Urteil
5 K 3330/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am ... geborene Kläger ist nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 in S. wohnhaft. Er trat beim Polizeipräsidium S. bereits wiederholt als alkoholisierte Person polizeilich in Erscheinung. Nach Angaben des Polizeipräsidiums S. wurde er in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt sieben Mal zur Ausnüchterung in die zentrale Ausnüchterungseinheit des Polizeipräsidiums S. verbracht. In weiteren Fällen wurde er stark alkoholisiert angetroffen, konnte jedoch selbständig nach Hause gehen. 2 Der Kläger hat am 02.09.2010 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er sei immer wieder Schikanen sowie Kontrollen seitens der Polizei ausgesetzt. Insbesondere werde er immer wieder grundlos von der Polizei mit der Begründung in Gewahrsam genommen, er sei alkoholisiert. Es gäbe jedoch keinerlei Grund ihn einzusperren, wenn er alkoholisiert sei. Er sei ein ruhiger, friedlicher Mensch, ungeachtet dessen, ob er getrunken habe oder nicht. In seiner Klageschrift stellt der Kläger insbesondere die Forderung auf, die Polizei solle ihm nicht immer wieder auflauern. In einem weiteren Schriftsatz bittet er um eine gerichtliche Entscheidung, „damit endgültig alle polizeilichen Handlungen und Schikanen ein Ende haben“. In seinem letzten Schriftsatz schildert der Kläger zwei konkrete polizeiliche Maßnahmen, namentlich eine Gewahrsamnahme vom 11.08.2010 sowie eine Gewahrsamnahme vom 30.10.2010, die als Beweise für seine Klage und seine Forderungen anzusehen seien. 3 Der Kläger beantragt, 4 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, falls die Polizei den Kläger hilflos auffindet, ihn in Gewahrsam zu nehmen. 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Das Begehren des Klägers in der Klageschrift sei dahingehend auszulegen, dass das Gericht anordnen möge, dass Polizeibeamte des Landes den Kläger künftig nicht mehr in Gewahrsam nehmen sollen. Ob die Polizei tätig werde, entscheide sich jedoch immer erst aufgrund einer konkreten Gefahrenlage. Ob dies in Bezug auf den Kläger künftig der Fall sein werde, sei weder von den Polizeibehörden noch vom Gericht im Voraus bestimmbar. Das Gericht könne daher lediglich anordnen, dass sich die Polizei beim Einschreiten gegen den Kläger auch künftig an das Polizeigesetz zu halten habe. Dies verstehe sich jedoch von selbst und bedürfe keines Urteils. Die Klage sei daher unzulässig, da es am Rechtsschutzinteresse fehle. Doch selbst wenn eine entsprechende vorbeugende Unterlassungsklage als zulässig anzusehen sei, so sei diese Klage jedenfalls nicht begründet. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Die Polizei könne auch künftig Maßnahmen gegen den Kläger ergreifen, wenn dies - wie in der Vergangenheit mehrfach - im Interesse der öffentlichen Sicherheit bzw. zu seinem eigenen Schutz notwendig sei. Dabei sei auch in Zukunft davon auszugehen, dass der Kläger nur dann in Gewahrsam genommen werde, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 28 PolG vorlägen und er somit zur Duldung des Gewahrsams verpflichtet sei. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. 10 Die als vorbeugende Unterlassungsklage zu qualifizierende Klage scheitert am Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses als zwingendem Erfordernis für die Zulässigkeit einer derartigen Klage. 11 Die Qualifikation des Rechtsschutzgesuchs als vorbeugende Unterlassungsklage ist Folge des eindeutig erklärten Rechtschutzziels des Klägers. Dieser begehrt mit seiner Klage explizit die Unterlassung jeglicher weiterer Ingewahrsamnahmen durch den Beklagten. Dieses in den klägerischen Schriftsätzen angedeutete, ausschließlich auf künftige Unterlassung gerichtete Klagebegehren wurde vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach ausdrücklich und unmissverständlich bestätigt. 12 Für dieses Klagebegehren fehlt es jedoch an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse. 13 Maßgeblich für die Annahme des fehlenden Rechtschutzinteresses ist, dass Verwaltungsrechtsschutz dem Grunde nach nachträglicher Rechtsschutz ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellt darum ein System nachgängigen Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht (st. Rspr., vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, NVwZ 2009, 525 ff.). In Anbetracht dessen müssen vorbeugende Klagen die Ausnahme bleiben und sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswürdiges Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn also aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ein Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (st. Rspr., vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, NVwZ 2009, 525 ff.; Urt. v. 08.09.1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, NVwZ-RR 2004, 709 f.; Urt. v. 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, VBlBW 1993, 467). Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann indes nicht anerkannt werden, solange sich nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1974 - I C 7.73 -, NJW 1974, 1153; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.01.2004 - 6 A 11743/03 -, NVwZ-RR 2004, 344 f.). Die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage setzt daher voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1974 - I C 7.73 -, NJW 1974, 1153). 14 Gemessen an diesen Maßstäben kann im Fall des Klägers ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden. Der Kläger hat - auch auf ausdrückliche Nachfrage durch das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung - explizit den überaus weitgehenden Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn künftig im Fall eines Auffindens in hilfloser Lage in Gewahrsam zu nehmen. Der Kläger begehrt mithin in pauschalierter Form eine generelle Unterlassung jeglicher weiterer Gewahrsamnahmen. Damit ist jedoch in keiner Weise näher bezeichnet, unter welchen konkreten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen er auf eine Unterlassung von Gewahrsamnahmen durch die Polizeibeamten des Landes besteht. Da derzeit jedoch auch völlig ungewiss ist, ob, wie, wann, wo und unter welchen Umständen der Kläger künftig möglicherweise in hilfloser Lage aufgefunden wird, sind die Bedingungen und Voraussetzungen für das künftige Verwaltungshandeln auch weder tatsächlich noch rechtlich näher bestimmbar. In Anbetracht dessen ist eine in Art und Ausmaß konkretisierte Wiederholungsgefahr für künftige Gewahrsamnahmen, die eine Rechtmäßigkeitsprüfung ermöglichen würde, nicht gegeben und in Folge dessen ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer auf vorbeugende Unterlassung gerichteten Klage zu verneinen. 15 Darüber hinaus kann dem vorbeugenden Rechtsschutzbegehren des Klägers von Seiten des Gerichts aber auch deshalb nicht entsprochen werden, weil ein auf allgemeine Unterlassung jedweder weiterer Gewahrsamnahmen gerichtetes Begehren zudem aus materiell-rechtlicher Sicht nicht einklagbar ist. Maßgeblich hierfür ist, dass jede Gewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 PolG - wie allgemein jede polizeiliche Standardmaßnahme - tatbestandlich voraussetzt, dass eine konkrete Gefahrenlage im Einzelfall gegeben ist, deren Vorliegen naturgemäß nur aufgrund der konkreten, einzelfallspezifischen Umstände beurteilt werden kann. Die Vornahme einer Gewahrsamnahme erfordert demnach stets eine originär von der Polizei zu treffenden Entscheidung auf der Grundlage einer ex-ante-Beurteilung der jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hat so zur Folge, dass nicht im Vorfeld in pauschalierter Form Unterlassung verlangt werden kann. Der Betroffene ist vielmehr im Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG und einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung seitens der Polizei stets dazu verpflichtet, die Maßnahme, die im Fall des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG gerade zu seinem eigenen Schutz erfolgt, zu dulden. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Gründe 9 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. 10 Die als vorbeugende Unterlassungsklage zu qualifizierende Klage scheitert am Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses als zwingendem Erfordernis für die Zulässigkeit einer derartigen Klage. 11 Die Qualifikation des Rechtsschutzgesuchs als vorbeugende Unterlassungsklage ist Folge des eindeutig erklärten Rechtschutzziels des Klägers. Dieser begehrt mit seiner Klage explizit die Unterlassung jeglicher weiterer Ingewahrsamnahmen durch den Beklagten. Dieses in den klägerischen Schriftsätzen angedeutete, ausschließlich auf künftige Unterlassung gerichtete Klagebegehren wurde vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach ausdrücklich und unmissverständlich bestätigt. 12 Für dieses Klagebegehren fehlt es jedoch an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse. 13 Maßgeblich für die Annahme des fehlenden Rechtschutzinteresses ist, dass Verwaltungsrechtsschutz dem Grunde nach nachträglicher Rechtsschutz ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellt darum ein System nachgängigen Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht (st. Rspr., vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, NVwZ 2009, 525 ff.). In Anbetracht dessen müssen vorbeugende Klagen die Ausnahme bleiben und sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswürdiges Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn also aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ein Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (st. Rspr., vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, NVwZ 2009, 525 ff.; Urt. v. 08.09.1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, NVwZ-RR 2004, 709 f.; Urt. v. 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, VBlBW 1993, 467). Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann indes nicht anerkannt werden, solange sich nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1974 - I C 7.73 -, NJW 1974, 1153; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.01.2004 - 6 A 11743/03 -, NVwZ-RR 2004, 344 f.). Die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage setzt daher voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1974 - I C 7.73 -, NJW 1974, 1153). 14 Gemessen an diesen Maßstäben kann im Fall des Klägers ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden. Der Kläger hat - auch auf ausdrückliche Nachfrage durch das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung - explizit den überaus weitgehenden Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn künftig im Fall eines Auffindens in hilfloser Lage in Gewahrsam zu nehmen. Der Kläger begehrt mithin in pauschalierter Form eine generelle Unterlassung jeglicher weiterer Gewahrsamnahmen. Damit ist jedoch in keiner Weise näher bezeichnet, unter welchen konkreten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen er auf eine Unterlassung von Gewahrsamnahmen durch die Polizeibeamten des Landes besteht. Da derzeit jedoch auch völlig ungewiss ist, ob, wie, wann, wo und unter welchen Umständen der Kläger künftig möglicherweise in hilfloser Lage aufgefunden wird, sind die Bedingungen und Voraussetzungen für das künftige Verwaltungshandeln auch weder tatsächlich noch rechtlich näher bestimmbar. In Anbetracht dessen ist eine in Art und Ausmaß konkretisierte Wiederholungsgefahr für künftige Gewahrsamnahmen, die eine Rechtmäßigkeitsprüfung ermöglichen würde, nicht gegeben und in Folge dessen ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer auf vorbeugende Unterlassung gerichteten Klage zu verneinen. 15 Darüber hinaus kann dem vorbeugenden Rechtsschutzbegehren des Klägers von Seiten des Gerichts aber auch deshalb nicht entsprochen werden, weil ein auf allgemeine Unterlassung jedweder weiterer Gewahrsamnahmen gerichtetes Begehren zudem aus materiell-rechtlicher Sicht nicht einklagbar ist. Maßgeblich hierfür ist, dass jede Gewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 PolG - wie allgemein jede polizeiliche Standardmaßnahme - tatbestandlich voraussetzt, dass eine konkrete Gefahrenlage im Einzelfall gegeben ist, deren Vorliegen naturgemäß nur aufgrund der konkreten, einzelfallspezifischen Umstände beurteilt werden kann. Die Vornahme einer Gewahrsamnahme erfordert demnach stets eine originär von der Polizei zu treffenden Entscheidung auf der Grundlage einer ex-ante-Beurteilung der jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hat so zur Folge, dass nicht im Vorfeld in pauschalierter Form Unterlassung verlangt werden kann. Der Betroffene ist vielmehr im Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG und einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung seitens der Polizei stets dazu verpflichtet, die Maßnahme, die im Fall des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG gerade zu seinem eigenen Schutz erfolgt, zu dulden. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.