Urteil
5 K 521/10
VG STUTTGART, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Für die Erteilung einer dienstlichen Waffenbescheinigung nach §55 Abs.2 WaffG ist derselbe Gefährdungsmaßstab wie für das waffenrechtliche Bedürfnis nach §19 Abs.1 WaffG anzulegen.
• Eine „erhebliche Gefährdung“ liegt nur vor, wenn die betroffene Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und der Erwerb/Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
• Bei Gerichtsvollziehern begründet die bloße Zugehörigkeit zur Berufsgruppe keine pauschale Annahme einer erheblichen Mehrgefährdung; konkrete, über verbale Drohungen hinausgehende Angriffe müssen glaubhaft gemacht werden.
• Vorhandene rechtliche Befugnisse (z. B. §§758 Abs.3, 759 ZPO) sowie Deeskalationsmaßnahmen, polizeiliche Unterstützung und der Abbruch der Vollstreckung sind zumutbare Schutzoptionen und schränken die Erforderlichkeit einer Schusswaffe ein.
Entscheidungsgründe
Keine dienstliche Waffenbescheinigung für Gerichtsvollzieher ohne individuelle erhebliche Mehrgefährdung • Für die Erteilung einer dienstlichen Waffenbescheinigung nach §55 Abs.2 WaffG ist derselbe Gefährdungsmaßstab wie für das waffenrechtliche Bedürfnis nach §19 Abs.1 WaffG anzulegen. • Eine „erhebliche Gefährdung“ liegt nur vor, wenn die betroffene Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und der Erwerb/Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. • Bei Gerichtsvollziehern begründet die bloße Zugehörigkeit zur Berufsgruppe keine pauschale Annahme einer erheblichen Mehrgefährdung; konkrete, über verbale Drohungen hinausgehende Angriffe müssen glaubhaft gemacht werden. • Vorhandene rechtliche Befugnisse (z. B. §§758 Abs.3, 759 ZPO) sowie Deeskalationsmaßnahmen, polizeiliche Unterstützung und der Abbruch der Vollstreckung sind zumutbare Schutzoptionen und schränken die Erforderlichkeit einer Schusswaffe ein. Der Kläger, seit 2003 Gerichtsvollzieher in Baden-Württemberg, beantragte 2008 eine waffenrechtliche Ersatzbescheinigung nach §55 Abs.2 WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen einer Schusswaffe wegen wiederholt auftretender Bedrohungen und problematischer Vollstreckungssituationen. Auf Aufforderung legte er fünf konkrete Vorfälle dar, darunter verbale Drohungen, ein alkoholbedingtes Verhalten mit Blick auf Waffen an der Wand, eine Widerstandshandlung durch eine Dritten und Befürchtungen bei einer bevorstehenden Zwangsräumung. Das Justizministerium sah keine hinreichend konkrete erhebliche Gefährdung und bezweifelte zudem die Zuverlässigkeit sowie den Sachkundenachweis; der Antrag wurde 2009 abgelehnt und der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht und machte geltend, §55 Abs.2 WaffG sei eine Spezialregel zugunsten von Hoheitsträgern mit niedrigeren Anforderungen als §19 WaffG; ersatzweise bestünde jedenfalls nach §19 WaffG ein Bedürfnis. Das Gericht entschied anhand der vorgelegten Vorfälle, der Verwaltungspraxis und einer Länderumfrage über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Schusswaffe. • Rechtsgrundlage ist §55 Abs.2 WaffG; die Norm schafft ein vereinfachtes Verfahren, die materiellen Anforderungen sind aber nicht niedriger als bei §19 Abs.1 WaffG. • Der für §55 Abs.2 WaffG erforderliche Gefährdungsgrad ist gleichzusetzen mit dem waffenrechtlichen Bedürfnis nach §19 Abs.1 WaffG: es muss eine individuelle, deutlich über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefahr für Leib oder Leben glaubhaft gemacht werden (§19 Abs.1 Nr.1 WaffG) und die Waffe muss zur Gefahrenminderung geeignet und erforderlich sein (§19 Abs.1 Nr.2 WaffG). • Die vom Kläger vorgetragenen fünf Vorfälle begründen nach objektiver Würdigung keine individuelle erhebliche Mehrgefährdung: viele Fälle waren verbale Drohungen oder Einzelfälle ohne tatsächliche Leib- oder Lebensgefahr; die Häufigkeit bezogen auf die Dienstzeit ist gering. • Statistische Erhebungen und eine Länderumfrage zeigen, dass nur sehr wenige Gerichtsvollzieher Ersatzbescheinigungen erhalten; daraus folgt, dass keine allgemeine erhöhte Gefährdung des Berufsstands vorliegt. • Selbst bei Annahme einer Mehrgefährdung fehlt die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit einer Schusswaffe. Zumutbare Alternativen bestehen in gesetzlichen Befugnissen und Schutzvorkehrungen (insbesondere §§758 Abs.3, 759 ZPO i. V. m. §108 GVGA), in der Hinzuziehung der Polizei, in der Zuziehung von Zeugen und im Abbruch der Vollstreckung. • Deeskalationsstrategien, Gewaltprävention und Selbstverteidigungsschulungen sind geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Gefährdungsminderung; das Führen einer Schusswaffe wäre nicht nachgewiesen erforderlich und birgt erhebliche Eskalations- und Missbrauchsrisiken. • Eine zuvor geäußerte vorläufige Einschätzung der Behörde, die Gefährdung sei glaubhaft gemacht, begründet keinen schützenswerten Anspruch gegen die endgültige, rechtlich fundierte Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung vom 09.10.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2010) mangels Nachweises einer individuellen erheblichen Mehrgefährdung und mangels Glaubhaftmachung, dass eine Schusswaffe zur Gefährdungsabwehr geeignet und erforderlich wäre. Entscheidend war die objektive Einzelfallprüfung: die vorgetragenen Vorfälle genügen nicht, um ein über das allgemeine Risiko hinausgehendes, konkret drohendes Leib- oder Lebensrisiko nach §19 Abs.1 Nr.1 WaffG darzulegen, und zumutbare, wirksame Schutzmaßnahmen stehen zur Verfügung, so dass die Erforderlichkeitsvoraussetzung nach §19 Abs.1 Nr.2 WaffG nicht erfüllt ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.