Urteil
7 K 1754/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner am 12.04.2006 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis. 2 Dem Kläger war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 22.02.1999 im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war dem Kläger mit Verfügung des Beklagten vom 17.12.2002 erneut die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Kläger nach einer Verkehrskontrolle positiv auf Amphetamin getestet worden war. Im dagegen gerichteten Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht (3 K 232/03) verpflichtete sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich, ein fachärztliches Gutachten in der Form von drei Drogenscreenings vorzulegen. Nachdem diese unauffällig blieben und das fachärztliche Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass beim Kläger von einem aktuellen Betäubungsmittelkonsum nicht auszugehen sei, hob der Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf. 3 Am 23.05.2001 wurde gegen den Kläger ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer AAK von 0,43 mg/l verhängt. Im Übrigen wurden ausweislich von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes gegen den Kläger wegen Vorfällen in den Jahren 2002 und 2003 mehrfach Geldbußen wegen mehrfacher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, einem Rotlichtverstoß sowie Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis verhängt. 4 Mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 11.02.2004 und Berufungsurteil des Landgerichts Tübingen vom 05.05.2004 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK mindestens 1,22 Promille) verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis erneut entzogen; darüber hinaus wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Monaten verhängt. 5 Am 08.12.2004 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des Klägers forderte der Beklagte die Vorlage eines Eignungsgutachtens, zu dessen Erstellung der Kläger sich auch zunächst bereit erklärte. In der Folgezeit wurde jedoch kein Gutachten vorgelegt. Vielmehr nahm der Kläger am 06.10.2005 seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurück. 6 Mit Schreiben vom 28.02.2007 teilte die Polizeidirektion Heilbronn dem Beklagten mit, der Kläger habe bei einer Verkehrskontrolle einen am 12.04.2006 in Prestice ausgestellten tschechischen Führerschein vorgelegt. Als Wohnort ist in dem Führerschein Neckarsulm angegeben. 7 Mit Schreiben vom 30.07.2009, eingegangen am 31.07.2009, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten anzuerkennen, dass der tschechische Führerschein zum Gebrauch in der Bundesrepublik geeignet sei, hilfsweise, dass dem Kläger gegen Übergabe des tschechischen Führerscheins eine deutsche Fahrerlaubnis ausgehändigt werde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit, der Kläger habe sich am 12.07.2009 in der Tschechischen Republik einer medizinisch-psychologischen Untersuchung durch eine anerkannte Verkehrspsychologin, Frau Dr. H., unterzogen. Diese habe dem Kläger attestiert, dass er befähigt sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu führen. 8 Mit Schreiben vom 17.09.2009 teilte die Polizeidirektion Heilbronn dem Beklagten mit, dass der Kläger bei einer Verkehrskontrolle am 28.08.2009 erneut seinen tschechischen Führerschein vorgelegt habe. Gegen den Kläger sei bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstattet worden. 9 Unter dem 11.11.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Bescheid, in dem es heißt, sein Antrag vom 31.07.2009 auf Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B werde abgelehnt, und führte zur Begründung Folgendes aus: Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entstehe die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nach § 28 Abs. 1 FeV nicht, wenn der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hänge die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaates ab. Grundsätzlich habe jeder EU-Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis ohne ein behördliches Verfahren anzuerkennen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (C-329/06 <Wiedemann>) sei es einem EU-Mitgliedstaat jedoch nicht verwehrt, die Fahrberechtigung nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe. Im Falle des Klägers ergebe sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis unmittelbar aus der Eintragung im ausländischen Führerscheindokument. Eine Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis könne daher nicht erfolgen. Auch eine Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 FeV sei nicht möglich, da die ausländische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B setze die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus. Aufgrund des sich aus den Führerscheinakten ergebenden Sachverhalts bestünden im Falle des Klägers erhebliche Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Bedenken hätten nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgeräumt werden können. Das in diesem Zusammenhang unter dem 12.07.2009 erstellte und der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte tschechische Gutachten der Verkehrspsychologin Dr. H. könne nicht anerkannt werden. Diese Gutachterstelle sei nicht im Sinne von § 66 FeV amtlich anerkannt. Darüber hinaus biete das tschechische Gutachten keine taugliche Grundlage zur Feststellung der Fahreignung. 10 Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.12.2009 Widerspruch ein und trug vor, der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Ablegung seiner Führerscheinprüfung im April 2006 zum Studium in der Tschechischen Republik aufgehalten. Nach Art. 9 Unterabsatz 2 Satz 2 der RL 91/439/EWG habe der Besuch einer Universität oder einer Schule keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Zum Nachweis des Studienaufenthaltes legte der Klägervertreter eine am 11.04.2006 ausgestellte Bestätigung der Firma V. E. mit Sitz in Prag über die „Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme - Studium -„ vor. In der Bestätigung heißt es, der Kläger nehme seit dem 01.09.2005 an einem Lehrgang zur Vorbereitung der Berufstätigkeit teil. Dabei handele es sich um die Umschulungsmaßnahme Management. 11 Mit Schreiben vom 04.01.2010 bat der Beklagte den Kläger daraufhin um Vorlage des tschechischen Aufenthaltstitels und um eine vollständige Kopie seines türkischen Passes, da der Kläger als türkischer Staatsangehöriger bei einem Aufenthalt von über sechs Monaten in der Tschechischen Republik über einen Aufenthaltstitel der tschechischen Behörden verfügt haben müsse. Darüber hinaus bat der Beklagte um Vorlage des nach Abschluss des Studiums ausgestellten Zertifikats. Dieser Aufforderung kam der Kläger in der Folgezeit jedoch nicht nach. 12 Mit Schreiben vom 02.03.2010 fragte der Beklagte beim Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf unter anderem an, ob dem Kläger durch die tschechischen Behörden ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei und ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Das Gemeinsame Zentrum teilte am 09.03.2010 mit, der Kläger sei weder in der Melde- noch in der Fahrerlaubnisdatei vermerkt. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers vom 15.12.2009 gegen die Verfügung des Beklagten vom 11.11.2009 zurück. In der Begründung heißt es, die Fahreignung des Klägers sei nicht nachgewiesen. Das vom Kläger vorgelegte tschechische Fahreignungsgutachten sei schon deshalb nicht tauglich, weil dem Gutachter nicht die vollständigen Verwaltungsvorgänge vorgelegen hätten, was für die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens nach § 11 Abs. 6 FeV zwingend erforderlich sei. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV weiterhin von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen Eine Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis komme mithin nicht in Betracht. Dem Kläger könne auch nicht das Recht zuerkannt werden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entstehe die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nicht, wenn ausweislich des Führerscheins unbestreitbar sei, dass der Betreffende zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnort im Bundesgebiet gehabt habe. So liege es im Fall des Klägers. In seinem tschechischen Führerschein sei Neckarsulm als Wohnort eingetragen. Eine Schüler- bzw. Studenteneigenschaft des Kläger i.S.v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sowie § 7 Abs. 2 FeV könne nicht anerkannt werden. Ein Aufenthaltstitel für Tschechien sei nicht vorgelegt worden. Zudem sei der Kläger nach den Feststellungen der Meldebehörde ständig in Neckarsulm gemeldet gewesen. Eine Rückfrage über das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe ergeben, dass über den Kläger in Tschechien keine Meldedaten vorhanden seien. Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums seien als vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen anzusehen. Die erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Nachweise könnten ein reguläres Studium bzw. einen Schulbesuch in Tschechien nicht belegen. Fehle es an einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, könne auch eine Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV nicht erfolgen. 14 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.04.2010 zugestellt. 15 Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.05.2010, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen Folgendes aus: 16 Der Kläger habe der zuständigen Führerscheinbehörde in der Tschechischen Republik geoffenbart, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland am 17.12.2002 die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, weil er am 07.04.2002 unter Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug geführt habe. Die rechtskräftige Verurteilung vom 05.05.2004 wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille sei der tschechischen Führerscheinbehörde vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis vom 12.04.2006 durch Übergabe eines Auszuges aus dem Verkehrszentralregister ebenfalls mitgeteilt worden. Die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis sei nach Ablauf der vom Strafgericht verhängten Sperrfrist erfolgt. Im Hinblick auf das bis zum 01.07.2006 geltende tschechische Verkehrsgesetz sei der im Pass des Klägers eingetragene deutsche Wohnsitz in die tschechische EU-Fahrerlaubnis übernommen worden. Zuvor sei von den tschechischen Behörden unter Berücksichtigung der bis zum 01.07.2006 geltenden Regelung, dass ein Führerscheinerwerber sich zumindest über einen Zeitraum von 6 Monaten in dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhalten müsse, um eine tschechische EU-Fahrerlaubnis zu erwerben, überprüft worden, ob diese Voraussetzungen beim Kläger zum Zeitpunkt der tschechischen Fahrerlaubniserteilung zutreffe. Im Hinblick auf das aufgenommene Studium und den nachgewiesenen Wohnort und Aufenthalt in der Tschechischen Republik habe die tschechische Führerscheinbehörde eine tschechische EU-Fahrerlaubnis erteilt. Nachdem vom Beklagten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr geäußert worden seien, habe sich der Kläger an die zuständige tschechische Fahrerlaubnisbehörde gewandt mit der Frage, welcher Verkehrspsychologe für die Durchführung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Frage komme. Dem Kläger sei u.a. Frau Dr. H. benannt worden. Diese sei eine international anerkannte Verkehrspsychologin und zur Durchführung von medizinisch-psychologischen Untersuchungen befähigt. Während der Untersuchung sei der Kläger zu allen verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten befragt worden. Frau Dr. H. habe die Persönlichkeit des Klägers als gefestigt dahingehend angesehen, dass die Wiederholung einer Alkoholfahrt im Straßenverkehr unwahrscheinlich erscheine und der Kläger zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B befähigt sei. Der Kläger habe sich bis zum 12.07.2012 einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Von Führerscheinbehörden der Mitgliedstaaten könne nicht verlangt werden, dass sich die in anderen Mitgliedstaaten erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten an der deutschen Gesetzgebung und Gesetzeslage orientierten. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.07.2009 (C-445/08 <Wierer>) dürfe feststehen, dass eine deutsche Behörde die Erteilungsvoraussetzungen einer EU-Fahrerlaubnis, die eine Führerscheinbehörde in einem anderen Mitgliedstaat als gegeben annimmt, nicht nochmals überprüfen könne. Der aus der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in der tschechischen EU-Fahrerlaubnis des Klägers gefolgerte Anschein, dass eine unbestreitbare Information hinsichtlich einer Wohnsitzverletzung vorliege, dürfe entkräftet sein. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV angenommen werden könne, läge eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis vor, da der Kläger sich zum Zeitpunkt der Erteilung seines Führerscheins anlässlich eines Studiums in der Tschechischen Republik befunden habe. Etwaige Zweifel seien durch die Vorlage einer Studienbescheinigung der Fa. V. E. entkräftet worden. 17 Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -, 18 den Beklagten zu verpflichten, ihm unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 FeV gegen Abgabe des tschechischen Führerscheins vom 12.04.2006 eine Fahrerlaubnis zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die tschechische Fahrerlaubnis vom 12.04.2006 den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, 19 und den Bescheid des Beklagten vom 11.11.2009 sowie den Widerspruchs- bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.04.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er trägt zusammengefasst vor, aus dem tschechischen Führerschein des Klägers vom 12.04.2006 ergebe sich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz in Neckarsulm und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe. Unerheblich sei, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der Tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingeführt worden sei. Auf die Ausnahme i.S.v. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach ein Wohnsitzerfordernis in der Tschechischen Republik nicht vorliegen müsse, sofern sich der Kläger dort als Student oder Schüler für zumindest 6 Monate aufgehalten habe, könne der Kläger sich nicht berufen. Nach der vorgelegten Bescheinigung der Firma V. E. habe es sich um eine Umschulungsmaßnahme gehandelt. Der Kläger sei türkischer Staatsangehöriger. Wenn er sich mehr als 6 Monate zum Zwecke eines Studiums in der Tschechischen Republik aufgehalten hätte, hätte er nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen einen Aufenthaltstitel der tschechischen Behörden benötigt. Trotz Aufforderung sei ein solcher Aufenthaltstitel nebst den aus dem Pass ersichtlichen und üblichen Nachweisen über eine Einreise nicht vorgelegt worden. Im maßgeblichen Zeitraum sei der Kläger ununterbrochen in Neckarsulm gemeldet gewesen. Nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde in Neckarsulm habe der Kläger dort auch keinen Wegzug zum Zwecke des Studiums in die Tschechische Republik angezeigt. Eine Rückfrage über das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe ergeben, dass der Kläger in keinen tschechischen Dateien habe gefunden werden können, auch nicht in einer Meldedatei. Mithin könne eine Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nicht erfolgen. Die ausländische Fahrerlaubnis müsse gemäß § 30 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen oder berechtigt haben. Dies sei gerade nicht der Fall. Auch eine Zuerkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, scheitere daran, dass ein solches Recht beim Kläger aufgrund der Regelungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV von Anfang an nicht entstanden sei. Selbst unterstellt, ein solches Recht könne dem Kläger zugestanden werden, sei dieser derzeit im Übrigen nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Nachdem der Kläger bereits mehrfach verkehrs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten und ihm die deutsche Fahrerlaubnis deswegen auch mehrfach entzogen worden sei, rechtfertigten die nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangenen Ordnungswidrigkeiten in der Gesamtschau der Persönlichkeit des Klägers die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens. Das in diesem Zusammenhang erstellte tschechische psychologische Gutachten über die psychische Eignung des Klägers zur Fahrzeugführung vermittle keine taugliche Grundlage für die Überzeugung, dass der Kläger seine Fahreignung wiedererlangt habe. 23 Gegen den Kläger ist beim Amtsgericht Heilbronn ein strafrechtliches Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr am 28.08.2009 unter Verwendung der tschechischen Fahrerlaubnis anhängig (Az. 3 AR 385/10), in dem bisher noch keine Entscheidung ergangen ist. Wegen des Vorfalls war gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 15.01.2010 Strafbefehl erlassen worden (Az. 21 Js 27955/09). Im Rahmen des Verfahrens über den dagegen erhobenen Einspruchs hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft in Prag gerichtet. Gegenstand des Rechtshilfeersuchens war unter anderem die Klärung der Frage, ob dem Kläger von den tschechischen Behörden ein Aufenthaltstitel erteilt worden war, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe und ob bzw. in welchem zeitlichen Umfang der Kläger eine Beschulungsmaßnahme bei der Firma V. E. absolviert hat. 24 Nach Abschluss der Ermittlungen teilte die Polizeidirektion der Polizei Prag 1 der Staatsanwaltschaft Heilbronn mit Bericht vom 08.09.2010 mit, dass dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt in der Tschechischen Republik erteilt worden sei. Der Kläger sei dort nicht mit einem festen Wohnsitz gemeldet gewesen. Bei seinem Antrag auf Erteilung eines tschechischen Führerscheines habe er als festen Wohnsitz die Anschrift in Neckarsulm mitgeteilt. Aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Gesellschaft V. E. sei festgestellt worden, dass der Kläger bei dieser Gesellschaft einen Kurs über Personalmanagement absolvierte habe. Der Kurs habe in 14-tägigem Zyklen stattgefunden, nämlich am Freitag, Samstag und Sonntag jeweils 6 Stunden pro Tag, beginnend am 23.09.2005. Der Kläger habe diesen Kurs nicht beendet, sondern sich am 12.05.2006 abgemeldet. Der Kläger sei an den Terminen 23.09.2005, 14.10.2005, 09.12.2005, 13.01.2006, 10.02.2006, 24.02.2006, 24.03.2006 und 14.04.2006 anwesend gewesen. In welcher Sprache der Kurs angeboten worden sei, habe nicht festgestellt werden können, aber es habe die Möglichkeit bestanden, den Kurs in deutscher, englischer oder tschechischer Sprache zu absolvieren. Der Kläger habe bei der Antragstellung auf Erteilung eines tschechischen Führerscheines nicht mitgeteilt, dass ihm die deutsche Fahrberechtigung wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war. 25 Die Ermittlungsergebnisse der Polizeidirektion Prag wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2011 gemacht. 26 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.10.2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Beklagten, der Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. 29 Streitgegenstand ist nach den vom Kläger mit Schreiben vom 30.07.2009 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten sowie mit Schriftsätzen vom 25.11.2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2011 konkretisierten, sachdienlich ausgelegten Anträgen die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 FeV gegen Abgabe des tschechischen Führerscheins vom 12.04.2006 eine Fahrerlaubnis zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die tschechische Fahrerlaubnis vom 12.04.2006 den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. 30 Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 11.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.04.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten. 31 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm vom Beklagten unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 FeV gegen Abgabe des tschechischen Führerscheins vom 12.04.2006 eine neue EU-Fahrerlaubnis erteilt wird. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 FeV besteht ein solcher Anspruch nur für den Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat. Zu Recht ist die Fahrerlaubnisbehörde in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, dass die am 21.04.2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis den Kläger von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt hat, da sie nach vorangegangenem Entzug unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt worden ist. 32 Die angefochtenen Bescheide stehen insoweit mit nationalem Recht in Einklang. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV in der maßgeblichen, seit dem 19.01.2009 gültigen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, NJW 2009, 229) liegen vor. Danach gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV) nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten (Nr. 2) bzw. denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden war (Nr. 3). Beide Voraussetzungen liegen beim Kläger kumulativ vor, wobei allerdings auch ein isolierter Wohnsitzverstoß die Nichtanerkennung rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2011 - C-184/10 - <Grasser> auf den Vorlagebeschluss des Bay. VGH vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752 -). 33 Wie aus den beigezogenen Behördenakten ersichtlich war dem Kläger (nach vorangegangenen Entziehungsentscheidungen in den Jahren 1999 und 2002) durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 11.02.2004 und Berufungsurteil des Landgerichts Tübingen vom 05.05.2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis (erneut) entzogen worden. 34 Ausweislich des tschechischen Führerscheins hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz auch im Inland. In dem dem Kläger am 21.04.2006 ausgestellten tschechischen Führerschein ist Neckarsulm als Wohnort des Klägers eingetragen. Nach der vom Landratsamt eingeholten Einwohnermeldeamtsauskunft ist der Kläger dort seit 1990 gemeldet. Nach Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf vom 09.03.2010 sowie nach dem Ermittlungsbericht der Polizeidirektion der Polizei Prag 1 vom 08.09.2010 war der Kläger in der tschechischen Meldedatei nicht vermerkt. 35 Auf die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 2. HS FeV kann der Kläger sich im Hinblick auf den Wohnsitzverstoß nicht berufen, denn er hat seine tschechische Fahrerlaubnis nicht als Studierender oder Schüler i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben. 36 Schüler und Studenten i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV, die sich ausschließlich zum Zweck des Hochschul- oder Schulbesuchs in einem EU- oder EWR-Staat aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz nach der Fiktion des Art. 9 Abs. 2 S. 3 der RL 91/439/EWG im Heimatstaat. Dennoch gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 S. 1 FeV für eine ausländische Fahrerlaubnis, die sie während eines solchen Aufenthalts erworben haben, vorausgesetzt, die Aufenthaltsdauer betrug mindestens sechs Monate (28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 2. HS FeV). 37 Der Kläger hat sich in diesem Sinne nicht mindestens sechs Monate als Studierender oder Schüler in Tschechien aufgehalten. 38 Der Klägervertreter hat im Widerspruchsverfahren zum Nachweis des Studienaufenthaltes zwar eine am 11.04.2006 ausgestellte Bestätigung der Firma V. E., über die „Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme - Studium -“ vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass der Kläger ab dem 01.09.2005 an einem Lehrgang zur Vorbereitung der Berufstätigkeit („Umschulungsmaßnahme: Management“) teilgenommen habe. Es kann offen bleiben, ob der Besuch eines Lehrganges bei dem o.g. privaten Institut dem „Besuch einer Hochschule oder Schule“ i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV gleichzusetzen ist. Aus der o.g. Bestätigung ergibt sich jedenfalls nicht, dass dieser Lehrgang einen mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in Tschechien erforderte oder dass sich der Kläger dort während des Lehrganges aufgehalten hat. Aus dem Abschlussbericht der Bezirksdirektion der Polizei Prag 1 vom 08.09.2010 an die Staatsanwaltschaft Heilbronn ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass der Kurs nur in 14-tägigem Zyklen stattgefunden hat, nämlich am Freitag, Samstag und Sonntag jeweils 6 Stunden pro Tag, beginnend am 23.09.2005. Der Kläger war nach dem Bericht nur an den Terminen 23.09.2005, 14.10.2005, 09.12.2005, 13.01.2006, 10.02.2006, 24.02.2006, 24.03.2006 und 14.04.2006 anwesend. Der Kläger hat den Kurs auch nicht beendet, sondern sich am 12.05.2006 abgemeldet. Der Kläger hat danach über einen Zeitraum von über acht Monaten nur an acht einzelnen Tagen an Wochenenden - in der Regel jeweils an einem einzigen Tag pro Monat - die o.g. Einrichtung besucht. Ein mindestens sechsmonatiger Studienaufenthalt ist daher weder belegt noch war ein solcher für den Lehrgang erforderlich. Dafür, dass der Kläger sich nicht dauerhaft zu Studienzwecken in Tschechien aufgehalten hat, spricht auch, dass ihm keine Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt in der Tschechischen Republik erteilt worden ist und er dort auch nicht gemeldet war. Bei seinem Antrag auf Erteilung eines tschechischen Führerscheines hat er als Wohnsitz die Anschrift in Neckarsulm angegeben. Nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde hat der Kläger im Übrigen dort auch keinen Wegzug zum Zwecke des Studiums in die Tschechische Republik angezeigt. 39 Der Kläger hat sich mit der Vorlage der o.g. - nicht aussagekräftigen - Studienbescheinigung der Firma V. E. vom 11.04.2006 begnügt und ansonsten nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Mit Schreiben vom 04.01.2010 hatte der Beklagte den Kläger um Vorlage des tschechischen Aufenthaltstitels und um eine vollständige Kopie seines türkischen Passes gebeten, da der Kläger als türkischer Staatsangehöriger bei einem Aufenthalt von über sechs Monaten in der Tschechischen Republik über einen Aufenthaltstitel der tschechischen Behörden verfügt haben müsse. Darüber hinaus hatte der Beklagte um Vorlage des nach Abschluss des Studiums ausgestellten Zertifikats gebeten. Diesen Aufforderungen ist der Kläger in der Folgezeit weder nachgekommen noch hat er anderweitige substantiierte Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemacht. Angesichts dieser mangelnden Mitwirkung besteht auch für das Gericht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. 40 Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei erwähnt, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2011 die Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, Einzelheiten zu seinem behaupteten Studienaufenthalt in der Tschechischen Republik darzulegen, obwohl die persönliche Teilnahme des Klägers erbeten worden war. Der in Untervollmacht in der mündliche Verhandlung erschienene Prozessbevollmächtigte des Klägers sah sich ebenfalls außerstande, Details zu dem Aufenthalt des Klägers in Tschechien mitzuteilen. 41 Die angefochtenen Bescheide stehen auch mit europäischem Unionsrecht in Einklang. Im vorliegenden Fall ergibt sich der gemeinschaftsrechtliche Maßstab aus der Richtlinie 91/439 EWG vom 29.07.1991 (2. Führerscheinrichtlinie). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 <Wiedemann u.a.> sowie C-334/06 bis C-336/06 <Zerche u.a.>) zur Auslegung der Artikel 1 Abs. 2, 7 Abs. 1, sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. 42 Entgegen der Auffassung des Klägervertreters bestehen keine unionsrechtlichen Hindernisse, Informationen vom Ausstellermitgliedsstaat darüber einzuholen, ob bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 9 der RL 91/439/EWG, nämlich das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder der Aufenthalt als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaates, vorlagen. 43 Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss vom 09.07.2009 (C-445/08 <Wierer>, NJW 2010, 217 ff.) unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung festgestellt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates sei zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof aber betont, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung der Fahrberechtigung ablehnen kann, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Buchst. b) der RL 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 3 C 16/09 - , juris). 44 So liegen die Verhältnisse hier. In dem tschechischen Führerschein des Klägers ist als Wohnsitz des Klägers Neckarsulm eingetragen. Darüber hinaus liegen unbestreitbare Informationen der tschechischen Behörden vor, nach denen der Kläger sich nicht während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten als Student im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaates aufgehalten hat und somit die Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. b) der RL 91/439/EWG nicht erfüllt hat. Wie dargelegt ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Bezirksdirektion der Polizei Prag 1 vom 08.09.2010 an die Staatsanwaltschaft Heilbronn, dass der Kläger sich nur an einzelnen Tagen, nämlich am 23.09.2005, 14.10.2005, 09.12.2005, 13.01.2006, 10.02.2006, 24.02.2006, 24.03.2006 und 14.04.2006, zur Teilnahme an einem Lehrgang in der Tschechischen Republik aufgehalten hat und er darüber hinaus dort weder mit einem festen Wohnsitz gemeldet noch ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, der Kläger vielmehr bei seinem Antrag auf Erteilung eines tschechischen Führerscheines als festen Wohnsitz die Anschrift in Neckarsulm mitgeteilt hat. 45 Die Nichtanerkennung der vom Kläger im Jahr 2006 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis stellt auch keine unzulässige Rückwirkung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, RdNrn. 33 und 30). Die sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben haben sich infolge der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 nicht nachträglich geändert. Vielmehr wird durch die Auslegung einer Vorschrift, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchstabe a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erläutert und verdeutlicht, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. Urteil vom 15.12.1995 - Rs. C-415/93 <Bosman> Slg. I-4921, RdNr. 141). 46 Ebenso ist es unerheblich, dass im Recht der Tschechischen Republik zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger dort sein neuer Führerschein ausgestellt wurde, das in der Führerscheinrichtlinie aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine o.g. Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die dort vor dem 1. Juli 2006 erteilt worden waren (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann u.a.>, a.a.O. Rn. 67). 47 Damit liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 S. 1 FeV, nämlich das Innehaben einer zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik berechtigenden EU- Fahrerlaubnis, nicht vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte vom Kläger im Rahmen der „Umschreibung“ etwa wegen dessen Vorgeschichte bzw. wegen nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis begangener Ordnungswidrigkeiten zur Prüfung der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Begutachtung verlangen kann. Ebenso ist unerheblich, ob in diesem Verfahren der in der Tschechischen Republik erstelle Psychologische Untersuchungsbericht der Verkehrspsychologin H. vom 12.07.2009 zum Nachweis der wiedererlangten Fahreignung geeignet wäre. 48 Auch der Hilfsantrag festzustellen, dass die tschechische Fahrerlaubnis vom 12.04.2006 den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist aus den dargelegten Gründen unbegründet. 49 Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Kläger eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, bedarf keiner Klärung, da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat und ein solches Begehren auch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 28 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. 29 Streitgegenstand ist nach den vom Kläger mit Schreiben vom 30.07.2009 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten sowie mit Schriftsätzen vom 25.11.2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2011 konkretisierten, sachdienlich ausgelegten Anträgen die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 FeV gegen Abgabe des tschechischen Führerscheins vom 12.04.2006 eine Fahrerlaubnis zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die tschechische Fahrerlaubnis vom 12.04.2006 den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. 30 Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 11.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.04.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten. 31 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm vom Beklagten unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 FeV gegen Abgabe des tschechischen Führerscheins vom 12.04.2006 eine neue EU-Fahrerlaubnis erteilt wird. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 FeV besteht ein solcher Anspruch nur für den Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat. Zu Recht ist die Fahrerlaubnisbehörde in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, dass die am 21.04.2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis den Kläger von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt hat, da sie nach vorangegangenem Entzug unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt worden ist. 32 Die angefochtenen Bescheide stehen insoweit mit nationalem Recht in Einklang. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV in der maßgeblichen, seit dem 19.01.2009 gültigen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, NJW 2009, 229) liegen vor. Danach gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV) nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten (Nr. 2) bzw. denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden war (Nr. 3). Beide Voraussetzungen liegen beim Kläger kumulativ vor, wobei allerdings auch ein isolierter Wohnsitzverstoß die Nichtanerkennung rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2011 - C-184/10 - <Grasser> auf den Vorlagebeschluss des Bay. VGH vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752 -). 33 Wie aus den beigezogenen Behördenakten ersichtlich war dem Kläger (nach vorangegangenen Entziehungsentscheidungen in den Jahren 1999 und 2002) durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 11.02.2004 und Berufungsurteil des Landgerichts Tübingen vom 05.05.2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis (erneut) entzogen worden. 34 Ausweislich des tschechischen Führerscheins hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz auch im Inland. In dem dem Kläger am 21.04.2006 ausgestellten tschechischen Führerschein ist Neckarsulm als Wohnort des Klägers eingetragen. Nach der vom Landratsamt eingeholten Einwohnermeldeamtsauskunft ist der Kläger dort seit 1990 gemeldet. Nach Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf vom 09.03.2010 sowie nach dem Ermittlungsbericht der Polizeidirektion der Polizei Prag 1 vom 08.09.2010 war der Kläger in der tschechischen Meldedatei nicht vermerkt. 35 Auf die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 2. HS FeV kann der Kläger sich im Hinblick auf den Wohnsitzverstoß nicht berufen, denn er hat seine tschechische Fahrerlaubnis nicht als Studierender oder Schüler i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben. 36 Schüler und Studenten i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV, die sich ausschließlich zum Zweck des Hochschul- oder Schulbesuchs in einem EU- oder EWR-Staat aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz nach der Fiktion des Art. 9 Abs. 2 S. 3 der RL 91/439/EWG im Heimatstaat. Dennoch gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 S. 1 FeV für eine ausländische Fahrerlaubnis, die sie während eines solchen Aufenthalts erworben haben, vorausgesetzt, die Aufenthaltsdauer betrug mindestens sechs Monate (28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 2. HS FeV). 37 Der Kläger hat sich in diesem Sinne nicht mindestens sechs Monate als Studierender oder Schüler in Tschechien aufgehalten. 38 Der Klägervertreter hat im Widerspruchsverfahren zum Nachweis des Studienaufenthaltes zwar eine am 11.04.2006 ausgestellte Bestätigung der Firma V. E., über die „Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme - Studium -“ vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass der Kläger ab dem 01.09.2005 an einem Lehrgang zur Vorbereitung der Berufstätigkeit („Umschulungsmaßnahme: Management“) teilgenommen habe. Es kann offen bleiben, ob der Besuch eines Lehrganges bei dem o.g. privaten Institut dem „Besuch einer Hochschule oder Schule“ i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV gleichzusetzen ist. Aus der o.g. Bestätigung ergibt sich jedenfalls nicht, dass dieser Lehrgang einen mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in Tschechien erforderte oder dass sich der Kläger dort während des Lehrganges aufgehalten hat. Aus dem Abschlussbericht der Bezirksdirektion der Polizei Prag 1 vom 08.09.2010 an die Staatsanwaltschaft Heilbronn ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass der Kurs nur in 14-tägigem Zyklen stattgefunden hat, nämlich am Freitag, Samstag und Sonntag jeweils 6 Stunden pro Tag, beginnend am 23.09.2005. Der Kläger war nach dem Bericht nur an den Terminen 23.09.2005, 14.10.2005, 09.12.2005, 13.01.2006, 10.02.2006, 24.02.2006, 24.03.2006 und 14.04.2006 anwesend. Der Kläger hat den Kurs auch nicht beendet, sondern sich am 12.05.2006 abgemeldet. Der Kläger hat danach über einen Zeitraum von über acht Monaten nur an acht einzelnen Tagen an Wochenenden - in der Regel jeweils an einem einzigen Tag pro Monat - die o.g. Einrichtung besucht. Ein mindestens sechsmonatiger Studienaufenthalt ist daher weder belegt noch war ein solcher für den Lehrgang erforderlich. Dafür, dass der Kläger sich nicht dauerhaft zu Studienzwecken in Tschechien aufgehalten hat, spricht auch, dass ihm keine Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt in der Tschechischen Republik erteilt worden ist und er dort auch nicht gemeldet war. Bei seinem Antrag auf Erteilung eines tschechischen Führerscheines hat er als Wohnsitz die Anschrift in Neckarsulm angegeben. Nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde hat der Kläger im Übrigen dort auch keinen Wegzug zum Zwecke des Studiums in die Tschechische Republik angezeigt. 39 Der Kläger hat sich mit der Vorlage der o.g. - nicht aussagekräftigen - Studienbescheinigung der Firma V. E. vom 11.04.2006 begnügt und ansonsten nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Mit Schreiben vom 04.01.2010 hatte der Beklagte den Kläger um Vorlage des tschechischen Aufenthaltstitels und um eine vollständige Kopie seines türkischen Passes gebeten, da der Kläger als türkischer Staatsangehöriger bei einem Aufenthalt von über sechs Monaten in der Tschechischen Republik über einen Aufenthaltstitel der tschechischen Behörden verfügt haben müsse. Darüber hinaus hatte der Beklagte um Vorlage des nach Abschluss des Studiums ausgestellten Zertifikats gebeten. Diesen Aufforderungen ist der Kläger in der Folgezeit weder nachgekommen noch hat er anderweitige substantiierte Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemacht. Angesichts dieser mangelnden Mitwirkung besteht auch für das Gericht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. 40 Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei erwähnt, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2011 die Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, Einzelheiten zu seinem behaupteten Studienaufenthalt in der Tschechischen Republik darzulegen, obwohl die persönliche Teilnahme des Klägers erbeten worden war. Der in Untervollmacht in der mündliche Verhandlung erschienene Prozessbevollmächtigte des Klägers sah sich ebenfalls außerstande, Details zu dem Aufenthalt des Klägers in Tschechien mitzuteilen. 41 Die angefochtenen Bescheide stehen auch mit europäischem Unionsrecht in Einklang. Im vorliegenden Fall ergibt sich der gemeinschaftsrechtliche Maßstab aus der Richtlinie 91/439 EWG vom 29.07.1991 (2. Führerscheinrichtlinie). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 <Wiedemann u.a.> sowie C-334/06 bis C-336/06 <Zerche u.a.>) zur Auslegung der Artikel 1 Abs. 2, 7 Abs. 1, sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. 42 Entgegen der Auffassung des Klägervertreters bestehen keine unionsrechtlichen Hindernisse, Informationen vom Ausstellermitgliedsstaat darüber einzuholen, ob bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 9 der RL 91/439/EWG, nämlich das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder der Aufenthalt als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaates, vorlagen. 43 Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss vom 09.07.2009 (C-445/08 <Wierer>, NJW 2010, 217 ff.) unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung festgestellt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates sei zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof aber betont, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung der Fahrberechtigung ablehnen kann, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Buchst. b) der RL 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 3 C 16/09 - , juris). 44 So liegen die Verhältnisse hier. In dem tschechischen Führerschein des Klägers ist als Wohnsitz des Klägers Neckarsulm eingetragen. Darüber hinaus liegen unbestreitbare Informationen der tschechischen Behörden vor, nach denen der Kläger sich nicht während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten als Student im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaates aufgehalten hat und somit die Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. b) der RL 91/439/EWG nicht erfüllt hat. Wie dargelegt ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Bezirksdirektion der Polizei Prag 1 vom 08.09.2010 an die Staatsanwaltschaft Heilbronn, dass der Kläger sich nur an einzelnen Tagen, nämlich am 23.09.2005, 14.10.2005, 09.12.2005, 13.01.2006, 10.02.2006, 24.02.2006, 24.03.2006 und 14.04.2006, zur Teilnahme an einem Lehrgang in der Tschechischen Republik aufgehalten hat und er darüber hinaus dort weder mit einem festen Wohnsitz gemeldet noch ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, der Kläger vielmehr bei seinem Antrag auf Erteilung eines tschechischen Führerscheines als festen Wohnsitz die Anschrift in Neckarsulm mitgeteilt hat. 45 Die Nichtanerkennung der vom Kläger im Jahr 2006 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis stellt auch keine unzulässige Rückwirkung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, RdNrn. 33 und 30). Die sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben haben sich infolge der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 nicht nachträglich geändert. Vielmehr wird durch die Auslegung einer Vorschrift, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchstabe a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erläutert und verdeutlicht, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. Urteil vom 15.12.1995 - Rs. C-415/93 <Bosman> Slg. I-4921, RdNr. 141). 46 Ebenso ist es unerheblich, dass im Recht der Tschechischen Republik zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger dort sein neuer Führerschein ausgestellt wurde, das in der Führerscheinrichtlinie aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine o.g. Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die dort vor dem 1. Juli 2006 erteilt worden waren (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann u.a.>, a.a.O. Rn. 67). 47 Damit liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 S. 1 FeV, nämlich das Innehaben einer zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik berechtigenden EU- Fahrerlaubnis, nicht vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte vom Kläger im Rahmen der „Umschreibung“ etwa wegen dessen Vorgeschichte bzw. wegen nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis begangener Ordnungswidrigkeiten zur Prüfung der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Begutachtung verlangen kann. Ebenso ist unerheblich, ob in diesem Verfahren der in der Tschechischen Republik erstelle Psychologische Untersuchungsbericht der Verkehrspsychologin H. vom 12.07.2009 zum Nachweis der wiedererlangten Fahreignung geeignet wäre. 48 Auch der Hilfsantrag festzustellen, dass die tschechische Fahrerlaubnis vom 12.04.2006 den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist aus den dargelegten Gründen unbegründet. 49 Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Kläger eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, bedarf keiner Klärung, da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat und ein solches Begehren auch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.