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Urteil

8 K 4769/10

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter kann nach der Richtlinie 2000/78/EG ab dem 01.07.2009 Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 (ehebezogener Teil) haben. • Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Gewährung des Familienzuschlags ist seit dem Beschluss des BVerfG vom 07.07.2009 nicht mehr sachlich gerechtfertigt und stellt eine unmittelbare Diskriminierung nach Richtlinie 2000/78/EG dar. • Ein Anspruch aus Unionsrecht besteht jedoch nur ab dem Zeitpunkt, ab dem die normative Vergleichbarkeit durch höchstrichterliche Entscheidungen hergestellt wurde; rückwirkende Ansprüche vor dem 01.07.2009 bestehen grundsätzlich nicht. • Prozesszinsen können nach analoger Anwendung von §§ 291, 288 BGB gewährt werden, soweit das Fachrecht dies nicht ausschließt.
Entscheidungsgründe
Anspruch von Lebenspartnern auf ehebezogenen Familienzuschlag ab 01.07.2009 • Ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter kann nach der Richtlinie 2000/78/EG ab dem 01.07.2009 Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 (ehebezogener Teil) haben. • Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Gewährung des Familienzuschlags ist seit dem Beschluss des BVerfG vom 07.07.2009 nicht mehr sachlich gerechtfertigt und stellt eine unmittelbare Diskriminierung nach Richtlinie 2000/78/EG dar. • Ein Anspruch aus Unionsrecht besteht jedoch nur ab dem Zeitpunkt, ab dem die normative Vergleichbarkeit durch höchstrichterliche Entscheidungen hergestellt wurde; rückwirkende Ansprüche vor dem 01.07.2009 bestehen grundsätzlich nicht. • Prozesszinsen können nach analoger Anwendung von §§ 291, 288 BGB gewährt werden, soweit das Fachrecht dies nicht ausschließt. Der Kläger ist Landesbeamter im Polizeidienst und seit dem 30.07.2004 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er beantragte im Februar 2009 den Familienzuschlag und verwies später auf Entscheidungen des BVerwG. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, der Gesetzeswortlaut gewähre den Zuschlag nur verheirateten Personen. Der Kläger klagte auf rückwirkende Gewährung ab dem 30.07.2004; das LBV hielt an der Ablehnung fest und verwies auf ältere Rechtsprechung. Das Gericht entschied auf Antrag ohne mündliche Verhandlung und verpflichtete den Beklagten, den Familienzuschlag der Stufe 1 (ehebezogener Teil) ab dem 01.07.2009 zu gewähren sowie Zinsen zu zahlen; für die Zeit davor wurde die Klage abgewiesen. • Anwendungsbereich: Nach § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG bzw. ab 01.01.2011 § 41 Abs.1 Nr.1 LBesGBW ist der Familienzuschlag formell an die Ehe geknüpft, Lebenspartner erfüllen diesen Tatbestand nicht ohne weiteres. • Unionsrechtlicher Vorrang: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BVerwG, wonach die Richtlinie 2000/78/EG Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung verbietet und damit die nationale Regelung zugunsten eingetragener Lebenspartnerschaften ab dem Zeitpunkt ihrer normativen Vergleichbarkeit verdrängen kann. • Normative Vergleichbarkeit: Das BVerfG-Beschluss vom 07.07.2009 hat die bisherige typisierende Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft aufgegeben; diese Feststellung stellt die Vergleichbarkeit her und entzieht der Ungleichbehandlung die bisherige Rechtfertigung. • Zeitliche Begrenzung: Die unionsrechtliche Durchgriffswirkung tritt erst ab dem Zeitpunkt ein, ab dem die normative Vergleichbarkeit durch höchstrichterliche Klärung hergestellt war; das Gericht setzt diesen Zeitpunkt auf den 07.07.2009 und wendet ihn ab dem 01.07.2009 an. • Keine rückwirkende Wirkung: Bei unklarer Verfassungsrechtslage besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Einbeziehung in Leistungsgesetze für Zeiten vor der endgültigen Klärung; daher ist der Kläger für die Zeit vor dem 01.07.2009 nicht anspruchsberechtigt. • Verfahrensfragen: Ein Ruhen des Verfahrens war nicht erforderlich, weil die Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG die rechtliche Lage ausreichend klärte. • Prozesszinsen und Kosten: Prozesszinsen werden analog §§ 291, 288 BGB gewährt, begrenzt durch § 88 VwGO; die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs.1 VwGO. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 bzw. den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags ab dem 01.07.2009 zu gewähren und die geforderten Zinsen zu zahlen; der Widerspruchsbescheid des LBV vom 10.11.2010 wird insoweit aufgehoben. Für den Zeitraum 30.07.2004 bis 30.06.2009 besteht kein Anspruch, weshalb die Klage insoweit abgewiesen wird. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Richtlinie 2000/78/EG und die höchstrichterliche Klärung ab 07.07.2009 eine Gleichbehandlung verlangen, jedoch keine rückwirkende Anwendung vor diesem Zeitpunkt gebietet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.