Urteil
A 6 K 615/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nach der Zurücknahme der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte wird das Verfahren insoweit eingestellt. Die Beklagte wird zu der Feststellung verpflichtet, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Nummern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2010 werden aufgehoben. Nummer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung in den Irak angedroht wird. Die Klägerin trägt ein Drittel und die Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wurde am ... in S. geboren. Sie ist irakische Staatsangehörige und arabische Volkszugehörige. Sie ist Sunnitin. 2 Die Klägerin reiste nach ihren Angaben am 09.11.2009 mit einem Lkw, von der Türkei kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19.11.2009 einen Asylantrag. Hierzu wurde sie am 19.01.2010 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Sie gab an, sie habe zuletzt in Kirkuk gelebt. Sie sei ledig. Ihre Eltern seien am 19.10.2009 verstorben, ebenso ihr Bruder. 3 Sie sei nach der Schule zu Hause gewesen. Ihre Familienangehörigen seien am 19.10.2009 umgebracht worden, und sie habe Angst gehabt, dass ihr das auch passiere. Das hätten unbekannte Leute getan. Es sei wegen ihres Vaters geschehen, der bedroht worden sei. Ihr Vater sei früher Mitglied der Baath-Partei gewesen. Das sei möglicherweise ein Racheakt gewesen. Sie selbst sei nicht Mitglied in einer politischen Partei und habe sich im Irak auch nicht politisch betätigt. Sie habe mit Niemandem Probleme gehabt. Sie wisse nicht, ob ihr Vater zuletzt noch in der Baath-Partei aktiv gewesen sei. Er habe sie sich in seine Privatangelegenheiten nicht einmischen lassen. Er sei schon lange bedroht worden. Sie hätten auch Drohbriefe bekommen, hätten aber nicht gewusst, woher. Ihr Vater habe die Sache nicht sehr ernst genommen. Am 19.10. 2009 seien ihre Eltern und ihr Bruder zusammen aus dem Haus gegangen. Sie seien zunächst mit dem Auto weggefahren. Man habe ihr aber berichtet, dass sie zu Fuß unterwegs gewesen seien, als sie in Kirkuk angegriffen worden seien. Ihre Familie sei dann erschossen worden. Die Leute, die das gesehen hätten, hätten es ihr erzählt. Ihre Nachbarn hätten es mitbekommen. Danach habe es eine Trauerfeier gegeben, und sie sei zu dieser Zeit bei den Nachbarn gewesen. Die Polizei habe gesagt, sie wüssten nicht, wer das getan habe, aber sie würden weiter ermitteln. 4 Ihr Nachbar, der ihr auch bei der Trauerfeier geholfen habe, habe ihre Ausreise organisiert. Bei einer Rückkehr in den Irak hätte sie Angst, dass ihr dasselbe zustoßen könnte, dass man sie auch umbringe. Ihre Mutter und ihr Bruder seien unschuldig gewesen, aber auch sie seien ums Leben gekommen. Ihr Vater habe Probleme mit allen Volksgruppen gehabt, mit den Kurden, mit den Arabern und den Turkmenen. Er müsse ihnen früher Schwierigkeiten gemacht haben. Sie habe daran aber keine Schuld. Alle diese Gruppen hätten sie bedroht. Sie wisse nicht, ob über den Vorfall in der Presse berichtet worden sei. 5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 03.02.2010 ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Außerdem erließ das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen. Sie habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Politisch motivierte Verfolgung von Seiten des irakischen Staates sei weder vorgetragen worden, noch sei sie ersichtlich. Die geltend gemachte drohende nichtstaatliche Verfolgung sei nicht substantiiert dargelegt worden und nicht glaubhaft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin stamme zuletzt aus der Provinz Tamim und sei in S. geboren worden. Angesichts der im Irak herrschenden Situation sei das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in diesen Provinzen zu verneinen. Die Klägerin habe auch keine erheblichen konkreten individuellen Gefahren für Leib oder Leben glaubhaft vorgetragen. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen gewesen. - Der Bescheid wurde der Klägerin am 09.02.2010 zugestellt. 6 Am 19.02.2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, im Gebiet um Kirkuk gebe es mehrere Bevölkerungsgruppen, vor allem Araber, Kurden und auch Turkmenen. Es gebe dort gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen politischen Gruppierungen. Sie, die Klägerin könne sich nicht nur hierauf berufen, sondern auch darauf, dass speziell in ihrer Person bzw. Familie eine besondere Gefährdungs- oder Verfolgungssituation gegeben gewesen sei. Ihr Vater sei bei der Baath-Partei aktiv gewesen. Für diese Partei habe er sowohl in Sulamaniyah als auch in Kirkuk gearbeitet. Er habe für den Geheimdienst seiner Partei gearbeitet. Welche Tätigkeit er im Einzelnen ausgeübt habe, wüssten sie und der Rest der Familie nicht. Auch nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein habe der Vater im Untergrund für die Baath-Partei weitergearbeitet. Deshalb habe die Familie Briefe bekommen, die in die Behausung hineingeworfen worden seien und in denen gestanden sei, die Familie müsste sofort Kirkuk verlassen, sonst würde sie umgebracht. Sämtliche nahen Verwandten seien auf dem Marktplatz in Kirkuk erschossen worden. Es habe sich um ihre Eltern und ihren Bruder gehandelt. Zu sämtlichen weiteren Verwandten hätten sowohl sie als auch die engsten Familienangehörigen keinen Kontakt mehr gehabt, denn die anderen Familienmitglieder hätten auf Grund des verwerflichen Verhaltens ihres Vaters jeglichen Kontakt mit der Familie abgelehnt. Ihr sei daher nicht bekannt, ob weitere Verwandte im Irak noch lebten. Sie habe als einziges Familienmitglied überlebt, weil sie mit ihren Eltern nicht zum Einkaufen mitgekommen sei. Andernfalls wäre sie jetzt ebenfalls tot. Auch wäre sie bei einer Rückkehr in den Irak hilflos und auf sich allein gestellt. Ferner lehne sie die strengen religiösen Vorschriften ab. Sie trage kein Kopftuch und schätze die westlichen Werte. Daher drohe ihr geschlechtsspezifische Verfolgung im Irak. Es lägen mindestens die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vor. 7 In der mündlichen Klage hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte betraf. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. 13 Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. 14 Die Erkenntnismittel, die sich aus der Anlage zur Terminsladung ergeben, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, außerdem der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010. 15 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers angehört. Sie sagte, die Zeit, die sie nach dem Vorfall im Irak verbracht habe, sei kurz gewesen. Daher habe sie keine Dokumente bekommen können. Sie hätte Nachweise mitgebracht, wenn es ihr möglich gewesen wäre. Sie habe auch Niemanden im Irak, an den sie sich wegen Unterlagen wenden könnte. Ihrer Freundin ... sei es nicht möglich, denn für sie wäre es gefährlich. Deren Familie habe ihr geholfen, als ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Nun werde sie gefragt, wo sie, die Klägerin, sei. Diese Familie müsse sich selbst verstecken. Dies seien die Nachbarn gewesen, die ihr geholfen hätten. 16 Ihr Vater habe Drohbriefe erhalten, die er aber nicht ernst genommen habe. Es sei reiner Zufall gewesen, dass sie mit ihren Eltern nicht auf die Straße gegangen sei, denn sonst sei sie immer mit den Eltern weg gegangen. Sie sei danach unter einem Schock gestanden und habe Angst gehabt. Sie habe das Geld und den Schmuck der christlichen Familie gegeben. 17 ... und sie hätten regelmäßig Kontakt. Sie habe die Telefon- Nummer von ... Das Fax sei in das Büro ihres Rechtsanwalts geschickt worden. 18 Wenn sie in den Irak zurückkehrte, würde sie umgebracht. Auch ihr Bruder sei unschuldig gewesen und dennoch umgebracht worden. 19 Die Klägerin, die in westlicher Kleidung, ohne Kopftuch und geschminkt zur Verhandlung kam, wurde gefragt, ob sie schon im Irak einen „westlichen Lebensstil“ gehabt habe. Sie sagte, für sie wäre das Tragen eines Kopftuchs nicht möglich. Im Irak sei dies von den Eltern her anders gewesen. Sie habe damals ab und zu ein Kopftuch getragen, aber nur, wenn sie draußen gewesen sei. 20 Sie habe keine weiteren Geschwister und wegen ihres Vaters auch keine Verwandten oder Freunde. Er sei schon immer nicht gern gesehen gewesen. Auch mit seiner eigenen Familie sei er nicht gut gewesen. 21 Sie sei bis zur 6. Klasse in die Schule gegangen und habe dann aufhören und zuhause bleiben müssen. 22 Bei einer Rückkehr in den Irak würde ihr das Gleiche passieren wie ihren Eltern und ihrem Bruder. „Sie“ wüssten, dass sie noch am Leben sei. Auch gebe es im Irak kein Mädchen, das alleine lebe. Sie wisse im Irak keinen Ort, an dem sie in Ruhe leben könnte. Als sie geflohen sei, sei es ihr um ihr Leben gegangen und nicht unbedingt um ein Leben in Deutschland. Für ihre Ausreise seien alles Geld und der Goldschmuck ausgegeben worden. Was aus dem Haus geworden sei, wisse sie nicht. 23 Auf die Frage, ob die Polizei nach dem Anschlag ermittelt habe, sagte sie, es sei damals nicht der einzige Anschlag gewesen. Die Polizei habe zwar gesagt, dass sie ermittele, aber es habe keine konkreten Hinweise auf die Täter gegeben. In der Stadt herrsche Chaos, und die Polizei tue sehr wenig dagegen. Hätte die Polizei ihr etwas Schriftliches gegeben, hätte sie es mitgebracht. 24 Auf Fragen ihres Prozessbevollmächtigten sagte die Klägerin noch, sie sei noch jung und würde gern zur Schule gehen und eine Ausbildung machen. Sie wäre dumm, wenn sie dies nicht täte. Als Kind oder Jugendlicher sei man im Irak gezwungen, Moslem zu sein. Bei ihr stehe dies aber nur auf dem Papier. Sie gehe hier nicht in die Moschee. Sie wolle versuchen, wie alle jungen Leute in Deutschland zu sein. Entscheidungsgründe 25 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 26 Das Gericht entspricht nicht dem Antrag des Klägerin-Vertreters im Schriftsatz vom 11.01.2011, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil es hierfür am Einverständnis der Beklagten fehlt. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen des § 94 VwGO liegen nicht vor. 27 Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Nr. 1 des Bundesamts- Bescheides vom 03.02.2010), war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). 28 Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 29 Ob die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Irak von nichtstaatlichen Akteuren wegen der Tätigkeit ihres Vaters verfolgt würde, kann offen bleiben. Immerhin glaubt das Gericht der Klägerin aber, dass ihre Eltern und ihr Bruder im Herbst 2009 von Unbekannten ermordet worden sind und dass sie lediglich aus Zufall dem Anschlag entging. Sie hat gut nachvollziehbar und detailliert, aber nicht übertrieben geschildert, weshalb ihr Vater im Irak verhasst war und wie es zu der Ermordung kam. Sie machte bei ihrer Anhörung durch das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck und konnte vermitteln, welch große Angst sie hatte und warum sie ausreiste, wobei es ihr nicht wichtig war, gerade nach Deutschland zu kommen. Das Gericht glaubt ihr auch, dass es ihr nicht möglich war, Dokumente vorzulegen. Immerhin aber konnte sie ein Fax ihrer Freundin, das am 21.12.2010 in Sulaimanya abgesandt wurde, vorlegen. Sie ist damit ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachgekommen. 30 Entscheidend ist, dass sie nach einer Rückkehr in den Irak mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu erwarten hätte, und zwar im gesamten Staatsgebiet, ohne dass der Staat oder staatsähnliche bzw. internationale Organisationen sie davor schützen könnten (§ 60 Abs. 1 S. 1, 3 und 4c AufenthG). 31 Ein typischer Fall der geschlechtsspezifischen Verfolgung ist die Entrechtung von Frauen, sei es durch sexuelle oder sonstige Gewalt, „Ehrenmorde“, Zwangsverheiratung, fortlaufende Diskriminierung in der Öffentlichkeit und in der Familie, aber auch die Praxis, Frauen, die sich den herrschenden repressiven Vorschriften über die Bekleidung und das Auftreten in der Öffentlichkeit verweigern, zu misshandeln oder ihnen noch Schlimmeres anzutun. All dies geschieht im Irak immer noch laufend. In seinen Urteilen vom 26.06.2007 -A 6 K 394/07-, juris und vom 24.07.2007 - A 6 K 220/07- hat das erkennende Gericht dies für das Jahr 2007 festgestellt. Leider hat sich seither nichts Entscheidendes zugunsten der Frauen im Irak geändert: 32 Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 28.11.2010 aus, die Stellung der Frau habe sich im Vergleich zur Zeit des Saddam- Hussein- Regimes teilweise deutlich verschlechtert. In der irakischen Gesellschaft würden Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z. B. Kleidervorschriften zunehmen. Muslimische und christliche Frauen würden verstärkt unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben würde eingeschränkt. Es gebe viele Anzeichen, dass „Ehrenmorde“ in der Praxis noch immer weitgehend straffrei blieben und verbreitet seien. 33 Das Deutsche Orient- Institut legt in der Stellungnahme vom 17.06.2008 an das VG Göttingen dar, die zunehmende Radikalisierung von Teilen der irakischen Gesellschaft hin zu fundamentalistisch radikalislamischen Überzeugungen stelle insbesondere für die Sicherheit der Frau eine Gefährdung dar. So werde verstärkt auf eine traditionell islamische Kleidung Wert gelegt. Die „Ehrenmorde“ blieben auch im Norden des Irak noch Teil der Wirklichkeit. Auch die Selbstmordrate irakischer Frauen sei angestiegen. Es sei die Rede von einer „Kopftuchpflicht“; auch schienen Morde bei unzureichender Befolgung der Kleidervorschriften praktiziert zu werden. Bei einer als unreligiös beschriebenen Lebensweise von Frauen könne dies zu Problemen in der irakischen und auch in der nordirakischen Gesellschaft führen. 34 Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien führt in seinem Gutachten vom 15.08.2008 an das VG Göttingen aus, ein westlich geprägter Lebensstil einer Frau sei im kurdisch verwalteten Nordirak ein klarer Tabubruch. Dieser ziehe massiven Druck und Ausgrenzung nach sich. Eine Frau, deren Verhalten als „ehrlos“ eingestuft werde, werde verstärkt sexuellen Avancen und Übergriffen ausgesetzt sein. Gewalttätige Übergriffe männlicher Verwandter bis hin zu „Ehrenmorden“ seien nicht auszuschließen. Die Situation „westlich“ orientierter Frauen außerhalb der kurdisch verwalteten Region stelle sich in weiten Teilen noch deutlich schwieriger dar. 35 Ähnliche Ausführungen finden sich auch im Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 04.12.2009 an das VG Stuttgart. 36 Wie sich auch aus dem Lagebericht vom 28.11.2010 ergibt, bietet der irakische Staat keinen ausreichenden Schutz vor solchen Verfolgungen; dies leuchtet schon deswegen ein, weil das beschriebene Verhalten gegenüber „westlich“ orientierten Frauen fest in der irakischen, männlich dominierten Gesellschaft verankert ist, so dass der Staat gar keinen Anlass sieht, dagegen vorzugehen. 37 Von derartiger Verfolgung wird auch die Klägerin betroffen sein. Sie machte auf das Gericht den Eindruck einer am westlichen Lebensstil orientierten, selbstbewussten jungen Frau, die gerne auf eigenen Füßen stehen würde und die nur auf dem Papier Sunnitin ist. Dazu passt, dass ihre beste Freundin Christin ist. Ihr modernes „Outfit“ und ihr Verhalten unterscheiden sich nicht wesentlich von demjenigen einer Deutschen gleichen Alters. Daher ist der Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten ohne weiteres nachvollziehbar, sie sei schon zur ersten Besprechung mit ihm so gekleidet wie jetzt in sein Büro gekommen. Das Gericht glaubt der Klägerin auch, dass sie im Irak Niemanden hätte, bei dem sie unterkommen könnte, weil ihr Vater sich verhasst gemacht habe, sodass die Verwandten sich von der Familie abgewandt hätten und es auch keine Freunde der Familie gegeben habe. Die Nachbarn, die der Klägerin nach dem Anschlag geholfen haben, sind Christen und leiden selbst unter Repressalien; sie können ihr daher nicht helfen. Bei einer Rückkehr in den Irak wäre sie damit ganz auf sich allein gestellt. Sie würde dann alsbald Anstoß erregen, und zwar selbst wenn sie sich in der Öffentlichkeit gegen ihren Willen den dortigen Bekleidungsvorschriften unterwerfen würde. Als alleinstehende, nicht religiöse Frau ohne Verwandte und Freunde und ohne finanzielle Mittel (ihr Geld und Schmuck wurden für die Reise nach Deutschland ausgegeben) würde sie mit großer Wahrscheinlichkeit rasch ins Blickfeld von Fundamentalisten geraten. Dies würde dann zu den vom Auswärtigen Amt und dem Europäischen Zentrum für Kurdische Studien beschriebenen schlimmen Repressalien führen, ohne dass sie Schutz vor Verfolgung erwarten könnte. Damit ist ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sodass Nummer 2 des Bescheides vom 03.02.2010 aufzuheben war. 38 Auch Nummer 3 des Bescheides war aufzuheben, weil nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kein Anlass mehr für eine Feststellung im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht (vgl. § 31 Abs. 3 AsylVfG). 39 Unter diesen Umständen hat das Bundesamt der Klägerin zu Unrecht die Abschiebung in den Irak angedroht (§§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Vielmehr hätte der Irak in der Abschiebungsandrohung als Staat bezeichnet werden müssen, in welchen die Klägerin nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aber unberührt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG), so dass die Nummer 4 des Bescheides vom 03.02.2010 nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufgehoben werden konnte. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG). 41 Soweit das Verfahren eingestellt wurde und der Klägerin Kosten wegen der Klagrücknahme auferlegt wurden, ist diese Entscheidung gemäß § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO unanfechtbar . Gründe 25 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 26 Das Gericht entspricht nicht dem Antrag des Klägerin-Vertreters im Schriftsatz vom 11.01.2011, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil es hierfür am Einverständnis der Beklagten fehlt. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen des § 94 VwGO liegen nicht vor. 27 Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Nr. 1 des Bundesamts- Bescheides vom 03.02.2010), war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). 28 Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 29 Ob die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Irak von nichtstaatlichen Akteuren wegen der Tätigkeit ihres Vaters verfolgt würde, kann offen bleiben. Immerhin glaubt das Gericht der Klägerin aber, dass ihre Eltern und ihr Bruder im Herbst 2009 von Unbekannten ermordet worden sind und dass sie lediglich aus Zufall dem Anschlag entging. Sie hat gut nachvollziehbar und detailliert, aber nicht übertrieben geschildert, weshalb ihr Vater im Irak verhasst war und wie es zu der Ermordung kam. Sie machte bei ihrer Anhörung durch das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck und konnte vermitteln, welch große Angst sie hatte und warum sie ausreiste, wobei es ihr nicht wichtig war, gerade nach Deutschland zu kommen. Das Gericht glaubt ihr auch, dass es ihr nicht möglich war, Dokumente vorzulegen. Immerhin aber konnte sie ein Fax ihrer Freundin, das am 21.12.2010 in Sulaimanya abgesandt wurde, vorlegen. Sie ist damit ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachgekommen. 30 Entscheidend ist, dass sie nach einer Rückkehr in den Irak mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu erwarten hätte, und zwar im gesamten Staatsgebiet, ohne dass der Staat oder staatsähnliche bzw. internationale Organisationen sie davor schützen könnten (§ 60 Abs. 1 S. 1, 3 und 4c AufenthG). 31 Ein typischer Fall der geschlechtsspezifischen Verfolgung ist die Entrechtung von Frauen, sei es durch sexuelle oder sonstige Gewalt, „Ehrenmorde“, Zwangsverheiratung, fortlaufende Diskriminierung in der Öffentlichkeit und in der Familie, aber auch die Praxis, Frauen, die sich den herrschenden repressiven Vorschriften über die Bekleidung und das Auftreten in der Öffentlichkeit verweigern, zu misshandeln oder ihnen noch Schlimmeres anzutun. All dies geschieht im Irak immer noch laufend. In seinen Urteilen vom 26.06.2007 -A 6 K 394/07-, juris und vom 24.07.2007 - A 6 K 220/07- hat das erkennende Gericht dies für das Jahr 2007 festgestellt. Leider hat sich seither nichts Entscheidendes zugunsten der Frauen im Irak geändert: 32 Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 28.11.2010 aus, die Stellung der Frau habe sich im Vergleich zur Zeit des Saddam- Hussein- Regimes teilweise deutlich verschlechtert. In der irakischen Gesellschaft würden Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z. B. Kleidervorschriften zunehmen. Muslimische und christliche Frauen würden verstärkt unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben würde eingeschränkt. Es gebe viele Anzeichen, dass „Ehrenmorde“ in der Praxis noch immer weitgehend straffrei blieben und verbreitet seien. 33 Das Deutsche Orient- Institut legt in der Stellungnahme vom 17.06.2008 an das VG Göttingen dar, die zunehmende Radikalisierung von Teilen der irakischen Gesellschaft hin zu fundamentalistisch radikalislamischen Überzeugungen stelle insbesondere für die Sicherheit der Frau eine Gefährdung dar. So werde verstärkt auf eine traditionell islamische Kleidung Wert gelegt. Die „Ehrenmorde“ blieben auch im Norden des Irak noch Teil der Wirklichkeit. Auch die Selbstmordrate irakischer Frauen sei angestiegen. Es sei die Rede von einer „Kopftuchpflicht“; auch schienen Morde bei unzureichender Befolgung der Kleidervorschriften praktiziert zu werden. Bei einer als unreligiös beschriebenen Lebensweise von Frauen könne dies zu Problemen in der irakischen und auch in der nordirakischen Gesellschaft führen. 34 Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien führt in seinem Gutachten vom 15.08.2008 an das VG Göttingen aus, ein westlich geprägter Lebensstil einer Frau sei im kurdisch verwalteten Nordirak ein klarer Tabubruch. Dieser ziehe massiven Druck und Ausgrenzung nach sich. Eine Frau, deren Verhalten als „ehrlos“ eingestuft werde, werde verstärkt sexuellen Avancen und Übergriffen ausgesetzt sein. Gewalttätige Übergriffe männlicher Verwandter bis hin zu „Ehrenmorden“ seien nicht auszuschließen. Die Situation „westlich“ orientierter Frauen außerhalb der kurdisch verwalteten Region stelle sich in weiten Teilen noch deutlich schwieriger dar. 35 Ähnliche Ausführungen finden sich auch im Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 04.12.2009 an das VG Stuttgart. 36 Wie sich auch aus dem Lagebericht vom 28.11.2010 ergibt, bietet der irakische Staat keinen ausreichenden Schutz vor solchen Verfolgungen; dies leuchtet schon deswegen ein, weil das beschriebene Verhalten gegenüber „westlich“ orientierten Frauen fest in der irakischen, männlich dominierten Gesellschaft verankert ist, so dass der Staat gar keinen Anlass sieht, dagegen vorzugehen. 37 Von derartiger Verfolgung wird auch die Klägerin betroffen sein. Sie machte auf das Gericht den Eindruck einer am westlichen Lebensstil orientierten, selbstbewussten jungen Frau, die gerne auf eigenen Füßen stehen würde und die nur auf dem Papier Sunnitin ist. Dazu passt, dass ihre beste Freundin Christin ist. Ihr modernes „Outfit“ und ihr Verhalten unterscheiden sich nicht wesentlich von demjenigen einer Deutschen gleichen Alters. Daher ist der Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten ohne weiteres nachvollziehbar, sie sei schon zur ersten Besprechung mit ihm so gekleidet wie jetzt in sein Büro gekommen. Das Gericht glaubt der Klägerin auch, dass sie im Irak Niemanden hätte, bei dem sie unterkommen könnte, weil ihr Vater sich verhasst gemacht habe, sodass die Verwandten sich von der Familie abgewandt hätten und es auch keine Freunde der Familie gegeben habe. Die Nachbarn, die der Klägerin nach dem Anschlag geholfen haben, sind Christen und leiden selbst unter Repressalien; sie können ihr daher nicht helfen. Bei einer Rückkehr in den Irak wäre sie damit ganz auf sich allein gestellt. Sie würde dann alsbald Anstoß erregen, und zwar selbst wenn sie sich in der Öffentlichkeit gegen ihren Willen den dortigen Bekleidungsvorschriften unterwerfen würde. Als alleinstehende, nicht religiöse Frau ohne Verwandte und Freunde und ohne finanzielle Mittel (ihr Geld und Schmuck wurden für die Reise nach Deutschland ausgegeben) würde sie mit großer Wahrscheinlichkeit rasch ins Blickfeld von Fundamentalisten geraten. Dies würde dann zu den vom Auswärtigen Amt und dem Europäischen Zentrum für Kurdische Studien beschriebenen schlimmen Repressalien führen, ohne dass sie Schutz vor Verfolgung erwarten könnte. Damit ist ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sodass Nummer 2 des Bescheides vom 03.02.2010 aufzuheben war. 38 Auch Nummer 3 des Bescheides war aufzuheben, weil nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kein Anlass mehr für eine Feststellung im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht (vgl. § 31 Abs. 3 AsylVfG). 39 Unter diesen Umständen hat das Bundesamt der Klägerin zu Unrecht die Abschiebung in den Irak angedroht (§§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Vielmehr hätte der Irak in der Abschiebungsandrohung als Staat bezeichnet werden müssen, in welchen die Klägerin nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aber unberührt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG), so dass die Nummer 4 des Bescheides vom 03.02.2010 nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufgehoben werden konnte. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG). 41 Soweit das Verfahren eingestellt wurde und der Klägerin Kosten wegen der Klagrücknahme auferlegt wurden, ist diese Entscheidung gemäß § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO unanfechtbar .