Urteil
4 K 2355/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen einen Beitragsbescheid der beklagten Industrie- und Handelskammer. 2 Die Klägerin, die einen Textileinzelhandel betreibt, ist seit Jahren Pflichtmitglied der Beklagten. 3 Mit Bescheid vom 26.02.2010 setzte die Beklagte für das Jahr 2007 einen Jahresbeitrag in Höhe von 285,20 EUR fest. Dieser setzt sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 225,- EUR und einer Umlage in Höhe von 60,20 EUR zusammen. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Gewerbeertrag 2007 in Höhe von 36.099,98 EUR abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 15.339,99 EUR multipliziert mit dem Hebesatz von 0,290 %. 4 Am 23.03.2010 erhob die Klägerin Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, sie müsse davon ausgehen, dass mit dem Beitrag Aktivitäten der IHK Ostwürttemberg finanziert würden, die nicht vom IHK-Gesetz gedeckt würden, die Vorgaben einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht eingehalten würden bzw. die Beitragsstaffeln die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder nicht ausreichend berücksichtigten. Sie wolle deshalb Offenlegung zu folgenden Themenkomplexen: Aus dem aktuellen Beitragsvergleich des Bundesverbandes für freie Kammern gehe hervor, dass bundesweit in den IHKs kleine Unternehmen ungleich stärker belastet würden als große. Sie müsse deshalb davon ausgehen, dass dies auch bei der Beklagten der Fall sei. Der DIHK habe allein bei Immobiliengeschäften in Moskau ca. 2,5 Mio. Euro verloren. Die Bandbreite der Aktivitäten des DIHK, die in Teilen auch aus ihrem Beitrag an die Beklagte finanziert würden, lasse darauf schließen, dass hier auch Engagements finanziert würden, die durch das IHK-G nicht gedeckt seien. Sie bitte deshalb um eine vollständige Übersicht der Beteiligungen, Mitgliedschaften und Projekte, die der DIHK finanziere. Ferner bitte sie um eine Übersicht, inwieweit die Industrie- und Handelskammern durch die noch zu bildenden Pensionsrückstellungen belastet würden. Die Beklagte habe bis Ende 2008 ca. 9,4 Mio. Euro Rückstellungen und Rücklagen gebildet. Da zu befürchten sei, dass deren Höhe unangemessen hoch sei und eine mögliche Beitragsentlastung nicht in ausreichender und ausgleichender Weise umgesetzt würde, begehre sie eine vollständige und aktuelle Auflistung aller Rücklagen und Rückstellungen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010, der Klägerin zugestellt am 01.06.2010, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Vermutung, dass kleinere Unternehmen ungleich stärker belastet würden als große, gehe fehl. Durch Festlegung unterschiedlicher Grundbeitragsstaffeln würden die Gesichtspunkte des § 3 Abs. 3 IHK-G, d.h. Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs berücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Umlage sei der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb. Beim Beschluss der Wirtschaftssatzung seien diese gesetzlichen Grundlagen in vollem Umfang berücksichtigt worden. Die Aufgabenbereiche der IHK ließen sich in „Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat“ und „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet“ einteilen. Dabei habe die IHK im Rahmen ihrer Selbstverwaltung einen sehr eingeschränkt überprüfbaren Freiraum, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansehe. Sie gehöre zum Bereich der funktionalen Selbstverwaltung, in dem die wesentlichen Entscheidungen der IHK ihrer Vollversammlung als dem demokratisch legitimierten höchsten Entscheidungsgremium vorbehalten seien. Der DIHK habe zwar bei Immobiliengeschäften in Moskau einen Verlust von rund 1 Mio. EUR verzeichnet; aufgrund anderweitiger Immobiliengeschäfte habe dieser Verlust zu einem erheblichen Teil abgefedert werden können. Bis 2006 hätten die IHKs ihr Rechnungswesen nach dem öffentlich-rechtlichen kameralistischen System zu organisieren gehabt und sie seien nach der damals geltenden Haushaltskassenrechnungslegungsordnung verpflichtet gewesen, zumindest zwei Rücklagen zu bilden, die der Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dienten, d.h. eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von mindestens 30 %, höchstens 50 % der Summe der fortdauernden Ausgaben sowie eine Haushaltsausgleichsrücklage bis zu 50 % der fortdauernden Ausgaben. Seit 2006 sei das kaufmännische Rechnungswesen im Einsatz, geregelt im jeweiligen Finanzstatut der einzelnen IHK und von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt. Darin werde vorgesehen, dass neben Rücklagen auch Rückstellungen zu bilden seien. Sie seien deshalb verpflichtet, Rücklagen und Rückstellungen auch in ihren Bilanzen auszuweisen. 6 Die Klägerin hat am 28.06.2010 Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen dasselbe wie zur Begründung ihres Widerspruchs vor. Weiter trägt sie vor, die IHKs hätten bundesweit in den Jahren 2007/08 mehr als sechs Millionen Euro Verluste bei den Geldanlagen hinnehmen müssen. Bei einer sachgerechten Anlage und Rückführung der Rücklagen müsste der Beitrag niedriger sein. Da bundesweit eine Fülle von teuren Aufgabenüberschreitungen von IHKs bekannt geworden sei, bestehe aus ihrer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, dass auch aus dem Haushalt der Beklagten solche Aufgabenüberschreitungen finanziert würden. Der DIHK engagiere sich mit dem Geld, das aus Mitgliedsbeiträgen der IHKs an ihn weitergeleitet werde, in vielen Projekten, die vom IHK-G nicht gedeckt seien. Es werde auf die Spekulationsverluste bei Immobiliengeschäften in Moskau verwiesen. Aus dem Bericht der Rechnungsprüfung des DIHK e.V. für das Haushaltsjahr 2001 gehe hervor, dass es nicht die eingeräumten Verluste in Höhe von 1 Mio. EUR, sondern vielmehr Verluste von über 2,5 Mio. EUR gegeben habe. Weiter hält sie die mehrfache Förderung der Wirtschaftsjunioren als religiös-weltanschaulich geprägte Vereinigung für unzulässig. Diese würden im Bereich der IHK Kassel mit 15.000,- EUR jährlich unterstützt. Hinzu komme eine materielle Unterstützung durch die Gestellung von Personal, Büroräumen, Technik und Porto in unbekannter Höhe. Nachdem im IHK-Bezirk Lüneburg-Wolfsburg Gutachter eine strukturelle Überversorgung der Mitarbeiter bei Pensionszusagen festgestellt hätten. lege eine Rückstellung von 9 Mio. EUR für Pensionszusagen nahe, dass es auch hier zu möglichen Überversorgungen gekommen sei. 2002 habe sich der DIHK von allen IHKs in Deutschland einen Kredit von 5 Mio. EUR gewähren lassen, der 2006 in einen Zuschuss umgewandelt worden sei, woran sich auch die Beklagte beteiligt habe. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe in ihrer Verfügung vom 27.02.2009 - 4 Wi Js 409/06 - hinsichtlich der Umwandlung festgestellt: „Durch die Gewährung darüber hinausgehender Leistungen wurde gegen die für die IHKn maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften verstoßen und das Verhalten der Beschuldigten war pflichtwidrig im Sinne des Straftatbestands der Untreue.“ Ferner sei es ihr nicht zuzumuten, Spekulationsverluste des DIHK in Moskau zu finanzieren. Zudem gebe es umfangreiche Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des DIHK der Jahre 1996 bis 2005 und Hinweise auf Verluste, Verschwendung, möglicherweise strafrechtlich relevante Verstöße, aber keine Hinweise auf gute Geschäfte. Überhöhte Pensionszusagen des DIHK würden finanziert. Zudem werde die Beklagte auch umfangreich gewerblich tätig, indem sie ein umfangreiches Seminarangebot betreibe. Ebenso seien ihre Rücklagen unangemessen hoch. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 insoweit aufzuheben, als er sich auf die Festsetzung für 2007 bezieht. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt ergänzend vor, die Klägerin beabsichtige eine umfassende Rechnungsprüfung des Finanzgebarens der Beklagten. Dies sei jedoch der Rechnungsprüfungsstelle und den ehrenamtlichen Rechnungsprüfern vorbehalten. Der Beitrag an den DIHK betrage 0,55 % des Haushalts. Eine finanzielle Unterstützung der Wirtschaftsjunioren erfolge nicht. Es werde ihnen lediglich ein Raum zur Verfügung gestellt. Eine Schreibkraft schreibe u.a. für sie. 13 Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2007 ist § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-G) i.V.m. der Beitragsordnung und der Haushaltssatzung der Beklagten. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Als Beiträge erheben die Industrie- und Handelskammern Grundbeiträge und Umlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHK-G). Zur Industrie- und Handelskammer gehören gem. § 2 Abs. 1 IHK-G, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammern eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). 16 Nachdem die Klägerin Kammerzugehörige und grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig ist, liegen die Voraussetzungen für eine Beitragsveranlagung vor. 17 Dass die Beklagte eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen hat, hat nicht einmal die Klägerin vorgetragen. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht erkennbar. 18 Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz festzustellen. Das Äquivalenzprinzip als eine beitragsrechtliche Ausgestaltung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zu dem durch sie abgegoltenen Vorteil stehen darf. Ein die Beitragspflicht rechtfertigender Vorteil ist jedoch selbst dann noch vorhanden, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeiten für das einzelne Mitglied nicht konkret messbar ist, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Dabei liegt es in der Natur eines Mitgliedsbeitrags, dass sich der Zusammenhang zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen zu einer bloßen Vermutung des Vorteils verflüchtigen kann (BVerwG, U. v. 26.06.1990 - 1 C 85.87, GewA 1990, 398-400; B. v. 03.05.1995 - 1 B 222/93 -, GewA 1995, 425). 19 Der Beitrag zu der Industrie- und Handelskammer ist eine Gegenleistung für den Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht. Dieser besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IHK-G). Der Vorteil dieser Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zugute. 20 Nachdem bei der Festsetzung der Umlage auf den Gewerbesteuermessbetrag abgestellt wird, wird zwar ein steuerlicher Maßstab verwendet; dies steht jedoch hinsichtlich der hier zu beurteilenden Beitragsbemessung nicht im Widerspruch zu dem Äquivalenzgrundsatz. Denn die Anknüpfung an den Gewerbesteuermessbetrag stellt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils ab, den der Beitrag abgelten soll. Sie geht davon aus, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Insbesondere kommt eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im allgemeinen den größeren Unternehmen - entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft - stärker zugute als kleinen (vgl. BVerwG, U. v. 26.06.1990 a.a.O m.w.N.) Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 10. 09. 1974 - 1 C 48.70 - ). 21 Soweit die Klägerin vorträgt, bei größeren Unternehmen entspreche die Beitragshöhe nicht mehr dem Vorteil, sie würden vielmehr durch zu niedrige Beiträge privilegiert, während kleinere Unternehmen wie sie grundsätzlich strukturell stärker belastet würden, vermag das Gericht diesem Einwand nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich aus der für den vorliegenden Bescheid allein heranzuziehenden Wirtschaftssatzung für das Jahr 2007 (vgl. II Nr. 3), dass sich die Grundbeiträge abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Betriebe, der Bilanzsumme, dem Umsatz und der Anzahl der Beschäftigten auf einer Bandbreite zwischen 60,- und 5.120,- EUR bewegen. Hinzu kommt eine Beitragsfreiheit für kleine bzw. neu gegründete Betriebe. Ferner werden die kammerzugehörigen Betriebe zu einer Umlage herangezogen, die 0,29 % des Gewerbeertrags beträgt, wobei die Bemessungsgrundlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag von 15.340,- EUR zu kürzen ist. Angesichts dieser Staffelung ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung nicht erkennbar, denn der Vorteil der Kammerzugehörigkeit für Großunternehmen steigt nicht in einem Umfang linear, so dass er durch eine stufenlose Beitragsregelung erfasst werden müsste. Ein Basisvorteil kommt allen Mitgliedern in gleicher Weise zugute. 22 Ebenso wenig ist ein zusätzlicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen. Danach darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, wenn nicht zu diesen Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die gestaffelten und differenzierten Beiträge in ausreichendem Maß berücksichtigt. Dem entsprechenden Vorteil wird ebenfalls Rechnung getragen, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zum Äquivalenzprinzip ergibt. 23 Formale Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2007 sind weder erkennbar noch vorgebracht worden. In der 209. Sitzung der Vollversammlung am 13.11.2009 wurden der Jahresabschluss 2007 genehmigt und der Präsident sowie der Hauptgeschäftsführer der Beklagten entlastet. 24 Auch die weiteren Rügen der Klägerin, die sie mit nach ihrer Ansicht überhöhten Zahlungen an den DIHK, nicht gerechtfertigten Rücklagen und Rückstellungen, mit nicht gerechtfertigter Unterstützung der Wirtschaftsjunioren und einer ungerechtfertigten gewerblichen Betätigung im Weiterbildungsbereich begründet, führen nicht zu einer (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheids. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheids keine umfassende Haushaltsüberprüfung vorzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass das Beitragsaufkommen in der Regel verwendungsneutral ist und eine Gegenleistung für sämtliche mit der Kammertätigkeit verbundenen Vorteile darstellt. Der von einem Mitglied geforderte Beitrag lässt sich somit nicht in verschiedene Anteile aufteilen, die bestimmten von der Kammer ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden könnten. Eine Minderung des Beitragsanspruchs führt zudem nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Beendigung der als unzulässig anzusehenden Betätigung (vgl. hierzu OVG Koblenz, U. v. 20.09.2010 - 6 A 10282/10 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG , U. v. 01. 03 1977 - I C 42.74 - GewA 1977, 232 m. w. N.) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es um einen Sonderbeitrag zur Finanzierung einer außerhalb des Aufgabenbereichs liegenden Aktivität oder einen mit einer entsprechenden Zweckbestimmung versehenen Beitragsanteil ginge. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall um die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2007 geht. Die 2007 aufgrund von Aktivitäten, die die Klägerin für nicht gerechtfertigt hält, wie die Förderung der Wirtschaftjunioren bzw. die Betätigung im Fortbildungsbereich, die nicht durch Gebühren gedeckt und somit beitragsrelevant wären, entstandenen Kosten lassen sich nicht rückgängig machen, selbst wenn sie auf einer Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs beruhen sollten. Dasselbe gilt für die von der Klägerin beanstandeten Zahlungen an den DIHK in den Jahren 2001 bis 2005 sowie die entsprechenden Rücklagen bzw. Rückstellungen. Würde man die Mitgliedsbeiträge nachträglich im Hinblick auf eine Aufgabenüberschreitung mindern, bliebe die Kostenbelastung erhalten und müsste aus den Mitteln der Beklagten, also letztlich zu Lasten der Gemeinschaft der Mitglieder ausgeglichen werden. Dies würde sich aber wiederum auf die Summe der benötigten Mitgliedsbeiträge auswirken (vgl. OVG Koblenz aaO). 25 Grobe Verstöße gegen die von der Beklagten zu beachtenden Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, die unter Berücksichtigung des ihr im Rahmen ihrer Selbstverwaltung einzuräumenden Gestaltungsspielraums zu beurteilen wären, d.h. ein Verhalten, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist, sind nicht offensichtlich erkennbar. 26 Angesichts dessen bestand für das Gericht auch keine Veranlassung den von der Klägerin geäußerten Vermutungen nachzugehen und eine gutachterliche Haushaltsprüfung zu initiieren. Der Klägerin ist zwar durchaus zuzugestehen, dass eine Betätigung der Industrie- und Handelskammer, deren Zwangsmitglied sie ist, sie in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit dann verletzt, wenn sich diese außerhalb ihres Aufgabenbereichs betätigt. Daraus ergibt sich auch der Anspruch jedes Kammermitglieds darauf, dass die Kammer bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich vorgegebenen Grenzen einhält. Diesen Anspruch kann aber jedes Kammermitglied im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage geltend machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 23. Juni 2010 - 8 C 20.09-, GewA, 2010, 400 ff.). Die hierfür notwendigen Informationen kann es sich ggf. im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (vgl. hierzu jedoch ausführlich BVerwG, U. v. 31.03.2004 - 6 C 25/03, GewA 2004, 331-333; Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern, V.11, GewA 2008, S. 187 ff.) durch entsprechende Beschlussfassung der Vollversammlung besorgen. 27 Die Festsetzung der Beiträge bleibt von einer möglichen Aufgabenüberschreitung hingegen grundsätzlich unberührt (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. § 3 RdNr. 156 m.w.N.). 28 Die Klage ist somit abzuweisen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Beschluss vom 15.04.2011 31 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 285,20 EUR festgesetzt. Gründe 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2007 ist § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-G) i.V.m. der Beitragsordnung und der Haushaltssatzung der Beklagten. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Als Beiträge erheben die Industrie- und Handelskammern Grundbeiträge und Umlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHK-G). Zur Industrie- und Handelskammer gehören gem. § 2 Abs. 1 IHK-G, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammern eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). 16 Nachdem die Klägerin Kammerzugehörige und grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig ist, liegen die Voraussetzungen für eine Beitragsveranlagung vor. 17 Dass die Beklagte eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen hat, hat nicht einmal die Klägerin vorgetragen. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht erkennbar. 18 Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz festzustellen. Das Äquivalenzprinzip als eine beitragsrechtliche Ausgestaltung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zu dem durch sie abgegoltenen Vorteil stehen darf. Ein die Beitragspflicht rechtfertigender Vorteil ist jedoch selbst dann noch vorhanden, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeiten für das einzelne Mitglied nicht konkret messbar ist, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Dabei liegt es in der Natur eines Mitgliedsbeitrags, dass sich der Zusammenhang zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen zu einer bloßen Vermutung des Vorteils verflüchtigen kann (BVerwG, U. v. 26.06.1990 - 1 C 85.87, GewA 1990, 398-400; B. v. 03.05.1995 - 1 B 222/93 -, GewA 1995, 425). 19 Der Beitrag zu der Industrie- und Handelskammer ist eine Gegenleistung für den Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht. Dieser besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IHK-G). Der Vorteil dieser Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zugute. 20 Nachdem bei der Festsetzung der Umlage auf den Gewerbesteuermessbetrag abgestellt wird, wird zwar ein steuerlicher Maßstab verwendet; dies steht jedoch hinsichtlich der hier zu beurteilenden Beitragsbemessung nicht im Widerspruch zu dem Äquivalenzgrundsatz. Denn die Anknüpfung an den Gewerbesteuermessbetrag stellt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils ab, den der Beitrag abgelten soll. Sie geht davon aus, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Insbesondere kommt eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im allgemeinen den größeren Unternehmen - entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft - stärker zugute als kleinen (vgl. BVerwG, U. v. 26.06.1990 a.a.O m.w.N.) Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 10. 09. 1974 - 1 C 48.70 - ). 21 Soweit die Klägerin vorträgt, bei größeren Unternehmen entspreche die Beitragshöhe nicht mehr dem Vorteil, sie würden vielmehr durch zu niedrige Beiträge privilegiert, während kleinere Unternehmen wie sie grundsätzlich strukturell stärker belastet würden, vermag das Gericht diesem Einwand nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich aus der für den vorliegenden Bescheid allein heranzuziehenden Wirtschaftssatzung für das Jahr 2007 (vgl. II Nr. 3), dass sich die Grundbeiträge abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Betriebe, der Bilanzsumme, dem Umsatz und der Anzahl der Beschäftigten auf einer Bandbreite zwischen 60,- und 5.120,- EUR bewegen. Hinzu kommt eine Beitragsfreiheit für kleine bzw. neu gegründete Betriebe. Ferner werden die kammerzugehörigen Betriebe zu einer Umlage herangezogen, die 0,29 % des Gewerbeertrags beträgt, wobei die Bemessungsgrundlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag von 15.340,- EUR zu kürzen ist. Angesichts dieser Staffelung ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung nicht erkennbar, denn der Vorteil der Kammerzugehörigkeit für Großunternehmen steigt nicht in einem Umfang linear, so dass er durch eine stufenlose Beitragsregelung erfasst werden müsste. Ein Basisvorteil kommt allen Mitgliedern in gleicher Weise zugute. 22 Ebenso wenig ist ein zusätzlicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen. Danach darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, wenn nicht zu diesen Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die gestaffelten und differenzierten Beiträge in ausreichendem Maß berücksichtigt. Dem entsprechenden Vorteil wird ebenfalls Rechnung getragen, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zum Äquivalenzprinzip ergibt. 23 Formale Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2007 sind weder erkennbar noch vorgebracht worden. In der 209. Sitzung der Vollversammlung am 13.11.2009 wurden der Jahresabschluss 2007 genehmigt und der Präsident sowie der Hauptgeschäftsführer der Beklagten entlastet. 24 Auch die weiteren Rügen der Klägerin, die sie mit nach ihrer Ansicht überhöhten Zahlungen an den DIHK, nicht gerechtfertigten Rücklagen und Rückstellungen, mit nicht gerechtfertigter Unterstützung der Wirtschaftsjunioren und einer ungerechtfertigten gewerblichen Betätigung im Weiterbildungsbereich begründet, führen nicht zu einer (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheids. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheids keine umfassende Haushaltsüberprüfung vorzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass das Beitragsaufkommen in der Regel verwendungsneutral ist und eine Gegenleistung für sämtliche mit der Kammertätigkeit verbundenen Vorteile darstellt. Der von einem Mitglied geforderte Beitrag lässt sich somit nicht in verschiedene Anteile aufteilen, die bestimmten von der Kammer ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden könnten. Eine Minderung des Beitragsanspruchs führt zudem nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Beendigung der als unzulässig anzusehenden Betätigung (vgl. hierzu OVG Koblenz, U. v. 20.09.2010 - 6 A 10282/10 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG , U. v. 01. 03 1977 - I C 42.74 - GewA 1977, 232 m. w. N.) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es um einen Sonderbeitrag zur Finanzierung einer außerhalb des Aufgabenbereichs liegenden Aktivität oder einen mit einer entsprechenden Zweckbestimmung versehenen Beitragsanteil ginge. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall um die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2007 geht. Die 2007 aufgrund von Aktivitäten, die die Klägerin für nicht gerechtfertigt hält, wie die Förderung der Wirtschaftjunioren bzw. die Betätigung im Fortbildungsbereich, die nicht durch Gebühren gedeckt und somit beitragsrelevant wären, entstandenen Kosten lassen sich nicht rückgängig machen, selbst wenn sie auf einer Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs beruhen sollten. Dasselbe gilt für die von der Klägerin beanstandeten Zahlungen an den DIHK in den Jahren 2001 bis 2005 sowie die entsprechenden Rücklagen bzw. Rückstellungen. Würde man die Mitgliedsbeiträge nachträglich im Hinblick auf eine Aufgabenüberschreitung mindern, bliebe die Kostenbelastung erhalten und müsste aus den Mitteln der Beklagten, also letztlich zu Lasten der Gemeinschaft der Mitglieder ausgeglichen werden. Dies würde sich aber wiederum auf die Summe der benötigten Mitgliedsbeiträge auswirken (vgl. OVG Koblenz aaO). 25 Grobe Verstöße gegen die von der Beklagten zu beachtenden Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, die unter Berücksichtigung des ihr im Rahmen ihrer Selbstverwaltung einzuräumenden Gestaltungsspielraums zu beurteilen wären, d.h. ein Verhalten, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist, sind nicht offensichtlich erkennbar. 26 Angesichts dessen bestand für das Gericht auch keine Veranlassung den von der Klägerin geäußerten Vermutungen nachzugehen und eine gutachterliche Haushaltsprüfung zu initiieren. Der Klägerin ist zwar durchaus zuzugestehen, dass eine Betätigung der Industrie- und Handelskammer, deren Zwangsmitglied sie ist, sie in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit dann verletzt, wenn sich diese außerhalb ihres Aufgabenbereichs betätigt. Daraus ergibt sich auch der Anspruch jedes Kammermitglieds darauf, dass die Kammer bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich vorgegebenen Grenzen einhält. Diesen Anspruch kann aber jedes Kammermitglied im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage geltend machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 23. Juni 2010 - 8 C 20.09-, GewA, 2010, 400 ff.). Die hierfür notwendigen Informationen kann es sich ggf. im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (vgl. hierzu jedoch ausführlich BVerwG, U. v. 31.03.2004 - 6 C 25/03, GewA 2004, 331-333; Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern, V.11, GewA 2008, S. 187 ff.) durch entsprechende Beschlussfassung der Vollversammlung besorgen. 27 Die Festsetzung der Beiträge bleibt von einer möglichen Aufgabenüberschreitung hingegen grundsätzlich unberührt (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. § 3 RdNr. 156 m.w.N.). 28 Die Klage ist somit abzuweisen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Beschluss vom 15.04.2011 31 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 285,20 EUR festgesetzt.