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Urteil

4 K 2413/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Befugnis nach § 29 Abs. 2 GewO umfasst nur die Vorlegung und Einsicht geschäftlicher Unterlagen vor Ort, nicht deren Mitnahme. • Die Herausgabe von Unterlagen unter Androhung von Zwang ist keine freiwillige Herausgabe und rechtfertigt nicht die Mitnahme. • Bei drohender Wiederholung und Grundrechtsbetroffenheit besteht Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Mitnahme geschäftlicher Unterlagen bei gewerberechtlicher Nachschau unzulässig • Die Befugnis nach § 29 Abs. 2 GewO umfasst nur die Vorlegung und Einsicht geschäftlicher Unterlagen vor Ort, nicht deren Mitnahme. • Die Herausgabe von Unterlagen unter Androhung von Zwang ist keine freiwillige Herausgabe und rechtfertigt nicht die Mitnahme. • Bei drohender Wiederholung und Grundrechtsbetroffenheit besteht Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen in Stuttgart. Am 21.06.2011 führte die Beklagte eine gewerberechtliche Nachschau nach § 29 GewO in den Geschäftsräumen der Klägerin durch. Dabei nahm ein Bediensteter der Beklagten acht Aktenordner aus den Geschäftsräumen mit. Der anwesende Angestellte der Klägerin gab die Ordner nach Angaben später unter Drohung bzw. Androhung von Zwang heraus. Die Klägerin forderte die Herausgabe schriftlich und erhob am 01.07.2011 Feststellungsklage, weil die Mitnahme ihrer Ansicht nach gegen § 29 Abs. 2 GewO verstieß und ihre Grundrechte betroffen seien. Die Beklagte hielt ein Feststellungsinteresse für entfallen und berief sich auf vermeintliche Freiwilligkeit der Herausgabe. Das Gericht hörte Zeugen und wertete die Umstände der Herausgabe aus. • Zulässigkeit: Zwischen den Parteien besteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis aufgrund der Nachschau nach § 29 Abs. 2 GewO; die Klägerin hat Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO wegen Grundrechtsbetroffenheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) und der typischen Kurzfristigkeit der Maßnahme. • Auslegung § 29 Abs. 2 Satz 1 GewO: Die Norm berechtigt zur Betretung, Vorlegung und Einsicht geschäftlicher Unterlagen vor Ort; sie erstreckt sich nicht auf die Mitnahme von Unterlagen in die Dienststellen der Behörde. • Keine freiwillige Herausgabe: Zeugenaussagen und eidesstattliche Versicherung zeigen, dass die Herausgabe unter Androhung zwangsweiser Mitnahme bzw. Polizeigewalt erfolgte; damit lag keine freie Einwilligung vor. • Rechtsfolgen unzulässiger Ermittlungsmethoden: Durch Drohung erzeugte Irrtümer über Befugnisse der Behörde machen die Mitnahme rechtswidrig; es kommt nicht darauf an, ob die Täuschung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. • Kostenfolge: Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist begründet: Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die acht genannten Aktenordner am 21.06.2011 aus den Geschäftsräumen der Klägerin mitzunehmen. Die Mitnahme verstieß gegen die Schranke des § 29 Abs. 2 GewO, weil diese nur eine Vor-Ort-Einsicht, nicht aber die Entfernung von Unterlagen erlaubt. Die Herausgabe erfolgte nicht freiwillig, sondern unter Androhung von Zwang, weshalb kein Rechtfertigungsgrund bestand. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.