Gesamtnote "3,7" und wurde zur Hauptschule zugelassen. Im Abschlusszeugnis der Grundschule S. vom 29.07.2009 erhielt er in Deutsch und Mathematik jeweils die Note "befriedigend". 3 Am 23.11.2009 erhob der Kläger gegen die Grundschulempfehlung, die Gemeinsame Bildungsempfehlung und den Prüfungsbescheid Widerspruch. Er berief sich darauf, die Grundschulempfehlung sei schon deshalb rechtswidrig, weil kein Meldezeugnis ausgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Grundschulempfehlung für die Realschule lägen vor. Denn er habe im Abschlusszeugnis in Deutsch und Mathematik jeweils "befriedigend" erzielt. Der Prüfungsbescheid sei rechtswidrig, weil ein Prüfungsverfahren bei korrekter Grundschulempfehlung nicht in Gang gesetzt worden wäre. Die Korrektheit der Notenvergabe werde bestritten; Leistungen nahe der Note "5" seien nicht nachvollziehbar. 4 Am 07.12.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung zum Besuch der Realschule W. und bezog sich insoweit auf das Abschlusszeugnis vom 29.07.2009. 5 Ein Eilverfahren des Klägers, das auf Zulassung zum Besuch der 5. Klasse der Realschule W. gerichtet war, blieb erfolglos (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2010 - 9 S 197/10 -). 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2010 - zugestellt am 01.07.2010 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch sei unzulässig, soweit er gegen die Grundschulempfehlung und die Gemeinsame Bildungsempfehlung gerichtet sei. Im Übrigen sei er unbegründet. Die im Prüfungsbescheid vom 30.06.2009 gegebene Bewertung sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe die Klassenlehrerin mitgeteilt, dass der Kläger in der Hauptschule nicht unterfordert sei. 7 Am 28.07.2010 hat der Kläger mittels Fax Klage erhoben und den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2010 mit übersandt. Die Klageschrift hat keine Unterschrift enthalten. Am 02.08.2010 ist das Original der Klageschrift bei Gericht eingegangen; es hat ebenfalls keine Unterschrift enthalten. Beigefügt sind gewesen Kopien der Halbjahresinformation der Grundschule vom 06.02.2009, der Grundschulempfehlung vom 05.03.2009, der Gemeinsamen Bildungsempfehlung vom 27.04.2009, des Abschlusszeugnisses vom 29.07.2009, des Prüfungsbescheids vom 30.06.2009, des undatierten Widerspruchsschreibens, des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2010 und einer unterschriebenen Vollmacht. Am 09.08.2010 ist ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift eingegangen. 8 Der Kläger beruft sich darauf, die Klage sei nicht unzulässig. Der Beklagte habe die Unzulässigkeit der Klage nicht geltend gemacht. Das Gericht habe den Anschein erweckt, dass die nachgereichte Unterschrift zur Heilung des Verfahrensmangels ausreiche. Die Angabe seiner Telefax-Nummer habe genügt; eine Unterschrift sei nicht zusätzlich erforderlich gewesen. Darüber hinaus hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gestellt. 9 Der Kläger macht geltend, die Grundschulempfehlung sei weiterhin angreifbar; ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bestehe fort. Im Abschlusszeugnis vom 29.07.2009 habe er die Noten erreicht, nach denen der Übergang in die Realschule möglich sei. Die im Widerspruchsbescheid wiedergegebene Mitteilung der Klassenlehrerin sei unwahr. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass sein Lern- und Arbeitsverhalten den Anforderungen der Realschule nicht genüge. Er - der Kläger - habe sehr wohl mit dem Abschlusszeugnis der 4. Klasse der Grundschule die Eignung für die Realschule nachgewiesen. Deshalb habe er Anspruch auf sofortige Aufnahme in die Realschule. 10 Der Schwierigkeitsgrad und die Länge der Aufnahmeprüfung in die Orientierungsstufe seien groß. Alle Kinder, die an der Prüfung teilgenommen hätten, seien durchgefallen. Ein Kind, das eine Realschulempfehlung gehabt habe, habe auf Grund der Prüfung sogar nur eine Hauptschulempfehlung bekommen. Weiter wendet sich der Kläger gegen die Bewertungen des Aufsatzes, der Leistungen in Mathematik und der mündlichen Prüfung. 11 Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung, 12 die Grundschulempfehlung der Grundschule S. vom 05.03.2009, deren Gemeinsame Bildungsempfehlung vom 27.04.2009, den Prüfungsbescheid der D. Grundschule vom 30.06.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 29.06.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zum Besuch der Realschule W. zuzulassen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er beruft sich darauf, ein Grund für die Rüge der Zulässigkeit der Klage sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Die Klage sei jedenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen die Grundschulempfehlung und die Gemeinsame Bildungsempfehlung richte. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Realschule weder nach der Aufnahmeverordnung noch nach der Multilateralen Versetzungsordnung. Dies gelte selbst dann, wenn sich das Ergebnis der Aufnahmeprüfung als unrichtig darstellen würde. Im Übrigen sei das Anmeldezeugnis in der vorgeschriebenen Form erstellt worden. 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Das Gericht hält an der im Schreiben vom 17.11.2010 dargelegten vorläufigen Rechtsauffassung nicht fest. 19 Zwar ist innerhalb der am 02.08.2010 endenden Klagefrist keine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Klageschrift eingegangen. Es genügt vorliegend aber, dass sich aus dem am 02.08.2010, also innerhalb der Klagefrist, eingegangenen Original der Klageschrift in Verbindung mit den beigefügten Anlagen hinreichend sicher ergibt, dass sie mit dem Willen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1988, BVerwGE 81, 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2007, NVwZ 2008, 344). Zwar enthielt die mit dem Original der Klageschrift übersandte Mehrfertigung des (undatierten) Widerspruchs des Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls keine Unterschrift. Aus der Vielzahl der mit der Klageschrift insgesamt übersandten Anlagen, insbesondere aus der Kopie der von den gesetzlichen Vertretern des Klägers persönlich unterzeichneten Vollmacht vom 09.11.2009, ergibt sich aber hinreichend sicher, dass es sich nicht um einen lediglich versehentlich übersandten Entwurf gehandelt hat und dass die Klage nicht von einem unautorisierten Dritten stammt. Diese Umstände führen insgesamt zu dem Schluss, dass die Unterzeichnung nur versehentlich unterblieben ist. Damit ist die Formgerechtigkeit der erhobenen Klage insgesamt gegeben. 20 Die Klage ist aber unzulässig, soweit sie sich auf die Grundschulempfehlung der Grundschule S. vom 05.03.2009 und deren Gemeinsame Bildungsempfehlung vom 27.04.2009 bezieht. Denn ihnen kommt gegenüber einer abgelegten Aufnahmeprüfung keine rechtlich selbständige Bedeutung mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1989, NVwZ-RR 1990, 246; Sächs. OVG, Beschluss vom 09.11.1993 - 2 S 315/93 -, juris). 21 Die Klage ist weiter unzulässig, soweit sie gegen den Prüfungsbescheid der D.-Grundschule vom 30.06.2009 gerichtet ist. Denn der Kläger hat insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. 22 Der VGH Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 08.12.1989 (a.a.O.) ausgeführt: "Wegen des Erfordernisses eines nahtlosen Anschlusses der weiteren schulischen Ausbildung an die Grundschule als der gemeinsamen Stufe des Schulwesens (§ 5 S. 1 SchG) muss das Verfahren der Eignungsfeststellung nach der Aufnahmeverordnung insgesamt bis zum Ende der Grundschulzeit abgeschlossen sein. Eine Ergänzung oder gar Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt scheidet aus; sie verfehlte Sinn und Zweck dieses auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixierten Eignungsfeststellungsverfahrens und liefe daher - etwa als Erfüllung eines entsprechenden Anspruchs nach rechtskräftigem Abschluss eines … Klageverfahrens - ins Leere." Dem schließt sich das Gericht an. 23 Dies entspricht auch den Regelungen der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10.06.1983 (GBl. 1983 S. 507), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693, 706) - AVO -. Nach § 1 Abs. 1 AVO kann nach Abschluss der Grundschule ein Schüler in die Klasse 5 der Realschule oder des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn er die Aufnahmeprüfung bestanden hat. Daraus ergibt sich, dass eine Aufnahme nur (unmittelbar) nach Abschluss der Grundschule, und zwar (nur) in die Klasse 5 möglich ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2010 - 9 S 197/10 - im Eilverfahren des Klägers). Dem entspricht das weitere Verfahren der Anmeldung, wie es in § 2 AVO geregelt ist. Danach erfolgt die Anmeldung "nach Abschluss der Grundschule". Weder die Anmeldung noch die Aufnahme ist vorliegend in dieser Form noch möglich, nachdem der Kläger längst in der Hauptschule ist. 24 Der Kläger ist vielmehr auf die Möglichkeiten zu verweisen, die sich aus der Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung) vom 19.07.1985 (GBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.04.2002 (GBl. S. 182). Diese Verordnung regelt den Übergang der Schüler der Klassen 5 und 6 der Hauptschule bzw. Realschule in die Realschule bzw. das Gymnasium. 25 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Auf die begehrte Zulassung "zum Besuch der Realschule W." hat der Kläger keinen Anspruch. Sie scheidet nach dem oben Dargelegten als Aufnahme nach der Aufnahmeverordnung aus, nachdem sich der Kläger in der Hauptschule befindet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2010, a.a.O.). Im Übrigen erfüllt er auch die Voraussetzungen der Aufnahmeverordnung für die Aufnahme in die Realschule nicht, nämlich eine entsprechende Grundschulempfehlung oder Gemeinsame Bildungsempfehlung oder das Bestehen der Aufnahmeprüfung (§ 1 Abs. 1 AVO). Einen Anspruch auf Übergang von der Hauptschule zur Realschule nach der Multilateralen Versetzungsordnung hat der Kläger nicht. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er die Rechtsvoraussetzungen hierfür erfüllt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 28 Beschluss vom 28. Dezember 2010 29 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 17 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Das Gericht hält an der im Schreiben vom 17.11.2010 dargelegten vorläufigen Rechtsauffassung nicht fest. 19 Zwar ist innerhalb der am 02.08.2010 endenden Klagefrist keine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Klageschrift eingegangen. Es genügt vorliegend aber, dass sich aus dem am 02.08.2010, also innerhalb der Klagefrist, eingegangenen Original der Klageschrift in Verbindung mit den beigefügten Anlagen hinreichend sicher ergibt, dass sie mit dem Willen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1988, BVerwGE 81, 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2007, NVwZ 2008, 344). Zwar enthielt die mit dem Original der Klageschrift übersandte Mehrfertigung des (undatierten) Widerspruchs des Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls keine Unterschrift. Aus der Vielzahl der mit der Klageschrift insgesamt übersandten Anlagen, insbesondere aus der Kopie der von den gesetzlichen Vertretern des Klägers persönlich unterzeichneten Vollmacht vom 09.11.2009, ergibt sich aber hinreichend sicher, dass es sich nicht um einen lediglich versehentlich übersandten Entwurf gehandelt hat und dass die Klage nicht von einem unautorisierten Dritten stammt. Diese Umstände führen insgesamt zu dem Schluss, dass die Unterzeichnung nur versehentlich unterblieben ist. Damit ist die Formgerechtigkeit der erhobenen Klage insgesamt gegeben. 20 Die Klage ist aber unzulässig, soweit sie sich auf die Grundschulempfehlung der Grundschule S. vom 05.03.2009 und deren Gemeinsame Bildungsempfehlung vom 27.04.2009 bezieht. Denn ihnen kommt gegenüber einer abgelegten Aufnahmeprüfung keine rechtlich selbständige Bedeutung mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1989, NVwZ-RR 1990, 246; Sächs. OVG, Beschluss vom 09.11.1993 - 2 S 315/93 -, juris). 21 Die Klage ist weiter unzulässig, soweit sie gegen den Prüfungsbescheid der D.-Grundschule vom 30.06.2009 gerichtet ist. Denn der Kläger hat insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. 22 Der VGH Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 08.12.1989 (a.a.O.) ausgeführt: "Wegen des Erfordernisses eines nahtlosen Anschlusses der weiteren schulischen Ausbildung an die Grundschule als der gemeinsamen Stufe des Schulwesens (§ 5 S. 1 SchG) muss das Verfahren der Eignungsfeststellung nach der Aufnahmeverordnung insgesamt bis zum Ende der Grundschulzeit abgeschlossen sein. Eine Ergänzung oder gar Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt scheidet aus; sie verfehlte Sinn und Zweck dieses auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixierten Eignungsfeststellungsverfahrens und liefe daher - etwa als Erfüllung eines entsprechenden Anspruchs nach rechtskräftigem Abschluss eines … Klageverfahrens - ins Leere." Dem schließt sich das Gericht an. 23 Dies entspricht auch den Regelungen der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10.06.1983 (GBl. 1983 S. 507), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.11.2009 (GBl. S. 693, 706) - AVO -. Nach § 1 Abs. 1 AVO kann nach Abschluss der Grundschule ein Schüler in die Klasse 5 der Realschule oder des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn er die Aufnahmeprüfung bestanden hat. Daraus ergibt sich, dass eine Aufnahme nur (unmittelbar) nach Abschluss der Grundschule, und zwar (nur) in die Klasse 5 möglich ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2010 - 9 S 197/10 - im Eilverfahren des Klägers). Dem entspricht das weitere Verfahren der Anmeldung, wie es in § 2 AVO geregelt ist. Danach erfolgt die Anmeldung "nach Abschluss der Grundschule". Weder die Anmeldung noch die Aufnahme ist vorliegend in dieser Form noch möglich, nachdem der Kläger längst in der Hauptschule ist. 24 Der Kläger ist vielmehr auf die Möglichkeiten zu verweisen, die sich aus der Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung) vom 19.07.1985 (GBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.04.2002 (GBl. S. 182). Diese Verordnung regelt den Übergang der Schüler der Klassen 5 und 6 der Hauptschule bzw. Realschule in die Realschule bzw. das Gymnasium. 25 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Auf die begehrte Zulassung "zum Besuch der Realschule W." hat der Kläger keinen Anspruch. Sie scheidet nach dem oben Dargelegten als Aufnahme nach der Aufnahmeverordnung aus, nachdem sich der Kläger in der Hauptschule befindet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2010, a.a.O.). Im Übrigen erfüllt er auch die Voraussetzungen der Aufnahmeverordnung für die Aufnahme in die Realschule nicht, nämlich eine entsprechende Grundschulempfehlung oder Gemeinsame Bildungsempfehlung oder das Bestehen der Aufnahmeprüfung (§ 1 Abs. 1 AVO). Einen Anspruch auf Übergang von der Hauptschule zur Realschule nach der Multilateralen Versetzungsordnung hat der Kläger nicht. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er die Rechtsvoraussetzungen hierfür erfüllt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 28 Beschluss vom 28. Dezember 2010 29 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.